v. 16.02.2005 - L 12 KA 436/04 - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Randnummer 37 Ausgehend hiervon sieht sich der Beklagte an die zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Teilentsperrung zu Recht gebunden. Allerdings ist der entsprechende Beschluss des Landesausschusses von den Gerichten im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, zu überprüfen. Randnummer 38 Adressat der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen seitens des Landesausschusses ist gemäß § 16b Abs. 2 2. Halbsatz Ärzte-ZV der Zulassungsausschuss. Dieser muss die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beachten, soweit sie der Landesausschuss ihm gegenüber bekanntgemacht hat. Unmittelbare rechtliche Außenwirkung gegenüber zulassungswilligen Ärzten kommt der Entscheidung des Landesausschusses über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nicht zu. Das Publikationserfordernis ist deshalb kein Wirksamkeitserfordernis, sondern dient lediglich dazu, potentielle Zulassungsbewerber über bereits bestehende Zulassungsbeschränkungen zu informieren (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.1996 - 6 RKa 52/95 - BSGE 79, 152 =
R 1997, 282 = USK 96154, juris Rdnr. 14). Randnummer 39 Bei der Beschlussfassung des Landesausschusses handelt es sich als Verwaltungsinternum auch gegenüber dem Zulassungsausschuss um schlichtes Verwaltungshandeln, das sich selbst vollzieht. Eine Bekanntgabe ist für die Geltung oder Wirksamkeit des Beschlusses nicht erforderlich. Dadurch wird das Planungsrecht aber nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen, sondern ist Prüfgegenstand der auf ihrer Grundlage ergangenen Zulassungsentscheidung. Die Feststellung der Überversorgung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen können nicht unmittelbar angefochten werden. Sie entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten, insbesondere den Zulassungsbewerbern, auch wenn die Zulassungsgremien an sie gebunden sind. Angefochten werden kann aber die Entscheidung des Zulassungsausschusses. Die Gerichte haben daher inzident deren Voraussetzungen, also auch die Anordnung der Zulassungsbeschränkungen zu überprüfen. Dies gilt nicht nur bei belastenden Entscheidungen wie der Versagung einer Zulassung, sondern auch dann, wenn Dritte, wie hier die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung, eine Zulassungsentscheidung anfechten kann. Randnummer 40 Für die frühere Großgeräteplanung hat das BSG ausdrücklich dargelegt, dass sich die gerichtliche Überprüfung nicht auf den korrekten Vollzug der Planungsentscheidungen des Großgeräteausschusses und des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen durch die Kassenärztliche Vereinigung beschränkt, sondern sich auch auf die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidungen selbst erstreckt (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.1992 - 6 RKa 41/91– BSGE 70, 285 =
R 1993, 26 = NZS 1993, 127 = USK 92192, juris Rdnr. 25). Entsprechend sind auch die Vorgaben für die Feststellung einer Überversorgung und der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu überprüfen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 53/02 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 1 = USK 2003-152, juris Rdnr. 20 ff.). Randnummer 41 Im Ergebnis wird auch von der Kommentarliteratur eine Überprüfbarkeit des Beschlusses des Landesausschusses angenommen (vgl. Hencke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung. Sozialgesetzbuch V, § 103, Rdnr. 3; Hess in Kasseler Kommentar, SGB V, § 103 Rdnr. 33; Neumann in N.'scher Online-Kommentar SGB V § 100, Rdnr. 16 und § 103, Rdnr. 2; Kaltenborn, in: Becker/Kingreen, SGB V. Gesetzliche Krankenversicherung, 2008, § 103, Rdnr. 3 u. 4; Pawlita, in: juris Praxiskommentar-SGB V, § 100, Rdnr. 15 und § 103, Rdnr. 25). Randnummer 42 Von daher ist auch der Beschluss des Landesausschusses vom 20.08.2009 zu überprüfen, der Grundlage der Entscheidung des Beklagten war. Dieser Beschluss ist aber, was nach Aktenlage zwischen den Beteiligten unstreitig ist, rechtswidrig. Hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten. Randnummer 43 Dem Einwand des Beigeladenen zu 1), eine Inzidentkontrolle erfolge nicht bei Öffnung des Planungsbereichs, war nicht zu folgen. Randnummer 