Leitsatz Der Vorstandsbeschluss der KV Hessen v. 20.08.2007, wonach die Ausgleichsregelung nach § 5 IV HVV keine Anwendung findet bei Praxen, die € 1.000,00 und mehr im Bereich der Leistungen gem. § 115b SGB V sowie im Verhältnis zu ihrer Fachgruppe mehr extrabudgetäres Honorar vergütet bekommen, ist rechtswidrig. Er unterläuft die einzelfallbezogene Härtefallregelung nach § 5 IV HVV, indem sie eine pauschalierende Regelung trifft, die dem Sinn und Zweck des § 5 IV HVV widerspricht (Anschluss an SG Marburg, Urt. v. 31.03.2010 - S 11 KA 98/09 -). Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 22. März 2011, L 4 KA 79/10 Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Sonderregelung zur Teilnahme an der Ausgleichsregelung nach § 5 Abs. 4 des Honorarverteilungsvertrages der Beklagten für die Quartale II und III/07. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis aus drei zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassenen Ärzten. Herr AA ist seit dem 01.10.1999 als Internist ohne Schwerpunkt fachärztlich tätig. Er führte zunächst eine Gemeinschaftspraxis allein mit Herrn Dr. habil. AD, einem Internisten ohne Schwerpunkt mit Genehmigung zur Durchführung von Koloskopien. Herr Dr. med. AB ist seit dem 01.01.2003 im Rahmen einer Sonderbedarfszulassung als Internist mit dem Schwerpunkt Pneumologie vertragsärztlich tätig. Vom 01.01.2003 bis 31.03.2007 führten sie zu dritt eine Gemeinschaftspraxis bis 31.03.2007. Herr Dr. AC ist seit dem 01.04.2007 als Internist ohne Schwerpunkt mit der Genehmigung zur Durchführung von Koloskopien vertragsärztlich tätig. Er trat ab dem 01.04.2007 in die Gemeinschaftspraxis als Praxisnachfolger des Herrn Dr. habil. AD ein. Randnummer 3 In den Quartalen II und III/05 sowie in den beiden streitbefangenen Quartalen entwickelte sich das Honorar der Klägerin wie folgt: II/05 III/05 Honorarbescheid vom 28.06.2006 11.08.2006 Bruttohonorar PK + EK in € 159.966,43 141.925,21 Fallzahl PK + EK 2.210 1.992 Oberer Punktwert RLV PK/EK in Cent 2,806/3,084 2,796/3,103 Angefordertes Honorar Basis EBM 2005 in € 226.610,95 210.746,39 Anerkannte Honorarforderung nach Anw. HVV in € 226.610,95 210.746,39 Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 bzw. § 5 Abs. 4 HVV Referenz-Fallzahl 2.016 2.049 Referenz-Fallwert € 67,3527 69,7574 Aktueller Fallwert € 38,5886 40,7246 Auffüllbetrag je Fall € 25,4025 20,5133 Auffüllbetrag gesamt in € 51.211,48 40,862,44 Randnummer 4 II/07 III/07 Honorarbescheid vom 16.10.2007 16.01.2008 Widerspruch eingelegt am 19.11.2007 28.02.2008 Nettohonorar gesamt in € Bruttohonorar PK + EK in € 103.339,07 103.165,99 Fallzahl PK + EK 1.917 1.965 Oberer Punktwert RLV PK/EK in Cent 2,481/2,760 3,031/3,506 Angefordertes Honorar Basis EBM 2005 in € 200.143,53 207.982,95 Anerkannte Honorarforderung nach Anw. HVV in € 200.143,53 Ausgleichsregelung Ziff. 7.5 bzw. § 5 Abs. 4 HVV Referenz-Fallzahl 2.210 1.992 Referenz-Fallwert € 55,5798 61,2379 Aktueller Fallwert € 35,2247 32,6271 Auffüllbetrag je Fall € -- -- Auffüllbetrag gesamt in € -- -- Verhältnis Aktueller Fallwert zu Referenz-Fallwert * 63,4 % 53,3 % *Berechnung der Kammer Randnummer 5 Die Klägerin beantragte am 19.11.2007 nach Kenntnis einer Überzahlung des Quartals II/07 eine Prüfung der Honorarergebnisse. Es sei davon auszugehen, dass die Regelungen zum ambulanten Operieren zum einem für die Praxis nicht