Leitsatz Nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses in seiner 10. Sitzung am 27. Februar 2009 Nr. 4 können die Partner der Gesamtverträge aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung eine von der 30 %-Grenze abweichende Regelung treffen. Soweit es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, kann dies dem Vorstand überlassen werden. Insofern beschränkt Nr. 3.4 Satz 5 HVV auch die Befugnis des Vorstands nicht auf die 30 %-Grenze. Eine weitergehende Ermessensausübung kann aber nur verlangt werden, wenn - wie in diesem Fall - besondere Gründe der Sicherstellung vorliegen. Ein Sonderregelung nach Nr. 3.4 Satz 5 HVV kann höchst ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn fachgruppentypische Leistungen eine Praxisbesonderheit begründen. Dies gilt im Falle der Klägerin aufgrund eines hochspezialisierten Versorgungsauftrags im Bereich der Syndromdiagnostik, der eine hochspezialisierte Praxisausstattung erfordert. Eine besonders kleine Honorar(unter-)gruppe von nur 7 Ärzten relativiert die Definition und Bewertung der Fachgruppentypik. Tenor 1) Die Bescheide vom 26.11.2008, 22.10.2009 und der Honorarbescheid für das Quartal I/09 sowie die Bescheide vom 26.02.2009, 22.10.2009 und der Honorarbescheid für das Quartal II/09, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2) Die Beklagte trägt die Gerichtskosten sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens und über die Honorarbescheide für die beiden Quartale I und II/09. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem 28.06.1994 als Fachärztin für Kinderheilkunde und seit dem 29.09.1998 zusätzlich als Fachärztin für Humangenetik zugelassen. Sie führt seit dem 02.01.1995 eine Einzelpraxis und nimmt seit dem 01.10.1998 an der hausärztlichen Versorgung teil. Sie verfügt seit dem 25.09.2001 über eine sog. Doppelzulassung und ist in die Honorar(unter-)gruppe der Ärzte für Humangenetik eingruppiert. Diese Fachgruppe umfasste in den streitgegenständlichen Quartalen insgesamt 7 Ärzte. Randnummer 3 Die Klägerin verfügt zudem über die Genehmigung zur Abrechnung von Laborleistungen nach Kapitel 32.3 EBM. Randnummer 4 Seit dem 01.07.2008 beschäftigt die Klägerin Frau E, zunächst als halbtags angestellte Ärztin und seit dem 01.04.2010 in Vollzeit. Randnummer 5 Die Honorarsituation der Klägerin stellte sich in den streitgegenständlichen Quartalen wie folgt dar: Quartal I/09 II/09 Honorarbescheid vom 20.07.2009 11.10.2009 Nettohonorar gesamt in € 184.014,69 157.645,91 Bruttohonorar PK + EK in € 190.854,04 163.611,82 Fallzahl PK + EK 445 411 Regelleistungsvolumen in € 111.478,16 89.056,10 Quotiertes Regelleistungsvolumen in € 4.436,72 1.945,80 Fallwertzuschläge zum Regelleistungsvolumen in € 0 0 Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 12.361,45 11.076,88 Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (AMG) 64.705,33 61.964,76 Regelleistungsvolumen RLV-relevante Fallzahl 449 470 Obergrenze in € 84.448,71 65.630,90 Angefordert in € 135.233,29 105.557,77 Davon entfallen auf die Ziffern 11312, 11320, 11321 und 11322 in € 105.287,91 75.915,84 dies entspricht % 78% 72% Überschreitung des RLV in € 50.784,58 39.926,87 RLV-Fallwert der Klägerin in € 278,52 296,57 RLV-Fallwert der Fachgruppe in € 186,41 144,60 Überschreitung in % 49,42% 105,10% Randnummer 6 Mit Bescheiden vom 26.11.2008 und 26.02.2009 wies die Beklagte der Klägerin für die streitgegenständlichen Quartale die folgenden Regelleistungsvolumina zu. RLV-relevante Fallzahl Fallwert Fallwert-abstaffelung Altersstruktur- quote Aufschlag fachgleiche BAG RLV I/09 449 186,41€ 0,9922 1,0169 1 84,448,71 II/09 470 144,60€ 1,0000 0,9657 1 65.630,90 Randnummer 7 Gegen die jeweiligen Zuweisungsbescheide legte die Klägerin am 11.02.2008 bzw. 06.03.2009 jeweils Widerspruch ein. Randnummer 8 Zudem beantragte sie mit Schreiben vom 05.03.2009 und 09.03.2009 jeweils die Anpassung des Regelleistungsvolumens hinsichtlich des Fallwertes sowie der Fallzahl. