Vertragsärztliche Vergütung - Regelleistungsvolumen - arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen - Anspruch auf Gemeinschaftspraxiszuschlag im Quartal I/09 - Beachtung der Vorgaben des Bewertungsausschusses Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. September 2010, L 4 KA 43/10, Zurücknahme Tenor Der Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für das Quartal I/09 ein Regelleistungsvolumen von 99.861,54€ unter Einschluss eines Aufschlages von 10% für die Gemeinschaftspraxis zu gewähren. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines 10%-Aufschlages für das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen der Zuweisung des Regelleistungsvolumens im Quartal I/09. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis bestehend aus 2 Fachärzten für Allgemeinmedizin, Herrn Dr. A. sowie Herrn Dr. C. Randnummer 3 In der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.03.2008 war in der Gemeinschaftspraxis die Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau D. tätig. Seit dem 01.04.2008 besteht die klägerische Gemeinschaftspraxis mit beiden Ärzten, die eine Praxisgemeinschaft mit Frau D. führen. Randnummer 4 Mit Zuweisungsbescheid vom 26.11.2008 wies die Beklagte der Klägerin ein Regelleistungsvolumen für das Quartal I/09 in Höhe von 90.783,22 Euro zu. Ein 10% Aufschlag für Berufsausübungsgemeinschaften wurde nicht gewährt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2008 Widerspruch mit der Zielsetzung ein, einen Gemeinschaftspraxiszuschlag zu erhalten. Randnummer 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Aufschlag von 10% auf das Regelleistungsvolumen die im ersten Halbjahr 2009 fehlende Generierungsmöglichkeit von Arztfallzahlen ausgleichen solle. Bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften werden die Zahl der Arztfälle mangels einer arztbezogenen Kennzeichnung im Quartal I/08 als Behandlungsfallzahl geteilt durch die Anzahl der Ärzte berechnet. Im Fall der Klägerin sei die Anzahl der Fälle pro Arzt ermittelbar gewesen, so dass deshalb ein Gemeinschaftspraxiszuschlag nicht habe gewährt werden können. Randnummer 6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage vom 03.08.2009. Randnummer 7 Die Klägerin trägt vor, dass eine Parallelabrechnung der Versichertenpauschale bei fachgleichen Praxen aufgrund der Regelungen des EBM ausgeschlossen sei. Somit könnten auch bei individueller Kennzeichnung die Fallzahlen des einzelnen Arztes nicht ermittelt werden, da bereits die erste Abrechnung der Versichertenpauschale in einer Gemeinschaftspraxis dazu führe, dass eine weitere Behandlung durch einen anderen Arzt keine weitere Versichertenpauschale auslösen könne. Da jedoch die Versichertenpauschale maßgeblich für die Bemessung des Regelleistungsvolumens sei, sei die zugrunde gelegte Fallzahl keineswegs Ausdruck einer arztindividuellen Ermittlung des Regelleistungsvolumens. Aus diesem Grund sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses des Bewertungsausschusses ein Aufschlag in Höhe von 10% zu gewähren. Darüber hinaus sei Frau D. mit hausärztlichem Versorgungsschwerpunkt tätig gewesen, so dass bereits deshalb keine fachungleiche Praxis vorgelegen habe. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, den Bescheid bezüglich des Regelleistungsvolumens für das Quartal I/09 vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Regelleistungsvolumen von 99.861,45 Euro unter Berücksichtigung des 10% Aufschlages für die Gemeinschaftspraxis zu gewähren. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie trägt vor, dass die Klägerin im Referenzquartal I/08 eine fachungleiche Berufsausübungsgemeinschaft gewesen sei. Die Frage der Fachgleichheit/ -ungleichheit bemesse sich nach den Vorgaben des Bewertungsausschusses alleine anhand der Arztgruppen- bzw. Schwerpunktzuordnung der in der Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Ärzte. Nach dieser Arztgruppenzuordnung sei Frau D. Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, die beiden anderen Dres. Fachärzte für Allgemeinmedizin, was die Fachungleichheit begründe. Auf Grund der fachgruppenspezifischen Systematik des ab dem 01.01.2008 geltenden EBM löse eine weitere Behandlung durch einen Arzt einer anderen Fachgruppe in einer fachungleichen Gemeinschaftspraxis eine weitere Versichertenpauschale aus. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 13 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 14 Der Bescheid vom 26.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Erhöhung der Zuweisung des Regelleistungsvolumens auf 99.861,45 Euro unter Einschluss eines Aufschlages von 10% für die Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis. Randnummer 15 Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 87b Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung v. 20.12.1988, BGBl. I S. 2477 in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) vom 26. März 2007 mit Gültigkeit ab 01.04.2007 (SGB V) in Verbindung mit Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung vom 27./28. August 2008 (EB7F), den Ergänzungen zu diesem Beschluss durch den Bewertungsausschuss in seiner 164. Sitzung vom 17. Oktober 2008, Teil B (B164B) sowie in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten und den Verbänden der Primärkassen sowie den Ersatzkassen geschlossenen Honorarvertrag vom 13.12.2008 für die Zeit ab 01.01.2009 (HV 2009). Randnummer 16 Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis sind nach § 87b SGB V seit dem 01.01.2009 Arzt und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen. Ein Regelleistungsvolumen ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Eurogebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 SGB V enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist. Die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge ist mit abgestaffelten Preisen zu vergüten. Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann davon abgewichen werden. Bei der Bestimmung des Zeitraumes, für den ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist. Für den Fall, dass es im Zeitablauf wegen eines unvorhersehbaren Anstiegs der Morbidität gemäß § 87a Abs. 3 Satz 4 SGB V zu Nachzahlungen der Krankenkassen kommt, sind die Regelleistungsvolumina spätestens im folgenden Abrechnungszeitraum entsprechend anzupassen. Antragspflichtige psychotherapeutische Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte sind außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergüten. Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist, § 87b Abs. 2 SGB V. Randnummer 17 Die Werte für das Regelleistungsvolumen sind morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen, § 87b Abs. 3 Satz 1 SGB V. Nach § 87b Abs. 4 SGB V hat der Bewertungsausschuss das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina sowie Art und Umfang des Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten zu bestimmen. Randnummer 18 Der Bewertungsausschuss ist dieser Regelungsverpflichtungen durch den Beschluss EB7F und der Ergänzung durch B164B nachgekommen. Randnummer 19 In Abweichung von vorherigen Regelungsmechanismen regelt EB7F Nr. 1.2.2 eine arztbezogene Ermittlung des Regelleistungsvolumens. Die Zuweisung des Regelleistungsvolumens erfolgt jedoch praxisbezogen, Nr. 1.2.4. Dabei ergibt sich die Höhe des Regelleistungsvolumens einer Arztpraxis aus der Addition der Regelleistungsvolumina je Arzt, die in der Arztpraxis tätig sind. Randnummer 20 In Teil F Nr. 7 des Beschlusses EB7F findet sich folgende Regelung: Randnummer 21 „Zur Umsetzung des Arztbezuges gemäß 1.2.2 ist die Bemessung des Regelleistungsvolumens mit den Arztfällen vorgegeben. Für das 1. und 2. Quartal 2009 sind die Arztfälle des 1. bzw. 2. Quartals 2008 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Abrechnungen unter Angabe der Arztnummer eines Arztes gemäß § 44 Abs. 6 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 12 EKV wurde erst zum 3. Quartal 2008 eingeführt. Zur Bemessung der Anzahl der Arztfälle für das 1. und 2. Quartal 2009 werden daher die Abrechnungen des 1. bzw. 2. Quartals 2008 wie folgt ausgewertet: Randnummer 22
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