Leitsatz Weder die Zulassungsgremien noch die Gerichte sind verpflichtet, ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen anhaltender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen oder eines gerichtlichen Strafverfa
§ 95Nr.
24, juris Rdnr. 33 u. 50 ff.; BSG, Urt. v. 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R - BSGE 103, 243 =
§ 95bNr.
2, juris Rdnr. 36 f.; BSG, Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 =
§ 95Nr.
9, juris Rdnr. 17 m.w.N.). Wegen der Schwere des Eingriffs ist die Entziehung selbst immer ultima ratio. Die Zulassungsentziehung darf unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 23). Vorrangig kommen insb. Disziplinarmaßnahmen in Betracht; insb. ist als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens (vgl. 95 Abs. 5 SGB V) zu prüfen (vgl. BSG, Beschl. v. 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B - juris Rdnr. 13; LSG Berlin, Urt. v. 01.12.2004 - L 7 KA 13/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Bayern, Beschl. v. 14.01.2010 - L 12 KA 62/09 B ER - juris Rdnr. 18; SG Berlin, Urt. v. 07.09.2011 - S 83 KA 99/11 - juris Rdnr. 29 u. 34; SG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.06.2000 - S 28 KA 2499/99 - juris Rdnr. 25). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht vollzogener Entziehungsentscheidungen ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Beschl. v. 17.08.2011 - B 6 KA 18/11 B - juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 =
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9, juris Rdnr. 20 ff.). Nach der Entscheidung des Berufungsausschusses liegende Umstände - wie eine Änderung des Verhaltens - können nur in einem Verfahren auf Wiederzulassung gewürdigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - BSGE 112, 90 = 4-2500 § 95 Nr. 26, juris Rdnr. 24 ff.). Eine Zulassungsentziehung erfordert keine Negativprognose für das künftige Verhalten des Leistungserbringers im Sinne der Feststellung einer Wiederholungsgefahr, da § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V nicht auf die Steuerung künftigen Verhaltens ausgerichtet ist, sondern auf eine nachträgliche Reaktion auf ein in der Vergangenheit liegendes pflichtwidriges Verhalten (vgl. BSG, Urt. v. 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - BSGE 110, 269 =
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24, juris Rdnr. 56 ff.). Für Vertragsärzte gilt das Gebot peinlich genauer Abrechnung der zu vergütenden Leistungen. Hierzu ist auch die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu rechnen. Leistungen dürfen nicht abgerechnet werden, die der Arzt entweder nicht oder nicht vollständig oder - sofern sie sein Tätigwerden voraussetzen - nicht selbst erbracht hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts deshalb von so entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungserbringung und peinlich genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung durch diejenigen zugänglich sind, die die Gewähr für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu tragen haben, nämlich die KV und die Krankenkassen. Insbesondere die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung gehört daher zu den Grundpflichten des Arztes (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 22; BSG, Urt. v. 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 - BSGE 66, 6 = SozR 2200 § 368a Nr. 24, juris Rdnr. 15 -; BSG, Urt. v. 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - juris Rdnr. 31; BSG, Beschl. v. 09.04.2008 - B 6 KA 18/07 B - juris Rdnr. 12; BVerfG, Beschl. v. 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 - BVerfGE 69, 233 = SozR 2200 § 368a Nr. 12, juris Rdnr. 27). Mit der Abrechnungs- und Sammelerklärung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BMV-Ä) garantiert der Kassen-/Vertragsarzt, dass die Angaben auf den von ihm eingereichten Behandlungsausweisen bzw. Datenträgern zutreffen (vgl. BSG, Urt. v. 