Verfahrensgang nachgehend BSG, B 1 KR 24/16 R, Sprungrevision zugelassen Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba
§ 275Abs.
1 Nr. 1 SGB V und nicht (alleine) in § 301 SGB V. Deshalb entsteht bei einer solchen Prüfung ein Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Die Kammer schließt sich den Urteilen der Sozialgerichte Darmstadt (Urteil vom 07.12.2015, S 8 KR 434/14 und Urteile vom 23.05.2016, S 8 KR 408/15 und 353/15), Kassel (Urteil vom 04.05.2016, S 12 KR 72/16 ), Speyer (Urteil vom 22.04.2016, S 12 KR 72/16 und Urteil vom 28.07.2015, S 19 KR 588/14), Mainz (Urteil vom 18.04.2016, S 3 KR 580/15 und Urteil vom 04.05.2015, S 3 KR 428/14), Detmold (Urteil vom 31.03.2016, S 3 KR 182/15 und Urteil vom 04.02.2016, S 24 KR 380/15), Würzburg (Urteil vom 24.03.2016, S 11 KR 628/15), Rostock (Urteil vom 02.03.2016, S 15 KR 406/13), Osnabrück (Urteil vom 27.01.2016, S 34 KR 98/15 und Urteil vom 09.12.2015, S 34 KR 238/15), Gelsenkirchen (Urteil vom 21.05.2015, S 11 KR 160/13), Dortmund (Urteil vom 06.07.2015, S 40 KR 514/13, Urteil vom 19.01.2016, S 13 KR 357/15, Urteil vom 23.10.2015, S 39 KR 33/13 und Urteil vom 22.06.2015, S 40 KR 867/13), Halle (Urteil vom 27.05.2015, S 35 KR 570/13), Ulm (Urteil vom 18.06.2015, S 13 KR 2461/14), Augsburg (Urteil vom 15.12.2015, S 6 KR 97/15) und Oldenburg (Urteil vom 11.01.2016, S 62 KR 163/15) an. Insbesondere der Wortlaut des § 275 Abs.
§ 275Abs.
1 Nr. 1 SGB V spricht dafür, dass gerade auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, also der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, von § 275 Abs. 1, 1c SGB V erfasst werden soll (vgl. hierzu insbesondere SG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2015, S 34 KR 238/15 und SG Darmstadt, aaO). Für eine Begrenzung der Anwendung der Vorschriften auf die Prüfung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots findet sich kein Anhaltspunkt in der Formulierung der Vorschriften (so auch Knispel, Gesundheitsrecht 2015, S. 200, 206; Hambüchen, Rechtsgutachten im Auftrag der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V. vom 04.01.2016, S. 19). Die Überprüfung durch den MDK soll nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V "bei Erbringung von Leistungen" stattfinden. Dies konkretisiert § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V auf die Leistung der "Krankenhausbehandlung nach § 39". Das Wort "insbesondere" in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V macht deutlich, dass die Aufzählung in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht abschließend ist und neben der Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie von Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung auch noch weitere Prüfungsgegenstände erfasst werden können (vgl. Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 4.5.2015, S 3 KR 428/14). In Bezug auf die "Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" enthält der Wortlaut der Vorschrift eine einschränke Voraussetzung. Sie darf nur "bei Auffälligkeiten" erfolgen. Jedoch wird keine Differenzierung zwischen Auffälligkeiten in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Abrechnung und Auffälligkeiten in Bezug auf die sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung vorgenommen (vgl. SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 KR 434/14 ). Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Norm auch die "sachlich-rechnerische Richtigkeit" Bestandteil einer "ordnungsgemäßen Abrechnung" gemäß § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (SG Würzburg, Urteil vom 24.03.2016, S 11 KR 628/15). § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V verweist ohne Einschränkung auf § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Sofern eine Prüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorliegt, entsteht daher - soweit die weiteren Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V vorliegen - auch ein Anspruch auf die Aufwandspauschale. Diese Auffassung der Kammer entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des
- Senates des Bundessozialgerichts zum 1.1.2016 einen Satz 4 in § 275 Abs. 1c SGB V eingeführt hat, wonach § 275 Abs. 1c SGB V ausdrücklich für alle Prüfungen gelten soll. Wörtlich heißt es in § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V in der Fassung vom 10.12.2015: "Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert." In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zu dem Gesetzentwurf des "Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung" (BT-Drs. 18/6586, S. 121 f.) hat der Gesetzgeber dazu ausgeführt: "In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (BSG 1 KR 29/13R) hat der erkennende
