4 der Onkologie-Vereinbarung nicht anzurechnen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung als onkologisch qualifizierter Arzt und hierbei insb. um die Frage, ob Fälle von Privatpatienten und Behandlungsfälle unter Maßgabe des § 116b SGB V auf
4 der Onkologie-Vereinbarung anzurechnen sind. Randnummer 2 Der Kläger ist Chefarzt der Abteilung für Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin der Medizinischen Klinik am WM. Krankenhaus C-Stadt. Er ist Internist mit Schwerpunkt Hämatologie und internistischer Onkologie - Palliativmedizin -. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Beklagten ermächtigte ihn zuletzt mit Beschluss vom 24.01.2012 bis zum 31.03.2014 zur Durchführung diagnostischer Maßnahmen bei hämatologischen und onkologischen Erkrankungen auf namentliche Überweisung durch die an seinem Krankenhaus aufgrund einer Ermächtigung vertragsärztlich tätigen Ärzte, sofern dieser eine ergänzende Untersuchung im Rahmen ihres Eigenüberweisungsauftrages am selben Tag benötigten, eingeschränkt auf bestimmte Diagnosen und für bestimmte Leistungen, ferner zur Durchführung besonderer Untersuchungen zwischen den Behandlungsmaßnahmen nach bestimmten Gebührenpositionen und bei bestimmten Erkrankungen sowie für die ambulante Nachbehandlung onkologischer Fälle. Die Leistungen wurden eingeschränkt auf Fälle, die nicht im Zusammenhang mit einer stationären Aufnahme nach § 115a SGB V oder ambulanten Operationen nach § 115b SGB V stehen. Sofern ambulante Leistungen nach § 116b SGB V durch das Krankenhaus erbracht werden, sind sie nicht mehr Gegenstand der Ermächtigung. Randnummer 3 Der Kläger stellte zunächst mit Datum vom 18.09.2009 einen Antrag auf Anerkennung als onkologisch qualifizierter Arzt, den er mit Schreiben vom 17.08.2011 wiederholte. Randnummer 4 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.09.2011 ab, weil der Kläger
4 der Onkologie-Vereinbarung in Verbindung mit der ergänzenden Onkologie-Vereinbarung nicht erfülle. Für die Fachgruppe des Klägers sei die Betreuung von durchschnittlich 80 Patienten/Quartal und Arzt (in den letzten 4 abgerechneten Quartalen vor Antragstellung) mit soliden oder hämatologischen Neoplasien, darunter 50 Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt würden, davon 20 Patienten mit intravenöser und/oder intrakavitärer und/oder intraläsionaler Behandlung erforderlich. Für den Zeitraum der Quartale I bis IV/10 habe eine durchschnittliche Behandlungszahl von 23 Patienten pro Quartal vorgelegen. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger am 29.09.2011 Widerspruch ein. Er trug vor, er nehme bereits im Rahmen seiner Ermächtigung an der Onkologie-Vereinbarung teil und habe einen Antrag auf weitere Anerkennung zur Teilnahme gestellt. Die Beklagte stelle ausschließlich auf die im Rahmen der Ermächtigung abgerechneten Kostenerstattungsziffern ab. Es werde nicht berücksichtigt, dass er neben seiner Ermächtigung auch im Rahmen des § 116b SGB V onkologische Patienten behandele sowie im Rahmen der privatärztlichen Versorgung. Es würden anhand der Honorarbescheide der Quartale I bis IV/10 nur die Kostenerstattungsziffern aus der Onkologie-Vereinbarung berücksichtigt werden, nicht jedoch die tatsächliche Behandlungszahl der onkologischen Patienten. Den beigelegten Listen könne entnommen werden, dass er zwischen 79 und 90 Patienten im Rahmen von § 116b SGB V sowie 12 bis 17 Privatpatienten in den Aufsatzquartalen jeweils behandelt habe. Damit erfülle er die geforderten Mindestzahlen. § 3 Abs. 4 der Onkologie-Vereinbarung i. V. m. der ergänzenden Onkologie-Vereinbarung sehe lediglich vor, dass die Betreuung von Patienten mit in der Vereinbarung genannten Tumorerkrankungen mit den geforderten Patientenzahlen nachzuweisen seien. Eine Beschränkung auf die Anerkennung ausschließlich der im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung versorgten Patienten ergebe sich aus der Vereinbarung nicht. Randnummer 6 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012 den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, sie habe mit den Krankenkassenverbänden für die Zeit ab 01.04.2011 eine ergänzende Onkologie-Vereinbarung geschlossen, um das bewährte flächendeckende System der onkologischen Versorgung nicht zu gefährden. Abweichend von den Patientenzahlen nach der Anlage 7 Bundesmantelvertrag hätte sie die im Ausgangsbescheid genannten Mindestzahlen vereinbart. Die Berücksichtigung der im Rahmen der Institutsermächtigung nach § 116b SGB V behandelten Patienten