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 - SozR 3-5550 § 35 Nr. 1, juris Rdnr. 19). Tages- und Quartalsprofile sind ein geeignetes Beweismittel, um einem Arzt unkorrekte Abrechnungen nachweisen zu können. Die Beweisführung mit solchen Profilen ist dem Indizienbeweis zuzuordnen. Für ihre Erstellung sind bestimmte Anforderungen erforderlich. Für die Ermittlung der Gesamtbehandlungszeit des Arztes dürfen nur solche Leistungen in die Untersuchung einbezogen werden, die ein Tätigwerden des Arztes selbst voraussetzen. Delegationsfähige Leistungen haben außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die für die einzelnen ärztlichen Leistungen zugrunde zu legenden Durchschnittszeiten so bemessen sein müssen, dass ein erfahrener, geübter und zügig arbeitender Arzt die Leistungen im Durchschnitt in kürzerer Zeit schlechterdings nicht ordnungsgemäß und vollständig erbringen kann. Der Qualifizierung als Durchschnittszeit entspricht es, dass es sich hierbei nicht um die Festlegung absoluter Mindestzeiten handelt, sondern um eine Zeitvorgabe, die im Einzelfall durchaus unterschritten werden kann. Die Durchschnittszeit stellt sich aber bei einer ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung als der statistische Mittelwert dar (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 24 ff.; LSG Hessen, Urt. v. 26.11.2014 - L 4 KA 2/11 - Umdruck. S. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.10.2007 - L 7 KA 56/03 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris Rdnr. 21). Als Nachweis für eine Falschabrechnung des Quartals genügt bereits ein beliebiger falsch abgerechneter Tag (vgl. BSG, Urt. v. 08.03.2000 - B 6 KA 16/99 R - SozR 3-2500 § 83 Nr. 1 = BSGE 86, 30, juris Rdnr. 37). Tages- und Quartalsprofil stehen alternativ und nicht kumulativ als Indizien für eine implausible Abrechnung nebeneinander (vgl. BSG, Beschl. v. 17.08.2011 - B 6 KA 27/11 B - juris Rdnr. 6). Wiederholt unkorrekte Abrechnungen können die Zulassungsentziehung rechtfertigen (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 - BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 36; BSG, Urt. v. 25.10.1989 - 6 RKa 28/88 - BSGE 66, 6 = SozR 2200 § 368a Nr. 24, juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v. 30.03.1977 - 6 RKa 4/76 - BSGE 43, 250, 252 = SozR 2200 § 368a Nr. 3). Bei einem Verdacht auf Abrechnungsbetrügereien ist eine Übermittlung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage rechtmäßig und kann die Verwendung der übermittelten Daten in dem Zulassungsentziehungsverfahren somit zulässig sein (vgl. BSG, Beschl. v. 09.04.2008 - B 6 KA 18/07 B - juris Rdnr. 9 ff.). Die Zulassungsgremien können vor einer Zulassungsentziehung den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abwarten. Die lange Dauer eines Strafverfahrens hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zulassungsentziehung in der Sache. Sozialgerichte dürfen bei ihrer Feststellung, ob der Arzt sich als ungeeignet erwiesen hat, vorliegende bestandskräftige Entscheidungen anderer Gerichte und auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verwerten. Dagegen kann die Höhe der Strafe für die Entscheidung über die Entziehung der Zulassung bereits deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung nicht um eine Strafe, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme handelt, die dem verloren gegangenen Vertrauen in die Einhaltung der vertragsarztrechtlichen Pflichten Rechnung trägt und der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient. Die Höhe der Strafe kann daher allenfalls Hinweise für die Beurteilung der Schwere der Pflichtverletzung geben. Letztlich ist aber auch diese Frage von den Zulassungsgremien und den Gerichten eigenständig zu beurteilen. Im Übrigen kann ein geringeres Strafmaß, dem ein kooperatives Verhalten des Angeklagten im Strafprozess zugrunde liegt, im sozialgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden, wenn sich dieses Verhalten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht fortsetzt und wenn die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens auch aufgrund der fehlenden Einsicht des Arztes in sein Fehlverhalten nicht gestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B - juris Rdnr. 14 