(Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Verwirkung einer Honorarkürzung wegen überlanger Verfahrensdauer - kein Verstoß gegen Art 6 MRK) Leitsatz Auch wenn ein Widerspruch 5 ½ Jahre nicht bearbeitet wird, so folgt daraus keine Verwirkung einer Honorarkürzung wegen unwirtschaftlich Behandlungsweise (hier: PAR-Behandlungen). Es liegt bloßes Nichtstun vor, das einen Vertrauenstatbestand auf Aufhebung der Honorarberichtigung nicht setzen kann. Ein damit vorliegender Verstoß gegen Art. 6 MRK führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheides. Tenor
(2x)und evtl. der P200 für den Zahn 45, wenn sich herausstellen sollte, dass der Zahn funktionsuntüchtig sein sollte. Die Folgeuntersuchungen hätten eine Verbesserung gezeigt, die prothetische Versorgung sei voll funktionstüchtig und der Patient höchst zufrieden. Im Behandlungsfall Nr. 15 handle es sich um eine Russlanddeutsche aus Kasachstan. Er habe bereits bei dem zweiten Vorbereitungstermin die zahnfleischnahen Reizfaktoren beseitigen können. Die Füllungen, die danach angefertigt worden seien, hätten keinen Reizfaktorcharakter gehabt, da es sich allesamt um abgenutzte okklusale Zementfüllungen weit weg vom Zahnfleischrand gehandelt habe. Die Behandlung sei in der Kartei dokumentiert, laut dem Behandlungsplan am 14.08.2000, und sei lediglich nicht in die Computerabrechnung übernommen worden und letztendlich auch nicht abgerechnet worden. Die Anfertigung eines Status sei wegen eines extremen Würgereizes nicht möglich gewesen. Wegen der starken Mobilität sei die Anfertigung eines OPG erschwert gewesen. Es sei dennoch auswertbar. Ein erneuter Versuch, ein besseres OPG anzufertigen, sei fehlgeschlagen. Der Befund sei aber eindeutig gewesen. Er sei einverstanden mit der Absetzung der nicht dokumentierten Position 2x Nr.
- Es sei ferner grundsätzlich einverstanden mit der Absetzung der Positionen 105 und 107 bei allen Einzelfeststellungen (Begründung B des Prüfungsausschusses). Ferner sei er einverstanden mit der Absetzung der Position 108 bei allen Einzelfeststellungen (Begründung A des Zulassungsausschusses). Er sei aber nicht einverstanden mit der Absetzung der Position 111 in allen solchen Fällen, in denen er diese Leistung bei dem zweiten Behandlungstermin erbracht habe (Behandlungsfälle 1, 3, 4 und 6). Er sei nicht einverstanden mit der Absetzung der Position P200 bei Fall 8 mit Ausnahme des Zahns
- Einverstanden sei er mit der Absetzung der Leistung P200 im Behandlungsfall 9 und in Behandlungsfall 12, ferner mit der Absetzung der Position 49 (Begründung D des Prüfungsausschusses), außer bei Fall
- Nicht einverstanden sei er mit der Absetzung der Miniplastschiene im Fall
- Diese sei notwendig gewesen. Die Aufbisshilfe im Fall 4 und im Fall 6 sei nach der Indikation in den Karteikartenblättern eindeutig notwendig gewesen. Im Fall 2 sei er mit der Umwandlung der drei Leistungen nach P200 in Leistungen nach Nr. 50 nicht einverstanden, da in der vorigen Wirtschaftlichkeitsprüfung der Prüfungsausschuss IV die gegenteilige Ansicht vertreten habe. Die Ladung mehr als fünf Jahre nach seiner Widerspruchsbegründung habe ihn sehr überrascht. Es liege nunmehr Verjährung vor. Etliche Unterlagen lägen nunmehr in seinem Archiv, zu dem er nur begrenzten Zugang habe. Er könne an dem Termin nicht teilnehmen, sollte der Beklagte das Verfahren fortführen, sei er bereit, nochmals alle Unterlagen zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Randnummer 7 Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 16.06.2009 für eine Prüfsitzung am 12.08.2009, an der der Kläger nicht teilnahm. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 12.08.2009, ausgefertigt am 15.