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden jeweils vom 22.10.2009 ab. Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 30.12.2009 ein. Randnummer 9 Die Honorarbescheide für die streitgegenständlichen Quartale datieren vom 20.07.2009 und 11.10.2009. Auch hiergegen wendete sich die Klägerin mit einem Widerspruch. Randnummer 10 Zur Begründung ihrer Anträge und Widersprüche wies die Klägerin jeweils auf eine besondere Praxisausrichtung sowie ihren Sicherstellungsauftrag im Bereich der Syndromdiagnostik hin. In der Vergangenheit seien stets Sonderregelungen aus Sicherstellungsgründen gewährt worden. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass nunmehr ein Honorareinbruch von 40% hingenommen werden müsse. Randnummer 11 Die Beklagte wies sämtliche Widersprüche im Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar in Ziffer 3.6 Teil F des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 27.08.2008 in Abschnitt 2 Ziffer 3.4 HV 2009 die Möglichkeit eingeräumt werde, im Hinblick auf die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in begründeten Fällen eine Sonderregelung zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderregelung lägen jedoch nicht vor. Zwar würden die praxisindividuellen Fallwerte in beiden Quartalen die RLV-Fallwerte der Fachgruppe deutlich übersteigen, eine Sonderregelung sei jedoch deshalb nicht gerechtfertigt, weil nahezu alle ausführenden Vergleichspraxen diese Leistungen ebenfalls erbrächten. Das Leistungsspektrum unterscheide sich insoweit nicht von den übrigen in Hessen niedergelassenen Humangenetikern. Im Einzelnen ergebe sich für die Praxis der Klägerin die folgende Frequenzstatistik: Randnummer 12 Quartal I/2009 GOP GOP-Text in Kurzfassung Wert GOP gem. EBM Anzahl GO-Nr. Wert GOP (Praxis) –gesamt- Fallzahl (Praxis) Durch-schn je BHF Anzahl GOP je 100 BHF Ausführende Praxen in PGR Abwei - chung in % Praxis Prüfgruppe Anzahl Praxen Anz. GOP je 100 BHF Durchschn. je BHF 11230 Humangenetische Beurteilung 14,18 76 1077,68 442 2,44 17 27 6 27 3,89 -37,28 11312 Zuschlag zu Nrn. 11310, 11311 –SPEZ.DARST 44,28 288 12752,64 442 28,85 65 44 6 45 19,98 44,39 11320 Nachweis / Ausschluss einer GENOM.MUTATION 27,30 1875 51187,50 442 115,81 424 219 6 227 61,86 87,21 11321 Nachweis / Ausschluss einer GENOM.MUTATION 22,05 781 17221,05 442 38,96 177 79 6 82 18,00 116,44 11322 Nachweis / Ausschluss einer GENOM.MUTATION 98,88 244 24126,72 442 54,59 55 32 5 37 36,17 50,93 Randnummer 13 Quartal II/2009 GOP GOP-Text in Kurzfassung Wert GOP gem. EBM Anzahl GO-Nr. Wert GOP (Praxis) –gesamt- Fallzahl (Praxis) Durch-schn je BHF Anzahl GOP je 100 BHF Ausführende Praxen in PGR Abwei - chung in % % Praxis Prüfgruppe Anzahl Praxen Anz. GOP je 100 BHF Durchschn. je BHF 11230 Humangenetische Beurteilung 14,18 80 1134,40 408 2,78 20 24 6 25 3,52 -21,02 11312 Zuschlag zu Nrn. 11310, 11311 –SPEZ.DARST 44,28 256 11335,68 408 27,78 63 38 6 39 17,31 60,49 11320 Nachweis / Auschluss einer GENOM.MUTATION 27,30 1125 30712,50 408 75,28 276 186 6 192 52,45 43,53 11321 Nachweis / Ausschluss einer GENOM.MUTATION 22,05 518 11421,90 408 27,99 127 83 6 86 18,87 48,33 11322 Nachweis / Ausschluss einer GENOM.MUTATION 98,88 227 22445,76 408 55,01 56 56 5 64 63,14 -12,88 Randnummer 14 Randnummer 15 Dass in früheren Quartalen evtl. Sonderregelungen