5 jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 u. 38 - BSGE 86, 242 =
R 2004, 526; LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.02.2007 – L 11 KA 82/06– juris Rn. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - juris Rn. 36 - BSGE 86, 242 =
5; LSG Sachsen v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen v. 25.04.2007 – L 10 KA 48/06– juris Rn. 46). Randnummer 35 Bei der Konkretisierung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale –„lokaler Versorgungsbedarf“ in einem „Teil“ eines „großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises“ - nach der BedarfsplRL a.F. verfügen die Zulassungsgremien über einen Beurteilungsspielraum (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8 = GesR 2010, 623 = USK 2010-76 = ZMGR 2011, 34, juris Rdnr. 15). Soweit nach der Neufassung der BedarfsplRL der Begriff des „lokalen Versorgungsbedarfs“ nicht weiter an die Bezugsmerkmale „in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs oder eines großräumigen Landkreises“ gekoppelt wird, ist dies ohne Folgerungen, da bereits bisher potentiell jeder Landkreis darunter fallen konnte und maßgeblich auf die Erreichbarkeit ärztlicher Leistungen abzustellen war (s. Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 101 SGB V, Rn. 104 ff. und 110 ff.). Randnummer 36 Die Erteilung solcher Sonderbedarfszulassungen ist immer dann zu ermöglichen, wenn dies zur Realisierung des Versorgungsanspruchs der Versicherten erforderlich ist, d.h. wenn sonst unter Umständen inakzeptable Versorgungslücken festgeschrieben würden. Patienten dürfen bei allgemeinen Leistungen nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden, die mehr als 25 km entfernt sind. Anders ist dies nur bei sog. spezialisierten Leistungen, was jedenfalls auf allgemeinchirurgische Leistungen nicht zutrifft. Soweit Patienten im Bereich allgemeiner Leistungen - dazu gehören auch allgemeinchirurgische Leistungen - nicht auf Versorgungsangebote verwiesen werden dürfen, die mehr als 25 km entfernt sind, muss dann, wenn Versorgungsangebote unter Umständen mehr als 25 km entfernt sind, die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen möglich sein: Damit wäre es unvereinbar, bei dem allgemeinen Sonderbedarfstatbestand eine Großräumigkeit z.B. erst bei einer Ausdehnung des Landkreises von 80 km anzuerkennen. Denn dann könnten in Landkreisen geringerer Ausdehnung keine Sonderbedarfszulassungen erteilt werden. Dadurch bestünde die Gefahr, Versorgungslücken etwa im allgemein-medizinischen Bereich nicht beheben zu können. Das Belassen derart ausgedehnter Versorgungsdefizite wäre damit unvereinbar, dass der Versorgungsanspruch der Versicherten es grundsätzlich erfordert, Versorgungslücken ggf. durch Sonderbedarfszulassungen zu schließen. Diese Vorgaben sind bei der Beurteilung der Großräumigkeit zu beachten. Sie dienen der Realisierung des Versorgungsanspruchs der Versicherten und sind somit vorrangig gegenüber anderen Auslegungsgesichtspunkten. So ist nicht entscheidend, was der Normgeber der Richtlinie sich möglicherweise bei Schaffung des Sonderbedarfstatbestandes unter dem Merkmal großräumig vorgestellt hatte. Unmaßgeblich ist auch ein Durchschnittsvergleich dahingehend, ob die Ausdehnung des Landkreises größer oder kleiner als der Durchschnitt der Landkreise des Bundeslandes oder der Bundesrepublik Deutschland ist. Sollten die dargestellten Vorgaben zum Ergebnis führen, dass in einem Bundesland eine Vielzahl von Landkreisen als großräumig zu qualifizieren ist, so ist das hinzunehmen. Das entspricht auch den Tendenzen der kommunalen Neugliederung vor allem in dünn besiedelten Flächenländern; das Land Mecklenburg-Vorpommern weist heute nur noch sechs Landkreise auf (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - a.a.O., juris Rdnr. 22 – 25). Randnummer 37 Der lokale Sonderbedarf muss nach dem Kontext der BedarfsplRL-Ä a.F. in einem Teil des großräumigen Landkreises bestehen. Nicht tragfähig wäre es, einen