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SG Marburg 14. Kammer S 14 KR 160/15 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. August 2017, L 8 KR 406/16 nachgehend BSG, 8. März 2018, B 12 KR 89/17 B Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben aneinander

§ 240Nr.

24, juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urt. v. 18.12.2013 - B 12 KR 3/

§ 240Nr.

22, juris Rdnr. 18 ff. jeweils m.w.N.). Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig. Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 2 Abs. 2 und 3 BeitrVerfGrsSz). Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen (§ 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz). Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,

  1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
  2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
  3. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
  4. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
  5. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
  6. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
  7. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz). Dies gilt entsprechend für die Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz). Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die beiträge der Klägerin zutreffend festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG). Soweit die Klägerin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragsbemessungsgrundsätze äußert, war dem nicht zu folgen. Das BSG hat § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V und die hierauf gestützten "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen mittlerweile verfassungsrechtlich bewertet und in insgesamt sechs Urteilen vom 19.12.2012 (BSG v. 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17), 18.12.2013 (BSG v. 18.12.2013 - B 12 KR 24/

§ 240Nr. 20; B 12 KR 15/11 R - Soz

R 4-2500 § 240 Nr. 21; B 12 KR 3/

§ 240Nr.

22; B 12 KR 8/12 R) und 15.10.2014 (BSG v. 15.10.2014 - B 12 KR 10/

§ 240Nr.

24) entschieden (sowie ausführlich begründet), dass und warum die genannten Grundsätze als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Krankenversicherten darstellen. Auf die in der Literatur (und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte) teilweise geäußerten Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist es dabei ebenso eingegangen (BSG v. 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rdnr. 13 ff.) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" im elektronischen Bundesanzeiger (BSG v. 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rn. 36). Ebenso hat das BSG entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen vom 30.11.2011 die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" rückwirkend ab 01.01.2009 rechtsverbindlich wurden (BSG v. 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rn. 39) (vgl. Bernsdorff, juris-PK SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rdnr. 13). Das BSG hat auch zuletzt in diesen Regelungen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG gesehen (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30, juris Rdnr. 25 ff.; v. 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, juris Rdnr. 30 ff.). Die Revisionen gegen die klageabweisenden Entscheidungen SG Reutlingen, Urt. v. 13.11.2013 - S 1 KR 3660/11 - juris und LSG Thüringen, Urt. v. 18.12.2012 - L 6 KR 171/09 - juris wurden zurückgenommen. Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021553

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