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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 815/15 ER Beschluss Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung" der mit dem Verzich

Leitsatz Nach Zulassung einer Praxisnachfolgerin besteht kein Anspruch auf "Verlängerung" der mit dem Verzicht beendeten Zulassung, unabhängig davon, ob die Praxisnachfolgerin sich an den Praxiskaufve

§ 103Nr. 9 = Ges

R 2012, 223 = MedR 2012, 617 = USK 2011-123, juris Rdnr. 14). Mit Zugang der Verzichtserklärung bleibt der Vertragsarzt daran gebunden. Er kann sich von ihr nicht mehr lösen, auch wenn die Rechtswirkungen der Verzichtserklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.02.2005 - L 5 KA 3191/04 - MedR 2005, 671, juris Rdnr. 30). Eine Anfechtung ist nur nach den für die Anfechtung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen möglich (§§ 119, 120, 123 BGB) (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 29.12.1997 - L 5 Ka 3737/97 eA-B - juris Rdnr. 46 ff.; SG Aachen, Beschl. v. 05.07.2013 - S 7 KA 6/13 ER - juris Rdnr. 22 ff.; SG Aachen, Urt. v. 31.10.2014 - S 7 KA 1/13 - juris Rdnr. 17 ff.). Die Anfechtung ist aber jedenfalls nach Wirksamkeit des Verzichts (§ 28 Abs. 1 Ärzte-ZV) im Falle bestehender Zulassungsbeschränkungen nicht mehr möglich, da der Vertragsarztsitz neu besetzbar ist und Entscheidungen der Zulassungsausschüsse nicht mit der Ungewissheit einer Anfechtung belastet werden können (vgl. LSG Berlin, Beschl. v. 10.04.2001 - L 7 B 49/00 KA ER - NZS 2001, 502, 503; SG Hamburg, Urt. v. 19.06.2013 - S 3 KA 160/12 -; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 SGB V, Rdnr. 660). Die Feststellung über das Ende der Zulassung hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 20/95 - USK 96126, juris Rdnr. 28; BSG, Urt. v. 08.05.1996 - 6 RKa 16/95 - BSGE 78, 175 = SozR 3-5407 Art. 33 § 3a Nr. 1, juris Rdnr. 30). Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hat der Gesetzgeber auf die Höhe des Verkehrswertes der Praxis begrenzt (§ 103 Abs. 4 Satz 8 SGB V). Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Vertragsarztsitz und der - zivilrechtlich verkehrsfähigen - ärztlichen Praxis aus, wobei eine Kassenpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss (vgl. BT-Drs. 12/3608, S. 99). Von daher macht das Gesetz die Nachfolgezulassung nicht von einer vorherigen oder nachträglichen vertraglichen Einigung zwischen Nachfolger und dem früheren Praxisinhaber bzw. seinen Erben abhängig. Der Zulassungsausschuss soll aus einer Mehrheit von Bewerbern nicht denjenigen auswählen müssen, der den höchsten Kaufpreis zahlt. Andererseits sind nur die Bewerber einzubeziehen, die bereit sind, den Verkehrswert als Kaufpreis zu zahlen. Diese Konzeption besteht auch nach dem GKV-VStG fort (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 =

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11, juris Rdnr. 18). Die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Nachfolger hat nur zum Inhalt, dass ein bestimmter Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Der Nachfolger wird nicht automatisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Dies setzt vielmehr einen privatrechtlichen Übernahmevertrag mit dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. seinen Erben voraus (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 39; BSG, Urt. v. 14.12.2011 - B 6 KA 39/10 R - BSGE 110, 34 =

