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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 435/10 Urteil Ein sog. Facharztfilter für die Ermächtigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatz

Leitsatz Ein sog. Facharztfilter für die Ermächtigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder-Pneumologie kann dahingehend ausgestaltet werden, dass eine Überwe

§ 116Nr. 24 = Med

R 2002, 529 = KRS 02.028 = USK 2002-89, juris Rdnr. 18 bis 20; BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R–

§ 116Nr.

23, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. N.). Randnummer 31 Maßstab für die Bedarfsprüfung ist grundsätzlich der Planungsbereich. Bei der Ermittlung eines Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht sind als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, also der Prüfung, ob im jeweiligen Planungsbereich eine ausreichende Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplans zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urt. v. 19.07.2006 – B 6 KA 14/05 R– aaO., Rdnr. 17; BSG, Urt. v. 14.071993 - 6 RKa 71/91 -

§ 116Nr. 4 = BSGE 73, 25 = Med

R 1994, 73 = NJW 1994, 1612 = USK 93140, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 20.04.1998 - B 6 KA 36/97 B - juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 RKa 46/93,

§ 116Nr.

10 = USK 94164, juris Rdnr. 21 f.). Auch für die Prüfung des qualitativ-speziellen Bedarfs ist grundsätzlich der Zuschnitt der regionalen Planungsbereiche maßgeblich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 09.02.2005 - L 3 KA 290/03 - MedR 2005, 559, juris Rdnr. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.09.1997 - L 11 Ka 88/97 -, juris Rdnr. 64). Hierbei ist der Bedarf in der jeweiligen Gruppe der Gebietsärzte (Arztgruppe) maßgeblich. Auf den Bedarf in Teilgebieten ist nicht gesondert abzustellen. Das beruht darauf, dass nach ärztlichem Berufsrecht Ärzte mit Gebietsbezeichnungen alle Leistungen ihres Gebietes erbringen dürfen, auch wenn es sich um solche handelt, die in ein Teilgebiet des Fachgebietes fallen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Versorgungslücke die Teilgebiete zugrunde legen würde, dürften bei der Ermittlung des Bedarfs nicht nur die Ärzte berücksichtigt werden, die die entsprechende Teilgebietsbezeichnung zu führen berechtigt sind bzw. führen; es wären vielmehr alle Gebietsärzte, deren Gebiet das Teilgebiet zugeordnet ist, einzubeziehen. Aus diesem Grunde wird auch in dem durch die Bedarfsplanung rechtlich vorgegebenen Rahmen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades eine Differenzierung nach Teilgebieten nicht vorgenommen (vgl. BSG, Urt. v. 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 -, aaO., juris Rdnr. 19). Lediglich dann, wenn ein besondere Zuschnitt des Planungsbereiches wie die Trennung in einen Stadt- und Landkreis, wobei in der geographischen Mitte des Landkreises der Planungsbereich Stadtkreis liegt, gegeben ist, kann die unter Bedarfsplanungskriterien ermittelte rechnerische Nichtauslastung des Planungsbereiches eine tatsächliche Unterversorgung der Versicherten u. U. nicht bewirken (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R - aaO., juris Rdnr. 26). Randnummer 32 Bei der Prüfung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf für eine Zulassung (z. B. Nr. 24 Buchst. b) BedarfsplRL-Ä) oder Bedarf für eine Ermächtigung (§ 116) vorliegt, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5 m.w.N., juris Rn. 34). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5 m.w.N., juris Rn. 34; s. a. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R–Soz