- und dem Kläger am 17.12.2009 zugestellt, gab der Beklagte dem Widerspruch teilweise statt und setzte die Honorarberichtigung in den strittigen 15 Behandlungsfällen auf insgesamt 2.433,48 € (4.759,47 DM) fest. Im Fall Nr. 1 half er dem Widerspruch teilweise ab. Die Kürzung im Fall Nr. 6 hob er vollständig auf. Zur Begründung führte er zunächst allgemein aus, eine Honorarberechtigung zugunsten des Klägers sei ausgeschlossen, da hierfür die Fristen nach der Satzung der Beklagten abgelaufen seien. Obwohl der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sich der Prüfungsausschuss bemüht, anhand der vorhandenen Unterlagen die Behandlungsabläufe nachzuvollziehen, was jedoch, insbesondere mangels Vorliegens weiterer Unterlagen (Röntgenaufnahmen, Kopie der Originalkartei, ggf. begleitende Dokumente) in der Mehrzahl der Fälle nur eingeschränkt möglich gewesen sei. Anhand der der Erstinstanz vorgelegenen Karteikartenkopien sei ersichtlich, dass die Aufzeichnungen des Klägers minimalistisch gehalten seien, so enthielten die Kopien keine 01-Befunde sowie keine Einträge bezüglich der Therapieart. Auch seien Abrechnungskürzel ohne nähere Angaben verwandt worden. Die Vermerke „muhy 1“ sowie „muhy 2“ habe er nicht als eine ordnungsgemäß nachgewiesene Vorbehandlung anerkennen können. Der der Erstinstanz vorgelegenen Karteikartenkopien fehlten die Dokumentation der in der Stellungnahme angegebenen Daten. Im Ergebnis hob der Beklagte im Behandlungsfall Nr. 6 die Honorarkürzung auf und nahm im Behandlungsfall Nr. 1 eine Teilabhilfe vor. Im Übrigen bestätigte er die Absetzungen des Prüfungsausschusses, soweit vom Kläger noch angefochten. Im Einzelnen wird auf die Begründung zu den jeweiligen Behandlungsfällen im angefochtenen Beschluss des Beklagten verwiesen. Randnummer 9 Hiergegen hat der Kläger am 15.01.2010 die Klage erhoben. Er hat mit Schreiben vom 15.06.2010 vorgetragen, er bitte um Entscheidung, ob nicht Verjährung oder Verwirkung vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, so werde er die Klage zurückziehen, da bereits der jetzige Aufwand im krassen Gegensatz zum Streitwert stehe. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 12.08.2009 den Beklagten zu verurteilen, ihn über seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, Randnummer 11 Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 8) beantragen übereinstimmend, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte und die Beigeladenen haben sich schriftsätzlich nicht geäußert. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat die Kammer die Beiladung ausgesprochen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer hat in der Besetzung mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragszahnärzte und aus den Kreisen der Krankenkassen verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragszahnarztrechts handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Sie konnte dies trotz Ausbleibens des Klägers oder eines von ihm bevollmächtigten Vertreters tun, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen wurde. Der Kläger hat auch im Schreiben vom 15.06.2010 zu erkennen gegeben, dass in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden soll. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 24.09.
- Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 17 Im System der gesetzlichen Krankenversicherung nimmt der an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmende (Zahn)Arzt –Vertrags(zahn)arzt - die Stellung eines Leistungserbringers ein. Er versorgt die Mitglieder der Krankenkassen mit (zahn)ärztlichen Behandlungsleistungen, unterfällt damit auch und gerade dem Gebot, sämtliche Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichen zu erbringen. Leistungen, die für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, darf er nach dem hier anzuwendenden Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i. d. F. des GKV-SolG v. 19.12.1998, BGBl. I, 3853 - SGB V - nicht erbringen. Die Krankenkassen und die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung. Über die Frage, ob der Vertrags(zahn)arzt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind, entscheiden die Prüfgremien (§ 106 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB V; vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 31.07.1991 - 6 RKa 20/90 - BSGE 69, 154 = SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 8 = USK 91179, hier zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.). Randnummer 18 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sieht, entfällt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Parodontose-Behandlung nicht deshalb, weil