3 = Breith 2004, 13, juris, Rdnr. 17 m. w. N.). Randnummer 24 Von welchem Grenzwert an ein offensichtliches Missverhältnis anzunehmen ist, entzieht sich einer allgemein verbindlichen Festlegung (vgl. BSG, Urt. vom 15.03.1995 - 6 RKa 37/93 - BSGE 76, 53 = SozR 3 2500 § 106 Nr. 26 = NZS 1996, 33 = NJW 1996, 2448 = USK 9573, juris Rdnr. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt zwischen dem Bereich der normalen Streuung, der Überschreitungen um bis zu ca. 20 % erfasst, und der Grenze zum sog. offensichtlichen Missverhältnis der Bereich der Übergangszone. Die Grenze zum sog. offensichtlichen Missverhältnis hat das Bundessozialgericht früher bei einer Überschreitung um ca. 50 % angenommen. Seit längerem hat es - unter bestimmten Voraussetzungen - niedrigere Werte um ca. 40 % ausreichen lassen. Die Prüfgremien haben einen Beurteilungsspielraum, die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis höher oder niedriger festzulegen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht es nicht ausgeschlossen, dass Überschreitungen um 42, 38, 33 und 31 % möglicherweise dem Bereich des sog. offensichtlichen Missverhältnisses zugeordnet werden können (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 = USK 2000-171, juris Rdnr. 24). Bei Arztgruppen mit engem Leistungsspektrum darf eine Grenzziehung bei Überschreitungen der Durchschnittswerte der Vergleichsgruppe um +40 % oder weniger vorgenommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 45/
3 = Breith 2004, 13, juris Rdnr. 26). Bei einer Arztgruppe mit einem engen Leistungsspektrum, das gegen größere Unterschiede bei den durchschnittlichen Fallkosten der einzelnen Praxen spricht, ist es unter Umständen zu vertreten, die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bereits bei einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um 40 % festzusetzen (vgl. BSG, Urt. v. 02.06.1987 - 6 RKa 23/86 - aaO., juris Rdnr. 23). Randnummer 25 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Prüfgremien ferner berechtigt, u. a. eine eingeschränkte Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung untersuchen die Prüfinstanzen - ebenfalls regelmäßig unter Heranziehung von sachverständigen Ärzten - Behandlungsfälle eines Arztes aufgrund von dessen Behandlungsangaben und Behandlungsunterlagen. Die strenge Einzelfallprüfung unterscheidet sich von der eingeschränkten demnach dadurch, dass bei der letzteren der Prüfung der Behandlungsweise die Indikationsbeurteilung des geprüften Arztes zugrunde gelegt wird. Es handelt sich damit nicht um eine „wirkliche“ Einzelfallprüfung, sondern im Kern um eine bloße Schlüssigkeitsprüfung. Sie kommt - nur - dann als geeignete Beweismethode in Betracht, wenn aussagekräftigere Beweismittel und -methoden nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Das Ergebnis einer eingeschränkten Einzelfallprüfung ist in seiner Aussagefähigkeit ebenfalls begrenzt. Da bei ihr die Angaben des zu prüfenden Arztes der Prüfung zugrunde gelegt werden, kann mit ihr zwar nicht der Nachweis der Wirtschaftlichkeit geführt werden. Die Ergebnisse können aber geeignete Grundlage einer wertenden Entscheidung der Prüfgremien sein, dass die Behandlung eines Arztes unwirtschaftlich ist (vgl. BSG, Urt. v. 08.04.1992 - 6 RKa 27/90 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 10 = BSGE 70, 246 = NZS 1992, 113 = SGb 1993, 124 = NJW 1993, 1549 = USK 92154, juris Rdnr. 38). Randnummer 26 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Randnummer 27 Der Beschluss ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Durch die Übersendung des Prüfberichts des vom Beklagten beauftragten Dr. Dr. C mit der Möglichkeit zur Stellungnahme hat eine ausreichende Anhörung stattgefunden (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren - SGB X). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Beklagten, so dass es auf etwaige Verfahrensmängel des Prüfungsausschusses nicht ankommt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Prüfungsausschuss der Klägerin zunächst die Teilnahme an einer Prüfsitzung zugesichert hat, dann aber erst in seinem Beschluss hiervon abgerückt ist, so liegt darin kein Verfahrensmangel des Beklagten. Die Vorgehensweise des Prüfungsausschusses könnte allenfalls zur Nachholung einer weiteren Anhörung führen, was gerade durch das Verfahren vor dem Beklagten geschehen ist. Ein Erlöschen der Prüfverpflichtung des Beklagten kann dadurch nicht eintreten. Randnummer 29 Der Beklagte hat auch sein Ergebnis ausreichend begründet. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Soweit der Prüfarzt Dr. Dr. C in seinem Prüfbericht abweichend zur Auffassung im vom Prüfungsausschuss beigezogenen Prüfbericht des Dr. D ausführt, topische Korticoide gehörten heute zum therapeutischen Grundrüstzeug der HNO-Heilkunde, weshalb die Regresssumme sicherlich niedriger anzusetzen sei, so hat der Beklagte dies in seine Begründung aufgenommen, ohne sich hiermit im Einzelnen auseinanderzusetzen. Wenn auch hier eine vertiefende Auseinandersetzung wünschenswert gewesen wäre, so hält sie die Kammer rechtlich nicht für geboten. Der Beklagte geht zu Recht von der Vermutung eines unwirtschaftlichen Verordnungsverhaltens aus. Findet er wie hier, was weiter unten dargelegt wird, beanstandungsfrei keine Praxisbesonderheiten zur Erklärung des Verordnungsverhaltens, braucht er sich nicht näher mit dem Umfang der Unwirtschaftlichkeit auseinanderzusetzen, soweit er bei der Festsetzung der Regresssumme den Bereich der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit nicht überschreitet. Er ist rechtlich nicht verpflichtet, den Umfang der Unwirtschaftlichkeit im Einzelnen darzulegen. Im Übrigen ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Beklagten, dass er weiterhin von einer Unwirtschaftlichkeit im streitgegenständlichen Umfang ausgeht. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche Praxisbesonderheiten bestanden haben, insb. ob die Verordnung der topischen Korticoide eine Praxisbesonderheit darstellte. Von daher brauchte der Beklagte diesen Gesichtspunkt des Dr. Dr. C auch nicht in seine Ermessensüberlegungen bei Festsetzung der Höhe der Regresssumme einzubeziehen. Randnummer 30 Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer Praxisbesonderheit verneint. Randnummer 32 Als Praxisbesonderheiten des geprüften Arztes kommen nur solche Umstände in Betracht, die sich auf das Behandlungs- oder Verordnungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. Für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit ist es deshalb nicht ausreichend, dass bestimmte Leistungen in der Praxis eines Arztes erbracht werden. Vielmehr muss substantiiert dargetan werden, inwiefern sich die Praxis gerade in Bezug auf diese Merkmale von den anderen Praxen der Fachgruppe unterscheidet (vgl. BSG, Urt. v. 21.06.1995 - 6 RKa 35/94 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 = USK 9588 = NZS 1996, 583, juris Rdnr. 16). Die betroffene Praxis muss sich nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe unterscheiden, und diese Abweichung muss sich gerade auf die überdurchschnittlich häufig erbrachten Leistungen auswirken (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R - USK 2005-108, juris Rdnr. 20). Ein bestimmter Patientenzuschnitt kann z. B. durch eine spezifische Qualifikation des Arztes, etwa aufgrund einer Zusatzbezeichnung bedingt sein kann (vgl. BSG, Urt. v. 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R - SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 = USK 2000-171, juris Rdnr. 18). Es muss sich um Besonderheiten bei der Patientenversorgung handeln, die vom Durchschnitt der Arztgruppe signifikant abweichen und die sich aus einem spezifischen Zuschnitt der Patientenschaft des geprüften Arztes ergeben, der im Regelfall in Wechselbeziehung zu einer besonderen Qualifikation des Arztes steht. Ein Tätigkeitsschwerpunkt allein stellt nicht schon eine Praxisbesonderheit dar (vgl. BSG, Urt. v. 06.05.2009 - B 6 KA 17/08 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 23 = USK 2009-35 = Breith 2010, 4 = NZS 2010, 521, juris Rdnr. 27). Randnummer 33 Die Klägerin hat im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass Praxisbesonderheiten bestehen sollten. Bei einem sog. offensichtlichen Missverhältnis trifft den Vertragsarzt die Darlegungslast hinsichtlich geltend gemachter Praxisbesonderheiten. Erstmals im Klageverfahren vorgetragene Praxisbesonderheiten können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Amtsermittlungspflicht der Prüfgremien endet dort, wo Tatsachen beurteilungsrelevant werden, die mit den individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes zusammenhängen. Die Prüforgane müssen nicht in die Praxis hinein ermitteln. Die Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes ist gerichtet auf die umfassende Darlegung aller internen Umstände nebst deren vollständiger Verifizierung. Denn ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honorarforderung für die vertragsärztliche Tätigkeit, insbesondere einen außergewöhnlichen Mehraufwand, zu begründen und zu belegen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2003 - B 6 KA 45/