verkraftbaren Honorareinbruch geführt hätten. Nach Festsetzung eines Rückforderungsbetrages aufgrund der Endabrechnung für das Quartal III/07 in Höhe von 14.908,50 € führte die Klägerin am 30.01.2008 weiter aus, die Einnahmesituation der Praxis habe sich so dramatisch verschlechtert, dass eine Rückführung „überzahlten Honorars“ derzeit unmöglich sei. Träte kurzfristig keine Änderung ein, sei die Praxis existenziell bedroht. Sie beantrage erneut eine umgehende Prüfung der Honorarergebnisse. Ferner beantrage sie eine Erhöhung des Regelleistungsvolumens. Eine Sonderregelung sei unbedingt erforderlich, da sie in dem Versorgungsgebiet weitgehend fachinternistische Leistungen erbringe, die in anderen Praxen im Einzugsgebiet von 40 – 50 km nicht vorgehalten würden. Der Honorarverfall der letzten Jahre sei im Wesentlichen dadurch geprägt, dass Leistungsbereiche lediglich zum unteren Punktwert vergütet würden. Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/07 legte sie ferner am 28.02.2008 Widerspruch ein. Sie wies erneut darauf hin, dass die Regelungen zum ambulanten Operieren zu einem für die Praxis nicht verkraftbaren Honorareinbruch geführt hätten. Auch sei das Regelleistungsvolumen aufgrund ihres Schwerpunktes zu erhöhen. Weiter reichte sie eine Aufstellung der Jahresumsätze für die Jahre 2004 bis 2007 ein. Randnummer 6 Die Beklagte wies mit Bescheid vom 31.03.2008 den Antrag auf Sonderregelung im Rahmen der Ausgleichsregelung für die Quartale II und III/07 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ausgleichsregelung nach § 5 Abs. 4 HVV. Weiter führte sie aus, mit der Abrechnung für das Quartal I/07 seien die Voraussetzungen zur Teilnahme am Anpassungsindex 2 (Ausgleichsregelung) geändert worden, da die im Honorarverteilungsvertrag geforderten Voraussetzungen „unter sonst gleichen Bedingungen“ nach dem Schiedsamtsspruch zum ambulanten Operieren (AOP-Vertrag) nicht mehr gewährleistet sei. Durch die Herausnahme der AOP-Leistungen und ab dem Quartal II/07 auch der belegärztlichen Leistungen seien die sonst gleichen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Eine Teilnahme am Anpassungsindex 2 setze nunmehr voraus, dass der jeweilige Arzt entweder weniger als 1.000 € im Bereich AOP § 115b SGB V abgerechnet habe oder mehr als 1.000 € im Bereich AOP § 115b SGB V abgerechnet und weniger extrabudgetäres Honorar (HG 5) als die Fachgruppe erwirtschaftet habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin in den streitbefangenen Quartalen nicht. Die Auswertung der Abrechnungsunterlagen für die Quartale II/07, II/06 und II/05 habe folgendes ergeben: Das praxisbezogene Regelleistungsvolumen sei im Quartal II/07 im Vergleich zum Quartal II/05 etwas angestiegen, obwohl knapp 300 Fälle (minus 13 %) weniger behandelt worden seien. Es seien im Quartal II/07 nur ca. 480.000 Punkte weniger angefordert worden, insoweit ergäben sich im Vergleich zum Quartal II/06 keine wesentlichen Änderungen. Der Honoraranspruch für die Berechnung der Ausgleichsregelung sei annähernd gleich geblieben. Dennoch sei im Quartal II/07 ein deutlicher Anstieg im Bereich der herauszurechnenden Leistungen zu verzeichnen (plus 16.248,03 €). Der Anteil der Leistungen im Honorarbereich C habe im Quartal II/07 um knapp 4.000 € (minus 63 %) abgenommen. Die Klägerin habe im Quartal II/07 im Bereich ambulantes Operieren ein Honorar in Höhe