Vertragsarztrecht Leitsatz Parallelverfahren zu SG Marburg, Urt. v. 11.01.2017 - S 12 KA 584/16 -. Tenor Der Beschluss des Beklagten vom 31.08.2016 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Gerichtskosten
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 40). Dies gilt aber nur bedingt, da das Gesetz eine Praxisfortführung nicht fingiert, sondern lediglich eine Praxisverlegung an den eigenen Sitz, für die es die gleichen Voraussetzungen aufstellt. Dies folgt eindeutig aus der mit dem GKV-VStG erfolgten Klarstellung, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme nicht entgegenstehen dürfen. Es sind die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Praxisverlegung nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV zu prüfen. Von daher bedarf es auch einer Fortführungsabsicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz 4c, da auch hier das Gesetz die Weiterführung der Praxis nennt (vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.07.2010 - S 79 KA 514/09 - juris Rdnr. 21), oder aus Absatz 4 Satz 10, da hierdurch nur die Personenbezogenheit der Auswahlkriterien begrenzt wird (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. 2016, § 103 SGB V, Rdnr. 123). Auch wenn es bei der Bewerbung eines MVZ eher typisch ist, dass der Vertragsarztsitz verlegt werden muss, so gibt es aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber typischerweise ein MVZ von einer Praxisfortführung ausnehmen wollte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER - juris Rdnr. 39). § 103 Abs. 4c Satz 1 SGB V beruht auf Art. 1 Nr. 36 lit. e GKV-VStG, der allerdings auf § 103 Abs. 4a Satz 2 SGB V i.d.F. des Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003, BGBl I 2003, 2190 zurückgeht. Der Gesetzgeber ordnete ausdrücklich an, dass in diesem Fall der "Übertragung" einer Zulassung in ein Zentrum das in § 103 Abs. 4 und 5 beschriebene Verfahren, insb. die Bestimmung des Praxisnachfolgers durch den Zulassungsausschuss nach § 103 Abs. 4 zu beachten ist. Durch diese Möglichkeiten der "Übertragung" der Zulassungen in ein MVZ würden, so die Entwurfsbegründung, die Möglichkeiten der Neugründung von Zentren verbessert, da auch bei Sperrung wegen Überversorgung neue Zentren gegründet werden könnten. Da die Übertragung "bedarfsplanungsneutral" erfolge, werde gleichzeitig vermieden, dass es zur Steigerung der Zahl der vertragsärztlichen Leistungserbringer komme (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 112). Mit der durch das GKV-VStG erfolgten Klarstellung, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme nicht entgegenstehen dürfen, erfolgte nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Vorschrift zur Verlegung eines Praxissitzes nach § 24 Ärzte-ZV und soll der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung dienen. Führe daher die Übernahme einer Praxis in ein MVZ zu Versorgungsproblemen am bisherigen Sitz der Praxis, stünden diese Versorgungsprobleme einer solchen Übernahme entgegen (vgl. BT-Drs. 17/6906, S. 77). § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V lässt damit ebenso wie § 103 Abs. 4c Satz 1 SGB V die Anstellung eines Arztes im Wege der Praxisnachfolge zu, suspendiert aber nicht von den allgemeinen Voraussetzungen der Praxisnachfolge. Vielmehr wird durch die gleichzeitig fingierte Praxisverlegung - wie bei einer ausdrücklichen Praxisverlegung - zusätzlich verlangt, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme nicht entgegenstehen. Durch die Integration in die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anstellungsgenehmigung handelt es sich eindeutig um einen einzigen Verwaltungsakt, nämlich die Anstellungsgenehmigung selbst. Eine Aufspaltung in die Genehmigung der Praxisnachfolge einschließlich der Anstellungsgenehmigung einerseits und der Sitzverlegung andererseits ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Eine solche Aufspaltung wäre auch sinnwidrig, da die Anstellung in einer Vertragsarztpraxis oder MVZ im Wege der Praxisnachfolge immer mit einer Sitzverlegung verbunden ist. Auch ohne eine Verweisungsvorschrift in § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V gelten Absatz 3a, 4 und 5 des § 103 SGB V (vgl. Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V,