lokalen Versorgungsbedarf mit der globalen Erwägung zu verneinen, die überwiegende Zahl der Einwohner habe nur relativ kurze Entfernungen - nämlich deutlich weniger als die 25 km - bis zu einer Stadt mit umfassender ärztlicher und psychotherapeutischer Versorgung. Eine Verweisung auf eine (angeblich) umfassende Versorgung ist auch im Falle größerer Zentren zu pauschal. Ein Erfahrungssatz, jede Städte halte für jeden Versorgungsbereich Versorgungsangebote vor und jeder Versicherte könne in zumutbarer Weise dorthin gelangen, besteht nicht. Vielmehr muss das Vorliegen ausreichender und zumutbar erreichbarer Versorgungsangebote konkret ermittelt und festgestellt werden, dabei ist zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen zu differenzieren. Dabei ist es den Zulassungsgremien überlassen, ob sie - zugunsten von mehr Sonderbedarfszulassungen - über das notwendige Minimum an Versorgung hinausgehen wollen und auch dann, wenn in einer anderen, ausreichend nah gelegenen Stadt ein an sich gerade noch ausreichendes Versorgungsangebot besteht und in zumutbarer Weise erreichbar ist, in jeder weiteren größeren Stadt die wichtigsten Fachgebiete eigenständig vertreten sehen wollen. Dem Versorgungsanspruch der Versicherten ist nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren kann. Vielmehr steht der Versorgungsanspruch jedem einzelnen Versicherten zu (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - a.a.O., juris Rdnr. 26 – 28). Randnummer 38 Bei der Prüfung, ob in dem einschlägigen Versorgungsbereich ausreichende Versorgungsangebote vorliegen oder ein Sonderbedarf besteht, ist schließlich zu beachten, dass die Patienten nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden können, andere Psychotherapeuten leisteten in ihrer Praxis täglich nur zwischen zwei und vier Therapiestunden und hätten also noch freie Behandlungskapazitäten. Diese sind ohne Bedeutung, wenn es sich lediglich um potenzielle, nicht aber um reale Versorgungsangebote handelt. Solange diese Leistungserbringer nicht tatsächlich zu weiteren Versorgungsleistungen bereit sind, kann auf sie nicht verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - a.a.O., juris Rdnr. 32). Randnummer 39 Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine Sonderbedarfszulassung im Ergebnis abgelehnt hat. Maßstab ist allein, ob die Zulassungsgremien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichtet sind, dem Antragsteller die Sonderbedarfszulassung zu erteilen oder ob ein solcher Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kammer die Bescheidgründe wegen der noch fehlenden Absetzung nicht bekannt waren. Randnummer 40 Der Begriff „dauerhaft“ unterliegt gleichfalls dem Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien. Es handelt sich um eine Prognose, ob das Versorgungsdefizit mehr als nur vorübergehend ist. Die Sonderbedarfszulassung dient dem Ziel, auch im Einzelfall sicherzustellen, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig - weil in der konkreten örtlichen Situation zur Erreichung ihres Zieles nicht erforderlich - die Berufsausübung beschränken (vgl. BSG v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5, juris Rn. 31). Randnummer 41 Auszugehen ist von einer Überversorgung im Planungsbereich Hochtaunuskreis. Danach betrug der chirurgische Versorgungsgrad 237,7 %. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Hessen hat am 27.06.2013 unter Zugrundelegung des Arztstandes vom 01.06.2013 auf Grundlage der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinien zum 01.01.2013 einen Beschluss zur Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen gefasst, der allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Nichtbeanstandung durch das Hessische Sozialministerium gem. § 90 Abs. 6 Satz 2 SGB V steht (abgerufen über die Homepage der KV Hessen – www.kvhessen.de –). Danach ist der Planungsbereich Hochtaunuskreis für Chirurgen weiterhin überversorgt. Hinsichtlich des Versorgungsgrades, was