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11, juris Rdnr. 19). Die Zulassungsentscheidung darf nicht unter der Bedingung erteilt werden, dass tatsächlich ein Vertrag über die Praxisübernahme - unter der Voraussetzung der Erteilung einer Zulassung an den Bewerber - abgeschlossen worden ist oder wird, und der Bewerber lediglich Interesse an einer Praxisfortführung und Verhandlungsbereitschaft zeigen muss (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 41). Die Zulassung erfolgt ausschließlich für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Die Verpflichtung zur Fortführung der Praxis ist Teil der Zulassung selbst im Sinne einer Inhaltsbestimmung. Es handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung (§ 32 SGB X). Der Antragsteller hat auf seine Zulassung nach § 95 Abs. 7 SGB V verzichtet, um eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V zu ermöglichen. Dieser Verzicht wurde wirksam. Der Antragsteller hat bereits am 17.10.2014 auf dem Vordruck der Beigeladenen zu 1) einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bei dieser gestellt und darin den Verzicht auf seine Zulassung zum 01.01.2016 unter dem Vorbehalt einer Nachfolgeregelung gestellt. Nach einem Aktenvermerk der Beigeladenen zu 1) wurde lediglich nach telefonischer Rücksprache der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verzichts auf das Quartalsende (31.12.2015) geändert. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben des Antragstellers vom 29.11.2014 zu sehen. Im Übrigen ist eine Praxisnachfolge ohne Verzicht nicht möglich. Der Antragsgegner hat den Antragsteller ferner unter Datum vom 20.02.2015 zu einer Sitzung unter den Betreffzeilen "Beendigung der Zulassung" und "Antragsverfahren" geladen. Der Antragsgegner hat mit Beschluss vom 10.03.2015 das Ende der Zulassung des Antragstellers infolge Verzichts mit Ablauf des 31.12.2015 festgestellt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden. Von daher ist für die Kammer der Vortrag des Antragstellers durch seinen Prozessbevollmächtigten unverständlich, ein Verzicht sei nicht erklärt worden. Nach Wiederbesetzung eines Vertragsarztsitzes kommt ein Widerruf oder eine Anfechtung nicht mehr in Betracht. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass ein Anfechtungsgrund nicht ersichtlich ist. Soweit sich die Praxisnachfolgerin nicht an den Kaufvertrag vom 18.10.2014 gebunden sieht, ist dies auf dem bereits beschrittenen Zivilrechtsweg zu klären. Zwingende zulassungsrechtliche Zusammenhänge sind nicht ersichtlich. Störungen im Zulassungsverfahren nach der Zulassungsentscheidung sind zivilrechtlich auszutragen, soweit es um die Einhaltung des Übernahmevertrages geht. Dieses allgemeine Vertragsrisiko verbleibt bei den Vertragsparteien. Der Antragsteller geht selbst von der Wirksamkeit des Vertrags aus. Die Praxisübernehmerin kann im Übrigen eine vertragsärztliche Tätigkeit nur am Vertragsarztsitz des Praxisabgebers aufnehmen und ausüben. So lautet auch der Beschluss des Antragsgegners vom 10.03.2015. An dem vom Antragsteller genannten Ort kann die Praxisübernehmerin die vertragsärztliche Tätigkeit erst nach Genehmigung einer Praxisverlegung ausüben (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Diese hat der Antragsgegner mit Beschluss vom 21.07.2015 erteilt. Soweit die Praxisverlegung wiederum gegen die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Antragsteller und der Frau Dr. C. verstoßen sollte, muss dies der Antragsteller ggf. im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung klären. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der Zulassungsgremien, die Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen zu überwachen bzw. deren Nichteinhaltung zu sanktionieren. Nach Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass Frau Dr. C. die vertragsärztliche Tätigkeit zum Januar 2016 aufnehmen wird, wenn auch nicht am früheren Praxissitz selbst, sondern in unmittelbarer Nachbarschaft. Von daher ist nach Aktenlage von der weiterhin bestehenden Absicht der Praxisübernehmerin auszugehen, die Praxis des Antragstellers fortzuführen i. S. d. § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V. Mindestvoraussetzung ist, da § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V dem ausscheidenden Arzt bzw. seinen Erben eine Verwertung der Praxis ermöglichen soll, dass der Bewerber bereit ist, den Verkehrswert der Praxis zu zahlen. Insofern ist auch nicht zu befürchten, dass eine Versorgungslücke besteht, unabhängig von der Frage, wie eine solche aufgrund der bedarfsplanerisch festgestellten Überversorgung zu beurteilen wäre. Nach dem BSG sind an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käufen von Praxissitzen kommt. "Fortführung" impliziert eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebs. Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -

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12, juris Rdnr. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -

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13, juris Rdnr. 55). Der Bewerber hat insofern auch sein Konzept zur Fortführung der Praxis darzulegen. Nach dem BSG ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aufzuklären, ob die Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Praxisnachfolge erfüllen; ggf. ist die Einhaltung der Voraussetzungen durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid sicherzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -

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12, juris Rdnr. 41). Daraus folgt aber, dass im Fall des Wegfalls der Fortführungsabsicht nach Erteilung der Zulassung als Praxisnachfolgerin auch die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und die Zulassung ggf. zu entziehen ist (§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V, § 27 Satz 1 Ärzte-ZV). Allein aus der Nichteinhaltung vertraglicher Abreden kann allerdings nicht auf die fehlende Fortführungsabsicht geschlossen werden. Der Umstand der Praxisverlegung in unmittelbare Nähe zum früheren Standort deutet vielmehr darauf hin, dass die Praxisnachfolgerin die Praxis noch "fortführen" will und weiterhin beabsichtigt, die vertragsärztlichen Tätigkeit zum Januar 2016 aufzunehmen. Von daher fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller verschlechtert seine rechtliche Ausgangslage nicht, wenn er eine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Er bleibt auf seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Praxisübernehmerin beschränkt. Im Fall der Fortführung der Praxis kommt er seinen Vertragspflichten vielmehr selbst nicht nach, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich hieraus angesichts der vorgetragenen Weigerung der Praxisübernehmerin weitere zivilrechtliche Folgerungen ergeben. Der Antrag war daher im Hauptantrag ablehnen. Ein Anspruch auf Neuzulassung besteht nicht, da der Planungsbereich A-Stadt für die Fachgruppe des Antragstellers wegen Überversorgung gesperrt ist (§§ 95 Abs. 2 Satz 9, 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Antrag war daher auch im Hilfsantrag abzulehnen. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Auszugehen war von der Dauer der vorläufigen Zulassung, da eine solche den Antragsteller unabhängig vom Ausgang eines evtl. Hauptsacheverfahrens berechtigen würde, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Vom Umsatz für sechs Monate, berechnet nach den letzten vier Abrechnungsquartalen, waren geschätzte Kosten im Umfang von 50 % abzusetzen. Dies ergab den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021511

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