5, juris Rdnr. 34 jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, [...] Rdnr. 18; BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
R 2004, 526, juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2007 - L 11 KA 82/06 - juris Rdnr. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
R 4-5525 § 24 Nr. 2, [...] Rdnr. 22). Zutreffend geht der Beklagte von der Zulässigkeit des Widerspruchs aus. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen hier die Kammer keine Veranlassung hat, zweistufig. Danach ist zunächst zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung anzufechten. Ist das der Fall, so muss geprüft werden, ob die Entscheidung in der Sache zutrifft. Voraussetzung einer Berechtigung von Vertragsärzten, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog. defensive Konkurrentenklage) ist erstens, dass der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden, und ferner der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - SozR 4-5540 § 6 Nr. 2, [...] Rdnr. 26 m.w.N.). Eine Sonderbedarfszulassung eröffnet dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Auch ist der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig, da eine Sonderbedarfszulassung nur bedarfsabhängig erteilt werden kann. Bei unterschiedlichen Planungsbereichen müssen von dem Konkurrenten in einem für den Wettbewerb bedeutsamen Umfang auch Patienten aus dem Einzugsgebiet der Praxis des anfechtenden Arztes behandelt werden und müssen deshalb für den niedergelassenen Arzt wesentliche Einkommenseinbußen entstehen (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr. 4, [...] Rdnr. 20 und 22). Soweit der Kläger und die Beigeladene zu 8) gleiche Leistungen anbieten, was aufgrund der Fachgebietsgleichheit beider der Fall ist, muss hinzukommen, damit ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt, durch das plausibel wird, dass der bereits zugelassene Arzt eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat, dass es ins Gewicht fallende Überschneidungen gibt. Davon ist auszugehen, wenn die Zahl der von dem Konkurrenten mit den gleichen Leistungen behandelten Patienten 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl einer Praxis überschreitet (vgl. BSG, Urt. v. 28.10.2015 - B 6 KA 43/14 R - a.a.O., Rdnr. 27 m.w.N.). Aufgrund der geringen Entfernung der Praxisstandorte von 6 km und der guten Verkehrsanbindung kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein faktisches Konkurrenzverhältnis vorliegt. Dafür spricht auch die Feststellung der Beigeladenen zu 1), dass ca. 9 % der Patienten der Praxis des Beigeladenen zu 8) aus A-Stadt stammten und der Vortrag des Klägers, die Praxis in A-Stadt versorge große Teilbereiche der Städte C-Stadt und M-Stadt. Der Beklagte musste keine Befragung der niedergelassenen Ärzte durchführen. Aus der Analyse der Beklagten zu 1) folgt, dass die neben Frau Dr. E. weiter im Planungsbereich A-Kreis niedergelassenen Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin für die Versorgung im hier maßgeblichen westlichen Bereich ohne Bedeutung sind. Bzgl. der Situation der Praxis der Frau Dr. E. hat diese selbst mit dem Kläger im Verwaltungsverfahren ausführlich vorgetragen. Weiter von Bedeutung für die Versorgung im westlichen Bereich ist aus dem benachbarten Planungsbereich allein die Praxis der Beigeladenen zu 8), die als Widerspruchsführerin bereits am Verwaltungsverfahren selbst beteiligt war und sich auch geäußert hat. Der angefochtene Beschluss ist aber rechtswidrig, soweit der Beklagte nicht hinreichend den tatsächlichen Patientenzustrom im Einzugsbereich der Praxis des Klägers ermittelt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, was in den Bescheidgründen entsprechend darzulegen ist. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Durchschnittsfallzahlen der Vergleichsgruppe genannt und den Behandlungsumfang der Beigeladenen zu 8) konkretisiert. Insofern teilt die Kammer nicht die Auffassung des Beklagten, bei der Prüfung des Bedarfs sei allein auf die Versorgungssituation im Planungsbereich A-Kreis abzustellen. Jedenfalls nach der Neufassung der §§ 36, 37 BedarfsplRL gilt, dass für die Ermittlung des Sonderbedarfs allein auf den Einzugsbereich der Praxis, unabhängig von den Planungsbereichsgrenzen, abzustellen ist. So verlangt § 36 Abs. 3 Nr. 1 BedarfsplRL, unabhängig von der Größe des Planungsbereichs, dass die Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage durch die Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll, und Bewertung der Versorgungslage zu erfolgen hat. Soweit Patienten von außerhalb des Planungsbereichs kommen, ist zu prüfen, ob nicht auch außerhalb des Planungsbereichs eine Versorgung möglich ist. Immer dann, wenn besondere Bedarfe zu prüfen sind, hat die Prüfung nicht allein anhand des Bedarfs des Planungsbereichs allein zu erfolgen. Bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen ist die Versorgung in angrenzenden Bereichen einzubeziehen, da die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt werden kann. Die Versorgung in benachbarten Planungsbereichen ist zu berücksichtigen, weil es auf die lokalen und insoweit nicht durch die Grenzen des Planungsbereiches beschränkten Gegebenheiten ankommt (vgl. LSG Sachsen, Urt. v. 30.07.2009 - L 1 B 786/08 KA-ER - juris Rdnr. 62; SG Marburg, Urt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 49/08 - juris Rdnr. 37 ; SG Köln, Urt. v. 07.11.2008 - S 26 KA 4/08 - juris Rdnr. 12; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 101 SGB V Rdnr. 72; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV. Kommentar, 2017, § 101 SGB V, Rdnr. 33). Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zwar grundsätzlich auf den Planungsbereich abstellt (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 96 SGB V Rdnr. 34), kommt es zwar auch bei einer Sonderbedarfszulassung in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was es aber nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzenden Gebiete in ihre Überlegungen miteinbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Der Beklagte hat zunächst anhand der Verhältniszahl nach § 12 Abs. 4 BedarfsplRL (Kreistyp 5: 1 Arzt auf 3.859 Einwohner (Kinder und Jugendliche>) dargelegt, dass für den Einzugsbereich des Standorts des Kläger mit 3.XXX Einwohnen sich über den vorhandenen Vertragsarztsitz hinaus kein nennenswerter Bedarf ergibt. Hieraus kann aber lediglich ein Indiz für die Versorgungssituation getroffen werden. Maßgeblich ist auf den tatsächlichen Versorgungsbedarf im Einzugsbereich der Praxis abzustellen. Dieser ist nicht an Planungsbereichsgrenzen gebunden. Zu berücksichtigen sind vielmehr die tatsächlichen Patientenströme, die sich unabhängig von Planungsbereichsgrenzen entwickeln können. Der Vertragsarzt ist nicht auf die Behandlung der Versicherten in seinem Planungsbereich beschränkt, insb. steht es dem Versicherten frei, welchen Arzt er aufsucht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Soweit sich die Versorgungsbereiche der benachbarten Praxen in A-Stadt und C-Stadt überlappen, muss der Versorgungsbedarf hier anhand beider Praxen geprüft werden. Für die Patienten bestehen aufgrund der räumlichen Struktur keine Behandlungsalternativen in zumutbaren Entfernungen, insb. bestehen solche Behandlungsalternativen nicht im Planungsbereich A-Kreis. Für den westlichen Bereich A-Kreis ist die Praxis am Standort des Klägers, der bereits mit Frau Dr. E. eine Berufsausübungsgemeinschaft bildet, die einzige in Betracht kommende Praxis. Ergänzende Versorgungsmöglichkeiten bestehen nur im angrenzenden C-Stadt durch die Praxis der Beigeladenen zu 8). Insofern unterscheidet sich die Situation von Ballungsräumen, in der im Regelfall neben "überlaufenen" Praxen weitere Praxen bestehen, die mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen noch freie Kapazitäten haben. Bei durchschnittlichen Fallzahlen in Hessen für Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin im Jahr 2015 in den einzelnen Quartalen von 1.292, 1.171, 1.160 und 1.226 Patienten, also über die Quartale hinweg von durchschnittlich 1.212 Patienten, hat der Kläger für die Praxis Dr. E. bereits im Verwaltungsverfahren 1.500 bis 1.800 Patienten angegeben und damit eine Auslastung von 125 % bis 150 %. Zwar kommt es für die Berücksichtigung der Versorgungssituation nicht auf die Situation einer einzelnen Praxis, sondern auf die Situation der Versicherten im Planungsbereich an. Selbst für den Begriff der "Versorgungsverbesserung" im Sinne einer Zweigpraxisgenehmigung (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Versorgungsbedarf nicht mit der Situation der eigenen Praxis begründet werden kann. Die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, [...] Rdnr. 30). Auch kann nicht generell unterstellt werden, dass eine Praxis mit durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen Fallzahlen bereits objektiv voll ausgelastet ist. Die weiter zur Versorgung in Betracht zu ziehende Praxis der Beigeladenen zu 8) rechnete nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Quartal I/16 3.107 Behandlungsfälle ab, was sich in dieser Größe mit deren eigenen Angaben deckt. Von daher ist im Einzugsbereich A-Stadt/C-Stadt von ca. 4.600 bis 4.900 Behandlungsfällen im Quartal auszugehen, bei drei Versorgungsaufträgen insgesamt entfallen damit auf einen Versorgungsauftrag 1.533 bis 1.633 Behandlungsfälle und besteht, gemessen an der durchschnittlichen Fallzahl von 1.212 Patienten eine Auslastung von 126 % bis 135 %. Der Beklagte hat daher den Sachverhalt im Einzelnen weiter aufzuklären durch Heranziehung der Fallzahlen über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren. Soweit sich kontinuierlich überdurchschnittliche Fallzahlen ergeben, ist u. U. ein zeitliches Quartalsprofil heranzuziehen, um prüfen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang noch tatsächlich freie Kapazitäten bestehen. Nach dem in dieser Weise aufgeklärten Sachverhalt ist es dem Beklagten überlassen, ob er - zugunsten von mehr Sonderbedarfszulassungen - über das notwendige Minimum an Versorgung hinausgehen will und auch dann, wenn in C-Stadt ein an sich gerade noch ausreichendes Versorgungsangebot besteht und in zumutbarer Weise erreichbar ist, auch in A-Stadt als dem Standort des westlichen A-Kreises für ein eigenständiges Versorgungsangebot sorgen will (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8, [...] Rdnr. 27 m.w.N.). Soweit der Beklagte davon ausgeht, es bestünde eine starke Tendenz älterer Jugendlicher, sich im Bedarfsfall bereits im Rahmen der hausärztlichen Versorgung betreuen zu lassen, so teilt die Kammer grundsätzlich dieses allgemeine hausärztliche Erfahrungswissen des Beklagten. Allerdings kann es hierauf nicht ankommen, da dies für das gesamte Bundesgebiet gilt und insofern in den Verhältniszahlen nach § 12 Abs. 4 BedarfsplRL berücksichtigt ist. Nach allem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2004, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). 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