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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 148/18 ER Beschluss Vertragsarztrecht SGB V § 96 Abs. 4, SGB V § 97 Abs. 4, SGB V § 103 Abs. 4, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG,

Vertragsarztrecht Leitsatz Der Berufungsausschuss kann die sofortige Vollziehung einer Zulassung im Wege einer Praxisnachfolge wegen der Anwendbarkeit des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG auch im überwiegenden

§ 96Nr.

1, juris Rdnr. 30 m.w.N.). Sinn und Funktion des § 97 Abs. 4 SGG sind darin zu sehen, klarzustellen, dass der Berufungsausschuss ungeachtet der abweichenden Terminologie des § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG ("Stelle, die ... über den Widerspruch zu entscheiden hat") der Berufungsausschuss die Kompetenz zum Erlass einer Vollziehungsanordnung behalten hat, obwohl ihn § 96 Abs. 4 SGB V ("den Berufungsausschuss anrufen") nicht als Widerspruchsstelle bezeichnet (vgl. BSG, Beschl. v. 05.06.2013 - B 6 KA 4/13 B - juris Rdnr. 20; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.12.2015 - L 9 KA 18/15 B ER - juris Rdnr. 82). In der Kommentarliteratur wird ferner darauf hingewiesen, dass, sofern § 97 Abs. 4 SGB V die Möglichkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten nicht ausdrücklich erwähne, dies aber im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG möglich sein müsse (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 86a, Rdnr. 23). Damit kann wegen der Anwendbarkeit des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beklagten auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden. Die Vollziehungsanordnung ist formell rechtmäßig. Sie ist von der zuständigen Stelle erlassen und mit einer ordnungsgemäßen schriftlichen Begründung versehen worden. Einer gesonderten Anhörung (§ 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) bedurfte es mangels eigener Verwaltungsaktsqualität der Vollziehungsanordnung nicht. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise auf die örtliche Versorgungslage und im Rahmen der Praxisnachfolge auf die notwendige Versorgung der Patienten der Praxis hingewiesen und hierbei auch auf die gewachsenen Patientenbeziehungen. Dabei ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass das Patientenaufkommen der Beigeladenen zu 10) nur im Umfang von 1,5 Versorgungsaufträgen besteht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Umfang weiterhin 2,5 Versorgungsaufträgen entspricht, die der Berufsausübungsgemeinschaft bis zum Ausscheiden des Beigeladenen zu 8) zur Verfügung gestanden hat. Eine Vollziehungsanordnung oder -aussetzung kann, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG) erfolgen, insbesondere wenn dieser von der ihm zugebilligten Rechtsposition überhaupt nur Gebrauch machen kann, wenn er kein Hauptsacheverfahren abwarten muss. Das Bundessozialgericht hat auf die erhebliche Bedeutung der Interessen des in der Berufsausübungsgemeinschaft verbleibenden Arztes auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens der Nachfolgezulassung hingewiesen. Für ihn besteht das Problem sowohl der Auswahl eines für ihn geeigneten Partners wie das des Zeitablaufs. Wird unter Hinweis auf seine Belange ein Arzt zugelassen, den er in die Praxis aufnehmen will, kann die Kooperation durch Rechtsmittel von Konkurrenten in Frage gestellt werden, deren aufschiebende Wirkung die Aufnahme der Tätigkeit des im Nachbesetzungsverfahren zugelassenen Arztes verzögern und häufig damit ganz vereiteln kann, weil der zugelassene Arzt nicht unbegrenzt zuwarten kann. Dem könnte der Berufungsausschuss ggf. durch die Anordnung der Vollziehung seiner Auswahlentscheidung (§ 97 Abs. 4 SGB V) Rechnung tragen. Geschieht dies nicht, können die Beteiligten nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Sozialgericht beantragen. Einer solchen Anordnung steht nicht prinzipiell entgegen, dass an einer Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einem überversorgten Planungsbereich kein öffentliches Interesse i.S. des § 97 Abs. 4 SGB V bestehen könne, da die Anordnung auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten erfolgen kann (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =

§ 103Nr.

