Vertragsarztrecht Leitsatz Aus der Funktion der vierjährigen Ausschlussfrist für eine sachlich-rechnerische Berichtigung unter Beachtung des Vertrauensschutzes ist zu folgern, dass es nicht im Belieben einer Kassenärztlichen Vereinigung steht, die Ausschlussfrist durch den Erlass einer "vorläufigen Honorarinformation", die einem - per se vorläufigen - Honorarbescheid in Inhalt und Form gleicht, abgesehen davon, dass die Rechtsmittelbelehrung durch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Grund für die "Information" ersetzt wird, zu verlängern. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz ist eine solche "Honorarinformation" für den Lauf der Ausschlussfrist einem Honorarbescheid gleichzustellen. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, L 4 KA 46/16 Tenor Der Honorarrückforderungsbescheid der Beklagten vom 23.04.2012, abgeändert durch Bescheid vom 12.12.2013 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Berichtigung des Honorarbescheids für das Quartal I/07 und hierbei ausschließlich um eine Rückforderung des Auffüllbetrages in Höhe von noch 5.907 € brutto (abzüglich Verwaltungskosten) bzw. 5.731,88 € netto aufgrund der Regelung nach Ziff. 7.5 des Honorarverteilungsvertrags. Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie seit dem 29.06.1999 zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Landkreis A., zugelassen und hat die Tätigkeit zum 01.02.2000 aufgenommen. Seit dem Quartal IV/09 übt er seine vertragsärztliche Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit einem weiteren Nephrologen aus, seit dem Quartal IV/15 wieder allein. Die Beklagte setzte das Honorar der Klägerin für das Quartal I/07 bei zweimaliger Abänderung wie folgt fest: Quartal I/07 I/07 I/07 Honorarbescheid v. 17.07.2007 08.03.2008 03.12.2013 Nettohonorar gesamt in € 64.073,08 63.526,95 66.037,35 65.469,45 Gesamthonorar Bruttohonorar Primär. u. Ersatzkassen in € 65.641,58 65.078,75 65.646,65 Fallzahl Primär- u. Ersatzkassen 812 812 812 Honoraranforderung in € 108.051,20 108.051,20 108.051,20 Honoraranforderung nach HVV in € 106.856,10 106.856,10 106.856,11 Regelleistungsvolumen in Punkten Abgerechnet in Punkten 1.298.555,0 Überschreitung 557.984,4 Ausgleichsregelung § 5 Abs. 4 HVV Fallzahl im Aufsatzquartal 779 779 779 Referenz-Fallwert 42,9701 42,9701 47,0295 Fallwert im aktuellen Quartal 25,7814 24,9672 30,7118 Auffüllbetrag pro Fall in € 12,2449 12,8396 7,5830 Auffüllbetrag gesamt in € 9.538,76 10.002,03 5.907,14 Die Beklagte versandte unter Datum vom 17.07.2007 eine "vorläufige Honorarinformation". Darin gab sie folgenden "Hinweis": "Die Honoraranforderung wurde nach Maßgabe der festen Regeln der Gebührenordnungen, niedergelegt im Regelwerk der KV Hessen, unter Anwendung der Grundsätze der Honorarverteilung der KV Hessen errechnet und erforderlichenfalls entsprechend berichtigt. Diese Information ist das Ergebnis einer vorläufigen Abrechnung. Dabei konnten die Schiedssprüche zum Vertrag nach § 115b SGB V und die daraus folgende Bereinigung der Gesamtvergütung noch nicht berücksichtigt werden. Sie erhalten nach der Neuerstellung der Abrechnung Ihren endgültigen Honorarbescheid. Es ist daher weder notwendig noch zulässig, gegen diese vorläufige Information Widerspruch zu erheben." Gegen diese ursprüngliche Honorarabrechnung für das Quartal I/07 legte der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2007 Widerspruch ein. Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 23.04.2012 eine Überprüfung der Ausgleichsregelung nach dem Honorarverteilungsvertrag für das streitbefangene Quartal I/07 unter Vorbehalt einer Neuberechnung des Honorars aufgrund der BSG- Rechtsprechung vor. Sie setzte einen Honorarrückforderungsbetrag in Höhe von 10.002,03 € (brutto) abzüglich Verwaltungskosten bzw. 9.705,27 € netto fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Honorarbescheid sei am 28.04.2008 an den Kläger versandt worden. Die Fallwertminderung betrage mehr als 15 % - nämlich 41,90 % - in Bezug auf die gewährten Zahlungen im Rahmen der Maßnahme nach § 5 Abs. 4 Honorarverteilungsvertrag, weshalb eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich sei. In folgenden Leistungsbereichen sei ein nicht