2 S 15, 19; BSGE 90, 111, 114 =
49 S 418; kritisch zuletzt Hufen, NJW 2004, 14). Mit der Normierung der "angemessenen Vergütung je Zeiteinheit" hat der Gesetzgeber die überwiegend aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen abgeleitete Rechtsprechung des BSG zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen normativ abgesichert. Eigene Vorgaben zur Bemessung der "Angemessenheit" hat er nicht getroffen, sondern dies im Rahmen zulässiger Delegation der Rechtsetzung dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 SGB V) übertragen. Dass insoweit Verfassungsrecht verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligten machen das im Übrigen auch nicht geltend. Das Tatbestandsmerkmal der "angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit" in § 87 Abs. 2c Satz 6 SGB V ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu konkretisieren. Die Höhe der Vergütung je Therapiestunde ist die entscheidende Berechnungsgröße in dem vom BSG entwickelten Modell für eine dem Gebot der Gleichbehandlung mit anderen Gruppen von Leistungserbringern entsprechende Honorierung der Psychotherapeuten [vgl. BSG Urteile vom 20.01.1999 - B 6 KA 46/97 R; vom 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R; vom 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R; vom 28.05.2008 - B 6 KA 9/07 R]. Daraus ist zunächst abzuleiten, dass der Bewertungsausschuss im Rahmen der ihm übertragenen Konkretisierung der "Angemessenheit" nicht gehalten war, ein Honorar in einer bestimmten absoluten Höhe je Zeiteinheit zu schaffen. Da die Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung begrenzt ist, und alle an ihr teilnehmenden Leistungserbringer angemessen zu vergüten sind, beeinflussen sich die Vergütungsansprüche aller Gruppen von Leistungserbringern gegenseitig, so dass jede Gruppe nur beanspruchen kann, auf der Grundlage der von ihr erbrachten Leistungen und der dafür abrechenbaren Punkte einen in Relation zu den Honoraransprüchen anderer Gruppen von Leistungserbringern angemessenen Anteil zu erhalten [vgl. BSG, Urteil vom 24. September 2003 - B 6 KA 41/02 R]. Deshalb hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung die Honoraransprüche der Psychotherapeuten stets mit anderen Arztgruppen verglichen (zunächst mit den Allgemeinärzten und nach Trennung der Fachärzte und der Allgemeinmediziner mit einem Fachgruppenmix), und die durch psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der GKV maximal erzielbaren Überschüsse an dem durchschnittlichen Ertrag dieser Gruppen ausgerichtet. Kern dieser Rechtsprechung ist, dass es einem Vertragspsychotherapeuten, der im vollen zeitlichen Umfang Versicherte der Krankenkassen behandelt, möglich sein muss, einen Honorarüberschuss zu erzielen, der dem Durchschnittsüberschuss der Vergleichsärzte entspricht. Dabei hat das BSG keine Vergleichs-Arztgruppe vorgegeben, sondern stets betont, dass es im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Bewertungsausschusses liegt, welche Arztgruppen er zum Vergleich heranzieht, soweit ein ausgewogenes Verhältnis besteht. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapeuten im Zeitraum bis Ende 1998 grundsätzlich mit einem Punktwert von 10 Pf. vergütet werden mussten (vgl. BSGE 89, 1, 2 =
N). Gleichwohl hat das BSG in dieser Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen absoluten Wert handele, sondern stets die Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich im Auge zu behalten ist. Das Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs. 1 GG) als zentraler Anknüpfungspunkt der Rechtsprechung stellt damit keine Handhabe dafür dar, ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten von dem Risiko eines sinkenden Ertrags völlig freizustellen. Ein bestimmtes, in € auszudrückendes Honorierungsniveau ist deshalb den Psychotherapeuten weder generell noch je Zeiteinheit garantiert. Auch dieser Aspekt der bisherigen Rechtsprechung beansprucht Geltung bei Konkretisierung und Anwendung des Merkmals der "Angemessenheit". Der Bewertungsausschuss hat sich in seinem Beschluss vom 22.09.2015 ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung des BSG bezogen und die Berechnungsgrundlagen des BSG aus seinem Urteil vom 28.05.2008 (B 6 KA 9/07 R) übernommen. Er