sei nicht möglich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Onkologie-Vereinbarung gelte die Vereinbarung nicht für Behandlungen der Krankenhäuser gemäß § 116b Abs. 2 SGB V. Daher bestehe keine Möglichkeit, die dort erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Diese bereits abgeschwächten Voraussetzungen könnten nicht weiter vereinfacht werden. Es müsse insoweit gewährleistet sein, dass der onkologisch qualifizierte Arzt durchgängig über eine ausreichende Erfahrung und Routine in der umfassenden Behandlung von Krebspatienten aufweise. Der Rückgriff auf die Anzahl der abgerechneten onkologischen Leistungen sei insoweit nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am 01.11.2012 die Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, er sei bereits durch Bescheid vom 03.07.2008 als onkologisch verantwortlicher Arzt anerkannt worden. Die Beklagte habe ihn darüber informiert, dass wegen Abschlusses einer neuen Vereinbarung die bisherige Anerkennung zum 30.09.2011 ende. Er ist weiterhin der Auffassung, dass auch die im Rahmen des § 116b SGB V behandelten Patienten zu berücksichtigen seien. Die Onkologie-Vereinbarung schließe nur die Krankenhäuser aus, nicht jedoch die ermächtigten Ärzte. Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung sei auch der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen. Dies folge aus der Gesetzessystematik. Erfahrung und Routine könne er auch bei der Behandlung von Patienten im Rahmen der Institutsermächtigung sammeln. Insofern habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R - juris Rdnr. 33 klargestellt, dass sich Mindestmengenregelungen immer an den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen der subjektiven Berufswahlregelung messen lassen müssten, wenn sie den Kernbereich eines Fachgebiets beträfen. Entsprechend der mit der Regelung verfolgten Zielsetzung müssten sich damit erhebliche Qualitätsvorteile erwarten lassen und diese Vorteile durch weniger belastende Vorgaben der Qualitätssicherung nicht ebenso erreichbar erscheinen. Dies sei dann keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm, sondern ihrer Auslegung und Anwendung im Einzelfall. Die hämatologisch-onkologische Ambulanz stehe unter seiner Leitung. Dies bedeute, dass er jeden Patienten regelmäßig sehe und daher gut kenne. Nach einem ausführlichen Erstkontakt würden sämtliche Therapieentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die antineoplastischen Therapien, durch ihn getroffen werden. In der Ambulanz seien aktuell – seit etwa zwei Jahren – eine Fachärztin und – seit etwa einem Jahr – eine Assistenzärztin in der Ausbildung zur Onkologin tätig. Diese unterstützten ihn dahingehend, dass sie zwischenzeitliche Kontrollen nach einer Chemotherapie oder im Zusammenhang mit Komplikationen durchführten. Auch die hierbei erhobenen Befunde und Ergebnisse würden mit ihm regelmäßig abgestimmt und besprochen werden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Anerkennung als onkologisch qualifizierter Arzt zu erteilen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die im Rahmen des § 116b SGB V behandelten Patienten nicht berücksichtigt werden könnten. Wenn die Qualitätssicherungsvereinbarung gerade nicht für Behandlungen nach § 116b SGB V gelte, mithin Krankenhäuser diese qualitativen Mindestvoraussetzungen aus der Onkologie-Vereinbarung für die Behandlung ihrer Patienten im Rahmen von 116b SGB V gerade nicht erfüllen müssten, so könnten diese im Rahmen von 116b SGB V behandelten Fälle auch nicht zu den Mindestpatientenzahlen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Onkologie-Vereinbarung i. V. m. Punkt 4 der ergänzenden Onkologie-Vereinbarung gerechnet werden. Dies widerspreche Sinn und Zweck der Onkologie-Vereinbarung. Dies ergebe sich auch aus § 5 Nr. 5 Onkologie-Vereinbarung, wonach der Nachweis der gemäß § 3 Abs. 4 Onkologie-Vereinbarung jährlich behandelten Patientenzahlen jährlich bei der zuständigen KV eingereicht werden müsse. Wäre es hier statthaft, Patientenfälle einzureichen, die im Rahmen des § 116b SGB V behandelt worden seien, deren Behandlung also gerade nicht unter die organisatorische und qualitative Mindestvoraussetzungen der Onkologie-Vereinbarung fielen, hätte die Onkologie-Vereinbarung schlicht keinen Sinn. Insoweit werde nach § 9 der Onkologie-Vereinbarung gerade der besondere Aufwand, welcher durch die onkologische Betreuung der Patienten nach Maßgabe dieser Vereinbarung anfalle, besonders honoriert. Im Übrigen verweise sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Randnummer 14 Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 09.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 ist rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Anerkennung als onkologisch qualifizierter Arzt zu erteilen. Randnummer 15 Anspruchsgrundlage für die strittige Genehmigung ist die zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als Bestandteil der Bundesmantelverträge zum
