24, juris Rn. 33 u. 50 ff.; BSG, Urt. v. 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 =
2, juris Rn. 36 f.; BSG v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 =
9, juris Rn. 17 m.w.N.). Wegen der Schwere des Eingriffs ist die Entziehung selbst immer ultima ratio. Die Zulassungsentziehung darf unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rn. 23). Vorrangig kommen insb. Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens (vgl. 95 Abs. 5 SGB V) zu prüfen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B - juris Rn. 13; LSG Berlin, Urt. v. 01.12.2004 - L 7 KA 13/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Bayern, Beschl. v. 14.01.2010 - L 12 KA 62/09 B ER - juris Rn. 18; SG Berlin, Urt. v. 07.09.2011 - S 83 KA 99/11 - juris Rn. 29 u. 34; SG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2000 - S 28 KA 2499/99 - juris Rn. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urt. v. 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B - juris Rn. 11; BSG, Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 =
9, juris Rn. 20 ff.). Nach der Entscheidung des Berufungsausschusses liegende Umstände - wie eine Änderung des Verhaltens - können nur in einem Verfahren auf Wiederzulassung gewürdigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = 4-2500 § 95 Nr. 26, juris Rn. 24 ff.). Eine Zulassungsentziehung erfordert keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne der Feststellung einer Wiederholungsgefahr, da § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet ist, sondern auf eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes pflichtwidriges Verhalten (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
24, juris Rn. 56 ff.). Bei einem Verdacht auf Abrechnungsbetrügereien ist eine Übermittlung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage rechtmäßig und kann die Verwendung der übermittelten Daten in dem Zulassungsentziehungsverfahren somit zulässig sein (vgl. BSG, Beschl. v. 09.04.2008 - B 6 KA 18/07 B - juris Rn. 9 ff.). Die Zulassungsgremien können vor einer Zulassungsentziehung den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abwarten. Die lange Dauer eines Strafverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zulassungsentziehung in der Sache. Sozialgerichte dürfen bei ihrer Feststellung, ob der Arzt sich als ungeeignet erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten. Dagegen kann die Höhe der Strafe für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung bereits deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient. Die Höhe der Strafe kann daher allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung geben. Letztlich ist aber auch diese Frage von den Zulassungsgremien und den Gerichten eigenständig zu beurteilen. Im Übrigen kann ein geringeres Strafmaß, dem ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Strafprozess zugrunde liegt, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, wenn sich dieses Verhalten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht fortsetzt und wenn die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens auch aufgrund der fehlenden Einsicht des Arztes in sein Fehlverhalten nicht gestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B - juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird ersichtlich, dass ein zwingender Zusammenhang zwischen einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer Zulassungsentziehung weder im Sinne einer Vorgreiflichkeit noch im Sinne einer rechtlichen Bedeutung besteht. Dies gilt auch für den Ausgang eines Strafverfahrens, bei dem insb. auch strafrechtliche Schuldgesichtspunkte von Bedeutung sind, wohingegen es im Zulassungsentziehungsverfahren lediglich auf eine objektive Pflichtverletzung, nicht aber auf ein Verschulden ankommt. Auch soweit sich die Zulassungsgremien auf Erkenntnisse eines Strafverfahrens stützen, müssen sie eine eigene Bewertung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung vornehmen. Auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gebietet keine Aussetzung des Verfahrens. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, was von staatsanwaltschaftlicher Seite noch ermittelt werden soll, das für dieses Verfahren von Bedeutung ist (vgl. BSG, Beschl. v. 10.08.1990 - 5 BJ 252/89 - juris Rn. 5). § 114 Abs. 3 SGG dient lediglich der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der rechtlich relevanten Umstände (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2014 - L 4 KR 553/14 B - juris Rn. 17). Weitere Ermittlungsoptionen werden gegenwärtig nicht als notwendig angesehen. Der Beklagte hat sich im angefochtenen Beschluss vom 13.11.2016 ausschließlich hinsichtlich des Umfangs der fehlerhaften Abrechnung auf die Einlassungen des Klägers gestützt. So heißt es im Beschluss, er, der Beklagte, gehe entsprechend dem Eingeständnis des Klägers davon aus, dass vom Kläger die in den beiden Excel-Listen farbig markierten Leistungen abgerechnet worden seien, obwohl sie nicht zu diesem Zeitpunkt vollständig erbracht worden seien. Insofern stehe nicht zuletzt aufgrund des Eingeständnisses des Klägers fest, dass er in erheblichem Maße gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten verstoßen habe. Der Beklagte geht damit nicht von einem Schuldeingeständnis des Klägers aus, sondern lediglich von einem Zugeständnis der Tatsachengrundlage. Es bleibt letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu prüfen, ob die auf dieser Grundlage vorgenommenen Wertungen des Beklagten zu beanstanden sind. Im Übrigen kommt es, wie bereits ausgeführt, auf ein Verschulden nicht an. Ausgehend hiervon steht auch die Höhe des Vermögensschadens fest. Im Übrigen sieht § 114 Abs. 3 SGG keine zwingende Aussetzung vor, sondern stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts. Hierbei ist die hohe Grundrechtsrelevanz einer Zulassungsentziehung für den Kläger zu berücksichtigen, die ein zügiges Verfahren gebietet. Ebenso stark zu gewichten sind die Interessen der Beigeladenen, deren Vertrauen durch die fehlerhafte Abrechnung, die hier einen beträchtlichen Umfang und mehrere Quartale angedauert hat, gestört ist. Das vorgetragene Interesse des Klägers an einer Aussetzung, nämlich an der Sachverhaltsermittlung konstruktiv mitwirken zu können, erscheint demgegenüber äußerst gering. Der Kläger kann auch gegenwärtig an einer Sachverhaltsaufklärung mitwirken, wofür er im Übrigen bereits ein Jahr Zeit gehabt hat. Ferner fehlt es auch hier an einem Vortrag, welche weiteren Tatsachen der Kläger mitteilen will und weshalb dies bisher nicht geschehen konnte. Nach allem war der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen. Das Verfahren ist kostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021533
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