hat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit damit auf die Schaffung eigner Berechnungsmodelle verzichtet und sich auf die grundsätzliche Beibehaltung des Modells des BSG verständigt. Danach sind für die aktuelle EBM-Bewertung weiterhin drei Elemente maßgeblich: Der fiktive (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten, der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe und die Betriebskosten voll ausgelasteter Psychotherapeuten. Nach der Vorgabe des Beschlusses wird den Psychotherapeuten dabei der durchschnittliche Ertrag der Vergleichsgruppe als Gewinn zugeschrieben und dann um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein vollausgelasteter Therapeut, bezogen auf die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt 35.2 EBM, im Jahr in 43 Wochen jeweils 36 Therapiestunden, also 1.548 Therapiestunden pro Jahr bzw. 387 Therapiestunden pro Quartal erbringt. Abweichungen zum Modell des BSG hat der Bewertungsausschuss jedoch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Betriebsausgaben und die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe getroffen. Die Tatsache, dass sich der Bewertungsausschuss teilweise von Annahmen und Berechnungen des BSG löst, führt für sich genommen zwar nicht dazu, dass sein Beschluss rechtswidrig ist. Allerdings sind die vorgenommenen Modifikationen sowohl auf ihre Vereinbarkeit mit den einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen, als auch das Gesamtgefüge im Lichte des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes zu überprüfen. Das abgeänderte Berechnungsmodell des Bewertungsausschusses beruht teilweise auf strukturellen Fehlfestlegungen und kann deshalb in seiner Umsetzung durch die KÄVen nicht zu einer angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen führen. Der Beschluss vom 22.09.2015 ist deshalb rechtswidrig. Wie bereits ausgeführt hat der Bewertungsausschuss in seinem streitgegenständlichen Beschluss von der ihm kraft Gesetzes zukommenden Gestaltungsfreiheit insofern keinen Gebrauch gemacht, als er davon abgesehen hat, für die Ermittlung der maßgeblichen Punkte psychotherapeutischer Leistungen einen von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abweichenden Weg vorzugeben. Er hat vielmehr die in der bisherigen Rechtsprechung herangezogenen Grundelemente der Modellberechnung (erzielbarer Umsatz vollausgelasteter psychotherapeutischer Praxen, Vergleich des Durchschnittsüberschusses mit einem Fachgruppenmix) aufgegriffen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Modifiziert hat der Bewertungsausschuss aber die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe, indem die umsatzstärksten Gruppen der Orthopäden und Augenärzte aus dem Fachgruppenmix herausgenommen wurden. Dies unterliegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen rechtlichen Bedenken. Das BSG hat die grundsätzliche Heranziehung eines Facharztgruppenmix von Arztgruppen im unteren Einkommensbereich für rechtmäßig erachtet (BSG; Urteil vom 28.05.2008, B 6 KA 9/07 R; Urteile vom 28.01.2004, B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R) . In den genannten Urteilen hat das BSG sogar betont, dass die Einbeziehung von Arztgruppen mit traditionell überdurchschnittlichen Einkommen rechtlich nicht geboten ist. Mehrfach hat das BSG insoweit auch ausgeführt, dass der Bewertungsausschuss auch nur auf die Gruppe der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater hätte abstellen können. Auch die vom Bewertungsausschuss vorgenommene Bereinigung der zum Vergleich herangezogenen Honorare um bestimmte Leistungen begegnet keinen Bedenken. Gerade bei Vergütungsregelungen, die zur Wahrung vergleichbarer Ertragschancen getroffen werden, darf der Bewertungsausschuss die zum Einkommensvergleich herangezogenen Ertragsbestandteile in Randbereichen eigenständig modellieren. Er muss dabei nur darauf achten, dass Umsätze, welche die zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung erzielen und deren Ertragssituation prägend bestimmen, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Danach ist die Entscheidung des Bewertungsausschusses, die Orthopäden und Augenärzte aus der Vergleichsgruppe herauszunehmen nicht zu beanstanden. Daneben ist es auch gerechtfertigt, die Umsätze der