R 4-5520 § 24 Nr. 1, juris Rn. 27). Randnummer 33 Das Bundessozialgericht folgert aus § 116 SGB V weiter, dass der darin zum Ausdruck kommende Vorrang der niedergelassenen Vertragsärzte für den gesamten Bereich der ambulanten Krankenversorgung gilt. Nicht nur die eigenverantwortliche ambulante Behandlung, sondern auch die Beratung und Unterstützung eines anderen Vertragsarztes bei dessen Behandlung obliegen in erster Linie den entsprechend weiter gebildeten und qualifizierten Vertragsärzten. Angesichts des hohen und zunehmenden Grades der Spezialisierung ärztlicher Tätigkeit kann davon ausgegangen werden, dass im Regelfall auch frei praktizierende Ärzte für die Diagnose und Therapie seltener Erkrankungen oder schwieriger und komplexer Krankheitsbilder und damit auch für eine entsprechende Konsiliartätigkeit zur Verfügung stehen. Dem muss die Ermächtigungspraxis Rechnung tragen, denn eine Einschaltung des Krankenhausarztes ist erst dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeiten der Vertragsärzte ausgeschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2001 – B 6 KA 39/00 R– KRS 01.083 = USK 2001 – 166, juris Rdnr. 16). Spezielle Kenntnisse und Erfahrungen eines Krankenhausarztes sind erst dann von Bedeutung, wenn sie sich in einem besonderen Leistungsangebot niederschlagen (vgl. BSG, a. a. O., Rdnr. 18). Es kann eine Ermächtigung nicht auf Überweisung durch alle Vertragsärzte erteilt werden, denn dann könnte der überweisende Arzt nach eigenem Gutdünken über die Notwendigkeit der Einschaltung des Krankenhausarztes befinden und den spezialisierten Gebiets- oder Teilgebietsarzt übergehen, mit der Folge, dass der Vorrang der frei praktizierenden Ärzte nicht gewahrt wäre. Eine Einschaltung von Krankenhausärzten in die ambulante vertragsärztliche Versorgung ist grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeiten der zugelassenen Vertragsärzte ausgeschöpft sind. Deshalb kann es geboten sein, bei Ermächtigungen, die nicht auf quantitative Versorgungsdefizite, sondern auf dass spezielle Leistungsangebot des Krankenhausarztes gestützt werden, die Befugnis zur Überweisung an den Krankenhausarzt denjenigen Gebiets- oder Teilgebietsärzten vorzubehalten, die aufgrund ihrer Ausbildung und der Ausrichtung ihrer Tätigkeit für die Behandlung der in Frage kommenden Krankheiten in erster Linie zuständig sind (vgl. BSG, aaO., Rdnr. 19 m.w.N.). Es ist dabei von der Regel auszugehen, dass die niedergelassenen Ärzte aufgrund ihres gleichwertigen aktuellen Ausbildungsstandes dem Versorgungsanspruch der Versicherten auch in qualitativer Hinsicht voll entsprechen können. Geboten ist die Beteiligung eines Krankenhausarztes nur wegen solcher Kenntnisse und Erfahrungen, die für die ambulante Versorgung der Versicherten notwendig sind. Ein Krankenhausarzt ist nicht allein deshalb an der kassenärztlichen Versorgung zu beteiligen, weil er auf seinem Fachgebiet oder bei speziellen Untersuchungen oder Behandlungen aufgrund langjähriger Tätigkeit oder aus anderen Gründen besondere Kenntnisse und Erfahrungen hat. Vielmehr ist die ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten gewährleistet, wenn genügend niedergelassene Ärzte der Fachgruppe für die kassenärztliche Versorgung zur Verfügung stehen und die Leistungen des Fachgebiets – evtl. auch mit den unterschiedlichen Methoden ihre Erbringung – erbringen können. Die Versorgung durch diese Ärzte ist dann als ausreichend anzusehen, ohne dass es noch auf ihre unterschiedlichen Kenntnisse und Erfahrungen ankäme. Auch der junge Arzt erbringt insoweit bereits vollwertige Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.1984 – 6 RKa 7/83– SozR 5520 § 29 Nr. 5 = USK 84141, juris Rdnr. 22). Randnummer 34 Für den Bereich der Kinder hat das Bundessozialgericht nunmehr im Rahmen der Prüfung einer Sonderbedarfszulassung darauf hingewiesen, es bedürfe auch der Überprüfung, ob nicht auch Internisten mit dem Schwerpunkt (Erwachsenen-)Pneumologie die pneumologische Leistungen an Kindern quantitativ und qualitativ angemessen erbrächten und damit den bestehenden Versorgungsbedarf deckten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch solche Ärzte – evtl. aufgrund von Kenntnissen durch zeitweilige Weiterbildung in einer Kinderabteilung und/oder Kinderarztpraxis – zur Erbringung kinderpneumologischer Leistungen in der Lage