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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 103/18 Urteil Vertragsarztrecht SGB V § 103 Abs. 4

Vertragsarztrecht Leitsatz Eine frühere strafrechtliche Verurteilung steht der Anstellung eines Arztes nicht entgegen, wenn die Auskunft aus dem Strafregister aufgrund der Tilgung ohne Eintragung ist.

§ 101Nr.

9, juris Rdnr. 39; aus der Instanzenpraxis vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.07.2010 - S 79 KA 514/09 - juris; SG Hannover, Beschl. v. 18.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER - juris Rdnr. 28). Für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit kommt es auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung an (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -

§ 103Nr.

12). Die Dauer der Eintragung in die Warteliste kann wie das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit genau bestimmt werden. Die Wartezeit ist allerdings unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, also grundsätzlich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V), aufgenommen (§ 103 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Eine Mehrfacheintragung für verschiedene Planungsbereiche ist zulässig und darf nicht nachteilig berücksichtigt werden. Soweit der Warteliste Härtefallgesichtspunkte anhaften, ist dies nicht zwingend, da die Eintragung in die Warteliste auch dann erfolgen kann, wenn anderen Orts eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt wurde. Bewerbern auf der Warteliste wird man aber im Regelfall ein besonderes Interesse an der Versorgungsregion zumessen können. Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hat der Gesetzgeber auf die Höhe des Verkehrswertes der Praxis begrenzt. Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Vertragsarztsitz und der zivilrechtlich verkehrsfähigen - ärztlichen Praxis aus, wobei eine Kassenpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss. Von daher macht das Gesetz die Nachfolgezulassung nicht von einer vorherigen oder nachträglichen vertraglichen Einigung zwischen Nachfolger und dem früheren Praxisinhaber bzw. seiner Erben abhängig. Das BSG hat bisher lediglich in einem obiter dictum klargestellt, dass die Zulassungsentscheidung nicht unter der Bedingung erteilt werden darf, dass tatsächlich ein Vertrag über die Praxisübernahme - unter der Voraussetzung der Erteilung einer Zulassung an den Bewerber - abgeschlossen worden ist oder wird, und der Bewerber lediglich Interesse an einer Praxisfortführung und Verhandlungsbereitschaft zeigen muss (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 41). Andererseits hat die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Nachfolger nur zum Inhalt, dass ein bestimmter Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Der Nachfolger wird nicht automatisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Dies setzt vielmehr einen privatrechtlichen Übernahmevertrag mit dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. seinen Erben voraus (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - a.a.O., juris Rdnr. 39). Die Zulassung erfolgt ausschließlich für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Es handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung (§ 32 SGB X), sondern die Verpflichtung zur Fortführung der Praxis ist Teil der Zulassung selbst im Sinne einer Inhaltsbestimmung. Kommt es nicht zur Übergabe der Praxis, kann der zugelassene Bewerber von der Zulassung keinen Gebrauch machen und ist die Zulassung erledigt. Mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist der Bewerber daher zur Fortführung der Praxis zu verpflichten bzw. ist die Praxisnachfolge auszusprechen. Lehnen der Vorgänger bzw. seine Erben einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswertes ab, so kommt eine Praxisnachfolge nicht zustande. Das Ausschreibungsverfahren kann in diesem Fall nicht wiederholt werden, da die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hinreichend geschützt sind. Ihr Recht auf Wiederholung der Ausschreibung geht dann verloren, wenn feststeht, dass der Praxisabgeber die Übergabe im ersten Verfahren aus Gründen, die vom Gesetz ausdrücklich nicht geschützt werden, hat scheitern lassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =

§ 103Nr.

1, juris Rdnr. 32). Es ist Ausfluss ihrer Vertragsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Eigentum an der Praxis, die Praxis nicht an einen zugelassenen Bewerber zu übergeben. Damit erlischt allerdings ihr Verwertungsinteresse. Ist andererseits ein Bewerber nicht bereit, den den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis zu zahlen, so kommt er bei der Auswahlentscheidung nicht in Betracht (vgl. SG Dortmund, Urt. v. 30.05.2001 - S 9 Ka 60/01 - MedR 2002, 100, 102). Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Gewichtung der Auswahlkriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor (anders Schöbener/Schöbener, SGb 1994, S. 215). Deshalb ist es Aufgabe der Zulassungsinstanzen, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - juris Rdnr. 21; SG Münster, Urt. v. 05.10.1995 - S 2 Ka 55/95 - MedR 1996, 144, 145 f.). Eine generelle Bevorzugung der Bewerber, die sich mit dem Praxisübergeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund der Beschränkung der Interessen der Praxisübergeber folgt auch aus dem Normzweck keine stärkere Gewichtung dieser Umstände, wenn auch aus Sicht der Verwaltungspraxis mit Blick auf ein reibungsloses Zulassungsverfahren eine solche Gewichtung empfohlen wird (vgl. Hencke in: Peters, Hb., Krankenversicherung, § 103, Rdnr. 12; Bartels, MedR 1995, S. 233). Soweit von gleicher Eignung auszugehen ist, kann derjenige auswählt werden, der sich bereits privatrechtlich mit dem Praxisinhaber geeinigt hat (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 23.05.2007 - L 4 KA 72/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; SG Marburg, Beschl. v. 21.03.2007 - S 12 KA 75/07 ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Nur ein Bewerber, der die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen will, kann ausgewählt werden. Bewerber, die erklärtermaßen die Praxis nicht fortführen wollen, können keine Zulassung erhalten. Einem Arzt, der die Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht fortsetzen will, kann im Nachbesetzungsverfahren keine Zulassung erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42; BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =

§ 103Nr.

