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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 224/09 Gerichtsbescheid Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung

Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung - Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. August 2010, L 4 KA

§ 95Nr. 5 = BSGE 76, 153 = NJW 1996, 3102 = USK 9587, juris Rdnr. 13 ff.; s. a. zu Vergütungsleistungen Soz

R 2200 § 368f Nr. 1 = NJW 1975, 607 = Breith 1975, 537 = USK 74160; BSG, Urt. v. 22.03.1984 - 6 RKa 28/82 - USK 8447). Randnummer 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen, von denen abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, besteht ein Regressanspruch der Klägerin dann, wenn die Zulassung des Klägers zum 30.09.2002 geendet hat. Dr. HC. hat die Verordnungen dann ohne Berechtigung zum Nachteil der Klägerin ausgestellt. Eine Schadensminderung unter dem Gesichtspunkt, ein anderer Arzt hätte die Verordnung ebf. ausgestellt, kommt nach der genannten Rechtsprechung nicht in Betracht. Schuldhaftes Verhalten liegt insoweit vor, als der Zulassungsausschuss das Zulassungsende bereits rechtzeitig festgestellt hatte. Soweit seitens des Beklagten auf die Rechtswidrigkeit der Regelungen abgestellt wird, entfällt Verschulden nicht. Der Schaden ist auch durch die Vorlage von Kopien der Verordnungen hinreichend substantiiert dargelegt und nachgewiesen worden. Randnummer 17 Nach dem seinerzeit geltenden Recht des § 95 Abs. 7 SGB V trat das Zulassungsende für Dr. HC. wegen Erreichen der Altersgrenze zum 30.09.2002 ein. Dies haben, was den Beteiligten bekannt ist, das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt. Soweit der Beklagte nunmehr auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verweist, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Altersgrenze. Randnummer 18 Der EuGH hat ausdrücklich die Altersgrenze unter gewissen Voraussetzungen gebilligt. Er hat ausgeführt, unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, sei anzuerkennen, dass ein Mitgliedstaat es in einer Situation, in der die Zahl der Vertragszahnärzte überhöht ist oder die latente Gefahr besteht, dass eine solche Situation eintritt, für erforderlich halten kann, eine Altersgrenze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzuschreiben, um jüngeren Zahnärzten den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern. Ob eine solche Situation gegeben sei, habe das vorlegende, d. h. das innerstaatliche Gericht zu prüfen. Wenn eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel habe, könne die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wegen des Alters als durch dieses Ziel objektiv und vernünftigerweise gerechtfertigt und die Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels als angemessen und erforderlich angesehen werden, sofern eine Situation gegeben sei, in der die Zahl der Vertragszahnärzte überhöht sei oder die latente Gefahr bestehe, dass eine solche Situation eintrete (vgl. EuGH, Urt. v. 12.01.2010 - C-341/08– juris Rdnr. 73 bis 77). Im Ergebnis hält der Gerichtshof fest, Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt (vgl. EuGH, aaO., Rdnr. 82). Randnummer 19 Ausgehend hiervon hat die Kammer weiterhin keine Bedenken gegen die Altersregelung. Randnummer 20 Das Bundesverfassungsgericht hält diese Altersgrenze als eine subjektive Zulassungsbeschränkung für verfassungsgemäß. Unter Bezugnahme seiner Rechtsprechung zu anderen Altersgrenzen stellt es vor allem darauf ab, dass die angegriffenen Regelungen auch dazu dienten, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen (vgl. BVerfG v. 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 - juris Rn. 30 f. -

§ 95Nr.

17 = NJW 1998, 1776). Das Bundessozialgericht sieht demgegenüber unter Hinweis auf die Möglichkeiten, über das 68. Lebensjahr hinaus als Vertragsarzt tätig zu sein (als Privatarzt und nach dem Übergangsrecht), keinen Willen des Gesetzgebers, jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere Ärzte als so potenziell gefährdend anzusehen, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben hätten (vgl. BSG v. 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - juris Rn. 24 - BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1). Es stützt sich deshalb bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des Gesetzgebers, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei (vgl. BSG v. 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R - BSGE 83, 135 =

§ 95Nr.

18, juris Rdnr. 29; BSG v. 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R -

§ 95Nr.

32, juris Rdnr. 13). Dies gelte auch für die Psychotherapeuten (vgl. BSG v. 08.11.2000 – B 6 KA 55/00 R– BSGE 87, 184, =

§ 95Nr.