- Senat eine rechtliche Differenzierung zwischen Auffälligkeitsprüfungen und Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Krankenhausrechnung vorgenommen. Während er auf Auffälligkeitsprüfungen § 275 Absatz 1c anwendet, ist er der Auffassung, dass diese Vorschrift für Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit nicht gilt. Für Letztere gelte weder die Frist des § 275 Absatz 1c Satz 2 noch die Pflicht zur Entrichtung eine Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1c Satz
- Vielmehr unterlägen sie einem eigenen Prüfregime. Infolge dieses Urteils sind zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen Probleme entstanden, weil Krankenkassen sich bei Prüfungen der Krankenhausabrechnungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vermehrt auf den Standpunkt stellen, es handele sich um Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, bei denen keine Aufwandspauschale zu zahlen und keine Frist zu beachten sei. Hinzu kommt, dass im Schrifttum teilweise kritisiert wird, dass es für die Trennung der beiden Prüfarten im Gesetz keine hinreichende Stütze gebe und es an Abgrenzungskriterien fehle. Deshalb wird mit der Neuregelung des § 275 Absatz 1c Satz 4 nunmehr bestimmt, dass sich die Fristen- und Anzeigeregelung des Satzes 2 und die Regelung zur Aufwandspauschale in Satz 3 auf jede Prüfung der Abrechnung einer stationären Behandlung beziehen, mit der eine Krankenkasse den MDK beauftragt und die eine Datenerhebung durch den MDK beim Krankenhaus erfordert. Dies gilt sowohl für die vom
- Senat des BSG angesprochenen Auffälligkeitsprüfungen als auch für die Prüfungen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit. Mit der Voraussetzung, dass es sich um Prüfungen handeln muss, die eine Datenerhebung durch den MDK erfordern, wird auf das vom BSG entwickelte System der dreistufigen Sachverhaltsermittlung Bezug genommen. Dadurch wird in Übereinstimmung mit diesem Ansatz zum Ausdruck gebracht, dass § 275 Absatz 1c nur für Prüfungen auf der dritten Stufe der Sachverhaltserhebung anwendbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der MDK den Prüfauftrag der Krankenkasse nur mit Angaben und Unterlagen des Krankenhauses erfüllen kann und deshalb eine Prüfung durchführen muss, die Außenwirkung auf das Krankenhaus hat. Durch eine derartige Prüfung entsteht dem Krankenhaus ein besonderer Aufwand, der - falls es nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages kommt - durch die Pauschale zu entschädigen ist. Die Neuregelung hat zugleich zur Folge, dass Sachverhaltsermittlungen, die eine Einsichtnahme in Unterlagen des Krankenhauses oder sonstige Datenanforderungen beim Krankenhaus erfordern, ausgeschlossen sind, wenn die Frist nach Satz 2 ungenutzt abgelaufen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung oder um eine Auffälligkeitsprüfung handelt. Dadurch sollen die bereits mit den Sätzen 2 und 3 verfolgten Zwecke der Beschleunigung und Planungssicherheit gestärkt werden. (...)" Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens hält die Kammer die für die Vergangenheit ergangene Rechtsprechung des
- Senates des Bundessozialgerichts für nicht überzeugend, zumal sie sich auch nicht mit der historischen Auslegung der Regelungsgeschichte deckt. Die Formulierung in § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V "sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung" wurde durch das Gesetz zur Einführung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom
- April 2002 mit Wirkung zum
- Januar 2003 ins SGB V eingefügt. Diese Änderung fand im Rahmen der Einführung des DRG-Systems zur Vergütung der Krankenhausleistungen in das Gesetz statt (BT-Drs. 14/7862, S. 6). Dies spricht dafür, dass gerade auch die ordnungsgemäße Anwendung der Kodiervorschriften erfasst sein sollte und damit die sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (vgl. Knispel, Gesundheitsrecht 2015, S. 200, 206; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015). Dass der Gesetzgeber die Vorschrift auf die Prüfung bei Auffälligkeiten im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzen wollte, lässt sich der Begründung zum Gesetzesentwurf nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 14/7862, S. 6). Die Regelung des § 275 Abs. 1c SGB V hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom
- März 2007 in das SGB V eingefügt. Der Gesetzgeber sah einen "Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 anfordern" (BT-Drucksache 16/3100, S 171). Die eingeführte Frist von sechs Wochen sollte bewirken, Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen durch den MDK entgegenzuwirken, wurde die Regelung über eine Aufwandspauschale eingeführt (BT-Drucksache 16/3100, S 171). Es stände in starkem Widerspruch zu dieser Intention des Gesetzgeber, wenn beide Regelungen (Aufwandspauschale und die Frist von sechs Wochen) auf einen großen Teil der Abrechnungsprüfungen, namentlichen jene auf sachlich-rechnerische Richtigkeit, gar keine Anwendung finden würden (vgl. Hambüchen a.a.O, S. 21; SG Darmstadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 KR 434/14 ). Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die systematische Auslegung bestätigt. Das SGB V regelt in seinem Neunten Kapitel (§ 275 - § 283) abschließend die Einbindung des MDK in die Leistungs- und Abrechnungsprüfung der Krankenkasse, also die Frage, wann und in welchen Fällen eine Begutachtungs-, Beratungs- und Prüfkompetenz des MDK besteht, während § 301 SGB V systematisch im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des SGB V steht und die Form und das Verfahren bei der Übermittlung der Behandlungs- bzw. Patientendaten zwischen Krankenhaus und Krankenkasse regelt. § 301 SGB V sieht gerade keine Prüfungskompetenzen durch den MDK vor (vgl. SG Speyer Urteil vom 28.07.2015, S 19 KR 588/14; SG Detmold, Urteil vom 04.02.2016, S 24 KR 380/15). Zwar ist eine Differenzierung der Prüfregime zwischen sachlich-rechnerischen Prüfungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen dem SGB V im Bereich des Vertragsarztrechts nicht fremd. Die dazu ergangenen Regelungen in §§ 106, 106a SGB V stehen jedoch in keinerlei systematischem Kontext mit der Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Nicht zuletzt entspricht die vorgenommene Auslegung auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es sollen Anreize zur Vermeidung unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Prüfungen zur Einzelfallsteuerung gesetzt werden, Bürokratie abgebaut, eine Beschleunigung des Prüfverfahrens erreicht und mit der Aufwandspauschale eine vereinfachte - keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleistende - Regelung geschaffen werden (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 171). Ein Ausklammern der Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit aus § 275 Abs.
§ 275Abs.
1 Nr. 1 SGB V würde diesem Zweck widersprechen. Aus diesen Gründen musste die Klage hinsichtlich der Hauptforderung Erfolg haben. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Schuldner einer Geldschuld diese von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2015, Az. B 1 KR 24/14 R). Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch kann nicht auf Vereinbarungen oder sonstige Regelungen zum Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen gestützt werden, da die Aufwandspauschale kein Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ist. Die Klägerin kann daher - mangels anderweitiger Rechtsgrundlage - nur Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 S 2 BGB geltend machen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2015, Az. B 1 KR 24/14 R). Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) an zu verzinsen. Im vorliegenden Fall liegt er Beginn am 10.05.2016, denn die Klage ist an diesem Tag beim SG eingegangen und damit nach § 94 SGG rechtshängig geworden. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Verzugszinsen seit dem 17.09.2015 besteht nicht. Insoweit war die Klage abzuweisen. Da es bei Aufwandspauschalen nicht um Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften geht (Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.6.2015, Az. B 1 KR 24/14 R), besteht der Anspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Der Anteil des Unterliegens im Hinblick auf einen Teil der Zinsentscheidung ist im Ergebnis von so untergeordneter Bedeutung, das er sich in der Kostenentscheidung nicht widerspiegelt. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil die Kammer von der Rechtsprechung des 1. Senates des Bundessozialgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die Sprungrevision nach § 161 SGG war auf Antrag der Beteiligten zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021555