Leitsatz Eine Berufsausübungsgemeinschaft, die zwischen einem seit zahlreichen Jahren zugelassenen Vertragsarzt und einem erst zum Gründungszeitpunkt zugelassenen Vertragsarzt gegründet wird, stellt keine "junge Praxis" dar, der entsprechende Vergünstigungen bei der Ermittlungen des Regelleistungsvolumens zu gewähren wären. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen Verfahrenskosten. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten noch um den RLV-Zuweisungsbescheid und Honorarbescheid für das Quartal I/10 und hierbei um eine Sonderregelung im Rahmen des Regelleistungsvolumens für Herrn Dr. med. C., ob diesem die Fallzahl der Fachgruppe zuzuweisen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals eine Gemeinschaftspraxis) mit zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Nuklearmedizin. Die Gemeinschaftspraxis bestand zunächst zwischen Herrn Dr. med. A, zugelassen seit 26.06.2001 mit Praxissitz in A-Stadt und zunächst in Einzelpraxis tätig, und Herrn Dr. med. C., zugelassen seit 1.6.2008 mit Praxissitz in C-Stadt (H.-C-Stadt) durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.05.2008, als überörtliche Gemeinschaftspraxis seit 01.06.2008. Frau Dr. med. A1. kam nach ihrer Zulassung zum 01.08.2008 hinzu. Herr Dr. med. C. befand sich im Zeitraum vom 05.05. bis 31.08.2008 zur Fortbildung am Universitätsklinikum Essen, so dass er vertragsärztlich erst zum 01.09.2008 tätig wurde. Der Zulassungsausschuss gab dem Antrag des Herrn Dr. med. C. auf Verlegung des Vertragsarztsitzes nach D-Stadt zum 01.01.2009 mit Beschluss vom 16.12.2008 statt. Zum 31.3.2012 schied Herr Dr. C. unter Verzicht auf seine Zulassung aus der Berufsausübungsgemeinschaft aus. Randnummer 3 In den Quartalen I/09 und I/10 nahm die Beklagte jeweils mit Honorarbescheid folgende Festsetzungen vor: Quartal I/2009 I/2010 Honorarbescheid vom 20.07.2009 29.06.2010 Widerspruch eingelegt am 03.09.2009 07.10.2010 Nettohonorar gesamt in € 313.533,47 326.178,67 Bruttohonorar PK + EK in € 321.750,06 330.074,81 Fallzahl PK + EK 3.010 3.299 Honorar Regelleistungsvolumen in € 164.969,48 130.306,37 Honorar quotiertes Regelleistungsvolumen in € 5.494,83 30.933,52 Fallwertzuschläge zu Regelleistungsvolumen in € 0,00 0,00 Übrige Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) 148.385,55 168.834,92 Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV 2.900,20 0,00 RLV Obergrenze 170.646,30 134.722,50 RLV angefordert 199.938,53 266.948,59 Überschreitung 29.292,23 29.292,23 Herr Dr. A. Arztfälle 1.615 1.320 Bruttohonorar PK + EK in € 151.052,27 124.022,73 RLV-relevante Fallzahl 2.609 1.379 RLV Obergrenze 89.236.30 63.716,07 RLV angefordert 80.128,90 76.070,97 Herr Dr. C.. Arztfälle 371 1.213 Bruttohonorar PK + EK in € 56.259,38 107.490,46 RLV-relevante Fallzahl 875 330 RLV Obergrenze 40.705,00 15.781,42 RLV angefordert 39.164,21 127.242,53 Frau Dr. A1. Arztfälle 1.398 1.111 Bruttohonorar PK + EK in € 114.438,41 98.561,62 RLV-relevante Fallzahl 875 1.226 RLV Obergrenze 40.705,00 55.225,01 RLV angefordert 80.645,42 63.635,08 Randnummer 4 Gegen den Honorarbescheid für das Quartal I/10 erhob die Klägerin, wie in der Tabelle angegeben, am 7.10.2010 Widerspruch. Randnummer 5 Die Beklagte hatte das Regelleistungsvolumen für das Quartal I/10 mit Bescheid vom 17.12.2009 wie folgt festgesetzt. Name RLV-Gruppe RLV- relevante Fallzahl Fallwert in € Fallwertab- staffelung Alters- struktur quote Aufschlag fach- gleiche BAG RLV in € Herr Dr. A. Nuklearmediziner 1.379 42,51 1,0000 0,9881 1,1 63.716,07 Frau Dr. A1. Nuklearmedizinerin 1.226 42,51 1,0000 0,9633 1,1 55.225,01 Herr Dr. C.. Nuklearmediziner 330 42,51 1,0000 1,0227 1,1 15.781,42 Gesamt 134.722,50 Randnummer 6 Hiergegen hatte die Klägerin am 30.12.2009 Widerspruch erhoben. In ihren Widersprüchen stellt die Klägerin darauf ab, dass ihr der Status als „junge Praxis“ zuzuerkennen sei. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Randnummer 8 In Ihrem Widerspruchsbescheid führte sie im Besonderen aus, dass eine Sonderregelung für Praxen in der Aufbauphase, bezeichnet als Status „Junge Praxis“, bei folgenden Kriterien Anwendung fände: 1. Ärzte, die sich innerhalb von 2 Jahren vor dem Aufsatzquartal niedergelassen haben und 2. deren Fallzahl im Aufsatzquartal unterhalt der Fachgruppenfallzahlen liegt. Diese Regelung käme jedoch nicht in Frage, wenn ein in der Praxis vorhandener Arztsitz nicht die o.g. Kriterien erfülle. Dies sei für Herrn Dr. A. der Fall, der seit 1.10.2001 niedergelassen sei und bei dem zudem, wie im Übrigen bei Frau Dr. A1., die Fallzahl im Aufsatzquartal bereits über der Fallzahl der Fachgruppe liege. Randnummer 9 Ferner könne die für das Quartal III/09 in Bezug auf Herrn Dr. C. getroffene Regelung, analog zur Regelung bei einem neu zugelassenen Vertragsarzt die Fallzahl der Fachgruppe zuzuerkennen, für das Quartal I/10 nicht fortgeführt werden, der er im Aufsatzquartal uneingeschränkt vertragsärztlich tätig gewesen sei. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin am 12.3.2012 Klage erhoben. Randnummer 11 Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor, dass die Gegebenheiten hinsichtlich Herrn Dr. A. nicht dazu führen könnten, dass Herrn Dr. C. die Sonderregel versagt werde, zumal dieser sich innerhalb von zwei Jahren vor dem Aufsatzquartal niedergelassen habe. Dies gelte insbesondere, weil das Regelleistungsvolumen arztbezogen zu ermitteln sei und die Fallzahlen der anderen Ärzte keine Rolle spielten. Hätte sich Herr Dr. C. in einer Einzelpraxis niedergelassen, hätte er ohne weiteres die Sonderreglung für sich beanspruchen können, was insofern, so die Meinung der Klägerin, ein ungerechtfertigter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wäre. Die Neugründung der Klägerin in 2008 mache sie zu einer „jungen Praxis“, der die Sonderregelung zustehe. Weiterhin verweist die Klägerin auf ihre örtliche Ausdehnung. Auch wenn der neue Standort anfangs Anlaufschwierigkeiten gehabt habe, was an der Fallzahl von Herrn Dr. C. im Aufsatzquartal zu sehen sei, habe der Standort in den nachfolgenden Quartalen ausgebaut werden können. Die Sonderregelung der Beklagten stelle im Übrigen dem Wortlaut nach auf Ärzte, nicht aber auf Praxen ab. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt: Der Bescheid über die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal I/2010 vom 17.9.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Herrn Dr. C. für das Quartal I/2010 die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe zuzuerkennen. Der Honorarbescheid für das Quartal I/2010 vom 20.9.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über das Honorar der Klägerin für das Quartal I/2010 unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Randnummer 14 Sie trägt ergänzen zu ihren Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vor, dass die klägerische Sichtweise dazu führen würde, dass mit der laufende Aufnahme von Ärzten, die die Kriterien der Sonderregelung „junge Praxis“ erfüllten, der besondere Status fortlaufend beibehalten werden könne, was vornehmlich den älteren Kollegen zugutekäme. Randnummer 15 Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Kammer hat gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGG in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz– SGG -). Randnummer 17 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, auch ist das Sozialgericht Marburg zuständig. Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 19 Sowohl der Bescheid über die Zuweisung des Regelleistungsvolumens für das Quartal I/2010 vom 17.9.2009, wie auch der Honorarbescheid für das Quartal I/2010 vom 20.9.2010, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2013 sind rechtmäßig. Deshalb besteht auch weder ein Anspruch auf Neubescheidung über diesen Bescheid, was ersichtlich Ziel der Klage mit der im Antrag gewählten Formulierung ist noch ein Anspruch auf Neubescheidung über das Honorar der Klägerin für das Quartal I/2010. Randnummer 20 Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die Ermittlung der Regelleistungsvolumina für die hier relevanten Quartale I/09 und I/10 ist das SGB V in der ab dem 01.07.2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 874, im Folgenden: SGB V a.F.), hierbei insbesondere § 87b SGB V a.F. sowie der aufgrund von § 87b Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F. zur Berechnung und zur Anpassung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V a.F. gefasste Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses aus seiner 199. Sitzung am 22.09.2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 (Amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 39 vom 25.09.2009, A 1907 - A 1919; dort Teil F -- im Folgenden: BA199F) und schließlich der Honorarverteilungsvertrag zwischen der Beklagten und den Verbänden der Primärkassen sowie die Ersatzkassen vom 21.12.2009 mit Wirkung für die Zeit vom 1.1..2010 bis 31.12.2010 (vgl. Abschnitt IV Ziffer 4 des Vertrages, veröffentlicht in info.doc Nr. 1 März 2010, Bekanntmachungen, S. 26 -- im Folgenden HVV) in der Fassung der 1. Nachtragsvereinbarung