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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 928/11 ER Beschluss Eine bereits für zwei Jahre zur Erbringung von Leistungen der Schlafdiagnostik ermächtigte Fachärzti

Leitsatz Eine bereits für zwei Jahre zur Erbringung von Leistungen der Schlafdiagnostik ermächtigte Fachärztin für Neurologie, die in keinem Anstellungsverhältnis steht, kann aufgrund der bereits einm

§ 116Nr.

4, juris Rdnr. 18). Bei der Beurteilung, inwieweit eine Versorgungslücke bei der ambulanten Behandlung der Versicherten vorhanden ist, steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5 m.w.N., juris Rdnr. 34). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5 m.w.N., juris Rdnr. 34; s. a. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R–Soz

R 4-5520 § 24 Nr. 1, juris Rdnr. 27). Die Ermächtigung ist auf bestimmte, in einem Leistungskatalog definierte EBM-Leistungen zu beschränken und kann nicht für alle medizinisch erforderlichen Leistungen in einem ärztlichen Teilgebiet ausgesprochen werden (vgl. BSG, Urt. v. 01.07.1998 - B 6 KA 11/98 R - a.a.O., juris Rdnr. 22). Randnummer 32 Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Dabei ist jedoch die Gefahr zu beachten, dass die Äußerungen der befragten niedergelassenen Ärzte in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhen und von deren individueller Interessenlage mit beeinflusst sein können, was eine kritische Würdigung der Antworten durch die Zulassungsgremien erfordert. Die Angaben der potentiellen künftigen Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz sind nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5, juris Rdnr. 38 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.07.2004 - L 11 KA 21/04 - Ges