Vergleichsgruppe um Erträge aus belegärztlicher Behandlung, Pauschalerstattungen, Dialysesachkosten, Honorare aus Modellvorhaben, sowie Laborleistungen (mit Ausnahme der Urologen) zu bereinigen. Soweit es sich überhaupt um prägende Leistungsanteile der jeweiligen Arztgruppe handelt, ist die Herausnahme jedenfalls gerechtfertigt. Insbesondere bei den belegärztlichen Leistungen bestimmt § 39 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte, dass die stationäre Tätigkeit eines Belegarztes nicht den Schwerpunkt seiner gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit bilden darf, sondern er im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen muss. Die belegärztliche Tätigkeit ist zudem als zusätzliche Tätigkeit des betreffenden Vertragsarztes außerhalb der ambulanten Versorgung zu qualifizieren und als solche mit einer Zweit- oder Nebenbeschäftigung vergleichbar. Insoweit ist der Klägerseite zwar zuzustimmen, dass insbesondere Chirurgen nicht unwesentliche Umsätze aus belegärztlicher oder durchgangsärztlicher Tätigkeit generieren. Darauf kommt es bei der Vergleichsbetrachtung aber nicht an. Denn in der Vergleichsberechnung kommt es zum Einen nur auf den Ertrag aus der vertragsärztlichen Regelversorgung an und zum Anderen nur auf den Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich. Damit reicht es aus, wenn der zugrunde gelegte Durchschnittsertrag des Fachgruppenmix (noch) den Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht. Dies ist hier der Fall. Ausgehend von dem vom Bewertungsausschuss zugrunde gelegten Honorarbericht für das Jahr 2012 ergibt sich ein Überschuss der Vergleichsgruppe der Nervenärzte, Neurologen und Psychiater von 90.598,66 € (Werte dieser Gruppen berechnet auf der Grundlage der mittleren Gesamthonorare je Arztgruppe gemäß den von der Beklagten jeweils veröffentlichten Honorarberichte für 2012). Damit liegt der ermittelte Wert des Faxgruppenmix noch über dem Mindestwert, so dass sich daraus jedenfalls keine strukturelle Fehlsteuerung ergibt. Darüber hinaus ist der Bewertungsausschuss hinsichtlich der anzusetzenden Praxiskosten von der Modellberechnung des BSG abgewichen und hat diesbezüglich eine neue Berechnung vorgegeben. Diese Abweichung wirkt ausschließlich in Richtung einer Reduzierung des Punktwertes für die zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen Leistungen. Abweichungen in die andere Richtung, also Annahmen, die zu einer Erhöhung des Punktwertes für die psychotherapeutischen Leistungen führen würden, enthält der Beschluss nicht. Nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses sind bei der Festsetzung der normativen Betriebskosten die Personalkosten in Höhe von 3.948,- € zu berücksichtigen, so dass als normativer Betriebskostenansatz nur noch ein Betrag in Höhe von 37.436,- € zum Tragen kommt. Daneben wurden auf der Basis eines jährlichen Strukturzuschlags in Höhe von 11.045,- € Zuschlags-GOP geschaffen, die bei Erreichen von Mindestgrenzen (anteilig) zum Tragen kommen. Zur Begründung führt der Beschluss aus, dass nach einer empirischen Überprüfung der Personalkosten festgestellt worden sei, dass annähernd 75% der psychotherapeutischen Praxen keine Personalaufwendungen gehabt hätten, obwohl seit dem 2003 normative Praxiskosten für eine Halbtagskraft in die EBM-Bewertung einkalkuliert wurden. Damit verdeutliche sich, dass der überwiegende Teil der Psychotherapeuten keinen Bedarf an einer Beschäftigung von Praxispersonal habe. Daher seien sind bei der Berechnung der Praxiskosten nur die empirisch festgestellten Personalkosten zu berücksichtigen. Praxen, welche mindestens die Hälfte der Vollauslastung erfüllten, sei es durch die Schaffung der Zuschlagsziffern weiterhin möglich, eine Halbtagskraft zu beschäftigen. Diese Vorgehensweise ist zu beanstanden. Soweit der Beschluss die Vorgabe eines festen Betrags von 33.488,- € (ohne Personalkosten) für die bei der Berechnung des Psychotherapie-Punktwertes zu berücksichtigenden Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis vorsieht, begegnet diese Festlegung keinen rechtlichen Bedenken. Der EBM bezieht sich an mehreren Stellen auf normativ ermittelte Werte, da die exakte Ermittlung bei den verschiedenen Arztgruppen faktisch nicht möglich ist. Gerade auch bei den Kostenansätzen handelt es sich daher stets um Näherungswerte, die auf Grund einer Bewertung der zur Verfügung stehenden, zum Teil erheblich voneinander abweichenden statistischen und betriebswirtschaftlichen Daten festgelegt worden sind. Insoweit geht das BSG in ständiger Rechtsprechung auch von einem normativen Charakter der im EBM zum Tragen kommenden Kostensätze aus (BSGE 83, 205, 215 =