vom 25.06.2010 (veröffentlicht in info.doc Nr. 4 August 2010, Bekanntmachungen, S. 30 -- im Folgenden HVV-Nachtrag) . Randnummer 21 Nach § 87b Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. werden abweichend von § 85 die vertragsärztlichen Leistungen ab dem 01.01.2009 von der Kassenärztlichen Vereinigung auf der Grundlage der regional geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 vergütet. Randnummer 22 Nach § 87b Abs. 2 SGB V a.F. sind zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festzulegen (Satz 1). Ein Regelleistungsvolumen nach Satz 1 ist die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen, die mit den in der Euro-Gebührenordnung gemäß § 87a Abs. 2 enthaltenen und für den Arzt oder die Arztpraxis geltenden Preisen zu vergüten ist (Satz 2). Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die das Regelleistungsvolumen überschreitende Leistungsmenge mit abgestaffelten Preisen zu vergüten; bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten kann hiervon abgewichen werden (Satz 3). Bei der Bestimmung des Zeitraums, für den ein Regelleistungsvolumen festgelegt wird, ist insbesondere sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Versorgung der Versicherten gewährleistet ist (Satz 4). Weitere vertragsärztliche Leistungen können außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, wenn sie besonders gefördert werden sollen oder soweit dies medizinisch oder auf Grund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich ist (Satz 7). Randnummer 23 Nach § 87b Abs. 3 SGB V a.F. sind die Werte für die Regelleistungsvolumina nach Absatz 2 morbiditätsgewichtet und differenziert nach Arztgruppen und nach Versorgungsgraden sowie unter Berücksichtigung der Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen festzulegen; bei der Differenzierung der Arztgruppen ist die nach § 87 Abs. 2a SGB V a.F. zugrunde zu legende Definition der Arztgruppen zu berücksichtigen (Satz 1). Randnummer 24 Nach § 87b Abs. 4 SGB V a.F. bestimmt der Bewertungsausschuss erstmalig bis zum 31. August 2008 das Verfahren zur Berechnung und zur Anpassung der Regelleistungsvolumina sowie Art und Umfang, das Verfahren und den Zeitpunkt der Übermittlung der dafür erforderlichen Daten und bestimmt Vorgaben zur näheren Umsetzung (Sätze 1 und 2). Die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen gemeinsam erstmalig bis zum 15. November 2008 und danach jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres gemäß den vorgenannten Vorgaben des Bewertungsausschusses unter Verwendung der erforderlichen regionalen Daten die für die Zuweisung der Regelleistungsvolumina konkret anzuwendende Berechnungsformel fest (Satz 3). Randnummer 25 Schließlich obliegt nach § 87b Abs. 5 SGB V a.F. die Zuweisung der Regelleistungsvolumina an den Arzt oder die Arztpraxis einschließlich der Mitteilung der Leistungen, die außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, sowie der jeweils geltenden regionalen Preise der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung; die Zuweisung erfolgt erstmals zum 30. November 2008 und in der Folge jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Geltungsdauer des Regelleistungsvolumens, wobei § 85 Abs. 4 Satz 9 gilt (Sätze 1 und 2). Randnummer 26 Der Bewertungsausschuss hat ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben in seinem oben näher bezeichneten Beschluss BA199F unter Abschnitt I.1 bis III.3.2 sowie in den Anlagen 1 bis 3 zum Teil F Regelungen getroffen. Insbesondere ist dort Folgendes beschlossen worden: Randnummer 27 „1.2.2 Arztbezogene Ermittlung Randnummer 28 Die Regelleistungsvolumen werden nach Maßgabe von 2. und 3. je Arzt ermittelt. […] Randnummer 29 1.2.4 Arztpraxisbezogene Zuweisung der Regelleistungsvolumen und Abrechnung Randnummer 30 Die Zuweisung der Regelleistungsvolumen erfolgt praxisbezogen. […] Randnummer 31 2.3 Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle Randnummer 32 Für Regelleistungsvolumen relevante Fälle sind kurativ-ambulante Behandlungsfälle gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BMV-Ä bzw. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 EKV, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Fälle, in denen ausschließlich Leistungen und Kostenerstattungen, die gemäß 2.2 nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen, abgerechnet werden. Zur Umsetzung des Arztbezuges gemäß Nr. 1.2.2 ist die Bemessung des Regelleistungsvolumens mit den RLV-Fällen vorgegeben. Randnummer 33
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