und möglicherweise auch über das Vorliegen von Notfällen hinaus bereit seien. Dies erfordere freilich, dass sie die besonderen Anforderungen an Untersuchungen und Behandlungen bei (auch sehr kleinen) Kindern beachten und die entsprechende spezielle apparative Ausstattung besäßen. Diskutiert werde insoweit, ob ein sachgerechtes Vorbringen bei sehr kleinen Kindern z. B. Pusteübungen an einer Kerze vor der Lungenfunktionsprüfung sowie den Einsatz von Laufbandtestgerät, Schweißtestgerät, oszillometrischem Lungenfunktionsprüfungsgerät und besonderer Software erfordere. Über die kindgemäße Untersuchung bzw. Behandlung hinaus müssten die Ärzte auch in der Lage sein, die Befunde zutreffend zu bewerten, insbesondere auch Mängel der Befundungsergebnisse, die auf entwicklungsspezifischer Non-Kooperation des Kindes beruhten, zu erkennen. Schließlich müssten sie bei ihren Therapieentscheidungen um etwaige Unterschiede zur Behandlung von Erwachsenen wissen. Bei diesen könne in bestimmten Fällen – z. B. Asthma – eine eher „schematische“ Vorgehensweise in Betracht kommen, bei Kindern hingegen könnten Differenzierungen erforderlich sein, z. B. in dem bei der Medikation im Falle notwendiger inhalativer Therapie je nach Entwicklungsstand des Kindes und der unterschiedlichen Eignung der Medikamente zwischen den verschiedenen Medikamenten auch zwischen einer Anzahl von Inhalationsgeräten und Dosier-Aerosolen sachgerecht auszuwählen sei. Die Zulassungsgremien dürften sich nicht damit begnügen, diejenigen pneumologisch qualifizierten Ärzte bzw. Praxen, die solche Leistungen möglicherweise bereits erbrächten bzw. erbringen könnten, zu befragen, sondern es müssten auch deren Angaben, da diese interessenorientiert sein könnten, anhand ihnen zugänglicher weiterer Unterlagen – insbesondere der sogenannten Anzahlstatistiken – verifiziert werden. Es müsse auch ermittelt und überprüft werden, welche medizinisch-technische Ausstattung zur kindgerechten Leistungserbringung erforderlich sei, und überprüft werden, ob diese Ärzte und Praxen darüber verfügten (BSG, a. a. O., Rdnr. 30 f.). Randnummer 35 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Er hat im Einzelnen dargelegt, dass die strittigen Leistungen in hinreichendem Umfang von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht werden. Er hat deshalb den sog. Facharztfilter vorgeschaltet. Nach Ziff. 1 der Ermächtigung können die Leistungen aufgrund einer Überweisung durch niedergelassene Kinder- und Jugendmediziner und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie erbracht werden, also auch generell aufgrund einer Überweisung von Kinder- und Jugendmediziner. Damit überlässt er grundsätzlich auch den zum hausärztlichen Bereich gehörenden Kinder- und Jugendmedizinern (vgl. § 73 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB V) die Entscheidung, ob eine fachärztlich Behandlung beim Kläger als ermächtigten Arzt erfolgen kann. Im Hinblick auf den bereits auf Kinder- und Jugendliche eingegrenzten Patientenbereich mag dies gerechtfertigt sein, was aber letztlich dahinstehen kann, da diese Regelung, soweit sie den Kläger begünstigt, nicht angegriffen wird. Lediglich für den Bereich der Kinder ab dem 13. Lebensjahr und Jugendlichen begrenzt der Beklagte den sog. Facharztfilter auf Pulmonologen, seien es allgemeine (Erwachsenen-)Pulmologen oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der besonderen Weiterbildung Kinder-Pneumologie. Randnummer 36 Der Beklagte kommt damit in nicht zu beanstandender Weise den Anforderungen an den Vorrang der niedergelassenen Ärzte nach. Er hat zunächst mit Hilfe der Beigeladenen zu 1) aufgeklärt, dass insbesondere die im Planungsbereich niedergelassenen (Erwachsenen-)Pulmologen, die nach der Weiterbildungsordnung auch zur Behandlung der Kinder und Jugendlichen berechtigt und befähigt sind, solche Behandlungen vornehmen. Insbesondere werden von ihnen bei Kindern nach Vollendung des 12. Lebensjahres die hier insb. in Betracht kommenden pulmologischen Leistungen erbracht. So wurden von drei Pulmologen bei Kindern nach Vollendung des 12. Lebensjahres in den Quartalen III/08 bis II/09 jeweils 100 und mehr Leistungen nach Nr. 13650 EBM (Zusatzpauschale Pneumologisch-Diagnostischer Komplex; Obligater Leistungsinhalt: Ganzkörperplethysmographische Lungenfunktionsdiagnostik mit grafischer(-