von 15.142,83 € abgerechnet. Laut Stellungnahme der Bezirksstelle AAB. betrage der Anteil der koloskopischen Leistungen nach der Ziff. 12421 EBM 2005 rund 90 % der Leistungsanforderung AOP. In den Quartalen II/05 und II/06 sei diese Leistung im Rahmen der Vorweghonorierung vergütet worden, jedoch mit einem deutlich niedrigeren Punktwert. Die Zahl der Koloskopien sei nicht signifikant angestiegen. So sei im Quartal II/05 bei einer Fallzahl von 2.261 Fällen (lt. Frequenzstatistik) die Ziff. 13421 EBM 2005 77 mal erbracht worden. Im Quartal II/07 sei diese Leistung bei einer Fallzahl von 1971 Fällen 73 Mal erbracht worden. Eine Analyse des Abrechnungsverhaltens für die Quartale II/05 und II/07 habe ergeben, dass keine signifikanten Änderungen im Abrechnungsverhalten in den einzelnen Leistungsgruppen stattgefunden hätten. Die Ziff. 30600 im EBM 2005 (Wert ca. 1.200 €) sei aufgrund einer fehlenden Abrechnungsgenehmigung im Rahmen der rechnerischen Berichtigung abgesetzt worden, hiergegen habe die Klägerin Widerspruch erhoben. Für die Schlafapnoe (Ziff. 30900 EBM 2005) sei festgestellt worden, dass diese ehemals intrabudgetär vergütete Leistung nunmehr extrabudgetär vergütet werde. Daher sei für die Quartale II/05 bis 1/06 ein Betrag in Höhe von 7.435,00 € zurückgefordert worden. Im Quartal II/07 habe im Rahmen des ambulanten Operierens eine Verlagerung von 39.545 Punkten (Begleitleistungen) in den extrabudgetären Bereich stattgefunden. Die Auswertung der Abrechnungsunterlagen für die Quartale III/07 und III/05 habe ergeben, dass das praxisbezogene Regelleistungsvolumen im Quartal III/07 im Vergleich zum Quartal III/05 um ca. 300.000 Punkte angestiegen sei, bei annähernd gleicher Fallzahl. Die Praxis habe im Quartal III/07 ca. 120.000 Punkte weniger angefordert. Der Honoraranspruch für die Berechnung der Ausgleichsregelung sei annähernd gleich geblieben. Ferner sei im Quartal III/07 ein deutlicher Anstieg im Bereich der herauszurechnenden Leistungen zu verzeichnen (plus 22.349,22 €). Der Anteil der Leistungen im Honorarbereich C habe dagegen in den Quartalen III/07 um knapp 3.000 € (minus 65 %) abgenommen. Leistungen der Leistungsgruppe 8 hätte die Praxis im Quartal III/07 pro Fall annähernd so häufig erbracht wie im Quartal III/05. Der Anteil der Leistungen in der Leistungsgruppe 6 sei pro Fall im Quartal III/07 um ca. 34 % gestiegen. Ferner habe die Praxis im Quartal III/07 im Bereich des ambulanten Operierens ein Honorar in Höhe von 18.181,39 € erzielt. Im Quartal III/05 habe die Praxis die Ziff. 13421 EBM 2005 bei einer Fallzahl von 1.987 Fällen 85 Mal, im Quartal III/07 bei einer Fallzahl von 1950 Fällen 78 Mal erbracht. Demnach habe auch im Quartal III/07 im Hinblick auf die Anzahl der Erbringung der Ziff. 13421 EBM 2005 gegenüber dem Referenzquartal III/05 keine signifikante Änderung stattgefunden. Insgesamt sei festzustellen, dass zwar keine signifikante Änderung im Rahmen der Leistungsanforderung stattgefunden habe, aber dennoch eine Verlagerung vom intrabudgetären in den extrabudgetären Bereich vorliege. Deshalb sei die Nichtteilnahme an der Ausgleichsregelung gerade sachgerecht. Für eine Sonderregelung nach § 4 Abs. 1 lit. c HVV hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen. Randnummer 7 Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2008 Widerspruch ein. Sie führte aus, sie habe einen Anspruch auf Sonderregelung gem. § 5 Abs. 4 d HVV. Danach sei eine Honorarberichtigung durchzuführen, wenn der Fallwertverlust mehr als 15 % betrage und auf die Einführung des EBM 2005 zurückzuführen sei. Im Quartal I/05 sei von einem Fallwert von 71,6167 € auszugehen, im Quartal I/07 lediglich von 28,610 €. Der Fallwertverlust betrage damit ca. 61 %. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die Vergütung für die Punktwerte geringer geworden sei und es dadurch zu einem Vergütungsabfall gekommen sei, sei nicht nachzuvollziehen, da im Rahmen der Prüfung auch berücksichtigt werden müsse, dass Punktbewertungen auch anderer Praxen ggf. zu einem Vergütungsanstieg geführt hätten. Ein entsprechender Vergütungsanstieg sei aufgrund der Fachgruppentöpfe unmittelbar ursächlich dafür, dass ihre Vergütung gesunken sei. Dies habe zu den geringen Punktwerten geführt und mithin sei der Vergütungsrückgang unmittelbar auf die Einführung des EBM 2005 zurückzuführen. Selbst wenn bestimmte Leistungsverlagerungen zu einer abweichenden Vergütung geführt hätten, rechtfertige dies noch nicht den Fallwertverlust in Höhe von 61 %. Nach der Begründung müsse der Fallwert aus intra- und extrabudgetären Leistungen sich innerhalb der 15 %-Grenze bewegen. Randnummer 8 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2008 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zum Ausgangsbescheid aus, erste Voraussetzung für eine Honorarberichtigung sei, dass überhaupt an der Ausgleichsregelung teilgenommen werden dürfe, wozu vergleichbare Rahmenbedingungen vorliegen müssten. Dies sei nicht der Fall bei Praxen, die nicht unerhebliche Honorarforderungen aufgrund von ambulanten Operations- und Begleitleistungen geltend gemacht hätten. Ursache hierfür sei die Schiedsamtsentscheidung, die verbindlich festgelegt habe, dass ambulante Operations- und entsprechende Begleitleistungen ab dem Quartal I/07 extrabudgetär zu vergüten seien. Da bis zum Quartal IV/06 ein erhebliches Leistungsvolumen in dem AOP-Bereich aus dem budgetierten Teil der Gesamtvergütungen honoriert worden sei, seien diese Leistungen mit in die Berechnungen der Ausgleichsregelung und des diesbezüglich relevanten Fallwertes eingeflossen. Ab dem Quartal I/07 habe die Verschiebung dieser Leistungen in den extrabudgetären Bereich stattgefunden, so dass bei Vergleichen der aktuellen Quartale II und III/07 mit den Basisquartalen erhebliche Verlagerungen entstanden seien, weshalb keine vergleichbaren Rahmenbedingungen mehr vorgelegen hätten. Bei der Klägerin bestehe genau diese Konstellation. Es fehle an einer Vergleichbarkeit der Fallwerte. Die Herausnahme der AOP-Leistungen führe zwingend zu einem Fallwertverlust, der umso größer sei, je höher das jeweils angeforderte Honorarvolumen für ambulante Operations- und Begleitleistungen sei. Nach dem HVV könne zudem nicht auf das Quartal I/05 abgestellt werden, sondern sei auf das entsprechende Quartal des Jahres 2005 abzustellen. Der Vortrag der Klägerin sei auch in sich widersprüchlich. Randnummer 9 Hiergegen hat die Klägerin am 03.11.2008 die Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Fallwertverlust habe im Quartal II/07 im Verhältnis zum Bezugsquartal II/05 ca. 36,6 % betragen. Die Beklagte gehe irrtümlich davon aus, dass Buchst. d der Ausgleichsregelung eine Kompensation nur vorsehe, wenn eine Honorarverwerfung nicht aufgrund des neuen