26, juris Rdnr. 36 f.). Randnummer 21 Die Kammer hält die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe weiterhin für tragend. Dies sind auch die Gründe, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben. Soweit das Bundesverfassungsgericht auf andere Gründe abgestellt hat, die der EuGH grundsätzlich gebilligt hat (vgl. EuGH, aaO., Rdnr. 52), sind dies nicht die tragenden Gründe für die Gesetzgebung. Maßgeblich war gerade, die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragsärzte zu gewährleisten. Dies wird auch deutlich anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtfertigung der Bedarfsplanung. Das Bundessozialgericht hat betont, auch soweit bei einzelnen Facharztgruppen künftig die Situation eintreten sollte, dass nach den Vorgaben der Bedarfsplanung für alle Planungsbereiche im Land oder gar im gesamten Bundesgebiet Zulassungsbeschränkungen bestünden, dadurch nicht sämtliche Chancen für eine Zulassung im Sinne eines absoluten Zugangshindernisses völlig versperrt wären, weil eine Zulassung aus den Gründen eines Sonderbedarfs (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 24 BedarfsplRL-Ä), wegen belegärztlicher Tätigkeit (§ 103 Abs. 7) oder im Rahmen des sog. "Job-Sharing" (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 i.V.m.§ 23a bis 23h BedarfsplRL-Ä), aber eben auch im Rahmen einer Praxisnachfolge (§ 103 Abs. 4 und 6) möglich sei. Wer eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung anstrebe, werde durch jene Beschränkungen nicht dauerhaft an der Berufsausübung in diesem Tätigkeitsfeld gehindert, sondern müsse ggf. lediglich gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Ortes, des Zeitpunkts und/oder der Modalitäten einer Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit - etwa Übernahme einer bestehenden Praxis statt Neugründung – hinnehmen (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R - MedR 2005, 666 = GesR 2005, 450, juris Rdnr. 24 ff.). So sind z. B. allein im Jahr 2007 6.270 Ärzte neu zugelassen worden. Dies war nur möglich, weil zur gleichen Zeit 5.590 Ärzte ausgeschieden sind (vgl. Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, 2008, hrsg. von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, www.kbv.de, Schaubild I.12, S. 20). Von 1994 bis 2007 sind 51.700 Vertragsärzte ausgeschieden und ermöglichten einer noch größeren Zahl auch den Zugang der jüngeren Ärzteschaft zur Tätigkeit als Vertragsarzt (vgl. Grunddaten, aaO., I.13, S. 21). Randnummer 22 Die Kammer stimmt insoweit mit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.01.2010 – L 3 KA 29/09– juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de überein, das unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH die vorliegend umstrittene Altersgrenze ebf. nicht im Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung wegen Alters sieht, da der vom BVerfG im Vordergrund gesehene Schutz der Versicherten vor nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähigen älteren Ärzten in diesem Zusammenhang zwar nicht anzuerkennen sei, es jedoch grundsätzlich ein angemessenes und erforderliches Ziel der Altersgrenze sei, jüngeren Zahnärzten bzw. Ärzten trotz einer überhöhten Zahl von Vertrags(zahn)ärzten den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen. Dass dies auch 2007 ein Zweck der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Altersgrenze gewesen sei, habe das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ausgeführt. Dabei habe es auch dargelegt, dass in weiten Bereichen der Bundesrepublik nach wie vor für die meisten ärztlichen Fachgebiete Überversorgung bestehe. Ebenso wie der EuGH sei das BSG deshalb zum Ergebnis gekommen, dass eine in der Altersgrenze für Vertragsärzte liegende "Benachteiligung wegen Alters" durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Randnummer 23 Von daher kam für die Kammer auch keine Vorlage an den EuGH in Betracht. Randnummer 24 Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB. Randnummer 25 Nach allem war der Klage insgesamt stattzugeben. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Randnummer 27 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Wert folgt aus der Klageforderung. Dies ergab den festgesetzten Wert. Diese Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses. Randnummer 28 Der Antrag des Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.04.2010, bei Gericht am 09.04.2010 eingegangen, war abzulehnen. Randnummer 29 Eine Aussetzung kann nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt. Die Rechtsfolge der Beendigung der Zulassung trat nach der hier noch strittigen Altersregelung von Gesetzes wegen ein. Einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung kommt daher nur deklaratorische Bedeutung zu. Auch wenn aber einer solchen Entscheidung die Bedeutung einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, hier des Zulassungsstatus des Dr. HC., zuzubilligen ist, so hält die Kammer aber eine Sachdienlichkeit der Aussetzung nicht für gegen. Nach den Entscheidungen der Bundesgerichte und insbesondere des EuGH vom 12.01.2010 ist die Rechtslage hinreichend geklärt. Zu berücksichtigen war ferner, dass eine Aussetzung gegenüber der Klägerin zunächst eine weitere Verzögerung hinsichtlich der Durchsetzung ihrer nach Auffassung der Kammer berechtigten Forderung bedeutet hätte. Im Ergebnis ist eine Aussetzung daher nicht sachdienlich und war der Antrag auf Aussetzung abzulehnen. Diese Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021205

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