Leitsatz Soweit Nr. 3.4 Satz 5 HVV i.V.m. Nr. 3.4 Satz 4 HVV KV Hessen den Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen im Einzelfall zur Entscheidung über eine Ausnahmeregelung zur Höhe des Fallwerts für das Regelleistungsvolumen (RLV) in den Quartalen ab I/09 ermächtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Für eine Sonderregelung bzgl. des RLV-relevanten Fallwerts sind fachgruppentypische Leistungen, unabhängig davon, in welchem Umfang sie von den einzelnen Mitgliedern der Fachgruppe erbracht werden, nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R - juris Rdnr. 21 f. u. 31; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R - juris Rdnr. 17 f. u. 22, jeweils m.w.N.) (hier: allergologische Leistungen einer Hautärztin). Der Fallwert kann auch unter der Grundpauschale liegen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 4 KA 73/11 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des Regelleistungsvolumens für die beiden Quartale II und III/09 und hierbei um eine Erhöhung des Fallwerts. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 30.04.2002 als Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Randnummer 3 In den streitbefangenen Quartalen setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin durch Honorarbescheid wie folgt fest: Quartal II/09 III/09 Honorarbescheid vom 11.10.2009 23.12.2009 Widerspruch eingelegt am Nettohonorar gesamt in € 49.610,31 48.685,08 Bruttohonorar PK + EK in € 49.181,90 48.385,10 Fallzahl PK + EK 1.815 1.850 Honoraranteile PK + EK Regelleistungsvolumen in € 28.397,27 25.721,21 Quotiertes Regelleistungsvolumen in € 474,43 561.52 Fallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen in € 0,00 0,00 Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung (MGV) 6.255,88 6.097,44 Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingen Gesamtvergütung (AMG) 14.054,34 16.005,02 Regelleistungsvolumen RLV-relevante Fallzahl 1.985 1.984 Obergrenze in € 29.853,13 27.017,02 Angefordert in € 33.921,67 34.080,10 Überschreitung in € 4.068,54 7.063,08 Randnummer 4 Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 26.02.2009 und vom 27.05.2009 das Regelleistungsvolumen der Klägerin für das Quartal II/09 und III/09 wie folgt fest: Quartal RLV-relevante Fallzahl Fallwert Fallwertab- staffelung Altersstruktur- quote Aufschlag fachgleiche BAG Regelleistungs- volumen II/09 1.985 14,92 € 1,0000 1,0080 1 29.853,13 € III/09 1.984 13,50 € 1,0000 1,0087 1 27.017,02 € Randnummer 5 Hiergegen legte die Klägerin am 17.03.2009 und am 05.06.2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie verfüge über einen allergologischen Schwerpunkt und habe im Vorjahresquartal II/08 in 312 Fällen die Leistungen nach Nr. 30130 EBM sowie entsprechend die erforderlichen diagnostischen Leistungen erbracht. Der Fallwert in Höhe von 14,92 € sei vollkommen unzureichend, da dieser bereits durch die Grundpauschale nach Nr. 10210, 10211 und 10212 EBM nahezu vollständig konsumiert werde. Gerade bei der Grundpauschale nach Nr. 10212 bei Personen über 60 Jahre reiche der Fallwert noch nicht einmal aus, um die Grundpauschale abzudecken. Auch bei Kindern verblieben lediglich 57 Punkte für die Leistungen außerhalb der Grundpauschale. Damit werde eine Leistungserbringung außerhalb der Grundpauschale nicht mehr vergütet. Berücksichtige man, dass sie im Vorjahresquartal II/08 exemplarisch 85 Fälle behandelt habe, bei denen die Zusatzpauschale Onkologie und die damit einhergehende Leistungen zur Abrechnung gelangt seien, Nr. 10345 EBM, mache dies ein Vergütungsvolumen in Höhe von 45.900 Punkten, mithin 1.606,55 € aus. Diese sowie sämtliche Leistungen, die außerhalb der Grundpauschale und innerhalb des Regelleistungsvolumens erbracht würden, würden bei dem zugrunde gelegten Fallwert nicht mehr vergütet werden. Dies führe letztendlich zu einer Kopfpauschale