3, juris, Rn. 26 m.w.N.; LSG Hessen, Urt. v. 07.07.2010 - L 4 KA 99/09 -, juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BSG, Beschl. v. 17.11.2010 - B 6 KA 45/10 B - BeckRS 2010, 75832). Wegen des den Prüfgremien zustehenden Ermessensspielraums, aber auch wegen der gesamten Struktur des Verfahrens zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit vertragsärztlicher Leistungserbringung, kann dieser Vortrag in zeitlicher Hinsicht nur im Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen und im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 05.08.2011 - L 4 KA 1/10 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.08.2011 - L 7 KA 157/07 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, jeweils m.w.N.). Randnummer 34 Im Übrigen fehlt es auch hier an einem substantiierten Vortrag. Soweit die Klägerin vorträgt, sie verfüge über eine Abrechnungsgenehmigung zur otoakustischen Emission, so wird nicht im Einzelnen erläutert, weshalb aus diesem Grund das Patientenspektrum von dem der Fachgruppe signifikant abweicht und in welchem Umfang sich hieraus vermehrte Arzneiverordnungskosten ergeben. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, sie führe in einem höheren Umfang als die Fachgruppe OP-Nachsorge und Hyposensibilisierungen durch. Der Hinweise der Klägerin, die angeblich nicht verordnungsfähigen Arzneimittel machten nur geringe Kosten aus, begründen nicht die Notwendigkeit der erhöhten Verordnungskosten. Einem Vertragsarzt steht auch nicht die Option zu, ein teureres rezeptpflichtiges Arzneimittel zu verordnen, wenn ein preiswerteres nicht rezeptpflichtiges Arzneimittel zur Verfügung steht (vgl. SG Marburg, Urt. v. 14.07.2010 - S 10 KA 602/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Ohne Erklärungswert ist der Vortrag, ein Vergleich mit den Vor- und Nachquartalen zeige, dass besonders erhöhte Werte in den streitbefangenen Quartalen vorlägen, die auf besondere Verhältnisse schließen ließen, da diese „besondere Verhältnisse“ nicht benannt werden. Im Übrigen hat die Beigeladenen zu 1) an die Klägerin wegen zu hoher Verordnungskosten bereits für die Vorquartale I/03 (+ 110 %), II/03 (+ 101 %), III/03 (+ 137 %) und IV/03 (+ 84 %) Informationen über die Verordnungskosten übersandt, wobei die Schreiben für die Vorquartale I und II/03 mit Datum vom 05.02. und 19.04.2004 bereits im streitgegenständlichen Zeitraum der Klägerin bekannt waren. Zwar trifft es zu, dass sich die Klägerin mit ihrer Verordnungsweise befasst hat, was die Teilnahme an einer ersten Beratung im Juni 2005 zeigt, auch sind in den Folgequartalen wohl keine weiteren Prüfungen durchgeführt worden. Reagiert hat die Klägerin aber offensichtlich erst nach Einleitung des Prüfverfahrens aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 2) bis 8) vom 29.03.2005, allerdings nicht bzgl. des Verordnungsverhaltens in den streitbefangenen Quartalen. Randnummer 35 Verjährung ist nicht eingetreten. Das Recht der Prüfgremien auf Erlass von Prüfbescheiden unterliegt nicht der Verjährung (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 = MedR 2011, 381 = USK 2010-50, juris Rdnr. 18 m.w.N.). Auch für Regresse wegen Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten haben, gilt aber eine vierjährige Ausschlussfrist (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - a.a.O. Rdnr. 27 ff. m.w.N.). Der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist wird jedoch durch Stellung eines Prüfantrags, von dem der Vertragsarzt Kenntnis erlangt, unterbrochen bzw. gehemmt (vgl. BSG, Urt. v. 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - a.a.O. Rdnr. 33 ff. m.w.N.). Eine Verwirkung bei Untätigkeit des Beschwerdeausschusses tritt nicht ein. Es besteht keine weitere Ausschlussfrist von vier (oder weniger) Jahren für den Abschluss des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss mit der Folge, dass immer dann, wenn das Verfahren nach Anrufung des Beschwerdeausschusses von diesem nicht innerhalb dieser Zeit durch einen Bescheid abgeschlossen ist, eine Honorarkürzung bzw. ein Regress nicht mehr festgesetzt werden kann. Ab der Kenntnis von einem Bescheid des Prüfungsausschusses ist das Vertrauen eines Arztes, wegen seiner Verordnungsweise nicht mit Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen zu müssen, zerstört. Entspricht der Beschwerdeausschuss seiner Verpflichtung, das Verfahren angemessen zu fördern und möglichst innerhalb der in § 88 Abs. 2 SGG genannten Frist von drei Monaten abzuschließen, soweit dem keine Hinderungsgründe entgegenstehen, in keiner Weise, so ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass er allein deshalb an der Festsetzung eines Regresses in Form der Bestätigung der Entscheidung des Prüfungsausschusses gehindert ist (vgl. BSG, Beschl. v. 11.05.2011 - B 6 KA 5/11 B - juris; BSG, Beschl. v. 11.05.2011 - B 6 KA 12/11 B - BeckRS 2011, 73761). Randnummer 36 Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert haben. 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