gehend Hessisches Landessozialgericht, 6. November 2017, L 5 EG 22/14
gehend BSG,
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254). Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld, jedoch nur in dem durch das beklagte Land gewährten Umfang. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich
BEEG.
1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, wobei es unter Umständen, wie im Falle der Klägerin, gem. § 2a BEEG um einen Geschwisterbonus erhöht wird und generell um bestimmte Abzüge
Maßgeblich für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens ist der Bemessungszeitraum aus § 2b BEEG. Der Bemessungszeitraum umfasst im Falle einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit der oder des Anspruchsberechtigten gem. § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ggf. mit Besonderheiten
Satz 2 der genannten Vorschrift. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind gem. § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, wobei auch hier ggf. Besonderheiten
Satz 2 der vorgenannten Vorschrift zu berücksichtigen sind. Für die Fälle, in denen die oder der Anspruchsberechtigte in den voranstehend geschilderten Zeiträumen
1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte, ist
3 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit - abweichend von § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG - der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der aus § 2b Abs. 2 BEEG folgt. Auch hier gibt es Besonderheiten, nämlich
3 Satz 2 BEEG. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit das Jahr 2012 als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat, wie aus dem Tatbestand ersichtlich, sowohl in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter, Juli 2013, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehabt, wie auch im Jahr 2012, ihrem steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum. Es liegt also ein Fall des § 2b Abs. 3 BEEG vor. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BEEG, die maßgeblichen Zeiträume vorliegend zu verschieben wären. Hierzu vertritt die Klägerin im Übrigen auch keine abweichende Auffassung. Lediglich meint sie, in ihrem Fall müsste eine teleologische Reduktion des § 2 BEEG dergestalt erfolgen, dass als Bemessungszeitraum die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind. Dies ist indes nicht der Fall. Zunächst dürfte die Rechtsmeinung der Klägerin darauf gerichtet sein, nicht § 2 BEEG, sondern § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG teleologisch reduzieren zu wollen. Bei der teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehen würde (vgl. hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 346 mwN.). Die Klägerin strebt aber die Gewährung von Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes an (so die Regelung des § 2 BEEG). Lediglich möchte sie als Bemessungsgrundlage hierfür im Wesentlichen die Regelung des § 2b Abs. 1 BEEG zugrunde gelegt haben, was sie erreichen würde, wenn die Ausnahmevorschrift des § 2b Abs. 3 BEEG ("Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens...") telelogisch reduziert würde. Dafür gibt es aber keine Veranlassung. Wie oben ausgeführt, trennt das BEEG die drei für die Berechnung des Elterngeldes in Frage kommenden Konstellationen an Einkommensquellen, nämlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 1 BEEG), Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 2 BEEG) und schließlich die Kombination beider Einkommensquellen (§ 2b Abs. 3 BEEG). Das BEEG geht auf einen Gesetzesentwurf vom 20.6.2006 (BT-Drs. 16/1889) zurück. Bei den Zielen heißt es dort (S. 15) unter anderem: "Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für die Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuten. Der Bezug von Elterngeld eröffnet in der zwölfmonatigen Kernzeit und den zusätzlichen zwei Partnermonaten, die als Bonus für einen aktiven Beitrag des anderen Elternteils zur Kindererziehung gewährt werden, einen Schonraum, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können. Das Elterngeld stärkt Eltern auch über diese Frühphase hinaus
haltig. Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern." In der ursprünglichen Fassung war die Höhe des Elterngeldes abschließend mit § 2 geregelt. Die Vorschrift lautete: "
Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das
Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des
Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.
