9, juris Rdnr. 39; aus der Instanzenpraxis vgl. SG Berlin, Urt. v. 28.07.2010 - S 79 KA 514/09 - juris; SG Hannover, Beschl. v. 18.02.2011 - S 65 KA 775/10 ER - juris Rdnr. 28). Für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit kommt es auf die Zeit nach Abschluss der Weiterbildung an (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -
12). Die Dauer der Eintragung in die Warteliste kann wie das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit genau bestimmt werden. Die Wartezeit ist allerdings unter Versorgungsaspekten ohne Bedeutung. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, also grundsätzlich die fachlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB V), aufgenommen (§ 103 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Eine Mehrfacheintragung für verschiedene Planungsbereiche ist zulässig und darf nicht nachteilig berücksichtigt werden. Soweit der Warteliste Härtefallgesichtspunkte anhaften, ist dies nicht zwingend, da die Eintragung in die Warteliste auch dann erfolgen kann, wenn anderen Orts eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erteilt wurde. Bewerbern auf der Warteliste wird man aber im Regelfall ein besonderes Interesse an der Versorgungsregion zumessen können. Die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hat der Gesetzgeber auf die Höhe des Verkehrswertes der Praxis begrenzt. Das Gesetz geht von einer Unterscheidung zwischen dem - öffentlich-rechtlichen - Vertragsarztsitz und der zivilrechtlich verkehrsfähigen - ärztlichen Praxis aus, wobei eine Kassenpraxis nur verkauft werden kann, wenn der Käufer auch eine Zulassung erhält. Mit der Beschränkung auf die wirtschaftlichen Interessen will der Gesetzgeber aber verhindern, dass ein Aufschlag für die Zulassung bezahlt werden muss. Von daher macht das Gesetz die Nachfolgezulassung nicht von einer vorherigen oder nachträglichen vertraglichen Einigung zwischen Nachfolger und dem früheren Praxisinhaber bzw. seiner Erben abhängig. Das BSG hat bisher lediglich in einem obiter dictum klargestellt, dass die Zulassungsentscheidung nicht unter der Bedingung erteilt werden darf, dass tatsächlich ein Vertrag über die Praxisübernahme - unter der Voraussetzung der Erteilung einer Zulassung an den Bewerber - abgeschlossen worden ist oder wird, und der Bewerber lediglich Interesse an einer Praxisfortführung und Verhandlungsbereitschaft zeigen muss (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 41). Andererseits hat die Entscheidung des Zulassungsausschusses über den Nachfolger nur zum Inhalt, dass ein bestimmter Arzt für einen bestimmten Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Der Nachfolger wird nicht automatisch Inhaber der ärztlichen Praxis des ausscheidenden Vertragsarztes. Dies setzt vielmehr einen privatrechtlichen Übernahmevertrag mit dem ausscheidenden Vertragsarzt bzw. seinen Erben voraus (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - a.a.O., juris Rdnr. 39). Die Zulassung erfolgt ausschließlich für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz. Es handelt sich nicht um eine Nebenbestimmung (§ 32 SGB X), sondern die Verpflichtung zur Fortführung der Praxis ist Teil der Zulassung selbst im Sinne einer Inhaltsbestimmung. Kommt es nicht zur Übergabe der Praxis, kann der zugelassene Bewerber von der Zulassung keinen Gebrauch machen und ist die Zulassung erledigt. Mit der Entscheidung des Zulassungsausschusses ist der Bewerber daher zur Fortführung der Praxis zu verpflichten bzw. ist die Praxisnachfolge auszusprechen. Lehnen der Vorgänger bzw. seine Erben einen Vertragsschluss in Höhe des Verkehrswertes ab, so kommt eine Praxisnachfolge nicht zustande. Das Ausschreibungsverfahren kann in diesem Fall nicht wiederholt werden, da die Interessen des ausscheidenden Arztes oder seiner Erben hinreichend geschützt sind. Ihr Recht auf Wiederholung der Ausschreibung geht dann verloren, wenn feststeht, dass der Praxisabgeber die Übergabe im ersten Verfahren aus Gründen, die vom Gesetz ausdrücklich nicht geschützt werden, hat scheitern lassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2003 B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =
1, juris Rdnr. 32). Es ist Ausfluss ihrer Vertragsfreiheit und Verfügungsbefugnis über das Eigentum an der Praxis, die Praxis nicht an einen zugelassenen Bewerber zu übergeben. Damit erlischt allerdings ihr Verwertungsinteresse. Ist andererseits ein Bewerber nicht bereit, den den Verkehrswert nicht übersteigenden Kaufpreis zu zahlen, so kommt er bei der Auswahlentscheidung nicht in Betracht (vgl. SG Dortmund, Urt. v. 30.05.2001 - S 9 Ka 60/01 - MedR 2002, 100, 102). Der einzelne Bewerber hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Eine Gewichtung der Auswahlkriterien untereinander sieht das Gesetz nicht vor (anders Schöbener/Schöbener, SGb 1994, S. 215). Deshalb ist es Aufgabe der Zulassungsinstanzen, die Kriterien im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 13.06.2000 - L 4 KA 29/97 - juris Rdnr. 21; SG Münster, Urt. v. 05.10.1995 - S 2 Ka 55/95 - MedR 1996, 144, 145 f.). Eine generelle Bevorzugung der Bewerber, die sich mit dem Praxisübergeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor. Aufgrund der Beschränkung der Interessen der Praxisübergeber folgt auch aus dem Normzweck keine stärkere Gewichtung dieser Umstände, wenn auch aus Sicht der Verwaltungspraxis mit Blick auf ein reibungsloses Zulassungsverfahren eine solche Gewichtung empfohlen wird (vgl. Hencke in: Peters, Hb., Krankenversicherung, § 103, Rdnr. 12; Bartels, MedR 1995, S. 233). Soweit von gleicher Eignung auszugehen ist, kann derjenige auswählt werden, der sich bereits privatrechtlich mit dem Praxisinhaber geeinigt hat (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 23.05.2007 - L 4 KA 72/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris; SG Marburg, Beschl. v. 21.03.2007 - S 12 KA 75/07 ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris). Nur ein Bewerber, der die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen will, kann ausgewählt werden. Bewerber, die erklärtermaßen die Praxis nicht fortführen wollen, können keine Zulassung erhalten. Einem Arzt, der die Tätigkeit des ausscheidenden Vertragsarztes in einer Berufsausübungsgemeinschaft nicht fortsetzen will, kann im Nachbesetzungsverfahren keine Zulassung erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42; BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - BSGE 91, 253 =
1, juris Rdnr. 39). Melden sich auf die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes mit Bindung an eine Berufsausübungsgemeinschaft keine Bewerber, die diese Bindung für ihre in Aussicht genommene berufliche Tätigkeit akzeptieren wollen, oder erklären die in der Gemeinschaftspraxis verbleibenden Vertragsärzte übereinstimmend, mit keinem der an einem Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis interessierten Bewerber zusammenarbeiten zu wollen oder zu können, kann grundsätzlich eine Zulassung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens nicht erteilt werden (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R - SozR 3-2500 § 103 Nr. 5, juris Rdnr. 42). Unter Berücksichtigung der an die Kontinuität des Praxisbetriebs zu stellenden Anforderungen sowie im Interesse der Eindämmung eines Zulassungshandels ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sachgerecht, den Fortführungswillen auf einen Zeitraum von fünf Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger - zu beziehen, unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R -
V 2014, 251). Bei der Fünf-Jahresfrist kann es sich aber nur um eine Prognose handeln, da es für eine wirksame Verpflichtung an einer Rechtsgrundlage fehlt (vgl. Gerdts/Arnold, GuP 2014, 179). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Klägerin, die alte Praxis bestehe aufgrund des geringen verbliebenen Patientenaufkommens nicht mehr fort, wird von der Klägerin nicht substantiiert. Im Falle einer Drittanfechtung ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausschreibung des Praxissitzes und nicht den der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =
13, juris Rdnr. 38 ff.). Das Bundessozialgericht stellt konsequenterweise auf den zeitlichen Abstand zwischen der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Vorgänger und dem Zeitpunkt der Antragstellung, nicht mehr der Aufnahme der Tätigkeit durch den Nachfolger ab. Eine generelle zeitliche Festlegung lehnt es zugunsten einer Einzelfallbeurteilung weiterhin ab, weist aber darauf hin, dass als kürzester Zeitraum die Angabe von sechs Monaten zu finden sei. Ein Zeitraum von viereinhalb Monaten ohne Praxisbetrieb allein rechtfertigt die Annahme, ein Praxissubstrat sei entfallen, nicht (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R - BSGE 121, 76 =
18, juris Rdnr. 25 f.). Der Praxisinhaber war hier bis zu seinem Tod 2017 vertragsärztlich zugelassen und tätig. Der Zulassungsausschuss hat bereits mit Beschluss vom 12.09.2017 den Beigeladenen zu 8) als Praxisnachfolger zugelassen, also etwa fünfeinhalb Monate nach dem Tod des Dr. E. Bereits aufgrund dieser kurzen Zeitspanne kann vom Fehlen eines Praxissubstrats ausgegangen werden. Der Beklagte hat zureichend die Bewerbung der Klägerin berücksichtigt. Er geht in nicht zu beanstandender Weise von der beruflichen Eignung beider Bewerber aus. Soweit die Klägerin sich für geeigneter hält, beruht dies im Wesentlichen auf ihrer früheren Approbation und der früher abgeschlossenen Weiterbildung. