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SG Marburg 11. Kammer S 11 KA 604/10 ER Beschluss Kassenärztliche Vereinigung - Honorarvertrag 2010 - Fortgeltung des Regelleistungsvolumens des Vorqu

Kassenärztliche Vereinigung - Honorarvertrag 2010 - Fortgeltung des Regelleistungsvolumens <RLV> des Vorquartals bei verspäteter Zuweisung - keine nachträgliche Korrektur eines ggf zu hohen RLV - Dele

§ 85Nr 32 Rd

Nr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr 9, jeweils RdNr 18; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 19; BSG, Urteile vom 28.1.2009 aaO). Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr 28 S 206 f;

§ 85Nr 6 Rd

Nr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr 5, jeweils RdNr 19;

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16;

§ 85Nr 45 Rd

Nr 28) und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (

§ 85Nr 32 Rd

Nr 17; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26). Randnummer 31 Für neu gegründete Praxen hat das BSG in seiner Entscheidung vom 03.02.2010 dies dahingehend präzisiert, dass für sog. „Aufbaupraxen" bzw. „Anfängerpraxen" insoweit Besonderheiten gelten, als ihnen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden kann (vgl.

§ 85Nr 32 Rd

Nr 16; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26), die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss, während dies anderen, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (BSG jeweils aaO). Allerdings haben auch Aufbaupraxen keinen Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung, der über den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe hinausgeht (