für jeden Patienten. Die Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses würden außer Kraft gesetzt werden. Der allergologische Schwerpunkt werde überhaupt nicht mehr abgebildet. Im Quartal II/08 habe der Fallwert noch 18,26 € betragen. Es sei ein Rückgang von nahezu 20% festzustellen. Es sei keine Kompensation durch extrabudgetäre Leistungen erfolgt. Die niedrige Vergütung betreffe das gesamte Leistungsangebot. Ausweislich ihrer Abrechnungsdaten sei von einer Fallzahl von 2.044 auszugehen. Randnummer 6 Die Klägerin beantragte ferner unter Datum vom 17.03.2009 eine Sonderregelung wegen des allergologischen Schwerpunktes. Auch sah die Beklagte die Widersprüche zugleich als Antrag auf Sonderregelung bzgl. des Regelleistungsvolumens an. Randnummer 7 Die Beklagte wies mit Bescheid vom 21.10.2009 die Anträge auf Änderung des Regelleistungsvolumens für die Quartale II und III/09 ab. Nach dem Honorarvertrag ergebe sich eine Praxisbesonderheit aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung, wenn zusätzlich eine aus den Praxisbesonderheiten resultierende Überschreitung des durchschnittlichen Fallwerts der Fachgruppe von mind. 30% vorliege. Ihr Vorstand habe beschlossen, dass zunächst der praxisindividuelle Fallwert einer Praxis/eines Arztes im entsprechenden Quartal des Jahres 2008 anhand der Arztrechnung zu ermitteln sei, wobei die RLV-Punktzahlen oberer/unterer Punktwert und die Leistungen, die 2009 außerhalb des Regelleistungsvolumens vergütet würden, zu reduzieren seien. Die so bereinigte RLV-Punktzahl sei dann mit dem Orientierungspunktwert von 3,5001 Cent zu multiplizieren und durch die Fallzahl zu dividieren. Ergebe der danach ermittelte Fallwert im Vergleich mit dem RLV-Fallwert der Fachgruppe einen Wert kleiner als 130%, sei der Antrag abzulehnen. Nur im Falle, dass der praxisindividuelle Fallwert dem RLV-Fachgruppenfallwert um 30% übersteige, sei eine detaillierte Prüfung durchzuführen. Diese habe eingangs festzustellen, ob ein besonderer Versorgungsauftrag oder eine besondere fachliche Spezialisierung vorliege. Sei dies der Fall, werde für diese Leistungen anhand der Daten aus der Frequenzstatistik des entsprechenden Quartals 2008 das Punktzahlvolumen ermittelt. Hierbei seien die einzelnen EBM-Leistungen bzw. der zugehörigen Begleitleistungen, aber ohne Grundpauschale, zu berücksichtigen. Das Punktzahlvolumen sei mit dem Orientierungspunktwert zu multiplizieren und durch die RLV-Fallzahl zu dividieren. Der sich hieraus ergebende Wert müsse größer als 30% des RLV-Fallwertes der jeweiligen Fachgruppe sein. Ergebe sich ein Wert >= 30% des RLV-Wertes, sei RLV-Fallwert der Praxis/des Arztes um diesen Fallwertanteil zu erhöhen, allerdings nur bis zur Höhe des praxisindividuellen Fallwertes. Bei einem Wert kleiner als 30% des RLV-Wertes sei der Antrag abzulehnen. Für das Quartal II/09 habe sich ergeben, dass der praxisindividuelle Fallwert dem RLV-Fallwert der Fachgruppe um 54,56% übersteige. Es sei dann allerdings festgestellt worden, dass das Punktzahlvolumen der Allergologie (Nr. 30110, 30111, 30120, 30130 EBM 2009) einen Fallwert in Höhe von 2,71 € ausmache. Der Fallwert übersteige somit nicht 30% des RLV-Fachgruppenwertes, der bei 4,48 € liege, und erfülle von daher nicht die Kriterien, die eine Erhöhung des RLV-Fallwertes rechtfertigten. Der Bereich der Onkologie mache einen Fallwert von 0,78 € aus. Der RLV-Fachgruppenwert liege bei 4,48 €. Für das Quartal III/09 liege der praxisindividuelle Fallwert um 72,60% über dem Fachgruppenwert. Der Bereich der Allergologie mache nur einen Fallwert in Höhe von 2,99 € aus, der Fachgruppenwert betrage 4,05 €. Der Bereich der Onkologie mache einen Fallwert von 0,67 € aus, der Fallwert der Fachgruppe betrage hier 4,05 €. Für den Bereich der Allergologie sei festgestellt worden, dass diese Leistungen nahezu von allen dermatologischen Praxen in