- Aufl. 2016, § 103 SGB V, Rdnr. 125; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, Kommentar, 2017, § 103 SGB V, Rdnr. 108 m.w.N.). Von daher kann eine Abtrennung oder Aufspaltung der Anstellungsgenehmigung nicht erfolgen. Stehen Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme entgegen, kann eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Praxisnachfolge nicht erfolgen. Die bloße Genehmigung der Anstellungsgenehmigung wäre auch im Regelfall ohne Wert, soweit nicht am ursprünglichen Ort eine Zweigpraxis eröffnet wird. Soweit der Verwaltungsakt nicht teilbar ist, ist der Widerspruch der Klägerin auf den gesamten Beschluss des Zulassungsausschusses zu beziehen. Von daher kann dahinstehen, ob die Klägerin nur einen Teilwiderspruch einlegen wollte. Aus der Betreffzeile des Widerspruchsschreibens vom 29.06.2016 und der Formulierung, wogegen Widerspruch eingelegt wird, geht eine Beschränkung nicht hervor. Soweit ergänzend angefügt wird, der Widerspruch richte sich "gegen die Verlegung des Vertragsarztsitzes im Zuge der Anstellung von Dr. D.", so umreißt dies lediglich die inhaltliche Begründung, wenn auch der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit Blick hierauf von einer Teilanfechtung ausging. Wegen der Unteilbarkeit der Anstellungsgenehmigung wäre jedenfalls eine rechtliche Beschränkung ohne Bedeutung. Für eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Praxisnachfolge fehlt es aber an einer nachfolgefähigen Praxis und an einem Fortführungswillen des Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 8) hat in rechtlicher Hinsicht auf ihre Zulassung im Planungsbereich Mittelbereich A-Stadt verzichtet und im Planungsbereich Mittelbereich D-Stadt eine neue Zulassung erhalten. Bereits im Antragsschreiben vom 01.07.2015 geht die Beigeladene zu 8) selbst von einer Praxisverlegung aus und gibt an, eine möglichst lückenlose Betreuung der Patienten sicherstellen zu wollen. Damit ging sie von Anfang an selbst davon aus, die alte Praxis am nahegelegenen neuen Standort fortzuführen. Tatsächlich handelte es sich bei dem Zulassungsverzicht und der Neuzulassung um eine Verlegung der Praxis von einem in einen anderen Planungsbereich. Die Beigeladene zu 8) erklärte ferner unter Datum vom 17.06.2016, weil nach Kündigung neue Praxisräume in C-Y-Stadt nicht auffindbar gewesen seien, sei ihr und ihrer Praxispartnerin nur die Verlegung nach X-Stadt geblieben. Die Übernahme ihrer vertragsärztlichen Zulassung durch den Beigeladenen zu 1) würde nicht die Versorgung ihrer Y-Städter Patienten sicherstellen, was sie jedoch auch nicht müsse. Die Beigeladene zu 8) erklärte unter Datum vom 02.07.2016, ihre Y-Städter Patienten hätten signalisiert, dass sie auch weiterhin eine Betreuung durch ihre Praxis wünschten, insb. da sie auch weiterhin Hausbesuche in Y-Stadt durchführen würden. Danach soll gerade nicht die alte Praxis aufgegeben werden, sondern lediglich an einem neuen Standort fortgeführt werden. Auch der Beklagte geht im angefochtenen Beschluss davon aus, angesichts der geringen Entfernung des neuen Standorts der Beigeladenen zu 8) trete, obwohl es sich um zwei unterschiedliche Planungsbereiche handele, keine Versorgungsverschlechterung ein. Die neue Praxis liege auf der anderen Mainseite und sei über eine Brücke fußläufig in 1,3 km Entfernung erreichbar. Damit geht er davon aus, dass die Versorgung der Patienten und damit die Praxis am neuen Standort fortgeführt werden. Der Beigeladene zu 1) möchte auch offensichtlich die Praxis der Beigeladenen zu 8) in keinerlei Weise fortführen. Er weist auf die Größe seiner eigenen Praxis hin und die Probleme einer Praxisübergabe angesichts der Praxisgröße. Es geht ihm allein um die Versorgung seines eigenen Patientenstamms. Nach dem Bundessozialgericht sind an die "Fortführung" einer Praxis strenge Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, dass es zu gesetzlich nicht gewollten Käufen von Praxissitzen kommt. Aus der lediglich aus Gründen des Eigentumsschutzes folgenden Zulässigkeit einer Praxisnachfolge in gesperrten Planungsbereichen folgert das BSG, dass kein Grund für eine Nachfolgezulassung besteht, wo die Praxis in Wirklichkeit gar nicht veräußert werden soll, weil jedenfalls der neu zuzulassende Arzt sie nicht fortführen kann oder will. Diese dient dann lediglich der Kommerzialisierung des Vertragsarztsitzes, die vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. "Fortführung" impliziert eine weitestmögliche Kontinuität des Praxisbetriebs. Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/
§ 103Nr.
