21, juris Rdnr. 11). Zwar setzt die hier strittige Leistung nach Nr. 06225 EBM keine zusätzliche Leistung des Vertragsarztes voraus, so dass der Vertragsarzt nicht eine Leistung erbringen muss, ohne zu wissen, ob sie abgerechnet werden kann. Von daher besteht jedenfalls auch eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit, durch Anfechtung der Absetzung der Leistungen im Rahmen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung vorzugehen. Dies gilt insofern aber auch für alle übrigen Leistungen. Nach der Rechtsprechung des LSG Hessen kann ferner ein Rechtsschutzbedürfnis wegen einer noch anhängigen Honorarberichtigung gesehen werden (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 11.03.2009 - L 4 KA 47/07 - juris Rdnr. 23 ). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat die Honorarabrechnungen des Klägers ab dem Quartal I/12 im Wege der Honorarberichtigung um die hier strittigen Leistungen nach Nr. 06225 EBM gekürzt, soweit der Kläger eine Leistung nach der Präambel 6.1.6 des EBM im Quartal erbracht hat. Randnummer 17 Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 08.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2012 ist rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er als konservativ und operativ tätiger Augenarzt berechtigt ist, die Nr. 06225 EBM entgegen der laufenden Nr. 6 in der Präambel 6.1 des EBM auch dann abzurechnen, wenn er eine der folgenden Leistungen erbracht und berechnet hat: Nr. 31101 bis 31108, 31321 bis 31328, 31331 bis 31338, 31350, 31351, 31362 sowie 31801, 36101 bis 36108, 36321 bis 36328, 36331 bis 36338, 36350, 36351 und 36801, oder er Leistungen der intravitrealen Injektion oder der operativen intraokularen Medikamentenerbringung im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V oder im Rahmen von regionalen Vereinbarungen oder im Rahmen anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen erbracht oder berechnet hat. Randnummer 18 Eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Feststellung ist nicht ersichtlich. Als operativ tätiger Augenarzt erfüllt der Kläger nicht die Abrechnungsvoraussetzungen. Randnummer 19 Nr. 06225 EBM beinhaltet nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 nach der Leistungslegende einen „Zuschlag zu den Grundpauschalen nach den Nrn. 06210 bis 06212 für die Behandlung eines Versicherten ausschließlich durch (einen) konservativ tätige(
21, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Randnummer 35 Die Kammer hält aber Nr. 06225 EBM in Verbindung mit dem Präambelzusatz nicht für rechtswidrig. Sie wird noch vom Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses gedeckt. Randnummer 36 Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen und einen einheitlichen Bewertungsmaßstab für die zahnärztlichen Leistungen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander; soweit möglich, sind die Leistungen mit Angaben für den zur Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand des Vertragsarztes zu versehen; dies gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen. Die Bewertungsmaßstäbe sind in bestimmten Zeitabständen auch daraufhin zu überprüfen, ob die Leistungsbeschreibungen und ihre Bewertungen noch dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik sowie dem Erfordernis der Rationalisierung im Rahmen wirtschaftlicher Leistungserbringung entsprechen, wobei in die Überprüfung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen auch die Regelung nach § 33 Absatz 9 erstmalig bis spätestens zum 31. Oktober 2012 einzubeziehen ist; bei der Bewertung der Leistungen ist insbesondere der Aspekt der wirtschaftlichen Nutzung der bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten medizinisch-technischen Geräte zu berücksichtigen. Im Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen ist die Bewertung der Leistungen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils betroffenen Arztgruppen auf der Grundlage von sachgerechten Stichproben bei vertragsärztlichen Leistungserbringern auf betriebswirtschaftlicher Basis zu ermitteln; die Bewertung der von einer Arztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum in einem bestimmten Zeitraum erbrachten Leistungen kann dabei insgesamt so festgelegt werden, dass sie ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt (§ 87 Abs. 2 SGB V). Die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden (§ 87 Abs. 2a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Randnummer 37 Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen der fachärztlichen Versorgung sollen arztgruppenspezifisch und unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen als Grund- und Zusatzpauschalen abgebildet werden; Einzelleistungen sollen vorgesehen