Hessen erbracht und abgerechnet würden. Diese Leistungen seien somit als Kernleistungen der Fachgruppe zu sehen, so dass sich hieraus weder ein besonderer Versorgungsauftrag noch eine besondere, für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsame fachliche Spezialisierung ableiten lasse. Randnummer 8 Hiergegen legte die Klägerin am 02.11.2009 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen Widerspruch ein. Randnummer 9 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2010 die Widersprüche gegen die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für die Quartale II und III/09 sowie gegen den Bescheid zum Antrag auf Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens für diese beiden Quartale als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die für die Berechnung des Regelleistungsvolumens relevante Fallzahl sei die Zahl der ambulant-kurativen Arzt- und Behandlungsfälle des Vorjahresquartals. Ausgenommen seien Fälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungsfälle, bei denen ausschließlich Probeuntersuchungen oder Befundungen von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfänden. Ebenfalls ausgenommen seien Fälle, in denen Ärzte ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen abgerechnet hätten, die nach Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 nicht mehr dem Regelleistungsvolumen unterlägen. Im Quartal I/08 habe die Klägerin 2.044 Fälle abgerechnet, wovon 51 Fälle auf „sonstige Kostenträger“ entfallen seien, so dass als Ausgangswert 1.993 Fälle heranzuziehen seien. Hiervon seien 8 Fälle abzuziehen, da es sich hierbei um Fälle gehandelt habe, die nicht in das Regelleistungsvolumen eingeflossen seien. Es ergäben sich 1.985 regelleistungsvolumen-relevante Fälle. Hinsichtlich des Fallwertes legte sie nochmals die Berechnungsschritte dar und wies darauf hin, dass im Bereich der Allergologie eine Leistungsüberschreitung lediglich von 18,15% bzw. 22,15% und im Bereich der Onkologie, Nr. 10345 (Zusatzpauschale Krebsbehandlung) EBM, von 5,22% bzw. 4,88% vorliege. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin am 21.07.2010 die Klage erhoben. Sie trägt vor, nach dem HVV sei zunächst festzustellen, ob überhaupt Praxisbesonderheiten vorlägen. Lägen solche vor, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die arztindividuellen Fallwerte den RLV-Fallwert um 30% überschritten. Diese Vorgehensweise habe zur Konsequenz, dass bei der Beurteilung der fachlichen Spezialisierung zunächst keine Quantifizierung erfolge. Liege somit eine fachliche Spezialisierung vor und werde der RLV-Fallwert ausreichend überschritten, sei im Rahmen der Ermessensausübung das Regelleistungsvolumen in dem Umfang zu erhöhen, wie die Praxisbesonderheiten vorlägen. Der Umfang der fachlichen Spezialisierung könne somit nicht auf der Ebene des Ob Berücksichtigung finden, sondern müsse bei der Beurteilung, in welcher Höhe Praxisbesonderheiten vorlägen, zugestanden werden. Mithin hätten im Quartal II/08 aufgrund der allergologischen Spezialisierung die Fallwerte um 2,71 € und im Quartal III/09 um 2,99 € angehoben werden müssen. Ergänzend hätte der Fallwert aufgrund der onkologischen Spezialisierung entsprechend angehoben werden müssen. Praxisbesonderheiten seien zu kompensieren, wenn im Übrigen die Voraussetzungen der Fallwertüberschreitung erfüllt seien. Der Fallwert liege auch teilweise unter den Ordinationskomplexen. Dadurch drücke der EBM nicht mehr das wertmäßige, in Punkte ausgedrückte Verhältnis der Leistungen zueinander aus. Die Regelungssystematik insbesondere im Quartal III/09 zeige, dass bei der Ermittlung der Fallwerte von der Gesamtvergütung zu viel Honorar für Vorwegleistungen und für Leistungen, die zu festen Punktwerten zu vergüten seien, in Abzug gebracht worden seien. Dadurch sei das Vergütungsvolumen, für das die RLV-Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, derart gering gewesen, dass neben der Grundpauschale keine nennenswerten Leistungen hätten abgerechnet werden können. Dies führe dazu, dass auch die regelmäßigen Leistungen in einer Fachgruppe keineswegs die mit der Einführung der Regelleistungsvolumina intendierte Planungssicherheit gewährleistet worden sei. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, wie viele Praxen in welchem Umfang die Leistungen ihrer Praxisbesonderheiten erbrächten. Die Schwerpunktpraxen Allergologie sorgten für eine Erhöhung des statistischen Grads der Leistungserbringung. Ferner müsse im Rahmen der Prüfung der Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden, dass die Praxis der Klägerin die notwendige Versorgung im hautärztlichen Bereich in einem großen räumlichen Umfang sicherstelle und mangels anderer Facharztkapazitäten zusätzliche Leistungen bei den einzelnen Patienten erbringe. Dies führe zu dem erhöhten Fallwert gegenüber der Fachgruppe, die zu einer Überschreitung im Quartal II/09 um 54,56 % und im Quartal III/09 um 72,37%. Die zweistufige Prüfung, die nicht im Honorarverteilungsvertrag veranlagt sei und auf keinen Beschluss des Bewertungsausschusses zurückgehe, decke sich nicht mit dem Vorhaben des Bewertungsausschusses. Eine solche Verfahrensregelung hätte allenfalls im Honorarverteilungsvertrag geregelt werden können. Der Beschluss des Bewertungsausschusses sehe die Möglichkeit von Sonderregelungen vor, wenn der Fallwert die Fachgruppe um mehr als 30% überschreite. Ein abgrenzbares Leistungsspektrum oder einzelne besondere Leistungen seien damit ebenso wenig maßgeblich, wie die Betrachtung einzelner Leistungen vorgesehen gewesen sei. Somit sei auf die Fallwerte abzustellen, ohne dass es auf die weitergehende Prüfung in einem zweiten Schritt ankomme. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Regelleistungsvolumenbescheide vom 26.02.2009 für das Quartal II/09 und vom 27.05.2009 für das Quartal III/09 sowie des Bescheids vom 21.10.2009 bzgl. der Sonderregelung, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2010, die Beklagte zu verurteilen, sie über ihre Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie trägt vor, sie habe die Vorgaben des Bewertungsausschusses bzw. Erweiterten Bewertungsausschusses in ihrem Honorarverteilungsvertrag umgesetzt. Sie sei an die Vorgaben des Bewertungsausschusses und an den EBM gebunden. Die Klägerin übersehe, dass ihr Honorarverteilungsvertrag durch den Beschluss des Vorstandes eine Konkretisierung erfahren habe. Die von ihr festgestellten Überschreitungen bei den Praxisbesonderheiten seien insofern nicht aussagekräftig, als dass sie so gering seien, dass eine deutliche Hervorhebung und Unterscheidung gegenüber anderen Praxen nicht gegeben sei. Auch nach dem neuen Beschluss des Vorstandes vom 14.02.2011 komme eine Anerkennung von Praxisbesonderheiten nicht in Betracht. Nach diesem Beschluss müsse der praxisindividuelle Fallwert im entsprechenden Antrags-Quartal anhand der Arztrechnung ermittelt werden. Die allergologischen Leistungen würden von den meisten anderen Praxen in der Vergleichsgruppe ebenfalls erbracht werden. Die Nr. 30110 hätten 181 von 190 Vergleichspraxen, die Nr. 30111 184, und die Nr. 30130 178 Praxen erbracht. Die Nr. 10345 hätten 176 von 190 Vergleichspraxen erbracht. Lediglich die Nr. 30120 hätten nur 30 von 190 Vergleichspraxen erbracht. Diese Ziffer übersteige aber nicht die geforderte 30%-Grenze. Rein hilfsweise führe sie an, dass selbst, wenn alle von der Klägerin geltend gemachten Ziffern in die Neuberechnung mit aufgenommen würden, die geforderte 30%-Grenze nicht überschritten werde. Aus der Frequenzstatistik werde ersichtlich, in welchem Umfang die Klägerin im Vergleich zu ihrer Fachgruppe entsprechende Leistungen erbringe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze ein „besonderer Versorgungsbedarf“ eine im Leistungsangebot der Praxis tatsächlich zum Ausdruck kommende Spezialisierung eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung voraus, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl der Praxis habe (BSG, Urteil vom 22.03.2006 – B 6 KA 80/04 R –). Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 16 Die Klage ist zulässig, denn sie sind insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Randnummer 17 Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Regelleistungsvolumenbescheide vom 26.02.2009 für das Quartal II/09 und vom 27.05.2009 für das Quartal III/09 sowie der Bescheid vom 21.10.2009 bzgl. der Sonderregelung, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2010, sind rechtmäßig. Sie waren daher nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, sie über ihre Widersprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 18 Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) mit Geltung ab 01.04.2007, BGBl. I S. 378 (im Folgenden: SGB V) werden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Randnummer 19 Nach § 87b Abs. 2 SGB V sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen (Satz 1). Ein Regelleistungsvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (Satz 3). Bei der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist (Satz 4). Nach § 87b Abs. 3 SGB V sind die Werte für die Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen (Satz 1). Bei der Bestimmung des Regelleistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber hinaus insbesondere 1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, 2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a, 3. zu erwartende Zahlungen für die nach Absatz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergütenden Leistungsmengen, 4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte Randnummer 20 zu berücksichtigen (Satz 2). Soweit dazu Veranlassung besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen (Satz 3). Die Morbidität nach Satz 1 ist mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen (Satz 6). Als Tätigkeitsumfang nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zugelassen sind, und der Umfang des Versorgungsauftrags, der für die angestellten Ärzte der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsausschuss genehmigt worden ist (Satz 6). Fehlschätzungen bei der Bestimmung des voraussichtlichen Umfangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3 sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarungen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt (Satz 7). Randnummer 21 Nach § 87b Abs. 4 SGB V bestimmt der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten (Satz 1). Er bestimmt darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5 (Satz 2). Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15. November 2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel fest (Satz 3). Nach § 87b Abs. 5 SGB V obliegt die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens (Satz 1). § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt (Satz 2). Randnummer 22 Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008 unter Teil F einen Beschluss gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V gefasst (DÄBl. 2008 <Heft 38>, A-1988, zitiert nach www.kbv.de/8157.html, im Folgenden: EB7F). Nach Nr. 1.2 EB7F werden die Regelleistungsvolumina nach Maßgabe von 2. und 3. für das jeweilige Abrechnungsquartal ermittelt (Nr. 1.2.1 EB7F). Die Regelleistungsvolumen werden nach Maßgabe von 2. und 3. je Arzt ermittelt (Nr. 1.2.2 Abs. 1 EB7F). Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teilberufsausübungsgemeinschaften tätig sind, wird ein gesamtes Regelleistungsvolumen für die vom jeweiligen Vertragsarzt in der Arztpraxis und in der(
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