13, [...] Rdnr. 55). Der Bewerber hat insofern auch sein Konzept zur Fortführung der Praxis darzulegen. Nach dem Bundessozialgericht ist es Aufgabe der Zulassungsgremien, aufzuklären, ob die Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Praxisnachfolge erfüllen; ggf. ist die Einhaltung der Voraussetzungen durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid sicherzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 41). Fortführen der Praxis setzt voraus, dass die Tätigkeit am bisherigen Praxisort fortgesetzt wird. In räumlicher Hinsicht bedeutet dies grundsätzlich, dass der Nachfolger auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will ("räumliche Komponente"). Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will (vgl. BSG v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 32 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/
§ 103Nr.
13, [...] Rdnr. 56). Bei einer geplanten zulässigen Praxisverlegung unmittelbar nach Übernahme wird darauf abzustellen sein, ob der Patientenstamm an der neuen Praxisadresse gehalten werden soll und kann. Nach dem Bundessozialgericht ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien bei der Auswahl des Nachfolgers auch den Umstand berücksichtigen, ob ein bestimmter Bewerber deutlich mehr die (prognostische) Gewähr für eine länger andauernde kontinuierliche Patientenversorgung ("Versorgungskontinuität") bietet als andere, soweit dies nicht zu einer strukturellen Bevorzugung des jüngeren vor dem älteren Bewerber führt (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 54 f.). Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels hält es das Bundessozialgericht für sachgerecht, den Fortführungswillen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger - zu beziehen, unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet. Auch bei der Anstellung eines Arztes bedarf es aber, wie bereits ausgeführt, der Praxisnachfolge und des subjektiven Fortführungswillens. § 103 Abs. 4 Satz 4 SGB V setzt nicht allein voraus, dass noch eine fortführungsfähige Praxis besteht, sondern erfordert - als subjektives Moment - von dem sich auf eine Praxisnachfolge bewerbenden Arzt auch einen "Fortführungswillen", weil die Vorschrift es Vertragsärzten - namentlich überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften - ermöglicht, eine im Wege der Nachbesetzung übernommene Praxis "in der eigenen Praxis" - also unabhängig vom bisherigen Praxisbetrieb und -standort - fortzuführen. Eine weitergehende Flexibilisierung des Nachfolgerechts kann jedoch aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden. Es ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Rechtsprechung, die Bindung von Vertragsarztsitz und fortzuführender Praxis - wenn das gewünscht wird - zu lockern (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/
§ 103Nr.
12, [...] Rdnr. 40). Für eine Anstellungsgenehmigung im Wege der Praxisnachfolge fehlte es daher bereits an der tatsächlichen Beendigung der Praxis und am Willen des Nachfolgers, diese Praxis fortzuführen. Von daher war die Erteilung der Anstellungsgenehmigung rechtswidrig. Auf die Frage, ob Gründe der vertragsärztlichen Versorgung einer Übernahme entgegenstehen, kam es damit nicht an. Nach allem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2004, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021576