Leitsatz Ziff. III.1 Abs. 2 Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 93. Sitzung am 29. Oktober 2004 statuiert eine besondere Beobachtungspflicht. Dieser kommt eine Kassenärztliche Vereinigung sc
§ 95Nr.
1, juris Rdnr. 15). Für die Einhaltung der Fachgebietsgrenzen kommt es nicht auf die persönliche Qualifikation des Arztes an. Auch ein Arzt, der berufsrechtlich mehrere Gebietsbezeichnungen führen darf, aber nur für ein Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, muss sich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf Leistungen des Gebietes beschränken, für das er zugelassen ist. Aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum erwächst für den betroffenen Vertragsarzt kein Recht, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urt. v. 23.09.1969 - 6 RKa 17/67 - BSGE 30, 83, 87 f. = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO). Nach dem Bundessozialgericht sollen sachlich-rechnerische Richtigstellungen Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes unterliegen, wenn die KV über einen längeren Zeitraum eine systematisch fachfremde oder eine ohne ausreichende fachliche Qualifikation ausgeübte Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen weiterhin entsprechende Leistungen erbracht hat (vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA 15/
§ 95Nr. 1, juris Rdnr. 20; BSG, Urt. v. 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90 = Soz
R 3-2500 § 82 Nr. 3 m.w.N., juris Rdnr. 39). Die Kassenärztliche Vereinigung muss Anlass zu einer Vertrauensbetätigung gegeben haben und beim Arzt muss insoweit Schutzwürdigkeit bestehen (vgl. BSG v. 05.02.2003 - B 6 KA 15/
§ 95Nr.
1, juris Rn. 19). Seitens der Kassenärztlichen Vereinigung muss damit ein konkludentes Verhalten oder die Setzung eines Vertrauenstatbestandes vorliegen. Randnummer 36 Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, ein Facharzt verstoße unabhängig vom Umfang seiner gebietsfremden Tätigkeit gegen das Gebot, nur in seinem Fachgebiet tätig zu werden, sofern er nur „systematisch“ gebietsüberschreitend tätig werde, als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar angesehen wird (vgl. BVerfG,
- Sen.
- Ka., Beschl. v. 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10 - GesR 2011, 241 = ZMGR 2011, 113 = MedR 2011, 572, juris Rdnr. 20), bedeutet dies nicht, dass eine gebietsüberschreitende Tätigkeit auch im vertragsarztrechtlichen Bereich zulässig ist. Insofern konturiert der EBM 2005, aufbauend auf den weiterbildungsrechtlichen Fachgrenzen die Abgrenzung in verbindlicher Weise. Hierzu gehört auch grundsätzlich das Absehen von Gebührenziffern für Personen über 21 Jahre für die Fachgruppe der Klägerin. Dies ist aber dann rechtswidrig, wenn die Behandlung solcher Personen auch aus medizinischer Sicht zum eigentlichen Fachgebiet des Arztes gehört. Randnummer 37 Eine Behandlung älterer Patienten ist daher nur im Ausnahmefall möglich. Ein solcher muss indikationsbezogen sein. Ein Ausnahmefall setzt indikationsbezogene Gründe, also an der Art der zu behandelnden Krankheit oder in der Person des Patienten liegende Gründe voraus. Rein persönliche Bindungen begründen keinen Ausnahmefall (vgl. a. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.08.2003 - L 5 KA 1403/02 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.2001 - L 5 KA 4347/00 - juris). Randnummer 38 Soweit ein solcher Ausnahmefall vorliegt, handelt es sich noch um einen Jugendlichen i. S. des Gebührenrechts und sind die Bestimmungen des EBM 2005 entsprechend gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Die Leistungen für diese Patienten sind so zu vergüten, als hätten sie das
- Lebensjahr noch nicht vollendet. Insofern sind diese Fälle in die Berechnung des Regelleistungsvolumens einzubeziehen und sind die abgerechneten Leistungen zu vergüten, so auch der Ordinationskomplex nach Ziff. 14211 EBM