ggf. im Hauptsacheverfahren aufzuklären ist, können sich auch auf Grund der geänderten Bedarfplanungs-Richtlinie keine wesentlichen Änderungen ergeben, da die Fachgruppe der Chirurgen als Teil der allgemeinen fachärztlichen Versorgungsebene weiterhin landkreisbezogen beplant wird und die Vorgaben für die landkreisbezogenen Planungsbereiche nicht grundlegend verändert wurden. Randnummer 42 Die zu 1) beigeladene KVH hat bereits im Verwaltungsverfahren im Schriftsatz vom 30.04.2013 die Versorgungslage hinreichend dargelegt. Danach liegen im Umkreis von 25 km zum Standort des Antragstellers acht chirurgische Praxen. Es ist nicht ersichtlich, dass keine dieser Praxen noch Patienten aufnehmen könnte oder würde. Insofern kann auch auf die Befragung seitens der Ärzte abgestellt werden, wobei ggf. in einem Hauptsacheverfahren der Inhalt der Befragung nachzuprüfen wäre. Hinzu kommt aber die Abrechnungsanalyse, die ebenfalls auf freie Kapazitäten, gemessen am Durchschnitt der Arztpraxen, für wenigstens zwei Praxen hinweist. Die vom Antragsteller behauptete Auslastung der Praxen ist nach Aktenlage nicht erwiesen. Zum einen hat die Abrechnungsanalyse der KVH, was sie insbesondere im Schriftsatz vom 27.05.2013 im Verwaltungsverfahren dargelegt hat, ergeben, dass eine besondere Spezialisierung dieser Praxen nicht besteht. Zum Anderen kommt es nicht darauf an, ob vereinzelt oder öfters der Antragsteller als Urlaubsvertretung hinzugezogen wird. Ein Sonderbedarf oder eine Versorgungslücke kann hieraus nicht ersehen werden. Unerheblich ist es auch, ob der Antragsteller sein Regelleistungsvolumen überschreitet, da dieses nicht auf Versorgungslücken hinweist, sondern ein Steuerungsinstrument innerhalb der Honorarverteilung darstellt. Hinzu kommt schließlich, dass der freie Praxissitz in G-Stadt offensichtlich demnächst im Rahmen einer Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V besetzt wird, da die Ausschreibung bereits erfolgt ist und mehrere Bewerbungen vorliegen. Auch unterstellt, durch die Vakanz dieses Praxissitzes bestünde gegenwärtig eine Versorgungslücke, folgt hieraus nicht ein Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, da eine Sonderbedarfszulassung einen Bedarf auf Dauer voraussetzt. Randnummer 43 Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass er ein spezielles Leistungsangebot vorhalten würde. Insofern scheidet eine qualitative Sonderbedarfszulassung ebf. aus. Randnummer 44 Von daher war der Hauptantrag abzuweisen. Randnummer 45 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Randnummer 46 Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V scheidet bereits aus, weil der Antragsteller nicht zum Kreis der ermächtigungsfähigen Ärzte gehört. Eine Ermächtigung nach § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV setzt eine Unterversorgung oder ebenfalls einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf voraus, der nach Aktenlage aus den dargestellten Gründen nicht besteht. Eine Ermächtigung nach § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit den Bundesmantelverträgen setzt ein spezielles Leistungsangebot voraus, was vom Antragsteller nicht geltend gemacht wird. Randnummer 47 Im Übrigen ist auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Aus der genannten Bedarfssituation folgt, das objektive Versorgungsgründe nicht vorliegen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller sich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Gründe der Sicherstellung berufen kann. Soweit der Kläger auf das Ausschöpfen seines Regelleistungsvolumens hinweist, ist dies im Wesentlichen Folge seiner Beschränkung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag. Im Übrigen stehen ihm gegenüber der zu 1) beigeladenen KVH Möglichkeiten offen, einen Antrag auf Erweiterung des Regelleistungsvolumens zu stellen. Randnummer 48 Nach allem war der Antrag im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021385
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