1, juris Rdnr. 39). Melden sich auf die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes mit Bindung an eine Berufsausübungsgemeinschaft keine Bewerber, die diese Bindung für ihre in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit akzeptieren wollen, oder erklären die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte übereinstimmend, mit keinem der an einem Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis interessierten Bewerber zusammenarbeiten zu wollen oder zu können, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nicht erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42). Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sachgerecht, den Fortführungswillen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger - zu beziehen, unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -

§ 103Nr. 13, juris Rdnr. 56 ff.; krit. Plagemann, Kr

V 2014, 251). Bei der Fünf-Jahresfrist kann es sich aber nur um eine Prognose handeln, da es für eine wirksame Verpflichtung an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Gerdts/Arnold, GuP 2014, 179). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zureichend die Bewerbung des Klägers berücksichtigt. Er geht in nicht zu beanstandender Weise von der gleichen Eignung aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Aussetzung der ärztlichen Tätigkeit und der späteren Wiedererlangung der Approbation bei Dr. L. Zutreffend geht der Beklagte auch davon aus, dass die frühere Strafverurteilung der Anstellung des Dr. L. nicht entgegengehalten werden kann. Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister -Bundeszentralregistergesetz <BZRG>). Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn u. a. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Hierfür sind keine Anzeichen ersichtlich, so dass dahingestellt bleiben kann, ob eine Ausnahme auch für die Genehmigung einer Anstellung gelten würde. Der Beklagte hat sein Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Für das Fehlen eines Fortführungswillens ist nichts ersichtlich. Der Beigeladene zu 10) und Dr. L. befinden sich in einem Alter, der eine weitere Tätigkeit als Vertragsarzt bzw. angestellter Arzt nicht von vornherein als zweifelhaft erscheinen lassen. Anzeichen für die klägerseits behauptete Platzhalterfunktion sind nicht ersichtlich und werden auch nicht ansatzweise vorgetragen. Gegen eine solche Platzhalterfunktion des Beigeladenen zu 10) spricht bereits der Umstand, dass er jahrelang Mitglied der Beigeladenen zu 9) ist. Auch Dr. L. war seit Juni 2013 im Rahmen von Praxisvertretungen regelmäßig für die Beigeladene zu 9) tätig und ist seit April 2017 bei ihr angestellt. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die Beigeladene zu 9) nach dem Weggang des Beigeladenen zu 8) ihren Versorgungsauftrag nicht verkleinern möchte und vor der Kooperation mit neuen Ärzten auf ihre eigenen Gesellschafter oder ihr bereits bekannte Ärzte zurückgreift. Von daher ist auch die Ablehnung einer Kooperation mit dem Kläger nicht willkürlich und geht der Beklagte zutreffend von einer grundsätzlichen Privilegierung der Interessen der Beigeladenen zu 9) aus. Von daher konnte der Beklagte der Eintragung des Klägers in die Warteliste eine geringere Bedeutung zumessen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen hat, ein Kind des Beigeladenen zu 10) befinde sich in Weiterbildung zum Facharzt für HNO-Heilkunde, was der Grund für das "Parken" des Sitzes sei, ist der Vortrag gleichfalls unsubstantiiert, da weder etwas zum Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung noch zur Motivation des Kindes und dessen Pläne vorgetragen wird. Bereits von daher ist, den Vortrag als wahr unterstellt, nicht ersichtlich, dass dies der Beweggrund sein sollte. Auch folgt aus einem solchen "Parken" nicht zwingend, dass es an einem Fortführungswillen fehlt. Von daher kommt es nicht darauf an, ob der Kläger diesen Vortrag nicht bereits bis zu einer Entscheidung des Beklagten hätte halten müssen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einem Verfahren auf Zulassung grundsätzlich alle Änderungen - vorteilhaft oder nachteilig - der tatsächlichen Verhältnisse bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen (anderes gilt nur für die Beurteilung der Fortführungsfähigkeit der Praxis, vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =

§ 103Nr. 13, juris Rdnr. 38 ff.) (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R - BSGE <vorgesehen> = Soz

R 4 <vorgesehen>, juris Rdnr. 29). Nur in Ausnahmefällen kann die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen bot, vertrauen durfte. So gilt in Drittanfechtungskonstellationen, dass auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, falls sich die Sach- oder Rechtslage zu diesem Zeitpunkt für den begünstigten Dritten vorteilhafter darstellt (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =

§ 103Nr. 18, juris Rdnr. 12; Pawlita in: Schlegel/Voelzke, juris

PK-SGB V,

  1. Aufl. 2016, § 97 SGB V, Rdnr. 63 ff.). Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig, SGG,
  2. Aufl. 2017, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Die Beigeladenen zu 9) und 10) haben einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich zur Sache entsprechend geäußert. Von daher besteht für sie ein Kostenerstattungsanspruch. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021635

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