- Randnummer 39 Ein Vertragsarzt ist aber verpflichtet, jedenfalls auf Nachfrage im Einzelnen die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall darzulegen. Soweit dies grundsätzlich nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. SG Marburg, Urt. v. 07.07.2010 - S 12 KA 325/09 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris), gilt dies hier nicht, da die Beklagte allein wegen der Altersgrenze eine Vergütung abgelehnt hat und die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Ausnahmefalles hingewiesen hat. Randnummer 40 Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2009 zu 13 Patienten vorgetragen. Randnummer 41 Bei den Patienten KB., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 30.06.2004; Alter zu Behandlungsbeginn: 28 Jahre und 5 Monate), SI., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 08.08.1997; Alter zu Behandlungsbeginn: 21 Jahre und 5 Monate), MJ., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 23.12.1998; Alter zu Behandlungsbeginn: 16 Jahre und 2 Monate), SM., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 25.07.1995; Alter zu Behandlungsbeginn: 29 Jahre und 7 Monate) und Frau BW., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 03.11.2004; Alter zu Behandlungsbeginn: 25 Jahre) hat die Beklagte eine Vergütung nachzuholen und entsprechend das Regelleistungsvolumen neu zu berechnen. Randnummer 42 Diese Patienten sind bereits vor den strittigen Quartalen unbeanstandet behandelt worden, z. T. über Jahre hinweg. Insofern hat die Beklagte Anlass zu einer Vertrauensbetätigung gegeben und besteht bei der Klägerin Schutzwürdigkeit. Anhand des Geburtsdatums ist einer Kassenärztlichen Vereinigung ohne weiteres erkennbar, dass möglicherweise eine fachfremde Behandlung vorliegt. Beanstandet sie die Behandlung nicht, kann ein Jugendpsychiater zunächst davon ausgehen, dass die Kassenärztliche Vereinigung seine Einschätzung teilt, er sei zur Leistungserbringung berechtigt, da es sich insofern um einen Ausnahmefall handelt. Die Kassenärztliche Vereinigung kann dann nur für die Zukunft aufgrund eines vorherigen Hinweises dieses Vertrauen zerstören. Wird jedoch die Leistung schon mit Behandlungsbeginn beanstandet, so kann ein schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen. Insofern trägt der Vertragsarzt das Risiko für den Fall, dass eine Kassenärztliche Vereinigung (oder ggf. im Klagewege die Gerichte) seine Einschätzung bzgl. des Vorliegens eines Ausnahmefalls nicht teilt. Dies gilt aber für die gesamte ärztliche Leistungserbringung. Dieses Risiko kann der Vertragsarzt nur durch eine entsprechende Anfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung minimieren. Randnummer 43 In den übrigen Fällen liegt aber kein Ausnahmefall vor. Alle Behandlungen wurden erst in den hier streitgegenständlichen Quartalen begonnen und ist eine entsprechende Indikation für die insoweit mit zwei Ärzten fachkundig besetzte Kammer nicht erkennbar. Randnummer 44 Soweit die Klägerin Untersuchungen auf Überweisung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Behandlungen nicht auch von für die Behandlung von Erwachsenen berechtigten Ärzten hätten vorgenommen werden können. Dies trifft auf den Behandlungsfall JK., geb. xxx (Behandlungsbeginn: 30.05.2005; Alter zu Behandlungsbeginn: 36 Jahre 11 Monate; Leistung: Prüfung der Hirnleistungsfunktionen), HO., geb. xxx (Alter zu Behandlungsbeginn: ca. 64 Jahre; Leistung: Prüfung der Hirnfunktionen bei Multipler Sklerose) und JP., geb. xxx (Alter zu Behandlungsbeginn: ca. 23 Jahre; Leistung: testpsychologische Untersuchung und Überprüfung der Hirnfunktionen bei vorangegangenem Hirn-Trauma) zu. Randnummer 45 Auch soweit nur ein einzelner Beratungstermin in dem Behandlungsfall GS., geb. xxx (Alter zu Behandlungsbeginn: 50 Jahre) stattgefunden hat, ist der Kammer die Notwendigkeit einer jugendpsychiatrischen Behandlung, auch angesichts des Alters und des insofern nicht