werden, soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung, einschließlich der Möglichkeit telemedizinischer Erbringung gemäß Absatz 2a Satz 6, erforderlich ist. Mit den Grundpauschalen nach Satz 1 sollen die regelmäßig oder sehr selten und zugleich mit geringem Aufwand von der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall erbrachten Leistungen vergütet werden; die Grundpauschalen sollen dabei soweit möglich und sachgerecht einerseits nach Patienten, die in der jeweiligen Arztpraxis erstmals diagnostiziert und behandelt werden, sowie andererseits nach Patienten, bei denen eine begonnene Behandlung fortgeführt wird, sowie nach insbesondere auf der Grundlage von Abrechnungsdaten empirisch ermittelten Morbiditätskriterien insbesondere zur Abbildung des Schweregrads der Erkrankung, falls dieser nicht durch die Zusatzpauschalen nach Satz 3 berücksichtigt wird, differenziert werden. Mit den Zusatzpauschalen nach Satz 1 wird der besondere Leistungsaufwand vergütet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitätsmerkmalen des Leistungserbringers und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfällen ergibt. Abweichend von Satz 3 kann die Behandlung von Versichertengruppen, die mit einem erheblichen therapeutischen Leistungsaufwand und überproportionalen Kosten verbunden ist, mit arztgruppenspezifischen diagnosebezogenen Fallpauschalen vergütet werden. Für die Versorgung im Rahmen von kooperativen Versorgungsformen sind spezifische Fallpauschalen festzulegen, die dem fallbezogenen Zusammenwirken von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen in diesen Versorgungsformen Rechnung tragen (§ 87 Abs. 2c Satz 1 bis 5 SGB V). Randnummer 38 Der Bewertungsausschuss ist als zur strikten Beachtung des Gleichbehandlungsgebots verpflichteter Normgeber berechtigt, im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität einer Regelung zu verallgemeinern, zu typisieren und zu pauschalieren. Er verfügt über einen Regelungsspielraum, den die Gerichte nicht daraufhin überprüfen können, ob die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden wurde. Ein Verfassungsverstoß unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, dass ihre Berücksichtigung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint bzw. wenn die Ungleichheit nach Art und Gewicht der vorhandenen Unterschiede sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Hinzu kommt, dass dem Normgeber bei der Neuregelung komplexer Materien unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelungen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zusteht, weil sich häufig bei Erlass der maßgeblichen Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen und deshalb auch gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen zunächst hingenommen werden müssen (vgl. BSG, Urt. v. 08.03.2000 - B 6 KA 8/99 R - USK 2000-110, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Randnummer 39 Der dem Bewertungsausschuss in § 87 Abs. 2 SGB V übertragene Gestaltungsauftrag erschöpft sich nicht in der Aufstellung eines reinen Leistungs- und Bewertungskataloges unter medizinischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten. Vielmehr schließt er die Befugnis ein, über die Beschreibung und Bewertung der ärztlichen Verrichtungen das Leistungsverhalten der Ärzte steuernd zu beeinflussen. Diese Steuerungsbefugnis ermöglicht es dem Bewertungsausschuss, durch ergänzende Bewertungsformen wie Komplexgebühren, Gebührenpauschalen, Abstaffelungsregelungen, Budgetierungen und ähnliche mengen- oder fallzahlenbegrenzende Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung zu fördern und Verteilungseffekte mit dem Ziel einer angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen herbeizuführen. Auch wenn der Bewertungsausschuss damit nicht auf einen numerus clausus von Regelungstechniken festgelegt ist, so hat die Steuerung des Leistungsverhaltens doch immer über die Beschreibung und Bewertung der vertragsärztlichen Leistungen zu erfolgen (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 55/03 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 9 = GesR 2005, 414 = USK 2005-101, juris Rdnr. 19; BSG, Urt. v. 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126 =