gewährt worden seien, stehe der neuerlichen Entscheidung unter nunmehr maßgeblichen Vorgaben nicht entgegen. Eine Fallwertabstaffelung sei lediglich im Quartal I/09 durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Honorarberechnung gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen erfolgt. Randnummer 16 Die Honorarentwicklung der Klägerin stellt sich seit dem Jahr 2000 wie folgt dar: Quartal/Jahr Honorar EK + PK I/1999 223.331,22 € II/1999 162.287,38 € III/1999 178.131,21 € IV/1999 249.871,23 € I/2000 201.010,61 € II/2000 185.115,87 € III/2000 201.420,96 € IV/2000 205.465,71 € I/2001 197.447,38 € II/2001 185.939,37 € III/2001 195.999,84 € IV/2001 208.921,87 € I/2002 213.087,42 € II/2002 199.674,78 € III/2002 185.154,18 € IV/2002 195.069,94 € I/2003 238.022,94 € II/2003 231.633,97 € III/2003 173.483,17 € IV/2003 194.027,73 € I/2004 228.656,66 € II/2004 216.835,79 € III/2004 226.576,79 € IV/2004 235.756,25 € I/2005 156.656,59 € II/2005 173.965,61 € III/2005 273.320,19 € IV/2005 262.011,36 € I/2006 290.430,48 € II/2006 144.023,53 € III/2006 147.331,02 € IV/2006 162.922,51 € I/2007 208.339,92 € II/2007 152.118,90 € III/2007 229.901,95 € IV/2007 235.786,58 € I/2008 135.379,11 € II/2008 144.190,51 € III/2008 120.498,85 € IV/2008 122.383,96 € I/2009 188.803,73 € I/2009 160.647,76 € III/2009 177.102,45 € IV/2009 159.774,92 € I/2010 192.871,78 € II/2010 173.127,43 € III/2010 117.103,93 € IV/2010 158.555,66 € Randnummer 17 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 richtet sich die Klage vom 17.05.2010. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie neben dem gesamten Leistungsspektrum der Humangenetik insbesondere die Syndromdiagnostik bei Kindern erbringe und die Laborleistungen hierfür zur Verfügung stelle. Sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum neben Frau Dr. S. die einzige Humangenetikerin in Hessen gewesen, die das gesamte Leistungsspektrum (klinische Genetik, Zytogenetik, Molekulargenetik, genetische Beratung) erbracht habe, insbesondere auch die komplizierten und aufwändigen molekulargenetischen Leistungen. Sie stelle damit die humangenetische Versorgung in Hessen sicher. Dabei versorge sie weitestgehend Südhessen, während Frau Dr. S. weitestgehend den mittelhessischen Raum bediene. Alle humangenetischen Praxen mit Ausnahme derjenigen von Frau Dr. S. führten teilweise nur Beratungen durch und erbrächten alle nur das Spektrum einfacher humangenetischer Analysen insbesondere Fruchtwasseruntersuchungen, die zu den Präventivleistungen zählten und außerhalb des Regelleistungsvolumen vergütet würden. Molekulargenetische Leistungen würden von den übrigen Humangenetikern des hessischen KV Bezirks nur in geringem Umfang erbracht. Insbesondere verfügten diese nicht über ein sogenanntes DNA-Sequenzierungsgerät, mit dem die molekulargenetische Diagnostik schwerwiegender Erkrankungen erbracht würde. Es handele sich u. a. um folgende Leistungen, die in den streitgegenständlichen Quartalen ausschließlich durch sie und Frau Dr. S. und im Übrigen in der gesamten Bundesrepublik nur in vereinzelten Einrichtungen erbracht wurden: Randnummer 18 - Morbus Sandhoff (nur bei der Antragstellerin und ihren Kolleginnen) Randnummer 19 - AGS-CYP21A2 (Sequenzierung) – adrenogenitales Syndrom Randnummer 20 - CF (36 häufigste Mutationen) – cystische Fibrose=Mukoviszidose Randnummer 21 - CF Komplettsequenzierung Randnummer 22 - familiäres Mittelmeerfieber Randnummer 23 - Morbus Gaucher Randnummer 24 - Morbus Tay-Sachs Randnummer 25 - Noonan Syndrom Randnummer 26 - Shox-Gen Randnummer 27 - AZF-Faktor – Azoospernie-Faktor Randnummer 28 - Fragiles X-Syndrom