spezifizierten Krankheitsbildes der Patienten, nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf eine Verzögerung, die eine jugendpsychiatrische Behandlung erforderlich gemacht habe, reicht für die Begründung eines Ausnahmefalls nicht aus. Auch im Behandlungsfall DS, geb. xxx (Alter zu Behandlungsbeginn: ca. 27 Jahre) trägt die Klägerin lediglich vor, aufgrund der Unreife sei eine jugendpsychiatrische Behandlung erforderlich gewesen; die Patientin habe unter depressiver Neurose mit Essstörungen gelitten. Randnummer 46 Im Behandlungsfall SK, geb. xxx (Behandlungsbeginn: 14.06.2005; Alter zu Behandlungsbeginn: 54 Jahre 7 Monate) trägt die Klägerin vor, der Sohn habe sich bei ihr bereits in Behandlung befunden, auf diese Weise sei überhaupt nur der Zugang zu der Patientin gelungen. Dies betrifft aber ausschließlich die Frage eines Vertrauensverhältnisses und nicht einen medizinischen Grund. Gleiches gilt für den Behandlungsfall NM, geb. xxx (Alter zu Behandlungsbeginn: ca. 29 Jahre), wenn lediglich darauf hingewiesen wird, die Patientin sei bereits vor der Niederlassung im Jahr 1994 in Behandlung gewesen. Randnummer 47 Die im Übrigen von dem Kläger vorgebrachten Einwände vermochten eine Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide aber nicht zu begründen. Randnummer 48 Soweit die Klägerin geltend macht, das Regelleistungsvolumen sei im Honorarverteilungsvertrag mit 2.254 Punkten zu niedrig bemessen, kann dem nicht gefolgt werden, abgesehen davon, dass die Regelleistungsvolumina aus den genannten Gründen rechtswidrig sind. Die Bemessung der Regelleistungsvolumina basieren auf den Durchschnittswerten der Fachgruppe und spiegeln insofern den durchschnittlichen Leistungsbedarf wieder. Die 80 %ige Quotierung führt von vornherein dazu, dass bei - fiktiver – gleicher Leistungsanforderung die Fachgruppe das gesamte Regelleistungsvolumen um 25 % überschreiten muss. Soweit Erhöhungen der Punktezahlen für einzelne Leistungen erfolgen, trägt dem die sog. Transcodierung Rechnung. Randnummer 49 Entgegen der Auffassung der Klägerin führt das Regelleistungsvolumen der Kinder- und Jugendpsychiater nicht zwingend dazu, dass in einer durchschnittlichen Praxis nur noch ca. 230 Fälle behandelt werden könnten. Eine strikte Fallzahlbegrenzung ist nicht vorgesehen, lediglich eine Abstaffelung der Punktzahlvolumina bei einem Überschreiten der Fallzahlen der Fachgruppe ab 150 %. Für den Ordinationskomplex nach Ziff. 14210 bzw. 14211 EBM, bewertet jeweils mit 555 Punkten, wird eine Kalkulationszeit von 22 Minuten pro Quartal zugrunde gelegt, nicht von bloß 10 Minuten, wovon die Klägerin ausgeht. Bei 230 Patienten entfallen allein auf den Ordinationskomplex 127.650 Punkte, dies entspricht auf der Grundlage der Kalkulationszeit von 22 Minuten 5.060 Minuten bzw. 84,3 Stunden. Hinzu kommt, dass die Regelleistungsvolumina so bemessen sind, dass sie nur 80 % des Leistungsbedarfs in den Aufsatzquartalen abdecken und weitere Leistungen außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet werden. Dies gilt gerade für die klägerische Praxis. Der Vergütungsanteil für Kostenerstattungen – hierbei dürfte es sich wesentlich um die Kostenpauschalen nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung handeln – betrug z. B. im Quartal II/05 31.129,16 € im Primär- und 21.774,14 € im Ersatzkassenbereich, zusammen 52.903,30 € und damit 42 % der Bruttoeinnahmen. Im Übrigen liegt die durchschnittliche Fallzahl pro Arzt in der Fachgruppe der Klägerin nicht über der von der Klägerin genannten Zahl von 230 Fällen. Geht man von den Fallzahlen der Praxen aus, die an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmen, so liegt die durchschnittliche Fallzahl pro Arzt und Quartal im Jahr 2005 – bei 27.635 Fällen und durchschnittlich 24 Ärzten (die Berechnungen beruhen auf den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2009 – bei 288 Behandlungsfällen. Die Berechnung