29 = USK 2001-156, juris Rdnr. 24 jeweils m.w.N.). Der Ausschluss von Teilen einer Fachgruppe kann mit honorarpolitischen Erwägungen gerechtfertigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R - a.a.O. Rdnr. 21). Randnummer 40 Bei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe ist Nr. 06225 EBM i. V. m. dem Präambelzusatz nicht zu beanstanden. Randnummer 41 Im Anschluss an SG München (a.a.O. Rdnr. 26 ff.) ist davon auszugehen, dass es sich vor dem Hintergrund der Einkommenssituation konservativ tätiger Augenärzte um einen sachlichen Grund handelt, der eine Differenzierung innerhalb der Fachgruppe der Augenärzte sogar geboten erscheinen lässt. Eine Regelung auch im EBM mit einer solchen Intention ist deshalb grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Das SG München verweist zutreffend auf die bereits zitierte Protokollnotiz zum Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 262. Sitzung, wonach Ziel der Maßnahmen im Bereich der Augenheilkunde die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Versicherten sowohl durch konservativ als auch durch operativ tätige Augenärzte und die Stärkung der konservativ tätigen Augenärzte durch eine angemessene Verbesserung der Vergütung ist. Randnummer 42 Das SG München hat weiter zutreffend herausgearbeitet, dass es faktisch für das Fachgebiet der Augenärzte zwei unterschiedliche Ordinationsgebühren gibt, nämlich für die operativ tätigen Ärzte die Nr. 06210, 06211 und 06212 EBM und für die nicht operativ tätigen Ärzte die Nr. 06210, 06211 und 06212 zuzüglich der Nr. 06225 EBM. Damit werden aber entgegen SG München nicht zwingend für gleiche Leistungen unterschiedliche Punktzahlen vorgesehen. Inhalt der Ordinationsgebühren nach Nr. 06210, 06211 und 06212 EBM sind eine Vielzahl fakultativer Leistungen. Die Grundpauschalen beinhalten als obligate Leistungsinhalt nur den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, als fakultativen Leistungsinhalt neben weiteren persönlichen oder andere Arzt-Patienten-Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen folgende Leistungen: Randnummer 43 - Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebührenordnungsposition 01600, Randnummer 44 - Individueller Arztbrief entsprechend der Gebührenordnungsposition 01601, Randnummer 45 - Klinisch-neurologische augenärztliche Basisdiagnostik, Randnummer 46 - Bestimmung des Visus, Randnummer 47 - Subjektive und objektive Refraktionsbestimmung, Randnummer 48 - Bestimmung des Interferenzvisus, Randnummer 49 - Untersuchung des Dämmerungssehens, Randnummer 50 - Tonometrische Untersuchung, Randnummer 51 - Gonioskopie, Randnummer 52 - Spaltlampenmikroskopie, Randnummer 53 - Beurteilung des zentralen Fundus, Randnummer 54 - Messung der Hornhautkrümmungsradien, Randnummer 55 - Prüfung der Augenstellung und Beweglichkeit in neun Hauptblickrichtungen, Randnummer 56 - Prüfung der Kopfhaltung bei binokularer Sehanforderung in Ferne und Nähe, Randnummer 57 - Prüfung der Simultanperzeption, Fusion und Stereopsis, Randnummer 58 - Prüfung auf Heterophorie und (Pseudo-)Strabismus, Randnummer 59 - Prüfung der Pupillenfunktion, Randnummer 60 - Prüfung des Farbsinns, Randnummer 61 - Prüfung der Tränenwege durch Messung der Sekretionsmenge und Durchgängigkeit, Randnummer 62 - Bestimmung der break-up time, Randnummer 63 - Entnahme von Abstrichmaterial aus dem Bindehautsack, Randnummer 64 - Anpassung einfacher vergrößernder Sehhilfen, Randnummer 65 - Kontrolle vorhandener Sehhilfen, Randnummer 66 - In Anhang 1 aufgeführte Leistungen. Randnummer 67 Demgegenüber setzt Nr. 06225 EBM i. V. m. dem Präambelzusatz an unterschiedlichen Praxisstrukturen an. Die Stützung einzelner Leistungen oder bestimmter Praxisstrukturen führt zwangsläufig im Ergebnis zu unterschiedlichen Vergütungen für gleiche Leistungen. Jeder Augenarzt kann weiterhin sämtliche augenärztlichen Leistungen nach dem EBM erbringen. Es unterliegt lediglich seiner wirtschaftlichen Entscheidung, ob er weiterhin die im Präambelzusatz gennannten operativen Leistungen erbringt unter Verlust der strittigen Zusatzpauschale (vgl. BSG, Urt. v. 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R - BSGE 83, 205 =
29 = NZS 2000, 159 = Breith 1999, 821 = USK 9991, juris Rdnr. 46 für die sog. 90 %-Grenze bei psychotherapeutischen Leistungen). Eine Stützungsnotwendigkeit für alle Augenärzte ist nicht ersichtlich. Insofern unterliegt es auch dem Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses, ob er die Stützung durch die Zusatzpauschale als eine „Entweder-Oder-Leistung“ oder aber, ggf. gestaffelt, vom Umfang der operativen Leistungen abhängig macht, wie er gleichfalls hierdurch bestimmte Praxisstrukturen damit befördern kann. Die Kammer sieht die Entscheidung des Bewertungsausschusses noch als sachdienlich an und vermöchte den Beschluss nicht zu beanstanden. Randnummer 68 Von daher war die Klage im Hauptantrag abzuweisen. Randnummer 69 Die Klage war auch im Hilfsantrag abzuweisen. Wegen fehlender Rechtswidrigkeit der Nr. 06225 EBM verbleibt im Rahmen des Feststellungsbegehrens auch kein Neubescheidungsanspruch. Randnummer 70 Nach allem war die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021449
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