Randnummer 29 - Sichelzellanämie Randnummer 30 - Thalassämie Randnummer 31 - HNPCC Randnummer 32 - BRCA 1 + 2 Randnummer 33 Dies seien die schwierigsten und teuersten Untersuchungen, für die sie die Sicherstellung gewährleiste. Das Leistungsspektrum umfasse insgesamt ca. 40 verschiedene molekulargenetische Erkrankungen. Von diesen seien ausschließlich von ihr und Frau Dr. S., insbesondere die folgenden Leistungen erbracht worden, die nochmals besonders hervorzuheben seien. Randnummer 34 1. Mukoviszidose-Komplettsequenzierung (=CF komplett inkl. MLPA) Randnummer 35 Die Leistungen würden abgerechnet nach folgenden EBM Ziffern: Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11320 27,30 Euro 29-fach 791,70 Euro 11321 22,05 Euro 30-fach 661,50 Euro 11322 98,99 Euro 28-fach 2.771,72 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 36 Das Vergütungsvolumen betrage 4.224,92 Euro (ohne Einbezug der Ziffer 11230) im Bereich der CF-Komplettsequenzierung. Randnummer 37 2. Adrenogenitales Syndrom (AGS) inkl. MLPA Randnummer 38 Die Leistungen seien abzurechnen nach den EBM-Ziffern: Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11320 27,30 Euro 6-fach 163,80 Euro 11321 22,05 Euro 6-fach 132,30 Euro 11322 98,99 Euro 19-fach 1.880,81 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 39 Das Vergütungsvolumen betrage insgesamt 2.176,91 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 40 3. BRCA 1-Gen (Brustkrebsgen 1) inkl. MLPA Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11320 27,30 Euro 24-fach 655,20 Euro 11321 22,05 Euro 34-fach 749,70 Euro 11322 98,99 Euro 34-fach 3.365,66 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 41 Dies bedeute ein Vergütungsvolumen von insgesamt 5.770,56 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 42 4. BRCA 2-Gen inkl. MLPA Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11320 27,30 Euro 24-fach 655,20 Euro 11321 22,05 Euro 42-fach 926,10 Euro 11322 98,99 Euro 42-fach 4.157,58 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 43 Dies bedeute ein Vergütungsvolumen von insgesamt 5.738,88 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 44 5. NOONAN-Syndrom (PTPN 11-Gen Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11321 22,05 Euro 15-fach 330,75 Euro 11322 98,99 Euro 15-fach 1.4884,85 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 45 Dies bedeute ein Vergütungsvolumen von insgesamt 1.815,60 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 46 6. NOON Syndrom (SOS 1-Gen Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11321 22,05 Euro 23-fach 507,15 Euro 11322 98,99 Euro 23-fach 2.276,77 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 47 Dies bedeute ein Vergütungsvolumen von insgesamt 2.783,92 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 48 7. Tay -Sachs-Syndrom Ziffer GOP-Wert Ansatzhäufigkeit Wert insg. 11321 22,05 Euro 14-fach 308,70 Euro 11322 98,99 Euro 14-fach 1.385,86 Euro (11230 14,18 Euro - optional) Randnummer 49 Dies bedeute ein Vergütungsvolumen von insgesamt 1.694,56 Euro (ohne Ziffer 11230). Randnummer 50 Es handele sich bei diesen Krankheitsbildern um schwerwiegende Erkrankungen mit in der Regel hohen Folgekosten bei nicht rechtzeitiger Diagnostik. Sowohl das molekulargenetische als auch das Chromosomenlabor des humangenetischen Instituts der Uniklinik A-Stadt sei schon 2007 geschlossen worden. Auch verfügten die Unikliniken ZO. und ZQ. an ihrem Institut für Humangenetik nur über ein sehr eingeschränktes Leistungsspektrum. Insgesamt müsse hinsichtlich der Diagnosen differenziert werden, weil aufgrund der identischen Abrechnungsziffern fälschlicherweise evtl. der