der Klägerin lässt ferner außer acht, dass die Zuweisung eines festen Punktezahlvolumens für den einzelnen Behandlungsfall auf einer Mischkalkulation beruht, also auch für die Behandlungsfälle erfolgt, die Leistungen mit einem geringeren Punktezahlvolumen benötigen. Weicht hierbei die Patientenzusammensetzung einer Praxis signifikant ab, bleibt u. U. Raum für eine Sonderregelung. Randnummer 50 Soweit die Klägerin in allen streitbefangenen Quartalen innerhalb des Regelleistungsvolumens der sog. fallzahlabhängigen Bewertung unterliegt, ist dies Teil der Berechnung des Regelleistungsvolumens und rechtlich aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden (vgl. auch zuletzt SG Marburg, Urt. v. 08.09.2010 - S 12 KA 172/10 -, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 74/10 -). In den Honorarbescheiden geht die Beklagte von durchschnittlichen Fallzahlen in Höhe von 450 (Quartal II/05), 426 (Quartal III/05) und 438 (Quartal III/05) aus und berechnet dementsprechend für 219, 146 und 208 Behandlungsfälle das Regelleistungsvolumen pro Fall nur zu 75 %. Trotz der Unterschiedlichkeit der Fachgruppe aufgrund der unterschiedlichen Teilnahme an der Sozialpsychiatrievereinbarung folgt hieraus für die Klägerin keine Beschwer. Nach den Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2009, Seite 2, entwickelten sich nach Berechnungen der Kammer die durchschnittlichen Fallzahlen pro Arzt (Behandlungsfälle ./. Anzahl Ärzte wie folgt: Quartal Fallzahlen pro Arzt - mit Teilnahme an der Sozialpsychiatrievereinbarung Fallzahlen pro Arzt - ohne Teilnahme an der Sozialpsychiatrievereinbarung I/04 278,7 143,2 II/04 272,7 146,6 III/04 267,8 134,9 IV/04 284,0 127,2 I/05 287,1 140,2 II/05 309,2 132,9 III/05 271,6 127,3 IV/05 285,2 124,1 Quartalsdurchschnitt 2004 275,8 138,0 Quartalsdurchschnitt 2005 288,3 131,1 Steigerung/Rückgang zum Vorjahr + 4,7 % - 5,0 % Randnummer 51 Die Leistungen nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung werden aber nach Ziff. 3,
- Spiegelstrich Anl. 1 zu Ziff. 7.2 HVV bzw. Ziff. 3,
- Spiegelstrich Anl. 2 zu Ziff. 7.2 HVV mit festen Kostenpauschalen (Primär- und Ersatzkassen: 163,61 € je Behandlungsfall) vergütet und der Honorargruppe B 4 zugeordnet. Diese Vergütung erfolgt außerhalb der fachgruppenspezifischen Honoraruntergruppe (Ziff. 1 Anl. 1 bz2 2 zu Ziff. 7.2 HVV). Sie gehören damit nicht zu den Leistungen innerhalb des Regelleistungsvolumens (§ 6.3 Satz 1 HVV). Soweit die ärztlichen Leistungen über die allgemeinen Leistungen nach dem EBM honoriert werden und insoweit grundsätzlich in die Fallzahlen auch für das Regelleistungsvolumen eingehen, ist dies nicht zu beanstanden. Die Fallzahlen zeigen zwar Unterschiede zwischen den Ärzten mit und ohne Teilnahme an der Sozialpsychiatrievereinbarung, insgesamt nehmen aber 22 bis 23 Ärzte von 35 bis 37 Ärzten in der Fachgruppe an der Sozialpsychiatrievereinbarung teil, so dass deren erhöhte Fallzahlen, da sie etwa 2/3 der Fachgruppe ausmachen, hinreichend in die Durchschnittsfallzahl eingehen. Nicht jeder Unterschied innerhalb einer Fachgruppe zwingt zu einer unterschiedlichen Behandlung. Randnummer 52 Soweit durch die Vorgaben des Regelleistungsvolumens im Honorarverteilungsvertrag das Verhältnis der Wertigkeit der unterschiedlichen Leistungen nicht mehr durch den Bewertungsausschuss festgelegt wird, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Regelleistungsvolumina. Dies kann die Folge einer solchen Steuerungsmaßnahme, wie im Übrigen auch, wie bereits ausgeführt, die zulässige Bildung einzelner fachgruppenabhängiger Honorarkontingente sein. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgabe ist dies vom Gesetzgeber bzgl. der Regelleistungsvolumina auch vorgegeben und insofern rechtlich zulässig. Randnummer 53 Gründe für einen Ausnahmefall aufgrund der besonderen Praxisstruktur werden nicht substantiiert vorgetragen und sind der Kammer nicht ersichtlich. Allein der allgemeine Hinweis, das Regelleistungsvolumen werde von der Fachgruppe überschritten oder das Regelleistungsvolumen sei im Honorarverteilungsvertrag zu niedrig bemessen, reicht hierfür nicht aus, da ein Ausnahmefall nur in der Patientenstruktur einer Praxis bedingt sein kann. Die Klägerin weist auch selbst darauf hin, die Struktur ihrer Praxis sei noch günstig und unter dem Fachgruppendurchschnitt, weil eine hohe Fallzahl behandelt werde. Randnummer 54 Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 21.10.2005 bestandskräftig geworden ist. Mit dem Bescheid vom 16.02.2005 wurde eine Erhöhung der Fallpunktzahlen im Rahmen der Bildung des Regelleistungsvolumens abgelehnt. Diese Ablehnung gilt für alle streitbefangenen Quartale, da insofern eine Rechtsänderung nicht eingetreten ist (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53 = GesR 2010, 493 = USK 2010-41 = MedR 2010, 884, juris Rdnr. 13). Damit ist in einem Verfahren zur Überprüfung der Honorarbescheide die Frage, ob praxiseigene Gründe bzw. Gründe der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens führen müssen, nicht mehr zu überprüfen. Soweit - in verfahrensrechtlich zulässiger Weise (vgl. BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - aaO., Rdnr. 12) – die Frage einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens bzw. einer Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen für ein oder mehrere Quartale unabhängig von dem oder den Honorarbescheiden ausgestaltet wird, hat die ergangene bestandskräftige Entscheidung Bindungswirkung für die Beteiligten. Lediglich dann, wenn die Entscheidung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, kann die Entscheidung über eine Erhöhung des Regelleistungsvolumens aus verfahrensökonomischen Gründen auch im Verfahren zur Überprüfung eines Honorarbescheids inzident überprüft werden. Wie im umgekehrten Fall – Bestandskraft der Honorarbescheide, aber noch kein bestandskräftiger Bescheid über das Regelleistungsvolumen – zu verfahren ist, brauchte die Kammer hier nicht zu entscheiden (verneinend LSG Hessen, Urt. v. 13.07.2011 - L 4 KA 100/09 -; nicht entschieden auch in BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R - ebd.). Es spricht aber Vieles dafür, dass im Falle einer für den Vertragsarzt positiven und zum bestandskräftigen Honorarbescheid abweichenden Entscheidung dieser einen Anspruch auf Korrektur nach 44 Abs. 2 SGB X hat, soweit eine Kassenärztliche Vereinigung nicht bereits von Amts wegen den Honorarbescheid korrigiert. Ansonsten würde das verfahrensrechtlich separierte Verfahren bzgl. des Regelleistungsvolumens Bedeutung nur einseitig zu Lasten eines Vertragsarztes haben und wäre der Vertragsarzt gezwungen, immer auch parallel gegen den Honorarbescheid vorzugehen, auch wenn er nur eine Sonderregelung begehrt. Randnummer 55 Die Leistungen nach der Sozialpsychiatrievereinbarung werden als extrabudgetäre Leistungen als Vorwegleistung aus der budgetierten Gesamtvergütung mit einem festen Eurowert von 163,61 Euro vergütet. Eine Mengenentwicklung erging damit nicht allein zu Lasten der Honorargruppe der Klägerin, sondern zu Lasten aller fachärztlichen Honorargruppen (vgl. Ziff. 2.2 Satz 2 <Abs. 2>
- Spiegelstrich i.V.m. Ziff. 3 Satz 1
- Spiegelstrich der Anlage 1 zu Ziff. 7.2 bzw. Ziff. 2.2 Satz 2 <Abs. 2>
- Spiegelstrich i.V.m. Ziff. 3 Satz 1