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit ist aber nur im Umfang von fünf Jahren zu berücksichtigen. Der Beklagte geht auch zutreffend davon aus, dass es auf den Abschluss der Weiterbildung zum Internisten ankommt, nicht auf die der Kardiologie, da es um die Praxisnachfolge in eine internistische Praxis ohne Schwerpunkt geht. Soweit dies im angefochtenen Beschluss klarer hätte formuliert werden können, hat der Beklagte dies jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klargestellt. Der Beigeladene zu 8) hat bereits im Januar 2011 die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin erhalten. Seitdem arbeitet er als Oberarzt, bis Juni 2015 in den Reha-Kliniken I. I-Stadt und seit Juli 2015 im K. Krankenhaus K Stadt. Der Beklagte hat auch die Anerkennungen im Bereich Kardiologie berücksichtigt. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Beigeladene zu 8) erst im Januar 2018 die Fünfjahresfrist der abgeschlossenen Weiterbildung absolviert hat. Er hat dies als geringfügiger Vorteil für die Klägerin hinsichtlich der Feststellung der beruflichen Eignung gewertet. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diesen Vorteil in der Gesamtschau als geringfügig ansieht, insb. im Hinblick darauf, dass die Weiterbildung zum Internisten von wesentlicher Bedeutung ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die übernommene Praxis einen behindertengerechten Zugang hat bzw. in welchem Umfang der vorhandene Fahrstuhl auch rollstuhlabhängigen Patienten den Zugang ermöglicht. Jedenfalls erleichtert der vorhandene Fahrstuhl gehbehinderten Patienten den Zugang zur Praxis. Der Beklagte hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der Belange behinderter Menschen nur ein Gesichtspunkt in einer Reihe zu berücksichtigender Merkmale ist, dessen Gewichtung im Einzelfall von den Zulassungsgremien vorzunehmen ist. Die Frage, ob das Inventar nicht mehr aktuellen Anforderungen genügt, ist keine Frage der Bewerberauswahl. Bei einer Praxisübernahme ist grundsätzlich von geeigneten Räumen auszugehen. Soweit Verstöße gegen bauliche oder sonstige Vorschriften vorliegen sollten, fällt die Beseitigung oder Ahndung solcher Verstöße nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zulassungsgremien. Der Beklagte hat sein Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit der Beklagte von der beruflichen Eignung der Klägerin und des Beigeladenen zu 8) ausgeht, hat er den Vorteil der Klägerin bzgl. der erst annähernd fünfjährigen Weiterbildung des Beigeladenen zu 8) im Bereich der Kardiologie in der Gesamtschau als geringfügig gewertet, was angesichts des Fehlens von einem Jahr zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und der sekundären Bedeutung dieses Bereichs nicht zu beanstanden ist. Beide Bewerber sind Kardiologen, während Herr Dr. E. als fachärztlicher Internist ohne Schwerpunkt zugelassen und von der Ausbildung Gastroenterologe war. Von daher folgt aus dem Schwerpunkt beider Bewerber keine besondere Eignung für die Praxisnachfolge und ist keiner von beiden besser geeignet für eine Versorgung von Patienten mit allgemeininternistischen oder gastroenterologischen Problemen. Insofern war die Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass dem Beigeladenen zu 8) nicht entgegen gehalten werden könne, dass er intendiere, vorzugsweise kardiologisch tätig zu werden und dass er ebenso wie die Klägerin über die Qualifikation eines fachärztlichen Internisten verfüge, sodass er im Stande sei, auch nicht-kardiologische internistische Patienten zu versorgen. Der Beklagte hat letztlich seine Entscheidung damit begründet, dass Nachfolgebewerber dann bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn sie einen Weiterbetrieb der Praxis am bisherigen Ort und im bisherigen Umfang einschließlich des bislang beschäftigten Personals gewährleisten wollten und könnten. Das war von der Kammer ebf. nicht zu beanstanden. "Fortführung" impliziert eine weitest mögliche Kontinuität des Praxisbetriebs. Der Bewerber um die Praxisnachfolge muss die Praxis nicht nur fortführen können, sondern auch fortführen wollen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R -
12, juris Rdnr. 26 ff.; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 =
13, juris Rdnr. 55). Fortführen der Praxis setzt voraus, dass die Tätigkeit am bisherigen Praxisort fortgesetzt wird. In räumlicher Hinsicht bedeutet dies grundsätzlich, dass der Nachfolger auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will ("räumliche Komponente"). Eine Praxisfortführung wird daher nicht schon dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - a.a.O., Rdnr. 32 ff.; BSG v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - a.a.O., Rdnr. 56 Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Der Beigeladene zu 8) hat in der mündlichen Verhandlung einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich zur Sache entsprechend geäußert. Von daher besteht für ihn ein Kostenerstattungsanspruch. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021637
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