4 OVb anzurechnen sind, gewonnen werden. Randnummer 22 Entscheidend kommt es allein auf die Frage an, ob die im Rahmen des § 116b SGB V behandelten onkologischen Patienten nach der OVb zu berücksichtigen sind, falls nein, ob der Kläger hierdurch in rechtswidriger Weise benachteiligt wird. Die OVb bezieht an keiner Stelle im Rahmen des § 116b SGB V behandelte Patienten ein. Insofern käme eine Einbeziehung nur im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung oder in analoger Anwendung in Betracht. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist eine erforderliche Lücke nicht ersichtlich. Insofern haben die Vertragspartner die OVb unter Geltung des § 116b SGB V geschlossen und geändert, ohne eine entsprechende Regelung aufzunehmen. § 1 Abs. 1 Satz 2 OVb nimmt gerade im Rahmen des § 116b SGB V tätige Krankenhäuser aus - insofern müsste die Vorschrift nunmehr auf Vertragsärzte erweitert werden -, weshalb eher davon auszugehen ist, dass die Vertragspartner bewusst keine entsprechende Erweiterung aufnehmen wollten. Gegen eine Analogie spricht schon, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Das Gesetz geht insofern von unterschiedlichen - ambulanten - Versorgungsbereichen aus, die unterschiedlich (§ 116b Abs. 6 Satz 2 und 8 SGB V bzw. § 87b Satz 1 SGB V i. V. m. dem EBM und der OVb) von verschiedenen Kostenträgern (§116b Abs. 6 Satz 1 SGB V bzw. § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V) vergütet werden und für deren qualitative Voraussetzungen verschiedene Zuständigkeiten (GBA bzw. Bundesmantelvertragsparteien) bestehen. Ferner handelt es sich bei der OVb letztlich um eine Regelung zur Vergütung, die die Voraussetzungen für die Zusatzpauschalen aufstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Vergütungstatbestände entsprechend ihrem Wortsinn auszulegen und anzuwenden. Dieser ist maßgebend und kann nur in engen Grenzen durch eine systematische und/oder entstehungsgeschichtliche Interpretation ergänzt werden. Ausdehnende Auslegungen und Analogien sind unzulässig (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 17.09.2008 - B 6 KA 51/07 R - SozR 4-2500 § 75 Nr. 10 = USK 2008-68, juris Rdnr. 13; Beschl. v. 16.05.2001 - B 6 KA 30/01 B - juris Rdnr. 6 jeweils m.w.N.). Unterstellt man ferner eine für eine Analogie notwendige fachliche Gleichwertigkeit der im Rahmen des § 116b SGB V behandelten Patienten mit Fällen nach der OVb, so war der Kammer nicht nachvollziehbar, wofür es noch einer zusätzlichen Abrechenbarkeit - und möglicherweise einer hierfür auch erforderlichen Ermächtigung - bedarf, da die Behandlungsmöglichkeit am gleichen Ort durch das Krankenhaus besteht und die Tätigkeit nach § 116b SGB V seit dem GKV-VStG bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen ist (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a u. Satz 8 SGB V). Randnummer 23 Diese Fragen können aber, ebenso wie die von der Beklagten aufgeworfene Frage, eine Anerkennung scheide aus, da die Fälle im Rahmen des § 116b SGB V nicht bei ihr abgerechnet würden und von daher eine, auch persönliche Leistungserbringung von ihr nicht nachgeprüft werden könne (zu Privatpatienten s. SG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.10.2003, a.a.O., Rdnr. 23), dahingestellt bleiben, soweit die vom Kläger angeführten Behandlungen im Rahmen des § 116b SGB V nicht ihm allein zugerechnet werden können. So ist der fachkundig mit zwei Vertragsärzten, die im Rahmen ihrer Ausbildung auch im Krankenhaus gearbeitet haben, besetzten Kammer bekannt, dass im Krankenhaus im Regelfall im Team und durch Delegation gearbeitet wird, was im vertragsärztlichen Bereich nur sehr begrenzt möglich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Fällen nach der OVb ist aber, dass sie vom Antragsteller vollständig selbst erbracht worden sind, denn sowohl als Vertragsarzt (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) als auch als ermächtigter Arzt (§ 32a Satz 1 Ärzte-ZV; s. hierzu Pawlita in: jurisPK-SGB V,
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