Leitsatz Die Laborrichtlinie eröffnet neben der Qualifikation über die Weiterbildung (Nr. 2) und dem Nachweis über Zeugnisse (Nr. 6) einen dritten Weg zur Erlangung einer Genehmigung über Nr. 8 Satz 2. Ein Arzt für innere Medizin mit der Teilgebietsbezeichnung Endokrinologie, der zugleich im stationären Bereich Leiter des Krankenhauslabors ist, kann grundsätzlich ohne Zeugnisse eine gleichwertige Qualifikation nachweisen, die zur Zulassung zu einem Kolloquium berechtigt. Tenor 1. Unter Abänderung des Bescheids vom 27.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat ¾ der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte hat ¼ der Gerichtskosten und der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch um die Zulassung zu einem Kolloquium bzgl. der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach den Ziffern 32353 bis 32358, 32360, 32367, 32369 und 32411 EBM. Randnummer 2 Der Kläger ist Arzt für innere Medizin mit der Teilgebietsbezeichnung Endokrinologie. Er ist als angestellter Arzt in dem Medizinischen Versorgungszentrum am DD-Krankenhaus tätig. Zugleich ist er im stationären Bereich als Chefarzt der inneren Abteilung und Leiter des Krankenhauslabors angestellt. Randnummer 3 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 13.03.2010 die Genehmigung zur Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.04.2010 die Genehmigung zur Abrechnung der Laborleistungen nach den Nummern 32190, 32353 bis 32360, 32365 bis 32370, 32385, 32386, 32410 bis 32413, 32420 und 32421 aus Kapitel 32.3 EBM ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Prüfung und Beratung des Antrags durch die zuständige Fachkommission sei festzustellen, dass für die beantragten Untersuchungen keine Qualifikationsnachweise entsprechend den Vorgaben der Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen vorlägen. Die dem Antrag beigefügten Zeugnisse beinhalteten ausschließlich Ausführungen zu radioimmunologischen Verfahren. Zu den vom Kläger beantragten nicht radioaktiven Verfahren lägen jedoch keine Nachweise vor. Nach den Richtlinien bedürfe es der Teilnahme an einem Kolloquium. Die Teilnahme an einem Kolloquium setze jedoch voraus, dass Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen vorlägen. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger am 12.05.2010 Widerspruch ein. Er trug vor, der EBM unterscheide im Kapitel 32.3 nicht zwischen verschiedenen Labormethoden. Bei den Hormonen laute die Kapitelüberschrift: „Quantitative Bestimmungen mittels Immunoassay“ ohne Differenzierung, ob mit RIA, EIA, CLIA usw. In den großen Laboratorien würden heute immer noch RIA eingesetzt und ggf. umgestellt auf nicht radioaktive Methoden. Der Facharzt für Labormedizin dürfe also alle Methoden uneingeschränkt nutzen, die RIA seien also nicht den Nuklearmedizinern vorbehalten. In der Hessischen Weiterbildungsordnung von 2005 würden für den Facharzt für innere Medizin und Endokrinologie Laboruntersuchungen verlangt werden, ohne Hinweis auf bestimmte Methoden. Auch in den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erkenne er keine spezielle Differenzierung der angewandten Labormethoden. Sein Widerspruch beziehe sich nur auf die Ziffern 32353 bis 32358, 32360, 32367, 32369 und 32411. Für die übrigen Parameter ziehe er den Antrag zurück. Randnummer 6 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2010 den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid führte sie aus, der Kläger müsse als Facharzt für innere Medizin zum Nachweis seiner fachlichen Befähigung nach den Laborrichtlinien ein Kolloquium absolvieren. Für die Teilnahme an einem Kolloquium reichten die vorgelegten Zeugnisse nicht aus, da aus diesen hervorginge, dass er die beantragten Leistungen mittels Radioimmunoassays erbracht habe, die Laborgenehmigung jedoch für NON-RIA-Methoden gelte. Es müsse zwischen radioimmunologischen und nicht-radioaktiven Labormethoden bei der Genehmigungserteilung differenziert werden. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Labor-Richtlinien, wonach eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeit für die jeweils beantragte labormedizinische Untersuchung durch Zeugnisse nachgewiesen werden müssten, die Angaben über die angewandten labormedizinischen Methoden und Parameter enthielten. Hier unterschieden die Labor-Richtlinien nicht nur nach den zu untersuchenden Parametern, sondern zusätzlich auch nach der angewandten Methode (z. B. enzymimmunologisch). RIA- und NON-RIA-Verfahren stellten unterschiedliche Methoden dar. Eingehende Kenntnisse bzw. Erfahrungen müssten für die „beantragte Untersuchung“ nachgewiesen werden. Diese setze sich aus dem zu untersuchenden Parameter und der angewandten Methode zusammen. Für RIA-Untersuchungen müsse eine Genehmigung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie vorliegen. Inwieweit der EBM oder die Weiterbildungsordnung (k)eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Methoden vorsehe, sei für die Erteilung der Laborgenehmigung unerheblich, da sich die Genehmigungsvoraussetzungen ausschließlich nach den Labor-Richtlinien richteten. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2010 zum Aktenzeichen S 12 KA 708/10 die Klage erhoben. Randnummer 8 Am 13.12.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den die Kammer mit Beschluss vom 22.12.2010 - S 12 KA 900/10 ER– zurückwies. LSG Hessen, Beschluss vom 25.02.2011 - L 4 KA 4/11 B ER – wies die Beschwerde des Klägers zurück. Randnummer 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe von 1983 bis 1989 als Funktionsoberarzt das Hormonlabor der Abteilung für Endokrinologie des Zentrums für Innere Medizin des Klinikums der ZO. Universität ZX. geleitet. Dort habe er sechs Jahre lang regelmäßig zahlreiche Laboruntersuchungen und deren qualifizierte Befundung durchgeführt. Zudem habe er als klinischer Partner mit dem Leiter des dortigen Forschungslabors der Abteilung klinisch-wissenschaftliche Schwerpunkte zusammen gearbeitet. Er habe die beantragten Laborleistungen zunächst unter Anleitung und später eigenverantwortlich durchgeführt. Seit 1997 leite er die Organisationseinheit Labor am DD-Krankenhaus in A-Stadt. Dort führe er die beantragten Untersuchungen während des gesamten Zeitraums selbständig und eigenverantwortlich durch. Die beantragten Ziffern des EBM hätten die quantitative Bestimmung von Hormonen mittels Immunoassay zum Gegenstand. Der Begriff „Immunoassay“ stehe für alle Varianten der auch als Bindungsanalyse oder Ligandenassay bezeichneten Untersuchungsverfahren. Weder die Labor-Richtlinien noch die Qualitätssicherungsvereinbarung differenzierten den Fachkundennachweis nach der angewandten Methode. Randnummer 10 In der mündlichen Verhandlung am 20.07.2010 hat der Kläger seinen ursprünglichen Hauptantrag auf Genehmigung nicht mehr aufrechterhalten. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bzgl. der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen nach Ziffern 32353 bis 32358, 32360, 32367, 32369 und 32411 zu einem Kolloquium zuzulassen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie ist weiterhin der Auffassung, für die Erteilung einer Genehmigung fehle es an der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium und für die Teilnahme an dem Kolloquium fehle es an einem Nachweis der eingehenden Kenntnisse für die jeweils beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des LSG Hessen vom 11.03.2009 – L 4 KA 47/07– habe nicht über die Zulassung zu einem Kolloquium entschieden, sondern über eine durch sie dem dortigen Kläger im Jahre 1986 erteilte Genehmigung. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- nebst Verwaltungsakte und beigezogenen Verfahrensakte mit Az.: S 12 KA 900/10 ER verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 16 Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Randnummer 17 Die Klage ist auch z. T. begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 ist insoweit rechtswidrig, als die Beklagte noch nicht vollständig über einen Anspruch des Klägers auf Zulassung zum Kolloquium entschieden hat. Im Hinblick auf eine implizite Ablehnung war der Bescheid daher abzuändern. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung zu einem Kolloquium, soweit er die Voraussetzungen hierfür nachweist. Entsprechende Ermittlungen hat die Beklagte nachzuholen. Der Klage war daher teilweise stattzugeben. Randnummer 18 Der angefochtene Bescheid vom 27.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2010 ist teilweise rechtswidrig. Randnummer 19 Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ergeben sich aus dem Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien. In diesem Anhang haben die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV-Ä) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V die Anforderungen festgelegt. Die Vereinbarung dient dem Ziel, die Qualität von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung sicher zu stellen, nachdem für deren Ausführung und Abrechnung bestimmte Anforderungen an fachliche Befähigungen erfüllt sein müssen und hält sich demnach im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit normativer Wirkung, mit dem Rechte und Pflichten nicht am Vertragsschluss beteiligter Dritter - der Kassenärztlichen Vereinigungen - und der Vertragsärzte begründet bzw. verändert werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 16). Die Regelungen im Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien sind aus Gründen des Gemeinwohls von der Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs. 2 SGB V gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15) (so LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2002 - L 5 KA 2592/00 - zitiert nach juris, Rdnr. 22; s. ferner LSG Berlin, Urt. v. 15.11.1995 - L 7 Ka 25/95 - juris). Auch die Kammer hat keine Zweifel an der Gültigkeit der genannten Qualitätssicherungsvereinbarung (vgl. weiter BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347= MedR 2004, 608 = GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91 ; BVerfG, 2. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 08.07.2010 – 2 BvR 520/07– www.bundesverfassungsgericht.de = juris = SozR 4-2500 § 135 Nr. 16 = NZS 2011, 297). Randnummer 20 Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen sind nach Nr. 1 Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien erst erfüllt, wenn der Arzt – soweit wie hier die Fachkunde nicht durch eine Weiterbildung nach Nr. 2 durch die Berechtigung zum Führen bestimmter Arztbezeichnungen nachgewiesen wird - erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat. Die Berechtigung ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen (Nr. 4 Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien). Diese hat die Unterlagen vor Erteilung der Genehmigung zu überprüfen. Die Ausführung und Abrechnung von Leistungen nach Kapitel 32.3 EBM ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig (s. Nr. 2 Präambel zu Kap. 32.3 EBM 2009). Zutreffend geht die Beklagte daher davon aus, dass frühestens mit Vorlage der Unterlagen und dem Bestehen des Kolloquiums eine Genehmigung erteilt werden kann. Denn erst mit Bestehen des Kolloquiums liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit, die Genehmigung für die Vergangenheit zu erteilen, also für die Zeit vor Bestehen des Kolloquiums, sieht der Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien nicht vor, was generell für Vereinbarungen zur Qualitätssicherung gilt, soweit die Genehmigung als Maßnahme der Qualitätssicherung als Abrechnungsvoraussetzung formuliert ist (vgl. Steinhilper in Schnapp/Wigge <Hrsg.>, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 16, Rdnr. 23). Insofern wird auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä/§ 39 Abs. 1 Satz 1 EKV-Ä ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen, die einer besonderen Fachkunde bedürfen, nur ausgeführt und abgerechnet werden können, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 21 Der fachliche Nachweis ist für jede Laborleistung vollumfänglich zu erbringen. Nach der Laborrichtlinie, Anhang, Abschnitt 6 sind für die Zulassung zum Kolloquium (Fachgespräch) Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragte(
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