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen war das Verfahren weiterhin nicht auszusetzen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 01.08.2016 dargelegt hat, besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und einer Zulassungsentziehung weder im Sinne einer Vorgreiflichkeit noch im Sinne einer rechtlichen Bedeutung. Dies gilt auch für den Ausgang eines Strafverfahrens, bei dem insb. auch strafrechtliche Schuldgesichtspunkte von Bedeutung sind, wohingegen es im Zulassungsentziehungsverfahren lediglich auf eine objektive Pflichtverletzung, nicht aber auf ein Verschulden ankommt. Auch soweit sich die Zulassungsgremien auf Erkenntnisse eines Strafverfahrens stützen, müssen sie eine eigene Bewertung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung vornehmen (vgl. bereits SG Marburg, Beschl. v. 04.04.2016 S 12 KA 827/15 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris) Auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gebietet keine Aussetzung des Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich, was von staatsanwaltschaftlicher Seite noch ermittelt werden soll, das für dieses Verfahren von Bedeutung ist (vgl. BSG, Beschl. v. 10.08.1990 - 5 BJ 252/89 - juris Rdnr. 5). Dies gilt erst Recht nach Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und Vorlage der Anklageschrift. § 114 Abs. 3 SGG dient lediglich der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der rechtlich relevanten Umstände (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.05.2014 - L 4 KR 553/14 B - juris Rdnr. 17). Weitere Ermittlungsoptionen werden gegenwärtig nicht als notwendig angesehen und werden vom Kläger nicht aufgezeigt. Bei der Prüfung der Pflichtverletzungen handelt es sich um die Prüfung vertragsarztrechtlicher Pflichten und der ordnungsgemäßen Abrechnung. Im Übrigen sieht § 114 Abs. 3 SGG keine zwingende Aussetzung vor, sondern stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts. Hierbei ist die hohe Grundrechtsrelevanz einer Zulassungsentziehung für den Kläger zu berücksichtigen, die ein zügiges Verfahren gebietet. Ebenso stark zu gewichten sind die Interessen der Beigeladenen, deren Vertrauen durch die fehlerhafte Abrechnung, die hier einen beträchtlichen Umfang und mehrere Quartale angedauert hat, gestört ist. Ein besonderes Interesse des Klägers an einer Aussetzung ist nicht ersichtlich. Allein das Interesse, wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage die vertragsärztliche Tätigkeit fortführen zu können, rechtfertigt die Aussetzung nicht. Gerade aus diesem Grund ist im Interesse aller Beteiligten das Verfahren besonders zügig durchzuführen. Gründe der Prozessökonomie sprechen nicht, wie bereits ausgeführt, für eine Aussetzung. Nach allem war der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erneut abzulehnen. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Aussetzungsantrag gestellt. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist formell rechtmäßig. Insb. liegt kein Verfahrensfehler vor. Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Ladung zu der mündlichen Verhandlung am 09.03.2016 vor ihm durch Vorlage der Unterlagen der Deutschen Post in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen. Der Kläger bestreitet nicht mehr den Zugang der schriftlichen Ladung bei seinem Prozessbevollmächtigten. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Beklagte den Kläger nicht zusätzlich persönlich laden. Im Übrigen wäre der Bescheid des Beklagten wegen einer fehlerhaften Ladung nicht aufzuheben, da es sich um einen bloßen Formfehler handeln würde und da die Entscheidung des Beklagten einstimmig ergangen ist. Neben der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sind die an dem Verfahren beteiligten Ärzte unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV). Für das Zustellungsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom
- August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung (Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz). Hierunter fällt der Beklagte. Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Verwaltungszustellungsgesetz <VwZG>). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte bereits zuvor eine Vollmacht vorgelegt (Bl. 162/161 der Verwaltungsakte). Daneben besteht keine Pflicht zur Ladung des Vertragsarztes persönlich. Eine solche ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Der Beklagte hat die ordnungsgemäße Ladung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu der mündlichen Verhandlung am 09.03.2016 vor ihm nachgewiesen. Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 4 Abs. 1 VwZG). Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken (§ 4 Abs. 2 VwZG). Damit ist der Beklagte nachweispflichtig über den Zugang der Ladung. Seiner Nachweispflicht ist der Beklagte durch die Vorlage des Schreibens der Deutschen Post vom 02.09.2016 mit einer Kopie der Bestätigung der Aushändigung des Einschreibebriefs am 22.02.2016 nachgekommen. Soweit der Rückschein nicht vorgelegt werden kann, stehen dem Beklagten aber andere Beweismöglichkeiten offen. Der Vorlage des Rückscheins bedurfte es daher nicht. Im Übrigen bestreitet der Kläger nicht mehr die ordnungsgemäße Ladung seines Prozessbevollmächtigten. Auch aus diesem Grund ist es unerheblich, ob die Ausführungen des Beklagten zutreffen, erst im Ladungsschreiben vom 19.02.2016 die genaue Uhrzeit für den Verhandlungsbeginn genannt zu haben, da er in einer E-Mail an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2016 wegen Terminschwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten angegeben hat, er könne die Sache bereits um 14:00 Uhr terminieren, was dann auch geschah. Aber selbst wenn man von einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ausgehen würde, wäre der angefochtene Bescheid aus diesem Grund nicht aufzuheben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist (§ 42 SGB V). Verfahrensfehler ist aber nicht das Unterlassen der Anhörung, da der Kläger Gelegenheit zum Vortrag unter Kenntnis der wesentlichen Tatsachen hatte, und zwar durch den Antrag der Beigeladenen zu 1) bei ihrem Disziplinarausschuss am 27.03.2015 auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens, den Beschluss des Disziplinarausschusses vom 22.07.2015 und den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 24.11.
- Der Kläger hat hiervon mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2015 auch Gebrauch gemacht. Bei Zulassungsentziehungen wegen gröblicher Pflichtverletzung besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum (§ 95 Abs. 6 SGB V). Bei dem Verfahrensverstoß nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV handelt es sich nicht um einen absoluten Fehler. Ein solcher liegt vor, wenn nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift bestimmten Beteiligten in ihrem Interesse oder im Interesse einer besonderen Befriedungs- und Konsensfunktion eine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige, selbständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.04.2009 - 1 WB 29/08 - juris Rdnr. 31, Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 42 SGB X, Rdnr. 26). Insofern besteht gerade kein zwingender Anspruch darauf, dass die Anhörung mündlich vor dem Beklagten stattfindet. Nach § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV kann als Ausnahme zu den §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 3 Ärzte-ZV der Widerspruch auch in Zulassungs- und Entziehungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt (vgl. BSG, Beschl. v. 06.02.2008 - B 6 KA 9/07 B - juris Rdnr. 8 f.; BSG, Beschl. v. 18.08.2010 - B 6 KA 17/10 B - BeckRS 2010, 73463; SG Hannover v. 30.08.2000 - S 10 KA 71/00 - juris Rdnr. 25). Hinzu kommt, dass der Beklagte die angefochtene Entscheidung einstimmig getroffen hat. Dies ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Erklärungen seiner sämtlichen Mitglieder, dass sie der streitbefangenen Entscheidung zugestimmt hätten. Damit hat der Beklagte die Zurückweisung des Widerspruchs einstimmig beschlossen und hätte er von einer mündlichen Anhörung absehen können (§ 45 Abs. 2 Ärzte-ZV). Der Beklagte konnte von der Aussetzung des Verfahrens absehen. Insofern gelten