Eindruck vermittelt werde, dass gleichartige Leistungen auch von anderen Fachkollegen erbracht würden. Tatsächlich handele es sich aber um verschiedene Leistungen, die in keinster Weise vergleichbar seien. Sie stelle teilweise sogar bundesweit einen nicht nur lokalen, sondern besonderen Versorgungsbedarf sicher. Sie sei im humangenetischen Bereich nahezu ausschließlich auf Zuweisung tätig und habe insoweit keine Steuerungsmöglichkeit in Bezug auf ihre Leistungserbringung und das Abrechnungsverhalten. Randnummer 51 Die für die Arzt/Fachgruppe der Humangenetikern gültigen RLV Fallwerte seien in keiner Weise repräsentativ für ihr Leistungsspektrum. Deshalb sei ihr eine Praxisbesonderheit zuzubilligen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil für die speziellen molekulargenetischen Leistungen auch ein Sicherstellungsauftrag anzunehmen sei. Zudem habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sie den RLV-Fachgruppenwert deutlich mehr als 30% übersteige. Randnummer 52 Die Klägerin beantragt, Randnummer 53 die Bescheide vom 26.11.2008, 22.10.2009 und den Honorarbescheid für das Quartal I/09 sowie die Bescheide vom 26.02.2009, 22.10.2009 und den Honorarbescheid für das Quartal II/09, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt, Randnummer 55 die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Sie legt die Rechtsgrundlagen dar und weist erneut das Vorliegen von Praxisbesonderheiten zurück. Bei den abgerechneten Leistungen handele es sich um fachgruppentypische Leistungen, die eine Sonderregelung im Rahmen einer Praxisbesonderheit nicht begründen könnten. Ein Sicherstellungsauftrag könne nicht auf die Diagnostik einzelner Krankheitsbilder bezogen werden. Die von der Klägerin genannten Leistungen fielen alle unter die in der Weiterbildungsordnung genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eines Humangenetikers und seien daher fachgruppentypisch. Randnummer 57 Die Beklagte präsentiert eine Berechnung der Praxisbesonderheit auf der Grundlage eines Vorstandbeschlusses unter Bezugnahme auf Referenzquartale im Jahr 2008. Danach übersteige zwar der Fallwert der Klägerin den RLV-Fachgruppenwert um 30%. Eine Detailprüfung sei jedoch nicht vorzunehmen, weil ein besonderer Versorgungsauftrag nicht vorliege. Auf die Bitte des Gerichts, anhand des neuen Vorstandbeschlusses vom 14.02.2011 hinsichtlich der Referenzquartale im Jahr 2009 eine Berechnung vorzulegen, verzichtete die Beklagte erneut auf eine detaillierte Berechnung, sondern wies erneut darauf hin, dass diese nicht vorzunehmen sei, da ein besonderer Versorgungsauftrag nicht vorliege. Randnummer 58 Das Gericht hat die Akte zum Aktenzeichen S 12 KA 453/07 ER Frau Dr. S. ./. KV Hessen zum Verfahren beigezogen und das Verfahren gemeinsam mit Verfahren betreffend die Klägerin hinsichtlich der Quartale IV/01 bis II/02, Az.: S 11 KA 464-466/09 sowie hinsichtlich der Quartale II/05 bis IV/07, Az.: S 11 KA 544/07 , S 11 KA 903/08, verhandelt. Randnummer 59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 61 Die zulässige Klage ist auch begründet. Randnummer 62 Die Bescheide vom 26.11.2008, 22.10.2009 sowie der Honorarbescheid für das Quartal I/09 und die Bescheide vom 26.02.2009, 22.10.2009 sowie der Honorarbescheid für das Quartal II/09, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Randnummer 63 Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, 5. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) mit Geltung ab 01.04.2007, BGBl. I S. 378 (im Folgenden: SGB V) werden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 1. Januar 2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Randnummer 64 Nach § 87b Abs. 2 SGB V sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen (Satz 1). Ein Regelleistungsvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (Satz 3). Bei der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist (Satz 4). Nach § 87b Abs. 3 SGB V sind die Werte für die Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen (Satz 1). Bei der Bestimmung des Regelleistungsvolumens nach Absatz 2 sind darüber hinaus insbesondere Randnummer 65 1. die Summe der für einen Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 87a Abs. 3 insgesamt vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, Randnummer 66 2. zu erwartende Zahlungen im Rahmen der überbezirklichen Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 75 Abs. 7 und 7a, Randnummer 67 3. zu erwartende Zahlungen für die nach Absatz 2 Satz 3 abgestaffelt zu vergütenden und für die nach Absatz 2 Satz 6 und 7 außerhalb der Regelleistungsvolumina zu vergütenden Leistungsmengen, Randnummer 68 4. Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte Randnummer 69 zu berücksichtigen (Satz 2). Soweit dazu Veranlassung besteht, sind auch Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen (Satz 3). Die Morbidität nach Satz 1 ist mit Hilfe der Morbiditätskriterien Alter und Geschlecht zu bestimmen (Satz 6). Als Tätigkeitsumfang nach Satz 2 gilt der Umfang des Versorgungsauftrags, mit dem die der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Vertragsärzte zur Versorgung zugelassen sind, und der Umfang des Versorgungsauftrags, der für die angestellten Ärzte der jeweiligen Arztgruppe vom Zulassungsausschuss genehmigt worden ist (Satz 6). Fehlschätzungen bei der Bestimmung des voraussichtlichen Umfangs der Leistungsmengen nach Satz 2 Nr. 3 sind zu berichtigen; die Vergütungsvereinbarungen nach § 87a Abs. 3 bleiben unberührt (Satz 7). Randnummer 70 Nach § 87b Abs. 4 SGB V bestimmt der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina nach den Absätzen 2 und 3 sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten (Satz 1). Er bestimmt darüber hinaus ebenfalls erstmalig bis zum 31. August 2008 Vorgaben zur Umsetzung von Absatz 2 Satz 3, 6 und 7 sowie Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen nach Absatz 3 Satz 5 (Satz 2). Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15. November 2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gemäß den Vorgaben des Bewertungsausschusses nach den Sätzen 1 und 2 unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina nach Absatz 5 konkret anzuwendende Berechnungsformel fest (Satz 3). Nach § 87b Abs. 5 SGB V obliegt die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise der Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens (Satz 1). § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt (Satz 2). Randnummer 71 Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in seiner 7. Sitzung am 27. und 28. August 2008 unter Teil F einen Beschluss gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V gefasst (DÄBl. 2008 <Heft 38>, A-1988, zitiert nach www.kbv.de/8157.html, im Folgenden: EB7F). Nach Nr. 1.2 EB7F werden die Regelleistungsvolumina nach Maßgabe von 2. und 3. für das jeweilige Abrechnungsquartal ermittelt (Nr. 1.2.1 EB7F). Die Regelleistungsvolumen werden nach Maßgabe von 2. und 3. je Arzt ermittelt (Nr. 1.2.2 Abs. 1 EB7F). Für Vertragsärzte, die außer in ihrer Arztpraxis auch in einer oder mehreren Teilberufsausübungsgemeinschaften tätig sind, wird ein gesamtes Regelleistungsvolumen für die vom jeweiligen Vertragsarzt in der Arztpraxis und in der(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.