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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 262/16 Urteil Vertragsarztrecht SGB V § 101 I 1 Nr. 3, §§ 36 f. BedarfsplRL

Vertragsarztrecht Leitsatz Aus der Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband

§ 101Nr.

5, juris Rdnr. 34 jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 3, [...] Rdnr. 18; BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5, juris Rdnr. 36 u. 38 -; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.07.2004 - L 11 KA 21/04 - Ges

R 2004, 526, juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2007 - L 11 KA 82/06 - juris Rdnr. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr.

5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Ermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

§ 101Nr. 5, juris Rdnr. 34 m.w.N.; vgl. auch zuletzt BSG, Urt. v. 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - BSGE 107, 230 = Soz

R 4-5525 § 24 Nr. 2, [...] Rdnr. 22). Der Beklagte hat zutreffend einen Bedarf für einen weiteren hälftigen Versorgungsbedarf für das Fachgebiet des Klägers verneint. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass es maßgeblich auf die Bedarfssituation am Standort der Praxis des Klägers ankommt. Für die Berücksichtigung der Versorgungssituation kommt es nicht auf die Situation einer einzelnen Praxis, sondern auf die Situation der Versicherten im Planungsbereich an. Selbst für den Begriff der "Versorgungsverbesserung" im Sinne einer Zweigpraxisgenehmigung (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Versorgungsbedarf nicht mit der Situation der eigenen Praxis begründet werden kann. Die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, [...] Rdnr. 30). Aus den Bevölkerungszahlen ist ein lokaler Sonderbedarf nicht festzustellen. Der Kläger geht von einem Einzugsgebiet seiner Praxis mit den Gemeinden A-Stadt, M-Stadt, G-Stadt, H-Stadt und I-Stadt aus. Diese Gemeinden weisen folgende Einwohnerzahlen (Angaben nach https://de.wikipedia.org/wiki/Lahn-Dill-Kreisxxxxxx; Stand: 31. Dezember xxxx) auf: Gemeinde Einwohner A-Stadt 10.862 M-Stadt 5.862 G-Stadt 13.456 H-Stadt 6.415 I-Stadt 4.822 Gesamt 41.417 Bereits rechnerisch folgt hieraus bei einer Verhältniszahl (ein Arzt je Anzahl Einwohner) der Arztgruppe der Orthopäden nach § 12 Abs. 4 BedarfsplRL für Kreistyp 5 von 23.813 ein Bedarf von 1,74 Ärzten, wobei bereits 1,5 Vertragsarztsitze in A-Stadt vorhanden sind. Der Beklagte geht aber maßgeblich davon aus, dass der vom Kläger genannte Einzugsbereich auch von den Orthopäden in C-Stadt aus versorgt werden kann. Dies war angesichts der Entfernungen und der Verkehrsinfrastruktur von der Kammer nicht zu beanstanden. Die von ihm durchgeführte Befragung der niedergelassenen Orthopäden/Unfallchirurgen hat ferner ergeben, dass am Standort C-Stadt mehrere orthopädische Leistungserbringer niedergelassen sind, die jeweils angegeben haben, über freie Kapazitäten zu verfügen. Die Heranziehung der Fallzahlen durch die Beigeladene zu 1) hat ferner ergeben, dass auch einige Orthopäden nur unterdurchschnittliche Fallzahlen abgerechnet haben. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Praxis mit durchschnittlichen oder leicht überdurchschnittlichen Fallzahlen bereits objektiv ihre Kapazitätsgrenze erreicht hat. Aus der Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen der Kassenärztliche Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) (Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) zur Umsetzung des § 75 Abs. 1a SGB V folgt nicht, dass jeder Bewohner eines Planungsbereichs einen Anspruch hat, einen Arzt innerhalb von 30 Minuten erreichen zu können. § 6 der Vereinbarung bestimmt als zumutbare Entfernung für die Vermittlung eines Termins durch eine Terminservicestelle, dass die Bestimmung der zumutbaren Entfernung über den Zeitbedarf für das Aufsuchen des von der Terminservicestelle vermittelten Arztes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt. Bei einem Facharzt der allgemeinen fachärztlichen Versorgung beträgt die erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 30 Minuten. Zu der für gewöhnlich anfallenden Zeit zum Aufsuchen der nächstgelegenen Praxis darf eine weitere Zeit von bis zu 30 Minuten hinzukommen. Aus der Vereinbarung folgt damit keinesfalls, dass die Bundesmantelvertragspartner davon ausgehen, jeder Versicherte müsse einen Vertragsarzt innerhalb von 30 Minuten erreichen können. Der Beklagte weist im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass neun orthopädische Leistungserbringer von der Praxis des Klägers erreichbar seien, wovon noch vier Leistungserbringer über freie Kapazitäten verfügten. Bei dieser Sachlage brauchte die Kammer auch nicht dem Hilfsantrag des Klägers weiter nachzugehen und kommt es auf die lokale Zuordnung jedes einzelnen Orthopäden in der von der Beigeladenen zu 1) erstellten Aufstellung nicht an. Von daher kann dahingestellt bleiben, ob im Hilfsantrag, der als Beweisantrag zu verstehen ist, hinreichend eine streiterhebliche Tatsache und ein Beweismittel benannt werden. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, welche Wartezeiten bei der anderen Praxis in A-Stadt bestehen. Ebensowenig sind die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Hausärzte geeignet, einen weitergehenden Bedarf nachzuweisen. Die vorformulierten Erklärungen sind allgemein gehalten und beziehen sich ausschließlich auf A-Stadt. Im Übrigen geht der Gesetzgeber - für nicht akute Behandlungsfälle - von einer zumutbaren Wartezeit von vier Wochen aus (§ 75 Abs. 1a Satz 4 SGB V), bei verschiebbaren Routineuntersuchungen und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen hält er darüber hinausgehende Wartezeiten für zumutbar (§ 75 Abs. 1a Satz 7 und 9 SGB V; § 4 Anl. 28 BMV-Ä). Im Übrigen geben von den fünf Stellungnahmen lediglich 2 Wartezeiten über vier Wochen an. Selbst wenn sich für einzelne Versicherte bei Aufsuchen einer Praxis in C-Stadt längere Wegezeiten ergeben sollten, so folgt hieraus nicht, dass eine Sonderbedarfszulassung erteilt werden muss. Soweit die Rechtsprechung davon ausgeht, dem Versorgungsanspruch der Versicherten sei nicht schon dann Genüge getan, wenn deren überwiegende Anzahl ihn realisieren könne, vielmehr stehe der Versorgungsanspruch jedem einzelnen Versicherten zu (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 8, [...] Rdnr. 28; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2016 - L 9 KA 1/15 B ER - juris Rdnr. 37), so folgt hieraus nicht, dass bereits dann, wenn der Anspruch eines Versicherten nicht erfüllt werden kann, eine Sonderbedarfszulassung zu erteilen ist. Im Hinblick auf die neu eingerichteten Terminservicestellen kann lediglich gefolgert werden, dass der Versicherte ggf. einen Anspruch auf entsprechende Vermittlung hat. Die Sonderbedarfszulassung nach § 36 Abs. 5 BedarfsplRL setzt aber ferner voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dies ist der Fall, wenn der von den bereits zugelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckte Versorgungsbedarf unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis liegt (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =

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5, juris Rdnr. 39; BSG, Urt. v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 -

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1, juris Rdnr. 18). Gegen die Auffassung der Vorinstanz hat das BSG daran festgehalten, dass der Bedarf für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreichen muss (BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7, [...] Rdnr. 19 ff.; BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R - SozR 4-2500 § 101 Nr. 6, [...] Rdnr. 20), wobei die Möglichkeit einer Tätigkeit im Umfang eines nur hälftigen Versorgungsauftrags besteht (vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Daraus folgt, dass erst dann, wenn im Einzugsbereich der geplanten Praxis eine Versorgungslücke im Umfang eines wenigstens hälftigen Versorgungsauftrags besteht, eine Sonderbedarfszulassung in Betracht kommt. Von der Kammer nicht zu beanstanden war ferner, dass der Beklagte einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf verneint hat. Eine besondere formale Qualifikation hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte hat mit seiner Auffassung, dass die Behandlung von Schulterproblemen zum normalen Kanon orthopädischer Behandlung gehört, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Befragung der Orthopäden hat zudem ergeben, dass entsprechende Behandlungen durchgeführt werden. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger im Rahmen seines hälftigen Versorgungsauftrags Patienten mit schwerwiegenden Schultererkrankungen behandeln kann und bereits auch aus diesem Grund ein evtl. Bedarf gedeckt ist. Nach allem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2004, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021573

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