§ 85Nr 6 Rd

Nr 19). Diese Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, bezieht sich ausdrücklich auf die hier streitgegenständliche Problematik von Fallzahlzuwachsregelungen. Randnummer 32 Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Aufbaupraxis, wenn auch nicht Anfängerpraxis handelt, die erst seit dem 01.01.2008 in der jetzigen Zusammensetzung besteht. Randnummer 33 Für diese Aufbaupraxis gebietet es der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, jegliche Fallzahlbegrenzungen bis zum Durchschnitt der Fachgruppe in der Aufbauphase zu unterlassen. Randnummer 34 Das Gericht geht weiter davon aus, dass diese letztlich aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Rechtsprechung auch für die mit dem GKV-WSG geschaffenen Regelleistungsvolumina gilt (so auch Engelhard in: Hauck/Haines, SGB V, § 87b, Rn. 96). Randnummer 35 Zunächst bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Bewertungsausschuss bzw. Erweiterte Bewertungsausschuss überhaupt berechtigt ist, Regelungen zu den Praxen in der Aufbauphase selbst nur subsidiär vorzusehen und im Übrigen an die Gesamtvertragsparteien auf regionaler Ebene zu delegieren. Randnummer 36 Probleme hinsichtlich der Delegationsbefugnis sieht das Gericht im Hinblick auf § 87b Abs. 4 SGB V, wonach der Bewertungsausschuss u. a. das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten zu bestimmen hat (Satz 1). Die Befugnis der Gesamtvertragsparteien ist demgegenüber darauf beschränkt, gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel festzustellen (§ 87b Abs. 4 Satz 3 SGB V). Daraus könnte zu schließen sein, dass der Bewertungsausschuss wenigstens in groben Zügen die Behandlung von jungen Praxen zu regeln hat. Im Hinblick auf die in §§ 87b SGB V zum Ausdruck kommenden honorarpolitischen Vereinheitlichungstendenzen und der Tatsache, dass regionale Besonderheiten für die Behandlung sog. junger Praxen ohne Bedeutung sind, dürfte dies auch dem Zweck der Aufteilung der Befugnisse entsprechen. Randnummer 37 Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Gesamtvertragsparteien des hier maßgeblichen HVV 2010 der Rechtsprechung des BSG zu Praxen in der Aufbauphase nicht hinreichend Rechnung getragen haben. Sie haben durch die Regelung Nr. 3.5 die Aufbauphase faktisch auf ein Jahr begrenzt. Wer im Vorjahresquartal als Aufsatzquartal bereits zugelassen war, kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur die seinerzeit abgerechnete Fallzahl, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie unter der durchschnittlichen Fallzahl liegt, erhalten. In der Folgezeit gelten dann die Regelungen, die für alle unterdurchschnittlichen Praxen gelten (s. sogleich). Nr. 3.5 HVV 2010, die insoweit die subsidiär geltende Regelung des Erweiterten Bewertungsausschusses übernimmt, ist somit offensichtlich nicht im Einklang zu der genannten Rechtsprechung des BSG (Bedenken zu Nr. 3.5 des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 7. Sitzung am 27./28.8.2008, Teil F insoweit auch bei Engelhard, aaO., Rdnr. 97). Randnummer 38 Weder für unterdurchschnittliche Praxen noch für Praxen in der Aufbauphase sieht der HVV 2010 eine ausdrückliche Regelung vor. Die Höhe des Regelleistungsvolumens eines Arztes ergibt sich aus der Multiplikation des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen KV-bezogenen arztgruppenspezifischen Fallwertes (FW-AG) gemäß Anlage 2 und der Fallzahl des Arztes im Vorjahresquartal. Damit gilt die tatsächliche Fallzahl des Vorjahresquartals. Eine Steigerung des Regelleistungsvolumens im Folgejahr ist daher nur möglich, wenn im aktuellen Quartal die Fallzahl im Vergleich zum Vorjahresquartal regelleistungswidrig gesteigert werden kann. Dies widerspricht nicht nur dem Zweck, möglichst auch eine Leistungsausweitung zu verhindern, sondern zwingt den Vertragsarzt dazu, zunächst vergütungslos Leistungen zu erbringen, um im Folgejahr seine Vergütung steigern zu können. Je geringer die RLV-relevante Fallzahl ist, um so prozentual höher ist der Teil der Leistungen, der zunächst ohne Vergütung erbracht werden muss. Zwar sind damit theoretisch enorme Umsatzsprünge denkbar. Dies gilt aber im Übrigen auch für durchschnittlich bzw. überdurchschnittliche Praxen; insofern greift dann nur ab 150 % der durchschnittlichen Fallzahl die Abstaffelungsregelung (Nr. 3.2.1HVV 2010). Damit gibt der HVV einen Weg vor, der es Praxen in der Aufbauphase nicht ermöglicht, abrechnungskonform, also ohne nennenswerte Honorareinbußen, ein durchschnittliches Regelleistungsvolumen zu erhalten. Dies hält das Gericht im Anschluss an seine Rechtsprechung (Beschluss vom 06.08.2009 – S 11 KA 430/09 ER ) für rechtswidrig (insofern abweichend, aber ohne Thematisierung der aufgezeigten Problematik die Beschwerdeentscheidung LSG Hessen, Beschl. v. 21.12.2009 – L 4 KA 77/09 B ER–; vgl. a. Engelhard, aaO., Rdnr. 98). Randnummer 39 So hält das Gericht die Annahme der Beschwerdeinstanz, die Praxis der Antragstellerin könne binnen eines Jahres – bezogen auf das RLV – durchschnittliche Honorarwerte erreichen, für nicht zutreffend. Diese Annahme gilt nur dann, wenn bereits im Vorjahresquartal der RLV-Berechnung eine Fallzahl zugrunde gelegt wird, die bereits dem Durchschnitt der Fachgruppe entspricht. Unter dieser Prämisse kann jedoch schon begrifflich nicht mehr von einer „Wachstums“möglichkeit gesprochen werden. Das Beispiel der Antragstellerin manifestiert vielmehr anschaulich, dass sich auch mehr als ein Jahr nach tatsächlicher Aufnahme der Praxistätigkeit eine Situation perpetuiert, die dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit in keiner Weise mehr Rechnung trägt. Die Antragstellerin hat ihre Fallzahlen erheblich gesteigert, im Quartal II/2010 bereits auf 2656 Fälle. Es ist mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG zu Praxen in der Aufbauphase unvereinbar – sie im Folgequartal III/10 unter Hinweis auf das Vorjahresquartal mit einer Fallzahl von 373 Fällen auszustatten, obwohl offensichtlich ist, dass sie damit weiterhin mehr als 80% der Praxistätigkeit vorfinanzieren muss. Jedenfalls muss ihr die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe zugebilligt werden, die die Antragsgegnerin zu ermitteln haben wird. Das Gericht geht aufgrund der in den Honorarbescheiden für die Quartale III/09 und IV/09 ersichtlichen Zahlen davon aus, dass die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe bei ca. 4650 Fällen/Praxis liegt, wobei eine Praxis durchschnittlich aus 4 Ärzten besteht. Insoweit ergibt sich überschlägig ein Fachgruppendurchschnitt von ca. 1150 Fällen/Arzt, was für die Antragstellerin eine der RLV-Berechnung zugrunde zu legende Fallzahl von knapp 3500 Fällen bedeuten würde. Randnummer 40 Selbst wenn man der Argumentation der Antragsgegnerin folgen wollte und die bei der Antragstellerin die Referenzfallzahl des Quartals III/09 zugrunde zu legen hätte, hielte es das Gericht zumindest für erwägenswert, dass diese nach der rechtskräftigen Entscheidung des LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2009 – L 4 KA 77/09 B ER– bei 1500 Fällen anzusetzen wäre. Randnummer 41 Selbst wenn insgesamt den Erwägungen des Gerichts nicht zu folgen sein sollte, so dürfte auf der Grundlage von LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2009 – L 4 KA 77/09 B ER– eine Ausnahme nach II Nr. 3.4 HVV 2010 oder auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 14.09.2009 ein anderer außergewöhnlicher Grund vorliegen. Randnummer 42 Hinsichtlich der schwierigen wirtschaftlichen Situation hat die Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Hauptsacheverfahren S 11 KA 189/10 eine Auswertung des Steuerberaters vorgelegt. Dieser ist glaubhaft zu entnehmen, dass die Liquiditätssituation der Antragstellerin noch mindestens bis Ende des Jahres 2010 als äußerst angespannt gelten muss. Randnummer 43 Insoweit hat das Gericht – auch vor dem Hintergrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des RLV-Zuweisungsbescheides – keinerlei Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes. Randnummer 44 Der Antrag musste deshalb vollumfänglich Erfolg haben. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 46 Das Gericht hat den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festgesetzt (§ 52 Abs.1 Gerichtskostengesetz– GKG - ) und dabei überschlägig die Differenz zwischen dem zugebilligten RLV und den im Vorquartal gewährten 54.000€ zugrunde gelegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021224

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