R 2004, 526, juris Rdnr. 18). Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5, juris Rdnr. 38 m.w.N.). Randnummer 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst von einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die strittige Ermächtigung auszugehen. Der strittige Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.10.2011 lässt aber eine hinreichende Begründung nicht erkennen. Er beschränkt sich auf den besonderen Sachverstand seiner aus dem Kassenbereich stammenden Mitglieder. Dabei ist dem Zulassungsausschuss allerdings zuzugestehen, dass er sehr wohl sich der Aufgabe bewusst war, zunächst planbereichsbezogen den Bedarf für die hier strittigen Leistungen zu ermitteln. Die Kammer hat auch insofern bereits den Mitgliedern der Zulassungsgremien ein besonderes Erfahrungswissen hinsichtlich laufender Kostenerstattungsanträge der Versicherten zugestanden (vgl. SG Marburg, Beschluss vom 10.11.2011 – S 12 KA 790/11 ER– juris, Rdnr. 38). Allerdings fehlen hierzu für die Beteiligten und das Gericht überprüfbare Angaben. Auch dies hat der Antragsgegner, z. B. durch Anfrage bei den größeren Krankenkassen oder dem MDK, nachzuholen. Hinsichtlich der Wartezeit können auch die überweisenden Ärzte befragt werden, so dass die Angaben nicht allein auf den Angaben der möglicherweise konkurrierenden Ärzten beruhen. Ferner konnte der Zulassungsausschuss davon ausgehen, dass zunächst zu unterstellen ist, dass der in der vorangehenden Ermächtigung ausgesprochene Versorgungsbedarf fortbestehen würde. Soweit aber die Beigeladene zu 1) auf die Änderung der Versorgungslage durch Genehmigung einer Zweigpraxis hingewiesen hat, war der Zulassungsausschuss verpflichtet, die geänderte Versorgungslage eingehender zu überprüfen. Hierzu gehört grundsätzlich eine Prognose, in welchem Umfang überhaupt ein Bedarf für diese speziellen Leistungen im Planungsbereich besteht, ferner ist zu berücksichtigen, inwieweit evtl. Einwanderungsströme aus den benachbarten Kreisen bestehen. Dies drängt sich hier auch deshalb auf, weil nach dem im gesamten Verfahren bisher unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin neben dem Zweigpraxisbetreiber und ihr für den neurologischen Bereich keine weiteren Leistungserbringer in Hessen vorhanden sind. Insofern gehört zur Bedarfsanalyse auch zu unterscheiden, ob es insoweit auf die fachgebietsspezifische Leistungserbringung der Schlafstörungsdiagnostik ankommt, da es sich hierbei um eine arztgruppenübergreifende spezielle Leistung handelt. Hierzu finden sich aber keinerlei Hinweise in der Begründung des Zulassungsausschusses. Auch wird aus der Verwaltungsakte nicht ersichtlich, dass der Zulassungsausschuss diesbezüglich Ermittlungen angestellt hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Amtsermittlungspflicht grundsätzlich gegenüber den Zulassungsgremien besteht und diese sich nicht ausschließlich auf das Vorbringen der Beigeladenen zu 1) bzw. deren Ermittlungen verlassen können. Die Kammer hält es auch für unzureichend, dass niedergelassene Ärzte befragt werden und weder die Fragen noch die konkreten Antworten in das Verfahren eingeführt werden. Eine Nachprüfung ist in diesen Fällen nicht möglich. Hierdurch wird nicht nur die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt, sondern auch der Rechtschutz potentieller Konkurrenten oder Anspruchsinhaber. Randnummer 34 Soweit die Beigeladene zu 1) bisher auf die Zweigpraxis verweist, so hat sie auf wiederholte Nachfrage der Kammer lediglich mitgeteilt, dass der Zweigpraxisinhaber auch in ZQ. Schlaflaborplätze vorbehalte. Daraus kann aber nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Zweigpraxisinhaber dort tatsächlich Leistungen erbringt. Hierzu bedarf es auch der Vorlage der Zweigpraxisgenehmigung. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass nach der Einlassung der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass aufgrund der Gesamtleistungskapazitäten möglicherweise nur geringe Leistungskapazitäten hinsichtlich der Schlafdiagnostik noch bestehen. Für alle Beteiligten ist dies aber im spekulativen Raum, da diesbezüglich eine konkrete Analyse bisher offensichtlich nicht vorgenommen wurde. Eine Befragung des betroffenen und potentiellen Konkurrenten ersetzt jedenfalls eine Bedarfsanalyse nicht. Randnummer 35 Im Ergebnis kann daher nicht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des strittigen Beschlusses ausgegangen werden. Es ist aber gleichfalls nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin offensichtlich keinen Anspruch hätte. Von daher war eine Folgenabwägung vorzunehmen. Randnummer 36 Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Antragstellerin nicht ganz unerhebliche Investitionen getätigt hat. Sie steht in keinem anderen Anstellungsverhältnis und die Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist eine ihrer wesentlichen Einnahmequellen. Soweit die vertragsärztliche Tätigkeit der Antragstellerin daher unterbrochen wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies zur Schließung der noch im Aufbau befindlichen Praxis führt. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Antragstellerin nur im Rahmen einer Ermächtigung tätig wird und von daher nur Inhaberin einer befristeten Genehmigung war. Besondere Vertrauensschutzgesichtspunkte bestehen insofern nur sehr eingeschränkt. Andererseits kann aber die Antragstellerin, deren persönliche Situation sich insofern gerade von angestellten Krankenhausärzten unterscheidet, aufgrund der bereits einmal erteilten Ermächtigung erwarten, dass die Versagung einer erneuten Ermächtigung nur aufgrund einer nachvollziehbaren Bedarfsanalyse erfolgt. Auf dieses Risiko hat sie ihre gesamte Tätigkeit einzurichten, da ansonsten ein besonderer Bestandsschutz für sie nicht besteht. Sie muss sich aber auch nicht darauf einlassen, dass aufgrund der jeweils befristeten Ermächtigung sie zunächst mit der Nichtverlängerung rechnen muss und ggf. nach einer Bedarfsanalyse erst eine Fortsetzung der Ermächtigung erfolgt. Hinzu kommt, dass die Praxis bereits angelaufen ist und die jedenfalls anbehandelten Fälle fortzuführen sind. Ferner war zu überlegen, dass zunächst der Antragsgegner die Ermittlungen nachzuholen hat und davon auszugehen ist, dass er dies innerhalb von drei Monaten machen wird. Insofern hält es die Kammer für nicht zwingend, dass bereits im Februar eine Entscheidung ergeht. Insgesamt handelt es sich daher nur um einen kurzen Zeitraum, in dem vom Antragsgegner eine sorgfältige Ermittlung zu gewährleisten ist. Demgegenüber können die Interessen der Beigeladenen zurückstehen, dass möglicherweise eine Ermächtigung für einen kurzen Zeitraum ausgesprochen wird, obwohl hierauf kein Anspruch besteht. Das Ergebnis, dass unter Umständen auch Leistungserbringer, deren Teilnahmeberechtigung sich im Nachhinein als zu Unrecht erlangt darstellt, für einen kurzen Zeitraum eine Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung entfalten dürfen, kann hinzunehmen sein. Immerhin liegt dem auch hier eine Entscheidung des Zulassungsausschusses zugrunde (vgl. BSG v. 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R - SozR 4-2500 § 96 Nr. 1 = GesR 2009, 534 = MedR 2010, 128 = ZMGR 2009, 303 = KHR 2009, 172 = USK 2009-38 = Breith 2010, 21 = PFB 2009, 144, juris Rn. 31). Gleiches gilt für die potentiellen Interessen des Zweigpraxisinhabers. Dieser wird im Übrigen im Verwaltungsverfahren und ggf. in einem anschließenden Hauptsacheverfahren beizuladen sein. Die Kammer konnte im einstweiligen Anordnungsverfahren wegen der Eilbedürftigkeit hiervon vorläufig absehen. Randnummer 37 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war aber im Übrigen abzuweisen. Randnummer 38 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gilt nicht für die Ermächtigung hinsichtlich der Leistung nach Nr. 30900 EBM. Diese Leistung hatte die Antragstellerin auch in der Vergangenheit nicht abgerechnet. Es ist auch nach Aktenlage davon auszugehen, dass diese Leistung im Planungsbereich ausreichend von anderen Leistungserbringern erbracht wird und dass diese Leistung nicht zwingend mit der Abrechnung der Leistung nach Nr. 30901 EBM zusammenhängt. Auch in der Vergangenheit hat die Antragstellerin diese Leistung nicht abgerechnet. Randnummer 39 Die einstweilige Anordnung war ferner zu befristen. Sie kann nicht über den Zeitraum nach Entscheidung des Antragsgegners hinausgehen, da dies diesem vorgreifen würde. Die Kammer hat lediglich einen weiteren Monat zur Einlegung einer potentiellen Klage nach Zustellung eingeräumt. Randnummer 40 Nach allem war dem Antrag im tenorierten Umfang stattzugeben. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin war mit Kosten für den Teil des Unterliegens zu belasten. Die Beigeladene zu 1) war neben dem Antragsgegner mit Kosten zu belasten, obwohl sie keinen Antrag gestellt hat. Sie ist aber die Widerspruchsführerin und hat eindeutig eine Stellungnahme gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung im gerichtlichen Verfahren abgegeben. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 43 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 44 Für die Streitwertfestsetzung war maßgeblich, dass die Kammer von einem weiteren Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung über den Widerspruch von drei Monaten ausgeht. Die Antragstellerin hat bisher folgende Umsätze erzielt: Quartal Honorar in € Primär- und Ersatzkassen Anzahl der Behandlungsfälle Primär- und Ersatzkassen Nettohonorar gesamt III/10 11.220,91 43 10.893,71 IV/10 15.508,73 60 I/11 20.775,69 90 20.201,45 II/11 35.227,90 105 34.911,08 Randnummer 45 Die Umsatzzahlen der Antragstellerin zeigen aufgrund des Beginns ihrer Tätigkeit ein stetiges Wachstum. Die Kammer geht daher nicht von einem durchschnittlichen Honorar aus, sondern geht vom letzten Quartalshonorar aus. Die Antragstellerin hat daneben Privateinnahmen von ca. 55.000,00 € jährlich angegeben. Die monatlichen Unkosten mit 5.500,00 € zzgl. der Investitionskosten. Insgesamt geht die Kammer daher entsprechend anderer Arztgruppen von einem Kostensatz von ca. 50% aus. Bei einem Bruttohonorar für drei Monate von 35.000,00 € und einem Kostensatz von 50% ergibt dies den geschätzten Gewinn von 17.500,00 €. In dieser Höhe war der Streitwert auch festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021322

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