R 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris, Rdnr. 122 bis 127; BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =
= USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.). Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
43 = USK 2008-65 streiten die Beteiligten nicht mehr um die grundsätzliche Wirksamkeit der EHV. Streitig ist im Wesentlichen nur noch die zulässige Höhe der Honorarabzüge, wobei zwischen den Beteiligten weiterhin unstreitig ist, dass die Beklagte die Höhe der Zahlungen an die EHV nach den Satzungsbestimmungen zutreffend berechnet hat. Randnummer 17 Nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der Fassung der Neufassung vom 02.12.2000, veröffentlicht durch Bekanntmachung im Hessischen Ärzteblatt, Oktober 2001, geändert durch Beschluss der Abgeordnetenversammlung am 26.06.2004 mit Gültigkeit ab 01.01.2004 als der hier maßgeblichen Fassung, veröffentlicht als Anlage 1 zum Landesrundschreiben/Bekanntmachung vom 16.07.2004 (im Folgenden: GEHV) nimmt jedes ärztliche Mitglied der KV Hessen, soweit es rechtskräftig zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wurde und sein Honorar mit der KV Hessen regelmäßig abrechnet (aktiver Vertragsarzt), auch im Falle der Anerkennung seiner Berufsunfähigkeit und nach Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung (inaktiver Vertragsarzt) weiterhin an der (allgemeinen) Honorarverteilung im Rahmen dieser Bestimmungen der EHV teil, gegebenenfalls auch seine Hinterbliebenen. Der Honoraranspruch dieser an der Honorarverteilung weiter Beteiligten errechnet sich nach den Bestimmungen unter § 3 ff. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GEHV). Dem aktiven Vertragsarzt wird zu diesem Zweck ein Teil seiner Honorarforderung nach Maßgabe des § 5 GEHV abgezogen. Dabei geht die Beklagte von einem allgemeinen Praxiskostensatz in Höhe von 50 % aus und werden die darüber hinaus gemäß Anlage zu § 5 Abs. 1 für einzelne Leistungsbereiche definierten besonderen Kosten unter Berücksichtigung der abgerechneten Honorarforderung für die dort aufgeführten Leistungsbereiche (bei Unterstellung eines Punktwertes von 10 Pfg.) zusätzlich anteilig in Abzug gebracht (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GEHV). D. h. unterstellte Praxiskosten von 50 % der Honorarforderung gehen bei allen Vertragsärzten ebf. als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur EHV ein und werden nur darüber hinausgehende Kostenanteile nicht berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden, als die Beklagte damit von pauschaliert angenommenen allgemeinen Praxiskosten ausgeht. Würde dieser Anteil von der Bemessung ausgenommen werden, so würde dies lediglich zu einer allgemeinen, alle Vertragsärzte gleichermaßen treffenden Erhöhung der EHV-Quote führen. Randnummer 18 Gemäß Anlage zu § 5 Abs. 1 werden u. a. sonographische Leistungen und echokardiographische Leistungen nach Abschnitt C VII EBM (das sind Leistungen nach Nr. 375 bis 389 EBM) mit einem besonderen Kostensatz (bezogen auf die Honorarforderung des Leistungsbereiches) von 20 %, Leistungen der Strahlendiagnostik (konvent. Radiologie nach Abschnitt Q I, ausgenommen CT-Leistungen und Leistungen des Abschnitt Q II EBM) (das sind Leistungen nach Nr. 5000 bis 5165 und 5300 EBM) mit einem besonderen Kostensatz von 35 %, CT-Leistungen nach Nrn. 5210 und 5211, 5221, 522 EBM mit einem besonderen Kostensatz von 30 %, MRT-Leistungen nach Nrn. 5520 und 5521 EBM mit einem besonderen Kostensatz von 30 % und Strahlentherapieleistungen nach Kapitel T EBM (das sind Leistungen nach Nr. 6999 bis 7071 und 5300 EBM) mit einem besonderen Kostensatz von 25 % berücksichtigt. Damit unterliegen die wesentlichen Anteile der von der Klägerin erbrachten Leistungen zusätzlich zu berücksichtigenden Kostenanteilen und wird im Ergebnis hierfür von Kostenanteilen von 70 % bis 85 % ausgegangen. Randnummer 19 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist im HVM der Beklagten die konkret einschlägige Rechtsgrundlage für den Beitragsabzug enthalten. Der Einbehalt eines Teils der Gesamtvergütungen für die EHV findet seine Grundlage in LZ 702 Abs 1 Satz 1 HVM. Danach steht der nach Abzug der Vorwegzahlungen verbleibende (Verteilungs-)Betrag der Gesamtvergütung zur Befriedigung der Honoraransprüche der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen, der Ansprüche aus der EHV und der Ansprüche aus Fremdkassenfällen zur Verfügung. Da nur Vertragsärzte aktiv an der EHV teilnehmen (§ 1 Abs 1 Satz 1 GEHV), ergibt sich aus LZ 702 HVM letztlich, dass der Abzug für die EHV - nach Abzug der Fremdkassenfälle - prozentual von dem allen Vertragsärzten insgesamt zustehenden Verteilungsbetrag vorzunehmen ist. Dieser prozentuale Gesamtabzug führt zu einer entsprechenden Punktwertminderung und damit zu einer entsprechenden Belastung jedes einzelnen Vertragsarztes (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -
R 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, zitiert nach juris, Rdnr. 122). Die Regelung über die Beitragsbemessung zur EHV verletzt nicht revisibles Recht. Danach knüpft die Beitragshöhe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes an. Das ist eine rechtmäßige Gestaltung. Bei der Bemessung von Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung steht dem autonomen Satzungsgeber ein - allerdings durch den Zweck der Versorgungseinrichtung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzter - Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er typisieren darf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, auf schwer wiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus hat die Beitragsbemessung unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze, insbesondere des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes, zu erfolgen. Dabei darf nach dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen. Für Versorgungseinrichtungen folgt daraus, dass Beitragsleistung und Versorgungsleistung einander entsprechen müssen. Dies ist allerdings nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Individualäquivalenz geboten wäre, wie sie in der Privatversicherung vorkommt. Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren. Hiergegen verstößt es nicht, dass die Abzüge für die EHV beim einzelnen Vertragsarzt von den Honoraransprüchen erfolgen, ohne dass es eine Bemessungsgrenze gibt. Zu den allgemeinen Grundsätzen des Beitragsrechts gehört eine Pflicht zur Schaffung von Beitragsbemessungsgrenzen nicht. Der Verzicht auf eine Beitragsbemessungsgrenze widerspricht nicht dem Äquivalenzprinzip, solange aus höheren Beiträgen im Grundsatz auch höhere Versorgungsleistungen entstehen. Dies ist bei der EHV der Fall (zur Maßgeblichkeit des Honoraranspruchs auch für die Leistungshöhe s. § 3 Abs. 1 Buchst a GEHV). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet ebenfalls nicht die Einführung einer Beitragsbemessungsgrenze. Dieser verlangt zwar, bei der Beitragsbemessung auf schwer wiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Es ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung über die Bemessung der Beiträge zur EHV bei Vertragsärzten mit höheren Honoraransprüchen auch eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstellt. Demgegenüber konnte sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung für den Verzicht auf eine Beitragsbemessungsgrenze auf den Solidaritätsgedanken stützen. Auch ist die Anknüpfung des Beitrags an die Honorarhöhe, nicht aber an den Gewinn aus vertragsärztlicher Tätigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit wird nicht außer Acht gelassen, dass aus den Honoraren für die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen die bei deren Erbringung entstandenen Kosten erwirtschaftet werden müssen. Trotz der sehr unterschiedlichen Kostensätze zwischen den einzelnen Arztgruppen und auch zwischen unterschiedlich ausgerichteten