1, juris Rdnr. 40). Die Interessen des Klägers bleiben insoweit geschützt, als er bei einem Erfolg seiner Klage selbst noch zugelassen werden könnte. Insofern schafft die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine endgültigen Tatsachen. Soweit der Kläger die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung begehrt, war ihm nicht zu folgen. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen kursorischen Prüfung ist die Zulassungsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss vom 24.01.2018 ist rechtmäßig. Er wird daher voraussichtlich nicht aufzuheben sein. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Widerspruchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Klage wird daher voraussichtlich abzuweisen sein. Rechtsgrundlage für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem bislang überversorgten Planungsbereich sind § 95 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 4 SGB V. Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuss sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (§ 103 Abs. 4 Satz 1 bis 4 SGB V). Für die Ermessensausübung zur Bewerberauswahl macht das Gesetz an verschiedenen Stellen Vorgaben, die verfassungsgemäß sind (vgl. BSG, Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R - MedR 2005, 666 = GesR 2005, 450., zitiert nach juris Rdnr. 35). So sind bei der Auswahl der Bewerber u.a. die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, und Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 bis 3, 6 und 8 SGB V). Auch ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen (§ 103 Abs. 5 Satz 3). Ebenso sind die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen zu berücksichtigen. Bei einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen des sog. Job-Sharings ist die gemeinschaftliche Praxisausübung aber erst nach fünfjähriger Tätigkeit von Bedeutung (§ 101 Abs. 3 Satz 4). Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt (§ 103 Abs. 4 Satz 8). Die berufliche Eignung (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 SGB V) ist zunächst aufgrund der Qualifikation des Bewerbers nach der Weiterbildungsordnung zu beurteilen, ob neben der Gebietsbezeichnung noch ein Recht zum Führen eines der Praxis entsprechenden Schwerpunktes erworben wurde. Hat der Praxisvorgänger über spezifische Qualifikationen verfügt für Leistungen, die erst nach einer Genehmigung erbracht werden dürfen, und damit u.U. der Praxis eine bestimmte Ausrichtung gegeben (z.B. Betrieb eines Großgerätes), ist die berufliche Eignung auch hieran zu beurteilen. Auch der bisherige berufliche Werdegang, eine wissenschaftliche Tätigkeit, Veröffentlichungen können bestimmte Eignungsmerkmale begründen. Das Approbationsalter (§ 103 Abs. 4 Nr. 2 SGB V) ist der Zeitraum seit Erteilung der Approbation. Das Alter des Bewerbers zum Zeitpunkt der Approbation ist unerheblich. Ein länger zurückliegender Approbationszeitpunkt ist vorteilhafter. Im Regelfall wird dann auch eine längere Dauer der ärztlichen Tätigkeit vorliegen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit ist die Summe aller Zeiträume, in denen der Bewerber bisher ärztlich tätig war, also seinen Beruf ausgeübt hat. Er muss als approbierter Arzt heilkundlich bzw. als Arzt wissenschaftlich tätig gewesen sein. Die Kriterien Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit zielen darauf ab, einen gewissen Erfahrungsstand und den dadurch erworbenen Standard zu berücksichtigen; dieser dürfte in den meisten ärztlichen Bereichen nach ca. fünf Jahren in vollem Ausmaß erreicht sein, sodass das darüber hinausgehende höhere Alter eines Bewerbers und eine noch längere ärztliche Tätigkeit keinen zusätzlichen Vorzug mehr begründen (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R -

§ 101Nr.