die jeweilige Krankenkasse die Behandlung genehmigt hat. Soweit ein Verstoß gegen die Parodontose-Richtlinien vorliegt, verkürzt sich sowohl die Aufklärungs- und Beweispflicht des Beklagten als auch der Gerichte. Es braucht dann nicht in jedem Einzelfall bewiesen zu werden, dass die Behandlungsweise des Vertragszahnarztes unwirtschaftlich war. Die Prüfgremien sind dann insbesondere nicht verpflichtet, in jedem Einzelfall zahnärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen. Gerade wegen der Schwierigkeit, im Nachhinein die Wirtschaftlichkeit der Parodontose-Behandlung festzustellen, haben die Vertragspartner die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens mit einer Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse vereinbart. Die strikte Einhaltung dieses Verfahrens bietet die größte Sicherheit vor unwirtschaftlichen Behandlungen, die im Hinblick auf den hohen Kostenaufwand bei Parodontose-Behandlungen im besonderen Maße vermieden werden müssen. Der Arzt ist grundsätzlich an die Richtlinien gebunden. Das hindert ihn nicht einzuwenden, dass die Richtlinien ganz oder teilweise dem Gesetz widersprechen, dem gegenwärtigen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr entsprechen oder ein Ausnahmefall vorgelegen hat, der ein Abweichen von den Richtlinien rechtfertigt (so BSG, Urteil vom 16.06.1993 - 14a RKa 4/92 - SozR 3-2500 § 106 SGB V Nr. 18 = SozSich 1994, 230 = USK 93122, hier zitiert nach juris, Rdnr. 19 und 25). Randnummer 19 Der Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 20 Durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung des Beklagten hat - unabhängig von der Teilnahme der Klägerin an dieser - eine ausreichende Anhörung stattgefunden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB X). Randnummer 21 Der Beklagte hat die Absetzungsfrist für den Bescheid von fünf Monaten eingehalten. Randnummer 22 Der Beschluss des Beklagten ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Eine vom Kläger geltend gemachte „Verjährung“ ist nicht eingetreten. Randnummer 24 Es gilt eine vierjährige Ausschlussfrist die dann gewahrt ist, wenn der Bescheid über die Honorarkürzung dem Vertragszahnarzt innerhalb von vier Jahren nach der vorläufigen Honorarabrechnung zugegangen ist (vgl. BSG <Bundessozialgericht>, Urt. v. 16.06.1993 – 14a/6 RKa 37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 = BSGE 72, 271 = NZS 1994, 39 = NJW 1994, 3036 = USK 93121; BSG, Urt. v. 14.05.1997 - 6 Rka 63/95 – SozR 3-2500 § 106 Nr. 39 = USK 97111; BSG, Urt. v. 06.09.2006 – B 6 KA 40/05 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 15 = BSGE 97, 84 = GesR 2007, 174 = USK 2006-114). Randnummer 25 Die beanstandete Behandlung betrifft den Zeitraum August 2000 bis Juli
- Der die Ausschlussfrist unterbrechende Prüfbescheid erging am 24.09.2003, also innerhalb weniger als vier Jahren nach der Behandlung und damit erst recht auch weniger als vier Jahren nach der Honorarabrechnung. Von daher kann hier dahinstehen, wann die Honorarabrechnung erfolgt ist. Die vierjährige Ausschlussfrist ist daher gewahrt worden. Randnummer 26 Eine Verwirkung liegt nicht vor. Verwirkung kann dann vorliegen, wenn ein Vertrauenstatbestand gesetzt wurde, der den Kläger zu der Annahme berechtigt hätte, der Beklagte werde auf eine Honorarkürzung verzichten. Bloßes Nichttätigwerden setzt einen solchen Vertrauenstatbestand nicht. Nach der Verwaltungsakte ging die Widerspruchsbegründung des Klägers bei dem Beklagten am 11.02.2004 ein und wurde sie unter Datum vom 13.02.2004 an die beigeladenen Kassenverbände übersandt. Erst über 5 ½ Jahre danach erging die Ladung der Beklagten mit Datum vom 16.06.
- Zwischenzeitlich wird kein Vorgang aus der Verwaltungsakte ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen. Damit liegt bloßes Nichtstun vor, das einen Vertrauenstatbestand auf Aufhebung der Honorarberichtigung nicht setzen kann. Die Kammer hält zwar die Nichtbearbeitung des Widerspruchs des Klägers wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Teil II 1952, S. 686) für offensichtlich rechtswidrig (vgl. z. B. EGMR <Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte>, Entsch. v. 22.12.2009 – 21061/06 -; v. 08.10.2009 – 47757/06 -, beide juris). Dies führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 27 Auch im Übrigen ist der Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Beschlusses, was insbesondere auch für die Begründung in den Einzelfällen gilt, folgt (§ 136 Abs. 3 SGG). Auch ist der Kläger den Beanstandungen im Einzelnen nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 28 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021209