Praxen derselben Arztgruppe liegt in der Anknüpfung der Beitragserhebung zur EHV an den Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit keine mit Art. 3 Abs. 1 GG kollidierende sachwidrige Ungleichbehandlung insbesondere der Ärzte mit hohen Praxiskosten. Die Beklagte hat schon 1990 auf die signifikanten Abweichungen bei den Kostensätzen innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung reagiert. Sie hat mit Wirkung ab dem 1. Juli 1991 in § 3a GEHV für zahlreiche ärztliche Leistungen besondere Kostensätze festgelegt, die - über den kalkulatorischen Basiskostensatz von 50 % des Umsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit hinaus - vor Abzug der umsatzbezogenen Honorarminderung für die EHV berücksichtigt werden. Die Kostensätze für die besonders kostenintensiven Leistungen wurden u. a. anhand der Durchschnittskosten der Strukturanalysen des Zentralinstitutes für die kassenärztliche Versorgung und des Statistischen Bundesamtes ermittelt. Die besonderen zu berücksichtigenden Kostensätze, die die Bezugsgröße für die Honorarminderung reduzieren, hat die Beklagte später modifiziert und den Entwicklungen des medizinisch-technischen Fortschritts angepasst. Nach der in den bereits im Verfahren vor dem Bundessozialgericht streitbefangenen Quartalen geltenden Fassung des § 3a GEHV wurde für alle strahlendiagnostischen Leistungen ein besonderer zusätzlicher Kostensatz von 35 %, für CT- und MRT-Leistungen von 30 % und für die gesamte Nuklearmedizin ebenfalls von 30 % veranschlagt (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R– aaO., Rdnr. 123 bis 125). Diese Kostensätze gelten, wie bereits ausgeführt, in dem hier streitbefangenen Quartal unvermindert fort. Randnummer 20 Soweit sich die Beklagte bei der Ausgestaltung der EHV für die Berücksichtigung von spezifischen besonderen Kostensätzen bei einzelnen ärztlichen Leistungen bzw. Gruppen solcher Leistungen und nicht für besondere Kostensätze für einzelne Arztgruppen entschieden hat, ergibt sich daraus ebenfalls kein Rechtsverstoß. Unter Berücksichtigung des der Beklagten insoweit bei der Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraums kann nicht festgestellt werden, dass insoweit eine sachwidrige Benachteiligung besonders kostenintensiv arbeitender Arztgruppen vorläge. Die Anknüpfung an einzelne Leistungen ohne Berücksichtigung der Fachgruppenzugehörigkeit vermeidet eher Ungleichbehandlungen, weil etwa auf diese Weise der unterschiedlichen Kostenbelastung z. B. von chirurgischen und internistischen Praxen mit und ohne Erbringung strahlendiagnostischer Leistungen (Teilradiologie) Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen führen höhere Honorarabzüge für die EHV als Folge höherer vertragsärztlicher Umsätze während der aktiven Teilnahme an der EHV auch zu höheren Ansprüchen in der inaktiven Phase (§ 3 GEHV) (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R– aaO., Rdnr. 126 f.). Randnummer 21 Das Bundessozialgericht hat weiter für die Quartale IV/2001 bis einschließlich IV/2002 entschieden, dass die seinerzeitigen Regelungen der GEHV, die für die Höhe der EHV-Leistungen maßgeblich waren, nicht zu beanstanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 =
= USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.). Es hat dabei ausgeführt, wenn und soweit aber steigende Gesamtvergütungen eher steigende Kosten der vertragsärztlichen Tätigkeit abbilden als steigende Gewinne, ist es prinzipiell gerechtfertigt, die inaktiven Vertragsärzte von der Teilnahme an solchen rein kostenbedingten Erhöhungen auszuschließen, weil bei ihnen solche Kosten nicht mehr anfallen. Deshalb ist es der Beklagten nicht verwehrt, steigende Kosten für besonders aufwendige Leistungen zum Anlass einer gewissen Umverteilung zwischen den einzelnen Arztgruppen unter Einschluss auch der ehemaligen Vertragsärzte zu nehmen. Ob die mit der Neufassung des § 5 GEHV
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.