29; BSGE 84, 235, 240 =
33; BSGE 89, 1, 8 =
41), die anhand von empirischen Daten herzuleiten sind und die Realität möglichst genau abzubilden haben (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 6 KA 9/07 R). Die Vorgabe eines einheitlichen Betrags zur Berücksichtigung der typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit macht sich die Kammer die Rechtsprechung des BSG zu Eigen und verweist insoweit insbesondere auf das Urteil vom 28.05.2008 (B 6 KA 9/07 R). Dabei ist es nach dem oben genannten Urteil insbesondere methodisch unbedenklich, wenn die Betriebskosten der Psychotherapeuten normativ anders bestimmt werden, als die Betriebskosten der Vergleichsgruppe, welche im Sinne einer prozentualen Kostenquote in die Ermittlung des Überschusses einfließen. Das BSG führt dazu aus: "Die Sachlogik der Berechnungssystematik zwingt insoweit nicht dazu, die durchschnittlichen Betriebsausgaben der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen und die Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen (Modell-)Praxis in exakt derselben Weise zu ermitteln." Das BSG verlangt also nur, dass das Erfordernis einer realitätsgerechten Erfassung - gegebenenfalls pauschaliert und typisierend - beachtet wird. Ein Fehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Bewertungsausschuss die Festsetzung nicht näher begründet hat. Eine generelle Pflicht, die ihn leitenden Erwägungen offen zu legen, besteht nicht. Akte der Rechtsetzung brauchen grundsätzlich nicht begründet zu werden (vgl. BSGE 88, 126, 136 f =
G). Zu einer Begründung ist der Normsetzer nur ausnahmsweise verpflichtet, etwa dann, wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von großer Intensität zu besorgen sind oder wenn sachliche Gründe für eine Regelung nicht ohne weiteres erkennbar sind und diese daher als willkürlich erscheinen könnte (BSGE 88, 126, 137 =
B BVerfGE 85, 36, 57 ). Keiner dieser Fälle liegt vor. Es handelt sich bei der Festsetzung des Kostensatzes um eine Regelung, die nicht die Berufswahl, sondern nur die Berufsausübung i.S. des Art 12 Abs. 1 GG betrifft und keine berufswahlnahen Wirkungen hat. Dafür, dass die Festsetzung als willkürlich zu beurteilen sein könnte, weil der gewählte Kostenansatz der Realität nicht entspricht, besteht kein greifbarer Anhaltspunkt. Die Höhe des zur Berücksichtigung der Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen festgesetzten Betrags (ohne Personalkosten) hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Bewertungsausschusses. Insbesondere musste der Bewertungsausschuss nicht auf die Daten in der Prime-Networks-Studie zurückzugreifen. Es handelt sich hierbei um Daten aus dem Jahr 2005, veröffentlicht im Jahr 2007, die im Zusammenhang mit der EBM-Anpassung (Punktzahl psychotherapeutischer Leistungen) erhoben wurden. Insoweit dürfte der Vorteil der Prime-Networks-Studie zwar darin bestehen, dass diese repräsentativer sind, als die der ZI oder des Statistischen Bundesamtes. Die Prime-Networks-Studie hat jedoch nur durchschnittliche Praxen untersucht, während bei der ZI-Erhebung vollausgelastete psychotherapeutische Praxen betrachtet wurden. Auch das Statistische Bundesamt hat mehrere Umsatzklassen gebildet, die eine isolierte Betrachtung von voll ausgelasteten Praxen erlaubt. Ausgehend von der vorliegenden Begründung des Bewertungsausschusses, sind die Daten des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 2 Reihe 1.6.1 Unternehmen und Arbeitsstätten Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten) aus dem Jahr 2007 zugrunde gelegt worden. Diese Heranziehung ist vom Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses umfasst und bedarf keiner Korrektur, da aktuellere Daten des Statistischen Bundesamtes bzw. des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) erst im Laufe des Jahres 2013 erschienen sind. Zwar haben diese aktuelleren Daten zum