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SG Marburg 2. Kammer S 2 AL 42/16 Urteil Arbeitslosenversicherung SGB III § 159 Abs. 1, SGB VI § 38

Arbeitslosenversicherung Leitsatz Ein wichtiger Grund zur Vermeidung einer Sperrzeit muss dem Arbeitslosen bereits bei seinem versicherungswidrigen Verhalten zur Seite gestanden haben. Liegt dieses im

§ 144Nr.

18 = juris Rn. 12 unter Hinweis auf BSGE 95, 232 ff. =

§ 144Nr. 11, jeweils Rn. 16; zustimmend damals Gagel, juris

PR-SozR 26/2009 Anm. 2; ebenso aus jüngerer Zeit: SG Kassel, Urteil vom

  1. November 2015 - S 3 AL 10/15 - juris und SG Karlsruhe, Urteil vom
  2. Juli 2015 - S 5 AL 3838/14 - juris; rechtlich wie hier bei abweichender Würdigung des dortigen tatsächlichen Sachverhalts: Bayerisches LSG, Urteil vom
  3. Dezember 2015 - L 10 AL 52/15 - juris und SG Stade, Urteil vom
  4. November 2015 - S 16 AL 94/14 - juris; anderer Rechtsansicht: SG Karlsruhe, Urteil vom
  5. August 2015 - S 7 AL 1978/14 - juris und SG Speyer, Urteil vom
  6. Mai 2015 - S 1 AL 311/14 - juris). Ein späteres Verhalten der Klägerin ist insofern nur zu berücksichtigen, soweit es als Indiz für ihre damaligen Absichten aussagekräftig wäre. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch schon wegen des erheblichen Zeitablaufs von nahezu zehn Jahren nicht auszugehen. Insbesondere kommt es deswegen nicht darauf an, ob sie sich im Nachhinein um eine Verlängerung ihres aufgegebenen Beschäftigungsverhältnisses oder um einen anderen Arbeitsplatz bemüht hat, was im vorliegenden Fall aber auch durch eine entsprechende Bescheinigung des früheren Arbeitgebers nachgewiesen ist. Ist ein Sperrzeittatbestand bereits vollständig verwirklicht, so lassen sich seine Folgen nicht durch ein nachträgliches Verhalten abwenden. War es dagegen gerechtfertigt, sich versicherungswidrig zu verhalten, kann daran später auch bei einer Änderung der Verhältnisse keine Sperrzeit anknüpfen. Das wird übersehen, wenn neuerdings zum Teil - entgegen der nachfolgend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung - davon ausgegangen wird, auch ein Wegfall eines wichtigen Grunds in der Zeit zwischen der Auflösungshandlung und dem tatsächlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses könne eine Sperrzeit rechtfertigen (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  7. Juni 2016 - L 1 AL 48/15 - Revision anhängig beim BSG, Az: B 11 AL 17/16 R; ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  8. September 2016 - L 8 AL 1777/16). Denn in § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III wird unmissverständlich der Zusammenhang zwischen dem versicherungswidrigen Verhalten und dem darauf bezogenen ("dafür") wichtigen Grund deutlich. Nach Wegfall eines wichtigen Grunds kommt eine Sperrzeit daher nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein weiteres versicherungswidriges Verhalten an den Tag legt, das kausal für die Arbeitslosigkeit wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht denkbar, weil der Kausalverlauf bereits mit Abschluss des Altersteilzeitvertrags im November 2006 begonnen hat und danach von der Klägerin nicht mehr beeinflusst werden konnte. Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt im Fall des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und diese Annahme prognostisch auch gerechtfertigt ist (so der Leitsatz des Sächsischen LSG, Urteil vom
  9. Februar 2014 - L 3 AL 100/12 - juris). Das hat das BSG in einem Fall angenommen, in dem sich die rentenrechtliche Situation zwischen Abschluss und Auslaufen des Altersteilzeitvertrags verschlechtert hatte (Urteil vom
  10. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 ff. =

§ 144Nr.