- Spiegelstrich der Anlage 2 zu Ziff. 7.2 HVV). Wie die mündliche Verhandlung am 16.11.2011 im Beisein einer Expertin der Beklagten aus der Abteilung „Honorarverteilung“ ergeben hat, hat die Beklagte diese Honorarströme auch zutreffend nach dem HVV bei der Honorarverteilung zugeordnet. Die Kammer erkennt keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Vorgaben des HVV, soweit nicht bereits beanstandet, nicht zutreffend umgesetzt hätte. Randnummer 56 Soweit die Klägerin auf eine gesteigerte Beobachtungspflicht der Beklagten im Hinblick einer Fallzahlsteigerung hinweist, so sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Entwicklungen in dem Patientenaufkommen einzelner Arztgruppen bei der kontingentierten Honorarverteilung nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um wesentliche Veränderungen im Vergleich zum Ausgangsquartal und um eine längerdauernde, damit mindestens über ein Jahr anhaltende Entwicklung handelt. Als wesentlich ist eine Änderung dann anzusehen, wenn sich das Patientenaufkommen der Arztgruppe um mindestens +/- 10 % im Vergleich zum Ausgangsquartal verändert hat und sich entsprechende Entwicklungen bei den übrigen Arztgruppen nicht ergeben haben. Da das Patientenaufkommen in gewissem Umfang auch der Steuerung durch die Ärzte der jeweiligen Fachgruppe zugänglich ist, ist bei der Honorarverteilung nur solchen Veränderungen Rechnung zu tragen, die auf objektiven Veränderungen der Zusammensetzung des Patientengutes beruhen (vgl. BSG, Urt. v. 07.02.1996 - 6 RKa 83/95 - USK 9685, juris Rdnr. 25). Diese Voraussetzungen liegen für die streitbefangenen Quartale nicht vor. Eine Berechnung der Kammer hat auf der Grundlage der Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2009 zu den Fallzahlen der Fachgruppe ergeben, dass von folgenden Steigerungen auszugehen ist: Quartal Fallzahl Verhältnis zum Vorquartal in % Verhältnis zum Vorjahresquartal in % I/04 8.417 II/04 8.030 95,4 III/04 7.645 95,2 IV/04 8.075 105,6 I/05 8.426 104,3 100,1 II/05 8.971 106,5 111,7 III/05 8.572 95,6 112,1 IV/05 9.115 106,2 112,8 Randnummer 57 Damit kann ein kontinuierliches Anwachsen der Fallzahlen nicht von Quartal zu Quartal und nicht im Umfang von 10 % nachgewiesen werden, sondern lediglich, dass die Fallzahlen im Jahr 2005 über denen des Jahres 2004 lagen. Vom Jahr 2004 mit 32.167 Behandlungsfällen stieg im Jahr 2005 die Zahl der Behandlungsfälle auf 35.084 und damit um 9,1 %. Randnummer 58 Die Klägerin kann kein höheres Honorar unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen beanspruchen. Ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus § 72 Abs. 2 SGB V i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG kommt erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2010 – aaO. Rdnr. 20 m.w.N.). Anzeichen hierfür sind nicht ersichtlich. Die Zahl der Vertragsärzte in der Gruppe der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist im Zeitraum I/04 bis II/05, weitgehend konstant geblieben und hat sich in den Quartalen III und IV/05 dann sogar deutlich erhöht. Nach Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2009 entwickelte sich die Zahl der Behandler wie folgt: Quartal I/04 II/04 III/04 IV/04 I/05 II/05 III/05 IV/05 Anzahl 37 35 35 36 36 37 39 41 Randnummer 59 Damit hat sich die Zahl der Vertragsärzte in der Gruppe der Psychiater im Zeitraum I/05 bis III/06 nicht wesentlich verändert. Ein signifikanter Rückgang der Zahl der Ärzte ist in diesem Zeitraum jedenfalls nicht festzustellen. Randnummer 60 Die Erhöhung der Arztzahlen verpflichtet nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Arztgruppentopfs. Es ist vielmehr mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar, wenn allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zu Lasten anderer nach sich zieht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liefe dies auf die Anerkennung angebotsinduzierter - sich je nach Arztzahl ändernder - Honorarvolumina hinaus bzw. trüge in sich die Tendenz zu einer auslastungsunabhängigen Alimentierung der Vertragsärzte. (vgl. BSG, Beschl. v. 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris Rdnr. 9; BSG, Beschl. v. 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris Rdnr. 9) . Randnummer 61 Nach allem war der Klage stattzugeben. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren im tenorierten Umfang aufzuteilen. Zu berücksichtigen war, dass die Klägerin mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021306