Zeitpunkt des Beschlusses am 22.09.2015 bereits vorgelegen und mussten vom Bewertungsausschuss insoweit auch berücksichtigt werden. Dies allerdings nur im Sinne einer Korrektur bzw. Überprüfung der ermittelten Werte mit den aktuell vorliegenden Verhältnissen. Insoweit war der Bewertungsausschuss von Rechts wegen nicht daran gehindert, die alten Daten zur Grundlage seiner Ermittlung zu machen, soweit diese nicht wesentlich von der aktuelleren Datengrundlage abweicht. Auch in rein tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer nicht davon aus, dass der Betrag von 33.488,- € (ohne Personalkosten) keine realitätsgerechte Festsetzung darstellt. Diese Einschätzung ergibt sich aus Folgendem: Die idealtypische Modellpraxis des BSG mit 1548 Sitzungen pro Jahr zu nunmehr 2375 Punkten erzielt 3.676.500 Punkte. Multipliziert mit dem im Jahr 2013 geltenden Orientierungswert von 3,5363 Cent ergibt sich ein Idealumsatz in Höhe von 130.012,- €. Legt man nun die Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde, erzielte ein Praxisinhaber im oberen Einkommensbereich "100.000 EUR und mehr" im Jahr 2011 einen Umsatz von durchschnittlich 114.000 EUR (Tabelle 20.1.). Die Praxen im oberen Einkommensbereich hatten im Jahr 2011durchschnittlich 29,9 % der Einnahmen an Gesamtaufwendungen und 3,6% der Einnahmen für Personalkosten. Das entspricht einem Betrag von 42.159,- € abzüglich 5.076,- € an Personalkosten, also 37.083,- €. Da sich dieser Wert aber auf alle Praxen bezieht und im Durchschnitt 1,22976 Praxisinhaber pro Praxis zugelassen waren, sind die errechneten Werte auf einen Praxisinhaber umzurechnen, um den "Modellpsychotherapeuten" zu erhalten. Dies ergibt einen Betriebskostenbetrag je Inhaber ohne Personalkosten von ca. 30.000,- € Der normative Ansatz von 33.488,- € (ohne Personalkosten) seitens des Bewertungsausschusses bleibt damit nicht hinter den tatsächlichen Verhältnissen des Jahres 2011 zurück. Aktuellere Werte lagen der Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor, wobei im Hinblick auf den angesetzten Betrag noch Spielraum nach oben gegeben ist. Eine evidente Fehlfestlegung liegt damit nicht vor. Soweit der Beschluss die Angleichung der Bewertungsgrundlagen im Sinne einer ausschließlichen Berücksichtigung von empirisch festgestellten Personalkosten bei dem festgelegten Kostensatz vorsieht, erscheint dies auf den ersten Blick ebenfalls gerechtfertigt. Insoweit ist es zunächst folgerichtig, wenn bei der Festlegung der Kosten für alle Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren ist. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums darf und muss der Bewertungsausschuss ggf. weitere Gesichtspunkte wie z.B. eine unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen oder andere Besonderheiten berücksichtigen. Insoweit zutreffend hat der Bewertungsausschuss in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Personalkosten bei Psychotherapeuten trotz der normativen Berücksichtigung bei der Bemessung der EBM-Bewertung sehr gering sind und den Schluss zulassen, dass diese Gruppe generell wenig Personal anstellt. Allerdings besteht hier eine Besonderheit in dem Sinne, dass die Einkommenssituation der Psychotherapeuten im Vergleich zu anderen Arztgruppen generell als schlecht zu bezeichnen ist und das BSG bereits in der Vergangenheit entschieden hat, dass es auch einem Psychotherapeuten möglich sein muss, eine Halbtagskraft anzustellen. Die Bezugnahme auf die faktische Möglichkeit der Anstellung einer Halbtagskraft stellt eine normative Komponente des anzusetzenden Kostensatzes dar, die gerade nicht anhand empirischer Daten verifiziert werden kann. Insoweit ist neben der mathematischen Herleitung des vom Bewertungsausschuss angesetzten Betrages in Höhe von 3.948,- € auch die absolute Begrenzung auf die empirisch erhobenen Kosten nicht von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt. Aus den Daten des Jahres 2007 ergibt sich, dass von den zu berücksichtigenden Praxen mit einem Umsatz von mehr als 83.000,- € (Beschluss des Bewertungsausschusses zu Nr. 4) im Durchschnitt pro Praxis 1 Beschäftigter tätig war (Tabelle 3.3 der Kostenstrukturerhebung 2007 des Statistischen Bundesamtes). Für diese Beschäftigten wurden im Durchschnitt 3,4% der Brutto-Einnahmen