  1. en)Registrierung(
  2. en)und/oder Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) mittels Oszillations- oder Verschlussdruckmethode und fortlaufender graphischer Registrierung bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und/oder Bestimmung(
  3. en)der Diffusionskapazität in Ruhe und/oder unter physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung und/oder Bestimmung(
  4. en)der Lungendehnbarkeit (Compliance) mittels Ösophaguskatheter; Fakultativer Leistungsinhalt: Bestimmung(
  5. en)des intrathorakalen Gasvolumens, Applikation(
  6. en)von broncholytisch wirksamen Substanzen, Bestimmung(
  7. en)der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut (Oxymetrie), Spirographische Untersuchung(
  8. en)mit Darstellung der Flussvolumenkurve und in- und exspiratorischer Messung, Druckmessung an der Lunge mittels P0 I und Pmax und grafischer Registrierung, Bestimmung des Atemwegswiderstandes (Resistance) mittels Oszillations- oder Verschlussdruckmethode und fortlaufender graphischer Registrierung bei Kindern ab dem 7. Lebensjahr, Jugendlichen und Erwachsenen, Bestimmung von Hämoglobin(
  9. en)(z. B. Met-Hb, CO-Hb) mittels des für die Oxymetrie bzw. für die Blutgasanalyse eingesetzten Geräts, Bestimmung des Säurebasenhaushalts und des Gasdrucks im Blut (Blutgasanalyse) in Ruhe und/oder unter definierter und reproduzierbarer Belastung und/oder unter Sauerstoffinsufflation, Bestimmung(
  10. en)des Residualvolumens mittels Fremdgasmethode, einmal im Behandlungsfall, 37,28 €, 1065 Punkte) und 21 und mehr Leistungen nach Nr. 30111 EBM (Allergologisch-diagnostischer Komplex zur Diagnostik und/oder zum Ausschluss einer Allergie vom Soforttyp (Typ I), einschl. Kosten; Obligater Leistungsinhalt: Spezifische allergologische Anamnese, Prick-Testung, und/oder Scratch-Testung und/oder Reibtestung und/oder Skarifikationstestung und/oder Intrakutan-Testung und/oder Konjunktivaler Provokationstest und/oder Nasaler Provokationstest, Vergleich zu einer Positiv- und Negativkontrolle, Überprüfung der lokalen Hautreaktion, Vorhaltung notfallmedizinischer Versorgung, einmal im Krankheitsfall, 45,33 €, 1295 Punkte) erbracht. Die Anzahl der Patienten im Alter zwischen 12 und 18 Jahren, ermittelt anhand der Pneumologischen Grundpauschale nach Nr. 13641 EBM lag dabei bei 251 und mehr Patienten im Quartal. Die Leistung nach Nr. 13650 EBM beinhaltet insb. die spezifisch pädiatrische Leistung nach Nr. 04330 EBM (Spirographische Untersuchung; Obligater Leistungsinhalt: Darstellung der Flussvolumenkurve, In- und exspiratorische Messungen, Graphische Registrierung, 5,95 €, 170 Punkte). Auch entspricht die Leistungslegende nach Nr. 13650 EBM im Wesentlichen der hier im Zentrum stehenden Ermächtigung bezüglich der spezifisch kinderpneumologischen Leistung nach Nr. 04530 EBM (Zusatzpauschale pädiatrische Pneumologie). Soweit die im Planungsbereich tätigen (Erwachsenen-)Pulmologen die Leistungen erbringen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung ihrer Patienten unzureichend ist. Dem Vortrag des Klägers, aus den Ausführungen des Beklagten werde nicht deutlich, was er für einen „erheblichen Umfang“ halte, wenn er auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zur