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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 245/16 Urteil Vertragsarztrecht SGB V § 75 Abs. 1b, SGB V § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Vertragsarztrecht Leitsatz Beiträge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst können in Abhängigkeit vom Honorarumsatz festgesetzt werden. Sie müssen auch dann nicht eine hälftige Obergrenze in Abhängigk

§ 81Nr.

8, juris Rdnr. 19). Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip, wonach keine Beiträge verlangt werden dürfen, die zur Finanzierung der (speziellen) Verwaltungsaufgaben nach Grund oder Höhe nicht erforderlich sind, ist nicht ersichtlich und wird auch seitens der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Erhebung eines prozentualen Beitragssatzes ist nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass jeder Vertragsarzt mit seinem Verwaltungskostenbeitrag bereits die allgemeine Tätigkeit der KV wie etwa die Honorarabrechnung finanziert, schließt nicht aus, dass für besondere Tätigkeiten, die vom Vertragsarzt veranlasst werden und erhöhten Aufwand und Mehrkosten verursachen, Gebühren erhoben werden. Aus der allgemeinen Finanzierungsregelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V kann vielmehr auch die Berechtigung zur Erhebung von Gebühren abgeleitet werden (vgl. BSG, Urt. v. 06.02.2013 - B 6 KA 2/12 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 5, juris Rdnr. 21). Bei der Erhebung von Gebühren sind insb. das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Das Äquivalenzprinzip - als Ausdruck des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - erfordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Beitragspflichtigen ein Zusammenhang besteht. Hierfür genügt, dass die Beitragshöhe nicht in einem groben Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die der Beitrag abgelten soll (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.2014 - B 6 KA 27/

§ 34Nr. 15, juris Rdnr. 33; BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 8/83 - Med

R 1985, 283 = juris Rdnr. 23 jeweils m. w. N.). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln; im Rahmen einer vorteilsbezogenen Bemessung der Abgaben bedeutet dies, dass die Beiträge auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 8/83 - MedR 1985, 283 = juris Rdnr. 23 m.w.N.; zur Abgrenzung von Äquivalenzprinzip und Gleichheitssatz vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 6 KA 1/

§ 81Nr.

8, juris Rdnr. 30 f.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei sind dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der jeweiligen Regelung umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der beruflichen Tätigkeit nachteilig auswirken kann (BVerfG, Urt. v. 28.01.2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133 = NJW 2003, 737, juris Rdnr. 25; BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R - juris Rdnr. 35 jeweils m.w.N.). Auch bei der Umlage handelt es sich insoweit um eine Abgabe an die Beklagte. Mit der Umlage werden die Kosten für den Notdienst mitfinanziert. Die Umlage fließt in das Verwaltungsvermögen der Beklagten, auch wenn insofern ein abgegrenzter Verwaltungsbereich in Form der Notdienstgemeinschaft mit z. T. eigenen Verwaltungsstrukturen über die Erhebung der Umlage und Verwaltung der Mittel entscheidet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn nach der Satzung als Sicherstellungs- und Verwaltungskostenumlagen einheitliche, für alle Vertragsärzte in derselben Höhe geltende Prozentsätze des jeweiligen Honorars erhoben werden. Bei einer Sicherstellungsumlage ist von Bedeutung, dass die Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung Aufgabe aller Vertragsärzte ist. Es kann daher nicht von Willkür gesprochen werden, wenn jeder Vertragsarzt entsprechend dem Umfang seiner Vertragsarztpraxis an dem Sicherstellungsaufwand beteiligt wird (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 8/83 - MedR 1985, 283 = juris Rdnr. 18). Damit werden alle Kosten nach einem einheitlichen Maßstab auf alle Vertragsärzte umgelegt (vgl. BSG, Urt. v. 19.12.1984 - 6 RKa 8/83 - MedR 1985, 283 = juris Rdnr. 24 m.w.N.). Zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gehört aber gerade auch die Bereitstellung eines ärztlichen Notdienstes in den sprechstundenfreien Zeiten. Die Vertragsärzte sind alle zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (§ 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V). Ein ausreichender Not- und Bereitschaftsdienst, um dessen Kosten es im vorliegenden Fall geht, ist eine allgemeine Aufgabe der KV (§ 75 Abs. 1b SGB V). Wird ein solcher Dienst, weil nicht anderweitig bereitgestellt, von der KV eingerichtet, so erstreckt sich die Berechtigung und Verpflichtung des Vertragsarztes, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, auch auf diesen Dienst. Allerdings muss die KV auf Erfüllung der Verpflichtung nicht bestehen, wenn genügend Vertragsärzte freiwillig teilnehmen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die nicht teilnehmenden Vertragsärzte auch von den finanziellen Aufwendungen für diesen Dienst freizustellen wären. Bei Einrichtungen der KV, die der Gewährleistung und Verbesserung der Notfallversorgung der Versicherten und ihrer Angehörigen dienen, handelt es sich um Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Die finanziellen Aufwendungen für solche Maßnahmen sind grundsätzlich von allen Vertragsärzten zu tragen, also auf diese nach dem einheitlich geltenden Maßstab umzulegen. Eine Beschränkung der Umlage auf die am NFD teilnehmenden Kassenärzte ist nur in Bezug auf solche Aufwendungen zulässig, die diesen Ärzten zum Vorteil gereichen (vgl. BSG, Urt. v. 03.09.1987 - 6 RKa 1/87 - SozR 2200 § 368m Nr. 4, juris Rdnr. 16). Für Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gilt jedenfalls, dass Beiträge an den Honorarumsatz gekoppelt werden können. Es besteht keine Pflicht zur Schaffung von Beitragsbemessungsgrenzen (vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, juris Rdnr. 123 f.; BSG, Urt. v. 19.02.2014 - B 6 KA 10/