EBM entstanden sei. EBM-bedingte Honorarverwerfungen würden dann nur bei Fallwertverlusten von 5 % bis 15 % ausgeglichen werden. Aus einem Schreiben der Bezirksstelle AAB. vom 18.02.2008 ergebe sich, dass bei ihr keine Änderung des Leistungsspektrums stattgefunden habe. Darin werde ausgeführt, dass der Fallwertverlust auf die niedrigen oberen Punktwerte zurückzuführen sei. Die Kompensation durch andere Leistungen, die ggf. verstärkt erbracht worden seien, reiche nicht aus, wie sich aus den Abrechnungen für die Quartale II/06 und II/07 ergebe. Es sei ein Honorarrückgang um 20.631 € festzustellen. Im Vergleich zum Quartal II/05 betrage der Honorarrückgang mehr als 60.000 €, ein Honorarrückgang um ca. 38 %. Die nachträglich mitgeteilten Anforderungen für die Teilnahme an der Anpassungsregelung gemäß Rundschreiben vom 26.09.2007 seien für die streitgegenständlichen Quartale verspätet erfolgt. Die Bezirksstelle habe im Schreiben vom 18.02.2008 eine Stützung in Höhe von 21.706,24 € für notwendig gehalten. Sie halte ein Leistungsspektrum vor, das durch andere Vertragsärzte nicht abgebildet werde. Dies zeige sich auch in der Sonderbedarfszulassung für Herrn Dr. AB. Auch Herr Dr. AC weise eine weitergehende Spezialisierung auf und habe dementsprechend die Genehmigung zu Koloskopien. Es würden auch kardiologische Leistungen aufgrund der ländlichen Strukturen in größerem Umfang erbracht. Dies ergebe sich bereits aus der Frequenzstatistik. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liege darin, dass eine Überprüfung bei Fallwertverlusten unter 5% nicht erfolge. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 31.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie über ihren Antrag auf Sonderregelung im Rahmen der Ausgleichsregelung für die Quartale II und III/07 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie weist nochmals auf die Schiedsamtsentscheidung zum ambulanten operieren (AOP-Vertrag) hin. Danach würden ab dem Quartal I/07 die Leistungen gem. § 115b SGB V im Bereich der Primärkassen mit einem Punktwert von 4,7 Cent und im Bereich der Ersatzkassen mit einem Punktwert von 5,11 Cent extrabudgetär vergütet werden. Damit würden nunmehr auch Leistungen extrabudgetär vergütet werden, die vormals intrabudgetär und damit zu Lasten der Fachgruppentöpfe vergütet worden seien. Viele Praxen könnten dadurch diese Honorarvolumina aus der intrabudgetäre in die extrabudgetäre Vergütung verlagern. Dies habe zur Folge, dass bei einer Praxis, die das so verringerte Honorar im budgetierten Bereich durch den extrabudgetären Bereich ausgleiche, die nunmehr geringere Honoraranforderung im Bereich der budgetierten Gesamtvergütung nicht mehr im Rahmen der Ausgleichsregelung gestützt werden könne. Sie habe deshalb in einem Rundschreiben vom 26.09. 2007 ihre Mitglieder davon in Kenntnis gesetzt, dass die Ausgleichsregelung keine Anwendung finde bei Praxen, die 1000 € und mehr im Bereich der Leistungen gem. § 115 b SGB V sowie im Verhältnis zu ihrer Fachgruppe mehr extrabudgetäres Honorar (dieser Honorarbereich werde oft auch als die „Honoraruntergruppe HG 5“ bezeichnet) vergütet bekommen hätten. Sie habe die Vertragsärzte erst nach den Entscheidungen des Schiedsamts vom Mai und Juni 2007 informieren können. Dies sei mit Rundschreiben vom 26.09.2007 geschehen. Bei § 4 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.