Behandlung von Pneumologen verweise, es bleibe auch ungeklärt, ob die niedergelassenen Pneumologen zur Übernahme der vom Kläger versorgten 400 Fälle in der Lage seien, vermochte die Kammer daher nicht zu folgen. Randnummer 37 Auch die Leistungslegende nach Nr. 13650 EBM stellt im Bereich „fakultativer Leistungsinhalt“ im sechsten Spiegelstrich ausdrücklich auf Kinder ab dem siebten Lebensjahr, neben Jugendlichen und Erwachsenen ab, im obligaten Leistungsinhalt, zweiter Spiegelstrich auf Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Der EBM-Geber geht damit in Anknüpfung an das ärztliche Weiterbildungsrecht davon aus, dass (Erwachsenen-)Pulmologen Kinder und Jugendliche behandeln können. Randnummer 38 Der Beklagte war daher grundsätzlich befugt, den sog. Facharztfilter auf Pulmologen zu begrenzen. Im Rahmen seines Beurteilungsspielraums konnte er aber den Facharztfilter für Patienten nach Vollendung des 12. Lebensjahres weiter spezifizieren. Die insoweit fachkundig mit einem Facharzt für Allgemeinmedizin besetzte Kammer rechnet es ärztlichem Erfahrungswissen zu, dass ältere Kinder und Jugendliche auch von Allgemeinärzten bzw. von entsprechenden Fachärzten behandelt werden. Spezifisch kinderärztliches Erfahrungswissen ist insbesondere bei kleineren Kindern gefragt. Insofern hält es die Kammer für zulässig, hinsichtlich des sog. Facharztfilters eine Unterscheidung nach dem Alter vorzunehmen. Damit wird nicht die Behandlungsberechtigung des Klägers nach dem Alter der Patienten beschränkt, sondern lediglich der Umfang der zulässigen Überweiser. Jedenfalls war die hier getroffene Untergrenze von 12 Jahren von der Kammer nicht zu beanstanden. Es handelt sich damit zwar um eine gewillkürte Grenze, die sicherlich auch auf 13 oder 14 Jahre festgesetzt hätte werden können, nicht aber um eine willkürliche und damit unzulässige Grenze. Randnummer 39 Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit auch gerade bei Kindern über 12 Jahren und Jugendlichen eine besondere medizinisch-technische Ausstattung zur kindgerechten Leistungserbringung erforderlich ist, über die die Pulmologen nicht verfügten. Zwischen den Beteiligten konnte dabei geklärt werden, dass es auf Bronchoskopien nicht ankommt, da diese von Kinder- und Jugendärzten nicht ambulant erbracht werden können. Der Kammer ist von daher nicht ersichtlich, dass die (Erwachsenen-)Pulmologen generell ungeeignet wären, Kinder über 12 Jahren und Jugendliche zu behandeln. Erst wenn dies der Fall wäre, könnte davon ausgegangen werden, dass der vom Beklagten gewählte Facharztfilter unzulässig wäre. Von daher konnte der Beklagte auch von den Ausführen des Kompetenzzentrums Bedarfsprüfung und Sicherstellung der Beigeladenen zu 1) abweichen. Randnummer 40 Nach allem war die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. Randnummer 43 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 44 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, in zwei führe die Einschränkung der Ermächtigung zu etwa 600 weniger Patienten. Der Fallwert betrage 28 €. Das Produkt aus Fallzahl mal Fallwert ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021265

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