auch für das Verwaltungsverfahren die Gründe, die die Kammer in ihrem Beschluss vom 01.08.2016 dargelegt hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist nach den dargelegten rechtlichen Vorgaben auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Beklagten (§ 144 Abs. 3 SGG). Soweit der Kläger auf die Besonderheiten seiner schmerztherapeutischen Praxis verweist, verkennt er, dass die Beigeladene zu 1) für die Quartale II/08 bis III/13 zeitbezogene Plausibilitätsprüfungen vorgenommen hat und als Grund für die Überschreitung plausibler Tages- oder Quartalszeiten die vermehrte Abrechnung von Gesprächsleistungen mit vorgegebenen Zeitangaben festgestellt hat. Insofern geht der Kläger fehl in der Annahme, er könne mehrere Patienten gleichzeitig behandeln, ohne dass sich dies in vollem Umfang auf seine Arbeitszeit niederschlage. Alle im EBM angegebenen Plausibilitätszeiten sind grundsätzlich so bemessen, dass eine parallele Leistungserbringung ausgeschlossen ist. Beratungs- und Gesprächszeiten beinhalten ausschließlich das Gespräch mit dem Patienten. Das schließt es aus, dass zeitgleich weitere Leistungen bei dem Patienten selbst oder gar bei weiteren Patienten vorgenommen werden. Soweit der Kläger im der Klage zum Az.: S 12 KA 179/16 vorausgegangenen Verwaltungsverfahren angegeben hat, während einer dreißigmünitigen Infusion, abgerechnet nach Nr. 30710 (Infusion, Dauer mindestens 30 Minuten) und 30760 EBM (Dokumentierte Überwachung im Anschluss an die Gebührenordnungsposition 30710), müsse er nicht bei dem Patienten verweilen, sondern könne andere Patienten behandeln, so trifft dies nur für einen Teil der Leistung zu. Insofern gehen diese beiden Leistungen auch nicht mit dreißig Minuten in die Zeitprofile ein, sondern nur, da es allein auf die ärztliche Tätigkeit ankommt, mit 4 und 5 Minuten, insgesamt also nur mit 9 Minuten. Soweit die Berichtigungsbescheide bestandskräftig sind, kann sich der Beklagte ebenso wie das Gericht hierauf berufen, ohne in eine detaillierte Prüfung einzutreten, jedenfalls dann, wenn es wie hier vorliegend an der Offensichtlichkeit einer Rechtswidrigkeit der Bescheide fehlt oder an einem substantiierten Vorbringen des Vertragsarztes. Leistungen für bereits Verstorbene hat der Kläger in den Quartalen I/09 bis II/11, also über zehn Quartale hinweg erbracht. Insb. die Abrechnung über mehrere Quartale hinweg bei einzelnen Verstorbenen kann nicht mit der bloßen Behauptung, es handele sich um ein Versehen, entkräftet werden. Auch soweit der Kläger das Ergebnis der zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung für die Quartale III/12 bis III/13 angefochten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Bescheide rechtswidrig sein sollten. Die Klage hat der Kläger trotz Fristsetzung der Kammer bisher nicht begründet. Soweit in den Bescheiden auf vom Kläger angegebene Abwesenheitszeiten hingewiesen wird, in denen er dennoch Leistungen abgerechnet hat, ist der später erfolgte Vortrag, er habe die Reisen weitgehend nicht angetreten, wenig glaubhaft. Insofern verweist der Beklagte zutreffend auf die Ausführungen des Klägers im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, in früheren Verwaltungsverfahren habe er eine Ortsabwesenheit nur vorgetäuscht, um eine Teilnahme an Anhörungs- und Widerspruchsterminen zu vermeiden. Der Kläger macht sich damit selbst unglaubwürdig. Für die Frage der Honorarberichtigung kommt es hierauf jedoch nicht an, da diese maßgeblich durch die Zeitprofile am Tag oder im Quartal, unabhängig von vermeintlichen Abwesenheitszeiten, errechnet werden. Zutreffend stellt aber der Beklagte fest, dass das Vortäuschen der Ortsabwesenheit zur Vermeidung von Anhörungs- bzw. Widerspruchsterminen bereits für sich genommen einen so schwerwiegenden Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellt, dass sich bereits hieraus die Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung rechtfertigt. Es gilt allgemein eine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Institutionen des Vertragsarztrechts (vgl. BSG, Beschl. v. 25.09.1997 - 6 BKa 54/96 - juris Rdnr. 5; BSG, Urt. v. 08.07.1981 - 6 RKa 17/80 - juris Rdnr. 27). Es steht nicht im Belieben eines Vertragsarztes, Ortsabwesenheit nur zu dem Zweck anzugeben, um Ladungen der Beigeladenen zu 1) oder der Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltungen aus dem Weg zu gehen oder Vertagungen zu erreichen. Die Zulassungsentziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Allein die fehlerhafte Abrechnung in den Quartalen II/08 bis II/12 hat zu einem Schaden in Höhe von wenigstens über 180.000,00 € geführt. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift von einem Schaden für die Quartale I/10 bis I/13 in Höhe von 291.095,50 € aus, wobei sie wesentlich auf die Abrechnung von Leistungen abstellt, für die nach der Leistungslegende des EBM eine Dokumentation erforderlich ist, der Kläger diese Dokumentation aber gar nicht bzw. unvollständig erbracht hat. Sie hat festgestellt, u. a. durch Auswertung der Behandlungsaufzeichnungen des Klägers, dass er bei fast allen abgerechneten Leistungen, die nach der Leistungslegende eine Dokumentation erfordern, diese nicht erstellt hat. So hätten im Quartal I/10 von den abgerechneten 2.268 Leistungen, wobei für 2.139 Leistungen eine entsprechende Patientenkartei erforderlich sei, die Patientenkarteien für 2.138 Leistungen keine Dokumentation enthalten, obwohl diese als Leistungsbestandteil Abrechnungsvoraussetzung sei. Entsprechende Darlegungen werden in der Anklageschrift für die übrigen Quartale gemacht. Damit wird gleichfalls nachgewiesen, dass der Kläger in erheblichen Umfang abgerechnete Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbracht hat. Insofern wird die notwendige Erstellung einer Dokumentation in den zeitlichen Plausibilitätszeiten nach dem EBM berücksichtigt und zeigen die Zeitprofile zutreffend, dass der Kläger die Leistungen in einem großen Umfang nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Der Kläger geht auch fehl in der Annahme, wenn er vorträgt, die Beigeladene zu 1) gehe offensichtlich nicht von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus, denn er erhalte über den eingerichteten Vermittlungspool nach wie vor Scherzpatienten. Zum einen kommt es für die Zulassungsentziehung nicht auf die Prognose zukünftigen Verhaltens an. Zum anderen ist die Zulassungsentziehung aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage noch nicht wirksam und der Kläger damit weiterhin Vertragsarzt mit allen vertragsärztlichen Rechten (§ 95 Abs. 3 SGB V). Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer hier folgt, der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes eines Drei-Jahres-Zeitraums anzusetzen, den der Arzt innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (s. dazu KBV <Hrsg.>, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, www.kbv.de). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört, bzw. auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 % abzustellen. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung weder unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise noch nicht solche Umsätze erreichen wird, noch im Hinblick darauf, dass der Kläger nur eine - auf ein engeres Tätigkeitsspektrum begrenzte - Sonderbedarfszulassung begehrt (vgl. BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris; BSG, Beschl. v. 26.09.2005 B 6 KA 69/04 B - juris; BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ausgehend hiervon war der Streitwert in Höhe eines dreifachen Jahresumsatzes des Klägers abzüglich einer geschätzten Kostenquote von 50 % festzusetzen. Nicht zu berücksichtigen war, dass die Beklagte die Honoraransprüche des Klägers mit den festgesetzten Honorarberichtigungen verrechnet hat. Nach den von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Honorarunterlagen für die letzten vier Quartale II/15 bis I/16 beträgt der Gesamtumsatz für diese Quartale 177.240,61 €. Multipliziert mit 3 ergibt dies einen Umsatz von 531.721,83 Euro. Unter Berücksichtigung einer Kostenquote von 50 % verbleiben 265.860,00 €. Dies ergab den festgesetzten Streitwert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021556