§ 85Nr.

79, juris Rdnr. 33). Für die Erhebung von Verwaltungskosten stellt das Bundessozialgericht wesentlich darauf ab, dass bei einer gebotenen typisierenden Betrachtung die Annahme, dass mit höheren Umsätzen aus vertragsärztlicher Tätigkeit regelmäßig auch der Umfang des materiellen und immateriellen Nutzens steigt, den ein Vertragsarzt aus der Existenz und der gesamten Aufgabenerfüllung - nicht lediglich der Honorarabrechnung - einer KV zieht, weder als grob fehlerhaft noch als mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar angesehen werden kann und dass allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit maßgeblich ist (vgl. BSG, Urt. v. 17.08.2011 - B 6 KA 2/11 R - SozR 4-2500 § 81 Nr. 4, juris Rdnr. 22). Maßstab ist daher nicht zwingend der Umfang des Versorgungsauftrags und der Umfang der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur Teilnahme am ÄBD. Im Übrigen nehmen gerade bei einem geringeren Umfang des Versorgungsauftrags tendenziell die sprechstundenfreien Zeiten zu, die durch den ÄBD abgedeckt werden müssen, jedenfalls werden diese Zeiten nicht geringer. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist ein lineares Anknüpfen an die Honorarumsätze für die Erhebung der Beiträge zum ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht zu beanstanden. Mit der Begrenzung auf einen Höchstsatz von 600,00 € im Quartal werden die umsatzstarken Praxen bevorzugt. Der Höchstsatz von 600,00 € entspricht bei 2 %iger Beitragserhebung einem Quartalsumsatz von 30.000,00 €, der weit unter dem Durchschnitt aller Praxen liegt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Normgebers, ob er eine weitere Differenzierung nach dem Zulassungsstatus bzw. nach dem Umfang des Versorgungsauftrags vorsieht. Das Anknüpfen an den Honorarumsatz knüpft jedenfalls hinreichend am Nutzen der vertragsärztlichen Tätigkeit an. Soweit ein Mindestbetrag von 100 € festgesetzt wird, entspricht dies einem Quartalsumsatz von 5.000 €, d. h. bei einem Umsatz bis zu diesem Betrag wird ein einheitlicher Beitrag gefordert. Angesichts des geringen Umsatzes kann der Normgeber pauschalierend unterstellen, dass in diesen Umsatzbereichen im Regelfall bei einem hälftigen Versorgungsauftrag geringere Umsätze und ein geringerer Nutzen besteht. Eine Benachteiligung mit den umsatzstarken Praxen, die im Vergleich zu einer linearen Beitragserhebung ohne Obergrenze wesentlich stärker geschützt werden, kann darin nicht gesehen werden. Die Abrechnung der Ärzte der Klägerin zeigt gerade die Begünstigung umsatzstarker Leistungserbringer durch die Obergrenze. Insgesamt würde im Quartal I/14 eine rein lineare Umlage von 2 % zu einem Betrag der Klägerin insgesamt von 12.908,26 € ohne die Sonderumlage - bei ebf. rein linearer Umlage von nochmals 3.227,07 € - führen, wobei bis auf Frau Dr. E. der Beitrag aller Ärzte mit einem nur hälftigen Versorgungsauftrag über der Obergrenze von 600,00 € liegen würde, nämlich zwischen 867,34 € (Dr. F.) und 1.845,01 € (Dr. G.). Nach dem Honorarbescheid v. 16.07.2014 für das Quartal I/14 erfolgte die arztbezogene Honorarfestsetzung (Summe Primär-/Ersatzkassen) wie folgt: Arzt Versorgungsumfang Honorar in € Dr. H. 1,0 99.819,29 Dr. G. 0,5 92.700,60 Dr. I. 0,5 83.534,86 Dr. D. 0,5 78.632,87 J. 0,5 64.807,53 Dr. K. 0,5 60.003,29 L. 0,5 51.405,17 Dr. A. 0,5 48.359,05 Dr. F. 0,5 43.367,19 Dr. E. 0,5 22.783,37 Summe Nach allem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021643

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