5 jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
R 2004, 526, juris Rdnr. 18; ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2007 - L 11 KA 82/06 - juris Rdnr. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5, juris Rdnr. 36 -; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
R 4-5525 § 24 Nr. 2, juris Rdnr. 22). Der Beklagte konnte den Sachverhalt nicht vollständig ermitteln, weil ihm die Antworten der Ärzte nicht vorlagen. Bereits von daher konnte er seinen Beurteilungsspielraum nicht richtig ausüben, da er jedenfalls in der Lage sein muss, die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Auswertung und Zusammenfassung durch eigene Anschauung zu überprüfen. Auch die am Verfahren Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, Einsicht in die Unterlagen zu erhalten. Nur so sind sie in der Lage, ggf. argumentativ Stellung zu nehmen. Von daher kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, die Unterlagen seien nicht Bestandteil seiner Verfahrensakte. Schließlich wird durch die Nichtoffenlegung der Unterlagen die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt, wozu allenfalls der Gesetzgeber berechtigt ist. Die Auskunft konkurrierender Ärzte über noch freie Plätze ist nicht entscheidungserheblich. Wesentlich ist, ob sie bereit sind, das ihnen zugewiesene Kontingent auszuschöpfen und ggf. warum nicht. Die Fragestellung muss eindeutig nachvollziehbar sein, ebenso ob der Arzt oder eine Helferin Auskunft erteilt hat und bei wem angefragt wurde (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.01.2013 - L 11 KA 122/10 - juris Rdnr. 53 u. 59). Es besteht im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht (§ 25 SGB X). Evtl. Interessen Beteiligter oder Dritter sind bei einer Akteneinsicht zu beachten (§ 25 Abs. 3 SGB X), was ggf. zu ermitteln ist (vgl. Ossege, MedR 2013, 93). Zur Verwaltungsakte, auf die sich das Akteneinsichtsrecht bezieht, gehören sowohl die an befragte Praxen gestellten Anfragen im Wortlaut als auch die darauf erfolgten Antworten; soweit der Rechtsanspruch auf Akteneinsicht unter dem Vorbehalt steht, dass die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen notwendig ist, liegen diese Voraussetzungen im Regelfall vor (vgl. SG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.10.2014- S 16 KA 1/12-juris Rdnr. 33 f.). Anonymisierte Fragebögen können in einem rechtsstaatlichen Zulassungsverfahren nicht verwandt werden. Gleichfalls können in einem Rechtsstaat behördliche Entscheidungen, die die Rechte Dritter betreffen, nicht auf geheime Unterlagen gestützt werden. Soweit Persönlichkeitsrechte als tangiert angesehen werden, ist den Befragten ggf. offen zu legen, wofür die Anfragen benötigt wird und dass sie allen am Verfahren Beteiligten, also auch dem oder den antragstellenden oder widerspruchsführenden oder u. U. beteiligten Ärzten zur Einsicht offenstehen. Sollte die Beigeladene zu 1) auch zukünftig nicht bereit sein, die Umfragen unter Maßgabe dieser rechtsstaatlichen Bedingungen durchzuführen, wird der Beklagte gehalten sein, die Umfragen selbst durchzuführen. Im Übrigen verschafft sich die Beigeladene zu 1) mit ihrem bisherigen Vorgehen einen Informationsvorteil und ein Informationsmonopol gegenüber dem Beklagten und insb. allen anderen Beteiligten, was jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und zu einem unfairen Verfahren führen kann. Bereits aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Im Übrigen spricht aber Einiges dafür, dass der Beklagte zutreffend einen Bedarf für einen weiteren hälftigen Versorgungsbedarf angenommen hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der bisherige Abrechnungsumfang des Beigeladenen zu 8) nicht als Indiz für einen weiteren Versorgungsbedarf herangezogen werden kann, soweit er über den Umfang einer hälftigen Versorgung hinausgeht. Allein aus diesem Grund kann ein Bedarf nicht verneint werden. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ist der Kläger auch berechtigt, den vollen Versorgungsauftrag auszufüllen. Soweit der Beklagte allerdings auf den Planungsbereich allein abstellt, liegt es allerdings nahe, die Patienten des Beigeladenen zu 8) nach ihrer lokalen Herkunft zu analysieren. Soweit sie von außerhalb des Planungsbereichs kommen sollten, ist zu prüfen, ob nicht auch außerhalb des Planungsbereichs eine Versorgung möglich ist. Für die Berücksichtigung der Versorgungssituation kommt es nicht auf die Situation einer einzelnen Praxis, sondern auf die Situation der Versicherten im Planungsbereich an. Selbst für den Begriff der "Versorgungsverbesserung" im Sinne einer Zweigpraxisgenehmigung (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Versorgungsbedarf nicht mit der Situation der eigenen Praxis begründet werden kann. Die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9 = NZS 2013, 875 = KrV 2013, 209 = Breith 2014, 200 = USK 2013-29, juris Rdnr. 30). Immer dann, wenn besondere Bedarfe zu prüfen, hat die Prüfung nicht allein anhand des Bedarfs des Planungsbereichs allein zu erfolgen. Bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen ist die Versorgung in angrenzenden Bereichen einzubeziehen, da es unerheblich ist, ob die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt wird. Die Versorgung in benachbarten Planungsbereichen ist zu berücksichtigen, weil es auf die lokalen und insoweit nicht durch die Grenzen des Planungsbereiches beschränkten Gegebenheiten ankommt (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 30.07.2009 - L 1 B 786/08 KA-ER - juris Rdnr. 62; SG Marburg, Urt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 49/08 - juris Rdnr. 37 ; SG Köln, Urt. v. 07.11.2008 - S 26 KA 4/08 - juris Rdnr. 12; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 101 SGB V Rdnr. 72). Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zwar grundsätzlich auf den Planungsbereich abstellt (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 96 SGB V Rdnr. 34), kommt es zwar auch bei einer Sonderbedarfszulassung in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was es aber nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzenden Gebiete in ihre Überlegungen miteinbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 -juris Rdnr. 46). Die Einbeziehung eines größeren Einzugsbereichs ist hier ferner insofern naheliegend, als es sich bei den vom Beigeladenen zu 8) angebotenen Leistungen um sehr spezielle Leistungen handelt, die offensichtlich allenfalls zu einem nur geringen Teil von Gynäkologen ohne eine solche Spezialisierung abgedeckt werden. Hinzu kommt die besondere Lage des Planungsbereich A-Stadt, der vom Planungsbereich A-Stadt-F-Stadt bis auf die nördliche Grenze, an die der Planungsbereich Landkreis G-Stadt angrenzt, weitgehend umschlossen wird. Insofern handelt es sich beim Planungsbereich A-Stadt um einen durch die Trennung in einen Stadt- und Landkreis, wobei in der geographischen Mitte des Landkreises der Planungsbereich Stadtkreis liegt, besonderen Zuschnitt des Planungsbereiches, so dass die in anderen Planungsbereichen bestehenden Versorgungsangebote oder -defizite einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R -
2, juris Rdnr. 26; s. zu atypischen Planungsbereichen BSG, Urt. v. 03.12.1997 - 6 RKa 64/96 - BSGE 81, 207 =
R 4-2500 § 116 Nr. 3, juris Rdnr. 19 - m.w.N.). Zu prüfen ist dann aber auch, inwieweit der zusätzliche Versorgungsbedarf in den angrenzenden Gebieten gedeckt werden kann. Dies kann aber hier letztlich dahinstehen, da der angefochtene Beschluss aus den genannten Gründen bereits aufzuheben war. Nach allem war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, war aber der Klage des Klägers zu 2) stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klägerin zu 1) und der Beigeladene zu 8) sind mit ihren Anträgen unterlegen und waren daher anteilig mit dem Beklagten an den Gerichtskosten zu beteiligen. Mit Ausnahme der Klägerin zu 1) haben sie auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) zu tragen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Klägerin zu 1) die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Die andere Hälfte hat er selbst zu tragen, da er gegenüber dem Kläger zu 2) unterlegen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021526
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