18). Es ist davon ausgegangen, dass dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S 1, 22). Anlass für die Regelung war die gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, weil sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Alg bezogen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahmen. Mit der Frühverrentungspraxis wurde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht (BR-Drucks, aaO). Insbesondere für die Bundesanstalt (jetzt: Bundesagentur) für Arbeit (BA) führte diese Frühverrentungspraxis zu erheblichen Mehrkosten (BR-Drucks, aaO, S 23). Im Ergebnis wurden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich demgegenüber unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, aaO). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die BA durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, kann dann aber der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden." Daher sei - so das BSG weiter - zu prüfen, ob aus der ex-ante-Perspektive "nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden" sollte. "Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes" sei es - so das BSG weiter - "eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BR-Drucks, aaO, S 27). Sollte der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne "Umweg" über die Beantragung von Alg Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre." Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Sie versteht sie - wie Gagel, a.a.O. - so, "- dass der Arbeitslose bei Abschluss des Vertrages die ernsthafte Absicht gehabt haben muss, nach Auslaufen des Vertrages in Rente zu gehen, und - dass er sich hinreichend darüber informiert haben muss, dass dies rentenrechtlich möglich war und welche Rente er zu erwarten hatte. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein späterer Entschluss, keine Rente zu beantragen, hinzunehmen, da es nur auf den Zeitpunkt der Handlung, die die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Vertragsabschluss), ankommt." Beide Voraussetzungen sind hier nach dem oben Gesagten zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Die Klägerin war bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags zutreffend davon ausgegangen, dass sie zum 01.05.2016 eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen kann. Sie hat sich nach dem oben Gesagten dazu entschlossen, dies in Kauf zu nehmen, um von der ihr angebotenen Altersteilzeit Gebrauch machen zu können. Eine abschlagsfreie Rente hätte ihr nach damaligem Rechtszustand ohnehin mittelfristig nicht zur Verfügung gestanden. Erst durch die auf das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgehenden Änderungen im Rentenrecht hat sich der Klägerin diese Gelegenheit zum 01.09.2016 eröffnet. Die 2014 geschaffene "Rente mit 63" stellt zwar keine eigenständige neue Rentenart dar (näher dazu etwa B. Schmidt, jurisPR-SozR 18/2014 Anm. 1). Sie ist vielmehr eine besondere Ausprägung der bereits mit Wirkung zum 01.01.2012 eingeführten Rente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Während zuvor für die Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 SGB VI eine einheitliche Altersgrenze von 65 Jahren galt, ist nunmehr durch die Sonderregelung des § 236b SGB VI deren vorübergehende Herabsetzung auf bis zu 63 Jahre angeordnet worden. Diese Vergünstigung kommt gerade dem Geburtsjahrgang 1953, dem die Klägerin angehört, noch in erheblichem Ausmaß zugute. Die Klägerin hatte sich auch hinreichend darüber informiert, dass eine Berentung zum 01.05.2016 rentenrechtlich möglich war und welche Rente sie zu erwarten hatte, indem sie 2006 eine diesbezügliche Rentenauskunft eingeholt hatte. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass die Entscheidung der Klägerin, zum 01.05.2016 keine Altersrente zu beantragen, sondern sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen, auf einem nachträglichen Entschluss beruht. Sie hat sich erst umentschieden, als sie nach der Rechtsänderung 2014 von der geplanten "Rente mit 63" erfahren hat. Konkret ist die Kammer davon überzeugt, dass erst das Beratungsgespräch bei dem Rentenberater D. in D-Stadt den Ausschlag gegeben hat. Dafür spricht auch, dass die Klägerin sich erst am 03.02.2016 bei der Beklagten arbeitsuchend gemeldet hat und dadurch eine Sperrzeit in Kauf nehmen muss. Dieser Meinungswandel ist ihr sperrzeitrechtlich nicht vorzuhalten, weil bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags prognostisch von einem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auszugehen war (vgl. auch Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2014, § 159 Rn. 32.1). Dagegen konnte die Leistungsklage keinen Erfolg haben, soweit die Klägerin auch für die Zeit vom 01.05.2016 bis 07.05.2016 die Gewährung von Arbeitslosengeld begehrt. Denn insoweit steht zwischen den Beteiligten gem. § 77 SGG bindend fest, dass eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung eingetreten ist (bestandskräftiger Bescheid der Beklagten vom 22.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2016). Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Lauf dieser Sperrzeit wegen der im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe auf die Zeit vom 24.07.2016 bis 30.07.2016 verschoben hat. Denn die Sperrzeit tritt von Gesetzes wegen ein und der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht "automatisch" im richtigen Zeitraum. Da nach dem oben Gesagten keine weitere Sperrzeit eingetreten ist, läuft die siebentägige Sperrzeit kalendermäßig ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, dem 01.05.2016, ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenquotelung erschien der Kammer angesichts des geringfügigen Unterliegens der Klägerin nicht gerechtfertigt. Mit dem im Mittelpunkt des Klagebegehrens stehenden Anfechtungsantrag bezüglich der zwölfwöchigen Sperrzeit ist sie vollständig durchgedrungen. Ihr Leistungsantrag hatte nur zu einem Zwölftel keinen Erfolg. Die Kammer konnte die Berufung hinsichtlich des geringfügigen Unterliegens der Klägerin nicht zulassen, da die hierfür in § 144 Abs. 2 SGG vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 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