Leitsatz Unterstellt man, dass eine langdauernde Freistellung der Vertragsärzte nach Erreichen des 60. Lebensjahres von der Teilnahme am Notdienst zu Gewohnheitsrecht erstarkt ist, so erlischt diese Regelung, wenn die Anerkennung der Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm wegfällt. Dies ist der Fall bei einer gegenläufigen Praxis der Obfrau und wenn sich die überwiegende Mehrheit der am Notdienst teilnehmenden Ärzte gegen eine Weitergeltung der Regelung wendet. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 4 KA 18/14 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Entbindung von der Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme am gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst ÄBD A-Stadt und Sektoren für den Bereich Augenheilkunde aus Altersgründen wegen Überschreiten des 60. Lebensjahres. Randnummer 2 Der 1950 geb. und jetzt 63-jährige Kläger ist als Augenarzt mit Praxissitz in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er nimmt seit 1999 am gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst ÄBD A-Stadt und Sektoren für den Bereich Augenheilkunde teil. Randnummer 3 Zwischen den Beteiligten entspann sich seit Oktober 2012 ein Schriftwechsel über die Frage, ob Ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) A-Stadt nach Erreichen des 60. Lebensjahres vom Notdienst zu befreien seien. Hierüber kam es zu einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Az.: S 12 KA 118/13 ER, das die Beteiligten vergleichsweise beendeten. Randnummer 4 Gegen den gebietsärztlichen Dienstplan des ÄBD A-Stadt und Sektoren für das Jahr 2013 erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2013 Widerspruch. Darin trug er vor, er verweise auf Beschlüsse der Notdienstgemeinschaft aus den Jahren 2001 und 2006, in denen beschlossen worden sei, dass Ärzte, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, nicht mehr am Notdienst teilnehmen müssten. Randnummer 5 Verschiedene Augenärzte wandten sich mit gleichlautendem Schreiben an die Beklagte und forderten diese auf, die gültige Notdienstverordnung umzusetzen. Es gebe keine automatische Befreiung bei Erreichen des 60. Lebensjahres. Sie seien nicht mehr bereit, Notdienste für auf diese Weise freigestellte Kollegen zu übernehmen. Randnummer 6 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Teilnahmepflicht am Notdienst folge aus dem Heilberufsgesetz, der Berufsordnung und dem Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sowie ihrer Satzung. Nach § 3 Abs. 2 ihrer Notdienstordnung könne eine Freistellung nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgesprochen werden. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Eine Freistellung könne gem. § 3 Abs. 2 Notdienstordnung lediglich vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium ausgesprochen werden. Die Regelungen im § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 2 Notdienstordnung seien abschließend. Das bedeute, dass eine Notdienstgemeinschaft gar nicht befugt sei, eine Freistellung von der Teilnahmepflicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erteilen. Eine solche Befugnis ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 und 2 der Notdienstordnung. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 06.05.2013 die Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf einen Beschluss in einer NFD-Ausschusssitzung vom Oktober 2001, wonach Kollegen, die das 60. Lebensjahr vollendet oder beschritten hätten, eigenverantwortlich entscheiden könnten, ob sie an Bereitschaftsdiensten teilnehmen wollten oder nicht. Dieser Beschluss sei im Jahre 2006 wiederholt worden. Dieser Beschluss sei damit begründet worden, dass diejenigen Kollegen, die auf Grund einer entsprechenden Regelung als jüngere Kollegen Bereitschaftsdienste der älteren Kollegen übernähmen, mit Erreichen des 60. Lebensjahres ebenfalls in den Genuss kommen sollten, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie an derartigen Bereitschaftsdiensten weiter teilnehmen wollten oder nicht. Er habe dies seit 1986 mitgetragen. Die Notdienstgemeinschaft sei befugt, Beschlüsse zu fassen, welche Kollegen abweichend von § 3 der Notdienstordnung vom Bereitschaftsdienst freizustellen seien. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Beschluss geändert werden könnte, sei ein neuer Mehrheitsbeschluss bisher nicht gefasst worden und hätten die älteren Kollegen einen Besitzstand erworben, der auch durch einen abgeänderten Mehrheitsbeschluss nach Erwerb des Besitzstandes nicht mehr ohne Weiteres geändert werden könne, weil diejenigen Kollegen, die vor Erreichen des 60. Lebensjahres Dienste für die älteren Kollegen geleistet hätten, sich hierdurch den Besitzstand erarbeitet hätten. Eine Genehmigung für die Beschlüsse hätte es seinerzeit nicht bedurft. Dies folge aus § 5 Abs. 1 der Notdienstordnung, wonach die für einen Notdienstbezirk zuständige Notdienstgemeinschaft grundsätzlich die Einzelheiten des Notdienstes in eigener Zuständigkeit zu regeln habe. Die im Jahr 2001 beschlossene Regelung sei bereits Anfang der 80er Jahre so beschlossen und praktiziert worden. In der Sitzung des Ausschusses vom 25.10.2001 habe man lediglich die Kollegen namentlich benannt, die das 60. Lebensjahr erreicht hatten. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass der Beschluss rechtswidrig sei, blende sie aus, dass er bestandskräftig geworden sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 festzustellen, dass seine Heranziehung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst nach dem gebietsärztlichen Dienstplan des ÄBD A-Stadt und Sektoren für das Jahr 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 03.04.2013 rechtswidrig war. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie trägt vor, die Beschlüsse aus den Jahren 2001 und 2006 seien ihr nicht explizit bekannt. Dem Protokoll der NFD-Ausschusssitzung vom 25.10.2001, was sie zur Gerichtsakte reiche, lasse sich lediglich eine Liste mit Namen von den Ärzten entnehmen, welche im Laufe des Jahres 2002 von der Teilnahmepflicht am Bereitschaftsdienst befreit werden sollten. Der Name des Klägers sei nicht drunter. Daneben liege lediglich ein Schreiben des NFD-A-Stadt an Herrn Dr. med. C., einem Kollegen des Klägers, vom 15.02.2002 vor, was sie ebenfalls zur Gerichtsakte reiche, aus dem hervorgehe, dass in der genannten NFD-Ausschusssitzung beschlossen worden sei, in den einzelnen fachärztlichen Rufbereitschaften die Ärzte herauszusuchen, die das 60. Lebensjahr bereits überschritten hätten oder in Kürze erreichten, um damit den einzelnen Fachgruppen zu ermöglichen, in Eigenverantwortung zu entscheiden, ob auch die Kollegen mit Vollendung des 60. Lebensjahres vom Rufbereitschaftsdienst freigestellt werden sollten. Sowohl nach der von 1993 bis zum 30.09.2002 geltenden Notdienstordnung als auch nach den folgenden Notdienstordnungen vom 01.10.2002, 01.01.2005 und April 2010 hätten die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorgelegen. Die Notdienstgemeinschaft habe jedenfalls nicht die Kompetenz zu entscheiden, ob Vertragsärzte ab Vollendung des 60. Lebensjahres von der Teilnahmepflicht zu befreien und damit einen weiteren Befreiungstatbestand, abweichend von der jeweiligen Notdienstordnung zu schaffen. Zwar sei der NFD-Ausschuss als Geschäftsausschuss der zuständigen – damals noch existenten – Bezirksstelle für die Beschlussfassung im Jahre 2001 über die Befreiung der genannten Ärzte nach regelungsbefugt gewesen. Dieser Beschluss sei aber materiell rechtswidrig, weil eine Freistellung erst ab dem 65. Lebensjahr möglich gewesen sei. Der Beschluss sehe im Übrigen nur die Befreiung der namentlich aufgeführten Ärzte vor. Unterstelle man, es habe den Beschluss tatsächlich gegeben, so entbehre dieser sowohl der formellen als auch der materiellen Rechtmäßigkeit. Die ÄBD-Gemeinschaft sei nicht zuständig, eine Freistellung zu erteilen, weil dies nicht zu den in § 5 Notdienstordnung abschließend erläuterten Aufgaben zähle. Ferner müsse ein in der Notdienstordnung aufgeführter Befreiungsgrund vorliegen. § 3 Abs. 2 Notdienstordnung beinhalte auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verbescheidung, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, ob dem den Antrag stellenden Arzt die Bestellung und Bezahlung eines Vertreters zugemutet werden könne. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG). Randnummer 15 Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat sie nach Erledigung aufgrund Beendigung der Geltung des Dienstplans für das Jahr 2013 auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese ist wegen der Wiederholungsgefahr zulässig. Randnummer 16 Die Klage ist aber unbegründet. Der gebietsärztliche Dienstplan des ÄBD A-Stadt und Sektoren für das Jahr 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entbindung von der Verpflichtung zur Teilnahme am gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst ÄBD A-Stadt und Sektoren. Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 17 Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch, V. Buch, Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die Beklagte die hier anzuwendende, von der Abgeordnetenversammlung der KV Hessen am 24.11.2004 beschlossene und ab 01.05.2005 gültige Notdienstordnung erlassen, geändert durch die Beschlüsse der Vertreterversammlung der KV Hessen vom 21.04.2007, 13.12.2008, 19.02.2009 und 20.02.2010. Diese Notdienstordnung hat Satzungsqualität. Nach der Notdienstordnung nehmen am organisierten allgemeinen Notdienst grundsätzlich alle niedergelassenen Vertragsärzte an einer Notdienstgemeinschaft teil (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Notdienstordnung). Soweit eine gebietsärztliche Bereitschaft mit Zustimmung des Vorstandes oder eines von ihm beauftragten Gremiums besteht, was hier der Fall ist, nehmen grundsätzlich alle Gebietsärzte des entsprechenden Gebietes hieran teil (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Notdienstordnung). Eine ggf. befristete, teilweise bzw. vollständige Freistellung vom organisierten Notdienst kann nach § 3 Abs. 2 Notdienstordnung auf Antrag eines Vertragsarztes vom Geschäftsausschuss der zuständigen Bezirksstelle bzw. nach der Änderung vom Vorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium u. a. ausgesprochen werden, wenn Randnummer 18
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