den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht
Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze
Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag
Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld
den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums
Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld
der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum
Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen." Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) wurden dann §§ 2a - 2f eingefügt, die im Wesentlichen der heutigen Fassung entsprechen. Zielsetzung dieses Gesetzesentwurfes war es, die aufwändige Einkommensermittlung, die die Verwaltungen der insoweit zuständigen Bundesländer erheblich belastete, zu reduzieren, so die durchschnittlichen Bearbeitungslaufzeiten der Anträge von unter einem Monat zu gewährleisten, um eine zeitnahe Auszahlung der Leistung sicherzustellen und zugleich Mehrausgaben zu vermeiden (BT-Drs. 17/1221, S. 1). Das Änderungsgesetz zielte ausdrücklich auf eine erhebliche Vermeidung des Vollzuges des Gesetzes unter Inkaufnahme von Pauschalierungen. Dass die Beschlussfassung in der konkreten Ausgestaltung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 24.3.2010 abwich, ändert in Ansehung des ursprünglich beabsichtigten und letztlich gefundenen Inhalts an dieser Zielsetzung nichts (vgl. hierzu auch den parlamentarischen Beratungsverlauf, BT-Drs. 17/9841, insb. ab S. 13). Beispielhaft sei auf die pauschalisierte Abzugsermittlung der §§ 2e und 2f BEEG verwiesen. Aus diesen Darstellungen ist abzuleiten, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des BEEG, ebenso wie bei seinen Änderungen, sowohl der Komplexität und Unterschiedlichkeit der individuellen Lebensverhältnisse der jeweils Berechtigungen als auch dem Ergebnis seiner Gesetzgebung, nämlich einer pauschalierten, nicht auf alle Einzelheiten der jeweils Betroffenen abstellenden Anspruchsermittlung bewusst. Er nahm diesen partiellen Verzicht auf Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit jedoch sehenden Auges in Kauf für den Gewinn an Verwaltungsfunktionalität. Vor diesem dargestellten Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG nicht angezeigt. Insbesondere ist für den individuellen Fall der Klägerin nicht erkennbar, warum es sich hierbei um einen Härtefall handeln soll, der eine solche Sondersituation darstellen soll, die ein Abweichen von den, wie geschildert, zur Bearbeitung des Massengeschäfts erforderlichen Pauschalregelungen rechtfertigt. Es ist auch nicht, wie die Klägerin meint, Zielsetzung des BEEG, das aufgrund der Elternzeit entfallene Einkommen vollständig zu ersetzen. Es soll Familien lediglich bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen (vgl. BT-Drs. 16/1889, passim, insb. S. 19). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drs. aaO, vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 - B 10 EG 10/12 R), was aber, wie schon anhand der 67 Prozent-Lösung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG deutlich wird, nur eine Teilkompensation meint. Die Erwerbsbiographie der Klägerin stellt sich so dar, dass sie unter hypothetischer Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter ein höheres Elterngeld erzielt hätte, als dies bei Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG der Fall ist. Solche Konstellationen allerdings sind Teil der Lebenswirklichkeit einer Vielzahl von Elterngeldbeziehern. Der Gesetzgeber hat, wie dargestellt, das Risiko jedes Anspruchsberechtigten, nicht die denkbar beste Anspruchshöhe zu erzielen erkannt und in Kauf genommen. Schon aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist es der Judikative versagt, diese Wertentscheidung der Legislative in Frage zu stellen, sofern sie sich innerhalb der Grenzen der Verfassung bewegt. Einen Verstoß des BEEG gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsnormen vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Insbesondere die von der Klägerin benannten Artikel 3 und 6 GG sind nicht verletzt. Im Hinblick auf Artikel 3 GG fehlt es zunächst an einer Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Vorschriften des BEEG. Ihr Ansinnen stützt sich allerdings eher darauf, aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden zu wollen.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird, sondern auch, wenn wesentlich Ungleiches willkürlich gleich (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86). Allerdings gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleich- bzw. eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Diese Gestaltungsfreiheit geht dabei im Bereich der darreichenden Verwaltung, wie vorliegend, weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerfG aaO mwN). Insbesondere ist größte Zurückhaltung geboten, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ein solcher liegt aber in den Motiven zur Schaffung des BEEG bzw. zu seiner Änderungen, wie oben dargestellt, vor. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt und abgewogen, dass sich die Klägerin nicht als typische Selbständige, falls man einen solchen Typus überhaupt zu definieren vermag, sieht. Auch eine Verletzung des Artikels 6 GG ist für die Kammer nicht erkennbar, weil es schon eines Eingriffs ermangelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das im Widerspruchsverfahren von der Klägerin benannten Argument, sie sei jederzeit Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherungen gewesen, für die hier relevanten Rechtsfragen ohne Belang ist. Ihr Hinweis, dass sie im Jahr 2013 aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Lehraufträge mehr annehmen konnte, ändert an dem gefundenen Ergebnis auch nichts, weil jedenfalls keine Fälle des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BEEG vorlagen. Die Bildung einer Analogie, als das Gegenteil der teleologischen Reduktion (vgl. auch hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 348 mwN.), in Bezug auf § 2b Abs. 1 BEEG scheitert im Übrigen schon an der Voraussetzung der planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu statt vieler BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 B 3 P 7/13 R), denn den Fall des Zusammentreffens von Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich und wörtlich als Ausnahmetatbestand von § 2 Abs. 1 BEEG in Abs. 3 der Vorschrift geregelt. Aus den dargelegten Gründen kommt auch die Zugrundelegung der Steuerklasse III nicht in Betracht. Schließlich ist an der durch das beklagte Land ermittelten Höhe des Elterngeldes nichts zu beanstanden. Insbesondere war auch das als Hilfsantrag verfolgte Begehren, das im Wege des Stipendiums gewährte Einkommen zu berücksichtigen, nicht erfolgreich.
1 Satz 1 BEEG kommt es für die Berechnung des Elterngelds auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit an.
1 Satz 2 BEEG errechnet sich dieses aus der (verminderten) Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
G), die jeweils im Inland zu versteuern sind. Ein Stipendium, also eine
allgemeinem Begriffsverständnis finanzielle Unterstützung als Element der Begabtenförderung, unterfällt den Versteuerungsvorschriften des EStG aber gem. § Nr. 44 EStG nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021454
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