unerheblicher Leistungsrückgang zu verzeichnen: Leistungsbereich Anforderung I/06 Anforderung I/07 Rückgang Diagnostik/Therapie Kardiologen 246.510 0 - 100 % Diagnostik/Therapie Nephrologen 5.600 0 - 100 % Kleine Chirurgie, Allgemeine therapeutische Leistungen 14.975 150 - 99 % Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.05.2012 Widerspruch ein. Er trug vor, die Beklage ziehe falsche Abrechnungsdaten heran und behaupte, er habe seine Praxisleistungen absichtlich zurückgefahren. Fallzahl und Punktmenge seien aber höher gewesen. Ihm sei Mitte des Quartals I/06 die Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 13550 EBM (Zusatzpauschale Kardiologie II) entzogen worden. Er habe stattdessen dann ein UKG mit Nr. 33022 (Farbdopplerechokardiographie) abgerechnet. Was die Beklagte unter "Diagnostik/Therapie Nephrologen" verstehe, wisse er nicht. Er habe nephrologische Leistungen in erheblichem Umfang erbracht. Die Wundversorgung sei eine Spezialität der Praxis, die aber von einer von ihm nicht steuerbaren Überweisung abhänge. Die Beklagte änderte mit Bescheid vom 12.12.2013 den Bescheid vom 23.04.2012 ab und reduzierte aufgrund der Neuberechnung des Honorars den Rückforderungsbetrag auf 5.907 € brutto bzw. 5.731,88 € netto. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2015 den Widerspruch, den sie mit weiteren Widersprüchen des Klägers gegen die Honorarbescheide für die Quartale III/06 bis IV/07 verbunden hatte, als unbegründet zurück. In den Bescheidgründen führte sie zur Begründung u.a. aus, nach der Neuberechnung betrage die Auffüllung im Quartal I/07 10.002,03 €. Ein nicht unerheblicher Leistungsrückgang sei im Leistungsbereich "kleine Chirurgie, allgemeine therapeutische Leistungen" (Nr. 2300 bis 2302, 2310, 2313, 2320 bis 2323, 2330 bis 2331, 2340 bis 2343, 2350 und 2360 EBM 2005) zu verzeichnen. So hätten sich die abgerechneten Leistungen in diesem Bereich von 14.975,0 Punkten im Quartal I/06 auf 150,0 Punkte in Quartal I/07 reduziert, was einem Leistungsrückgang von 99,0 % entspreche. Im Bereich der "Diagnostik/Therapie Kardiologen" (Nr. 13550, 13551, 13552, 13560, 13561 EBM 2005) und im Bereich "Diagnostik/Therapie Nephrologen" (Nr. 13600, 13601, 13602, 13610, 13611, 13612 EBM 2005) habe sich das Punktzahlvolumen von 246.510,0 bzw. 5.600,0 Punkten auf jeweils 0,0 Punkte reduziert, was einen Leistungsrückgang von jeweils 100% und damit einem Leistungswegfall entspreche. Da der EBM 2005 in Quartal I/06 bereits eingeführt gewesen sei und das Quartal I/07 mit dem Verfahren I/06 verglichen werde, sei nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Rückgang der Leistungen auch Veränderungen in Folge mit Einführung des EBM 2005 beruhen könnte. Die Veränderung habe vielmehr in einer Änderung des Abrechnungsverhaltens gelegen. Auch der Hinweis auf den Bezug der Genehmigung für die Nr. 13550 EBM 2005 ändere nichts an der Feststellung, dass der Leistungsrückgang nicht mehr EBM-bedingt gewesen sei. Deshalb müsse die Auffüllung zurückgefordert werden. Im Rahmen des Abänderungsbescheids vom 12.12.2013 sei anhand der neuen Fallwerte der Rückforderungsbetrag neu ermittelt worden und betrage nur noch 5.907,14 Euro. Hiergegen hat der Kläger am 09.07.2015 die Klage erhoben. Er trägt vor, der Leistungsrückgang in den Leistungsbereichen "Diagnostik/Therapie Nephrologen" und "Kleine Chirurgie, allgemeine therapeutische Leistungen" sei nur sehr gering. Diese nicht absichtlich herbeigeführten Leistungsrückgänge seien darin begründet, dass er hinsichtlich des Bereichs "Diagnostik/Therapie Nephrologen" die Nr. 13601 EBM für zehn transplantierte Patienten abgerechnet habe. Im Jahr darauf seien diese Patienten verzogen, verstorben oder hätten den Behandler gewechselt, einer sei dialysepflichtig geworden. Von einer Änderung des Abrechnungsverhaltens könne nicht ausgegangen werden. Die chirurgischen Leistungen seien hier nicht planbar. Der angebliche Leistungsrückgang im Bereich "Diagnostik/Therapie Kardiologen" habe an einer statistischen Veränderung der Abrechnung auf Grund des Entzugs der Genehmigung gelegen. Es sei auffällig, dass der Fallwertabsturz ab 2006 eklatant und ausschließlich auf die Einführung des EBM 2005 zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Ausschlussfrist sei maßgeblich auf den "vorläufigen" Honorarbescheid vom 17.07.2007 abzustellen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23.04.2012, abgeändert durch Bescheid vom 12.12.2013 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Abrechnung anderer Leistungen nach dem Entzug der Genehmigung sei hypothetisch. Die Erläuterungen zum Rückgang in den beiden anderen Leistungsbereichen seien nachvollziehbar, es dürfe aber nicht übersehen werden, dass es entscheidend auf den EBM-bedingten Fallwertverlust ankomme. Die Rückforderung stelle keine "Sanktion" für ein vorsätzlich verändertes Abrechnungsverhalten dar. Es hätte auch in beiden Quartalen bereits der EBM 2005 gegolten. Der Honorarbescheid für das Quartal I/07 sei erstmals am 28.04.2008 versandt worden. Am 17.07.2007 sei lediglich eine "vorläufige Honorarinformation" an den Kläger versandt worden, weil die Vergütung für ambulantes Operieren noch nicht vom Landesschiedsamt entschieden gewesen sei. Die Ausschlussfrist von vier Jahren sei gewahrt, da es allein auf den am 28.04.2008 versandten Honorarbescheid ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Honorarrückforderungsbescheid der Beklagten vom 23.04.2012, abgeändert durch Bescheid vom 12.12.2013 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2015 ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Die Beklagte hat die vierjährige Ausschlussfrist für die sachlich-rechnerische Berichtigung nicht eingehalten, da maßgeblich für die Fristberechnung auf den vorläufigen Honorarbescheid bzw. die "vorläufige Honorarinformation" vom 17.07.2007 abzustellen ist. Damit war die Ausschlussfrist bei Erlass des angefochtenen Berichtigungsbescheids vom 23.04.2012 um ca. neun Monate überschritten. Die Beklagte hat eine sachlich-rechnerische Berichtigung vorgenommen, wofür sie auch zuständig war (so bereits SG Marburg, Urt. v. 04.12.2012 - S 12 KA 897/11 -, Berufung zurückgewiesen durch LSG Hessen, Beschl. v. 15.02.2016 - L 4 KA 53/12 -; SG Marburg, Gerichtsb. v. 31.03.2009 - S 12 KA 303/08 verbunden mit S 12 KA 304/08 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; SG Marburg, Urt. v. 10.02.2010 - S 12 KA 639/09 -, Berufung zurückgewiesen durch LSG Hessen, Urt. v. 13.07.2011 - L 4 KA 14/10 -, beide www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Die strittige Honorarrückforderung für das Quartal I/07 verstößt aber gegen die Ausschlussfrist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird seit 1993 nicht mehr an der früheren Rechtsprechung festgehalten, wonach eine Verjährung eintreten kann. Das Bundessozialgericht hat zunächst für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgeführt, das Recht des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen, sei nicht auf Tun oder Unterlassen des Kassenarztes gerichtet. Es sei jedenfalls kein Anspruch, sondern mit einem Gestaltungsrecht vergleichbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass der dem Arzt erteilte Honorarbescheid zeitlich unbegrenzt geändert bzw. aufgehoben werden könne. Die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens ergebe sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthalte das SGB V nicht. Im Bereich der Verjährungsfristen im Sozialrecht habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass er eine Frist von vier Jahren im Regelfall als angemessen ansehe. Dies ergebe sich aus den Verjährungsregeln in den Büchern des SGB (§ 45 Abs. 1 SGB I, § 45 Abs. 4 SGB I a. F., § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 SGB IV sowie § 50 Abs. 4 und § 113 SGB X). Das Bundessozialgericht habe diese Frist auch auf Ansprüche im Kassenarztrecht angewandt, soweit durch Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen keine abweichenden Regelungen getroffen worden seien. Es erscheine sachgerecht, diese für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der kassenärztlichen Honorare zu übertragen (vgl. BSG, Urt. v. 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91 - SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 = BSGE 72, 271 = NZS 1994, 39 = MDR 1994, 285 = NJW 1994, 3036 ). Der
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