bzw. Umsätze (im Durchschnitt 141.000,- €) aufgewendet (Tabelle 3.2.1.), was einem Betrag von 4.794,- € entspricht. Die Daten des Jahres 2011 ergeben ein ähnliches Bild. In den zu berücksichtigenden Praxen war wiederum 1 Beschäftigter tätig (Tabelle 20.3 der Kostenstrukturerhebung 2011 des Statistischen Bundesamtes). Für diese Beschäftigten wurden im Durchschnitt 3,6% der Brutto-Einnahmen bzw. Umsätze (im Durchschnitt 141.000,- €) aufgewendet (Tabelle 20.2.). Damit sind sowohl die Prozentsätze und die absoluten Beträge in etwa gleich geblieben, so dass -ausgehend von diesen Daten - noch keine Korrektur durch den Bewertungsausschuss erfolgen musste. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei der Heranziehung der vom ZI erhobenen Daten, so dass der Rückgriff auf die Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2007 vom Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses gedeckt ist. Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht allerdings die Ermittlung des Betrages für die der Bewertung zugrunde gelegten Personalkosten in Höhe von 3.948,- €. Denn ausgehend von den vom Bewertungsausschuss verwendeten Daten sind - wie oben ausgeführt - pro Praxis 4.794,- € an tatsächlichen Personalkosten erhoben worden und nicht 3.948,- €. Aber selbst wenn dies noch vom Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses gedeckt wäre, ist jedenfalls die ausschließliche Heranziehung der tatsächlichen Personalkosten rechtswidrig. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen zu der Frage der Vergütung der Psychotherapeuten ausgeführt, dass es einer voll ausgelasteten Psychotherapeutenpraxis möglich sein muss, eine Halbtagskraft zu beschäftigen und die normative Festsetzung von Personalkosten vorgegeben [vgl. dazu Urteile vom 28.01.2004, B 6 KA 52/03 R und B 6 KA 53/03 R, sowie Urteil vom 28.05.2008, B 6 KA 9/07 R]. Das BSG führt in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (B 6 KA 9/07 R) diesbezüglich aus: "Zu Recht hat der Bewertungsausschuss die Notwendigkeit einer Modifikation dieser empirisch erhobenen Betriebskostendaten in Bezug auf die vom ZI ermittelten Personalkosten gesehen, da diese selbst in der höchsten Umsatzklasse - über 100.000 DM bzw. 51.129 Euro - lediglich 12.042 DM bzw. 6.157 Euro pro Jahr ausmachten. Dieser Durchschnittswert resultiert daraus, dass nach den Ergebnissen der Erhebung in den Psychotherapeutenpraxen häufig ganz ohne Personal gearbeitet wurde (Sonderauswertung des ZI, Nr 3.2.2 - S 8). Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass mit diesem Betrag die vom Senat - losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen - für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Halbtagskraft nicht realisiert worden wäre." Das BSG geht also davon aus, dass die tatsächlich erhobenen Daten im Sinne einer normativen Festsetzung zu korrigieren sind, obwohl die empirisch erhobenen Daten belegen, dass psychotherapeutische Praxen häufig ohne Personal arbeiten. An dieser Situation hat sich weder tatsächlich, noch rechtlich etwas geändert, so dass die vom BSG vorgegeben Maßstäbe auch weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Insoweit dürfte außer Zweifel stehen, dass mit dem vom Bewertungsausschuss festgelegten Betrag in Höhe von 3.948,- € realistisch keine Sprechstundenhilfe in Teilzeit angestellt werden kann, selbst wenn diese auf der Basis eines 450,- € - Jobs arbeiten würde. Dem Bewertungsausschuss ist es insoweit nicht verwehrt, die (normativen) Personalkosten, die er in einer Neuregelung zu berücksichtigen hätte, anhand des Gehaltstarifvertrages für Medizinische Fachangestellte einschließlich Lohnnebenkosten zu ermitteln, wie er es im Rahmen der Zuschlagsziffer getan hat. Insoweit ist es nach der Rechtsprechung des BSG von dem Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses gedeckt, wenn er wegen der Sachnähe ausschließlich diesen Tarifvertrag heranzieht und nicht etwa auf die Gehaltsstruktur des öffentlichen Dienstes abstellt [BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 6 KA 9/07 R]. Nach dem genannten Tarifwerk (DÄ, 2012, Jg. 109, Heft 12, A603; DÄ 2011, Jg. 108, Heft 9, S. A 481) erhielt ein/e Mitarbeiter/in in der Tätigkeitsgruppe II im 11.-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.