44 Die Landesausschüsse sind als Gremien der sog. Selbstverwaltung unabhängig von den sie bildenden Verwaltungsträgern (vgl. § 90 SGB V), insbesondere sind ihre Mitglieder an Weisungen nicht gebunden (§ 95 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ihre Beschlüsse zur Über- und Unterversorgung sind als Verwaltungsinternum auch gegenüber den Beigeladenen ohne Außenwirkung. Eine isolierte Klage ist nicht möglich und im Hinblick auf die fehlende Außenwirkung auch nicht notwendig. Der Gesetzgeber hat der Kassenärztlichen Vereinigung ausdrücklich ein eigenes Widerspruchsrecht eingeräumt (§ 96 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die klagende Kassenärztliche Vereinigung ist im Hinblick auf ihre besondere, gesetzlich begründete Verantwortung berechtigt, in allen Zulassungsangelegenheiten Rechtsmittel, insbesondere auch Klagen, einzulegen, ohne dass eine konkrete, greifbare Beeinträchtigung geschützter Belange gerade durch die streitbefangene Entscheidung geltend gemacht werden müsste (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R - BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2 = GesR 2010, 376 = USK 2010-19 = KRS 10.007 = MedR 2011, 52, juris Rdnr. 27 m.w.N.), da sie aufgrund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 Abs 1 SGB V die Mitverantwortung für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung haben (vgl. BSG, Urt. v. 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - SozR 3-5525 § 20 Nr. 1 = BSGE 85, 145 = MedR 2000, 282-285 = NZS 2000, 520, juris Rdnr. 16 m.w.N.; BSG, Urt. v. 30.11.1994 - 6 RKa 32/93 -
1 = Breith 1996, 188 = USK 94145, juris Rdnr. 13). Der Klägerin wäre es aber bei einer fehlenden Inzidentkontrolle verwehrt, eine Überprüfung partieller oder ergänzender Entsperrungsbeschlüsse zu überprüfen und damit ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Gerade auch aufgrund ihrer Mitwirkung an der Bedarfsplanung muss ihr ermöglicht werden, eine Inzidentkontrolle herbeizuführen. Ansonsten würde ihre Klagebefugnis auch ins Leere gehen, da sie und der Beklagte an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden sind. Randnummer 45 Aus ihrer Aufgabenstellung heraus kommt der Klägerin die Klagebefugnis zu. Daraus folgt, dass sie nicht besondere Gemeinwohlgründe geltend machen muss oder Klage nur bei offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Entscheidungen des Landesausschusses erheben kann. Mit der gesetzlichen Übertragung des Sicherstellungsauftrags und der damit einhergehenden Aufgaben und Pflichten wird bereits durch das Gesetz das Vorliegen von Gemeinwohlgründen fingiert. Randnummer 46 Bei der Klage der Klägerin handelt es sich auch nicht um einen In-Sich-Prozess, insbesondere stehen Beklagter und Klägerin nicht als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zueinander. Dies verkennt die Besonderheiten des Vertragsarztrechts nach dem SGB V. Bei den Zulassungsgremien handelt es sich ebenso wie bei dem Landesausschuss um Gremien der sog. gemeinsamen Selbstverwaltung (vgl. §§ 96 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 1 und 2 SGB V), die von verschiedenen Verwaltungsträgern gebildet werden und daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung als Behörde Eigenständigkeit genießen und nicht einem der Verwaltungsträger, auch nicht der Klägerin zugerechnet werden können. Es handelt sich um eigenständige Behörden und nicht um Behörden im Sinne eines Organs eines Verwaltungsträgers. Lediglich die Geschäfte der Zulassungsgremien werden bei der Kassenärztlichen Vereinigung geführt (§ 96 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Von daher geht auch der Hinweis des Beigeladenen zu 1) auf BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 1 = GesR 2004, 422 = MedR 2004, 636 = Breith 2005, 466 = USK 2004-119 fehl. Das Bundessozialgericht hat im Übrigen für den In-Sich-Prozess - im konkreten Fall zwischen Vorstand und Disziplinarausschuss einer Kassenärztlichen Vereinigung, wobei dem Disziplinarausschuss gerade Organfunktion für die Körperschaft Kassenärztliche Vereinigung zukommt - darauf abgestellt, ob dem Disziplinarausschuss ein eigener Rechte- und Pflichtenkreis eingeräumt worden ist, den er auch gegenüber den Organen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung als seinem Rechtsträger zu verteidigen berechtigt ist, und ob der Vorstand seinerseits befugt ist, die Entscheidungen des Disziplinarausschusses auf die Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz überprüfen zu lassen (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.2004 - B 6 KA 4/03 R - aaO., juris Rdnr. 22). Wie dargelegt, sind Beklagte und Klägerin nicht nur rechtlich getrennt und selbständig, sondern haben jeweils eigene Aufgabenbereiche. Randnummer 47 Ein wie auch immer gearteter Vertrauensschutz kommt dem Beigeladenen zu 1) unter Hinweis auf die Bedeutung des Beschlusses des Landesausschusses nicht zu. Die Veröffentlichung des Beschlusses des Landesausschusses dient der Information potentieller Zulassungsbewerber. Ein partieller oder gänzlicher Entsperrungsbeschluss begründet lediglich die Chance auf eine Zulassung. Maßgeblich ist aber der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht der der Veröffentlichung. Ebensowenig wie wegen der Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Landesverbände der Krankenkassen auf eine positive Entscheidung der Zulassungsgremien vor Bestandskraft vertraut werden kann, so kann auf einen Beschlusses des Landesausschusses vertraut werden. Randnummer 48 Soweit auch die Grundsätze des § 44 Abs. 2 SGB X für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte anzuwenden wäre, was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist, so könnte Vertrauensschutz frühestens nach Erlass einer positiven Zulassungsentscheidung entstehen. Dem Beigeladenen zu 1) ist aber bereits im Oktober 2009 mitgeteilt worden, dass der Beschluss des Landesausschusses fehlerhaft zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit des Beschlusses schließt es nicht aus, dass der Beschluss rechtswidrig ist. Von daher konnte der Beigeladene zu 1) nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, der Beschluss des Landesausschusses sei rechtmäßig. Hinzu kommt, dass mit der Veröffentlichung des Beschlusses evtl. Vertrauen durch den Zusatz nicht entstehen konnte. Der Zusatz bringt gerade zum Ausdruck, dass es allein auf den Beschluss nicht ankommt. Soweit der Beigeladene zu 1) und ihm folgend der Beklagte der Auffassung sind, eine Nachfrage hätte seinerzeit nur ergeben, dass der Beschluss des Landesausschusses ergangen und der Planungsbereich partiell eröffnet sei, so kann darauf schon deshalb kein Vertrauen begründet werden, weil der Beigeladene zu 1) eine solche Auskunft nicht nachgesucht und erhalten hat. Randnummer 49 § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV schützt einen Antragsteller nur vor der Anordnung nachträglicher Zulassungsbeschränkungen. Vertrauensschutz besteht nur insoweit, als die Rechtslage maßgeblich bleibt, wie sie bereits im Antragszeitpunkt galt. Dies setzt aber eine rechtmäßige Rechtslage voraus. Die Gerichte bleiben weiterhin zur Inzidentkontrolle befugt und verpflichtet. Dies gilt ebenso wie für den Fall der Feststellung einer Überversorgung auch für den Fall partieller Entsperrung eines Planungsbereichs. War wie hier bei Antragstellung die Zulassungsbeschränkung partiell aufgehoben, so ist bei Einlegung von Rechtsmitteln der Beigeladenen der Beschluss über die partielle Aufhebung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Ist diese Beschluss rechtswidrig, so kann er keine Gültigkeit von Anfang an (ex ante) entfalten und es bleibt bei der vorherigen Anordnung der Zulassungsbeschränkung, die damit auch im Zeitpunkt der Antragstellung besteht. Von daher führt die Rechtsauffassung der Kammer auch nicht zu einer Interpretation des § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV entgegen des Wortlauts. Randnummer 50 Nach allem war der Klage stattzugeben. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) war an den Kosten zu beteiligen, da er der Klage entgegengetreten ist. Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. Sie beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 53 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Randnummer 54 Der Streitwert ergab sich aus einem durchschnittlichem Jahresgewinn in drei Jahren von 300.000 € (vgl. Beschluss der Kammer v. 28.01.2011 - S 12 KA 42/11 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021330
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