9, juris Rdnr. 39; aus der Instanzenpraxis vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.07.2010 - S 79 KA 514/09 - juris; SG Hannover, Beschl. v. 18.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER - juris Rdnr. 28). Für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit kommt es auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung an (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -

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12). Die Dauer der Eintragung in die Warteliste kann wie das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit genau bestimmt werden. Die Wartezeit ist allerdings unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, also grundsätzlich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V), aufgenommen (§ 103 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Eine Mehrfacheintragung für verschiedene Planungsbereiche ist zulässig und darf nicht nachteilig berücksichtigt werden. Soweit der Warteliste Härtefallgesichtspunkte anhaften, ist dies nicht zwingend, da die Eintragung in die Warteliste auch dann erfolgen kann, wenn anderen Orts eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt wurde. Bewerbern auf der Warteliste wird man aber im Regelfall ein besonderes Interesse an der Versorgungsregion zumessen können. Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hat der Gesetzgeber auf die Höhe des Verkehrswertes der Praxis begrenzt. Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Vertragsarztsitz und der zivilrechtlich verkehrsfähigen - ärztlichen Praxis aus, wobei eine Kassenpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss. Von daher macht das Gesetz die Nachfolgezulassung nicht von einer vorherigen oder nachträglichen vertraglichen Einigung zwischen Nachfolger und dem früheren Praxisinhaber bzw. seiner Erben abhängig. Das BSG hat bisher lediglich in einem obiter dictum klargestellt, dass die Zulassungsentscheidung nicht unter der Bedingung erteilt werden darf, dass tatsächlich ein Vertrag über die Praxisübernahme - unter der Voraussetzung der Erteilung einer Zulassung an den Bewerber - abgeschlossen worden ist oder wird, und der Bewerber lediglich Interesse an einer Praxisfortführung und Verhandlungsbereitschaft zeigen muss (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 41). Andererseits hat die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Nachfolger nur zum Inhalt, dass ein bestimmter Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Der Nachfolger wird nicht automatisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Dies setzt vielmehr einen privatrechtlichen Übernahmevertrag mit dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. seinen Erben voraus (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - a.a.O., juris Rdnr. 39). Die Zulassung erfolgt ausschließlich für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Es handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung (§ 32 SGB X), sondern die Verpflichtung zur Fortführung der Praxis ist Teil der Zulassung selbst im Sinne einer Inhaltsbestimmung. Kommt es nicht zur Übergabe der Praxis, kann der zugelassene Bewerber von der Zulassung keinen Gebrauch machen und ist die Zulassung erledigt. Mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist der Bewerber daher zur Fortführung der Praxis zu verpflichten bzw. ist die Praxisnachfolge auszusprechen. Lehnen der Vorgänger bzw. seine Erben einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswertes ab, so kommt eine Praxisnachfolge nicht zustande. Das Ausschreibungsverfahren kann in diesem Fall nicht wiederholt werden, da die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hinreichend geschützt sind. Ihr Recht auf Wiederholung der Ausschreibung geht dann verloren, wenn feststeht, dass der Praxisabgeber die Übergabe im ersten Verfahren aus Gründen, die vom Gesetz ausdrücklich nicht geschützt werden, hat scheitern lassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =

§ 103Nr.

1, juris Rdnr. 32). Es ist Ausfluss ihrer Vertragsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Eigentum an der Praxis, die Praxis nicht an einen zugelassenen Bewerber zu übergeben. Damit erlischt allerdings ihr Verwertungsinteresse. Ist andererseits ein Bewerber nicht bereit, den den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis zu zahlen, so kommt er bei der Auswahlentscheidung nicht in Betracht (vgl. SG Dortmund, Urt. v. 30.05.2001 - S 9 Ka 60/01 - MedR 2002, 100, 102). Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Gewichtung der Auswahlkriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor (anders Schöbener/Schöbener, SGb 1994, S. 215). Deshalb ist es Aufgabe der Zulassungsinstanzen, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - juris Rdnr. 21; SG Münster, Urt. v. 05.10.1995 - S 2 Ka 55/95 - MedR 1996, 144, 145 f.). Eine generelle Bevorzugung der Bewerber, die sich mit dem Praxisübergeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund der Beschränkung der Interessen der Praxisübergeber folgt auch aus dem Normzweck keine stärkere Gewichtung dieser Umstände, wenn auch aus Sicht der Verwaltungspraxis mit Blick auf ein reibungsloses Zulassungsverfahren eine solche Gewichtung empfohlen wird (vgl. Hencke in: Peters, Hb., Krankenversicherung, § 103, Rdnr. 12; Bartels, MedR 1995, S. 233). Soweit von gleicher Eignung auszugehen ist, kann derjenige auswählt werden, der sich bereits privatrechtlich mit dem Praxisinhaber geeinigt hat (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 23.05.2007 - L 4 KA 72/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; SG Marburg, Beschl. v. 21.03.2007 - S 12 KA 75/07 ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Nur ein Bewerber, der die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen will, kann ausgewählt werden. Bewerber, die erklärtermaßen die Praxis nicht fortführen wollen, können keine Zulassung erhalten. Einem Arzt, der die Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht fortsetzen will, kann im Nachbesetzungsverfahren keine Zulassung erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42; BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =

§ 103Nr.

1, juris Rdnr. 39). Melden sich auf die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes mit Bindung an eine Berufsausübungsgemeinschaft keine Bewerber, die diese Bindung für ihre in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit akzeptieren wollen, oder erklären die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte übereinstimmend, mit keinem der an einem Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis interessierten Bewerber zusammenarbeiten zu wollen oder zu können, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nicht erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42). Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sachgerecht, den Fortführungswillen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger - zu beziehen, unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -

§ 103Nr. 13, juris Rdnr. 56 ff.; krit. Plagemann, Kr

V 2014, 251). Bei der Fünf-Jahresfrist kann es sich aber nur um eine Prognose handeln, da es für eine wirksame Verpflichtung an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Gerdts/Arnold, GuP 2014, 179). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zureichend die Bewerbung des Klägers berücksichtigt. Er geht in nicht zu beanstandender Weise von der gleichen Eignung aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Aussetzung der ärztlichen Tätigkeit und der späteren Wiedererlangung der Approbation bei Dr. L. Zutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass die frühere Strafverurteilung der Anstellung des Dr. L. nicht entgegengehalten werden kann. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister -Bundeszentralregistergesetz <BZRG>). Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn u. a. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Hierfür sind keine Anzeichen ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Ausnahme auch für die Genehmigung einer Anstellung gelten würde. Der Beklagte hat sein Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Für das Fehlen eines Fortführungswillens ist nichts ersichtlich. Der Beigeladene zu 10) und Dr. L. befinden sich in einem Alter, der eine weitere Tätigkeit als Vertragsarzt bzw. angestellter Arzt nicht von vornherein als zweifelhaft erscheinen lassen. Anzeichen für die klägerseits behauptete Platzhalterfunktion sind nicht ersichtlich und werden auch nicht ansatzweise vorgetragen. Gegen eine solche Platzhalterfunktion des Beigeladenen zu 10) spricht bereits der Umstand, dass er jahrelang Mitglied der Beigeladenen zu 9) ist. Auch Dr. L. war seit Juni 2013 im Rahmen von Praxisvertretungen regelmäßig für die Beigeladene zu 9) tätig und ist seit April 2017 bei ihr angestellt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Beigeladene zu 9) nach dem Weggang des Beigeladenen zu 8) ihren Versorgungsauftrag nicht verkleinern möchte und vor der Kooperation mit neuen Ärzten auf ihre eigenen Gesellschafter oder ihr bereits bekannte Ärzte zurückgreift. Von daher ist auch die Ablehnung einer Kooperation mit dem Kläger nicht willkürlich und geht der Beklagte zutreffend von einer grundsätzlichen Privilegierung der Interessen der Beigeladenen zu 9) aus. Von daher konnte der Beklagte der Eintragung des Klägers in die Warteliste eine geringere Bedeutung zumessen. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Die Beigeladenen zu 9) und 10) haben einen Antragsabweisungsantrag gestellt und sich zur Sache entsprechend geäußert. Von daher besteht für sie ein Kostenerstattungsanspruch. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021634

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