Vertragsarztrecht Leitsatz Die Betreuungsleistung nach Nr. 01770 EBM kann auch dann nur von einem Vertragsarzt je Quartal und schwangerer Versicherter abgerechnet werden, wenn mehrere Vertragsärzte gleich aus welchem Grund - mit der Betreuung befasst sind (vgl. BSG, Urt. v. 11.02.2015 B 6 KA 15/14 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 13, juris Rn. 20 ff.). Die Feststellung der Schwangerschaft und damit die erstmalige Abrechnung der Nr. 01770 EBM hat nach objektiven Kriterien der Befundung zu erfolgen. Es kommt nicht auf die Kommunikation des Arztes mit der Patientin wie Mitteilung der Schwangerschaft oder gar Aushändigung des Mutterpasses bzw. Eintragung der weiteren Schwangerschaft im Mutterpass an. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Leistung nach Nr. 01770 EBM (Betreuung einer Schwangeren) im Quartal III/15 im Behandlungsfall der Patientin D. D. (Barmer GEK), geb. 1989, im Wert von 107,30 €. Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft mit Praxissitz in A-Stadt. In ihr sind zwei zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätig. Die Beklagte setzte auf Antrag der Krankenkasse mit Honorarberichtigungsbescheid vom 21.06.2016 die strittige Leistung nach Nr. 01770 EBM für das Quartal III/15 ab, weil die Klägerin die Leistung als Zweitbehandlerin abgerechnet habe. Nach BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 6 KA 15/14 R - sei die Abrechnung ausschließlich durch den erstbehandelnden Gynäkologen je Quartal zulässig. Eine Korrektur für den Fall, dass der zweitbehandelnde Arzt entweder nicht wisse, dass die Schwangere schon bei einem anderen Vertragsarzt in Behandlung gewesen sei, oder dass dieser die Betreuung in Kenntnis der Vorbehandlung vollständig übernehme, sei nach der Entscheidung nicht geboten. Der Vertragsarzt könne durch Befragung der Versicherten (Mutterpass) klären, ob eine Vorbehandlung erfolgt sei. Hiergegen legte die Klägerin am 27.06.2016 Widerspruch ein. Sie trug vor, Herr Dr. A. habe die Patientin ab der Frühgravidität in der 5. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt als behandelnder Gynäkologe betreut. Am 17.09.2015 sei die Frühschwangerschaft in der Praxis festgestellt worden. Die schwangerschaftsrelevanten Blutuntersuchungen sowie BG-Bestimmung, Vorsorgeuntersuchungen u. s. w. seien von ihm veranlasst worden. Er sei der Hauptbehandler, weshalb die Leistung nicht gekürzt werden könne. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die strittige Leistung sei im Quartal III/15 bereits am 10.09.2015 in einer anderen betreuenden BAG mit Diagnoseangaben wie z. B. "Untersuchung und Feststellung einer Schwangerschaft", "Blutung in der Frühschwangerschaft" zum Ansatz gebracht worden. Die Anzahl der Arzt-Patientenkontakte habe darüber hinaus bei der BAG höher als bei der Klägerin gelegen, so dass in diesem Quartal der Leistungsinhalt erfüllt worden sei. Aus datenschutzrechtlichen Gründen könne der Name des Kollegen nicht genannt werden. Hiergegen hat die Klägerin am 24.03.2017 die Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, die Beklagte hätte die Berechtigung der Abrechnung des anderen Arztes ebf. überprüfen müssen, um zu ermitteln, ob tatsächlich die Betreuung durch die andere Praxis den Anforderungen der Nr. 01770 EBM entspreche. Die Patientin habe glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie stationär aufgenommen worden sei. Schwangerschaftsberatung habe sodann sie durchgeführt. Ohne eine solche Beratung sei die Betreuungsziffer aber überhaupt nicht abrechenbar. Angesichts des frühen Stadiums der Schwangerschaftsfeststellung durch sie erscheine es implausibel, wenn die Schwangerschaft schon vorher festgestellt worden sein solle und dann noch - entgegen der Aussage der Patientin - eine Beratung stattgefunden haben soll. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich nicht, in welcher Form die Prüfung einer Vorbehandlung erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass lediglich die Abrechnung überprüft worden sei. Die Patientin habe ihre letzte Menstruation auf den 08.08.2015 datiert. Mithin sei sie am 33. Zyklustag, dem 10.09.2015, in der Klinik gewesen. Angeblich sei zu diesem Zeitpunkt keine Schwangerschaft diagnostiziert worden. Am 40. Zyklustag, dem 17.09.2015, habe sie sich in ihrer Praxis vorgestellt. Es sei eine intracavitäre Fruchthöhe von 8 mm festgestellt worden. Sie habe ein Rezept für Progesteron ausgestellt. Des Weiteren sei eine ß-HCG-Bestimmung veranlasst worden, die mit dem Ergebnis der 5. bis 6. Schwangerschaftswoche entsprochen habe. Am 48. Zyklustag, dem 25.09.2015, habe sich eine kleine intracavitäre Fruchthöhe mit foetalen Anteilen mit einer Schädel-Steiß-Länge von 5,4 mm, was für die jetzt 6. Schwangerschaftswoche plus 6 Tage zu klein gewesen sei, gezeigt, aber mit positiven Herztönen. Nach Feststellung der intakten Frühgravidität sei eine Blutentnahme zur Anlage eines Mutterpasses veranlasst worden, was so auch dem Inhalt der Mutterschaftsrichtlinie entspreche. Es sei medizinisch unumstritten, dass frühestens ab dem 45. Zyklustag eine Herzaktion erkennbar sei. Es sei mithin unmöglich gewesen, am 33. Zyklustag oder in der 4. Schwangerschaftswoche plus 6 Tage eine intakte Frühschwangerschaft anderweitig feststellen zu lassen, sodass eine Schwangerschaftsbetreuung nicht in Ansatz gebracht werden konnte. Bei unrichtigem Ansatz der Leistung sei die Schwangerschaftsbetreuung weiterhin abrechenbar. Ob eine ambulante Behandlung tatsächlich am 10.09., 14.09. und 16.09.2015 anderweitig stattgefunden habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Sie habe die Patientin ausdrücklich zu einer evtl. Vorbehandlung befragt. Die Patientin habe schriftlich bestätigt, dass eine Vorbehandlung nicht stattgefunden habe. Ein Mutterpass sei nach Auskunft der Patientin zuvor nicht ausgestellt worden. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Nr. 01770 EBM sei, dass eine Beratung und Untersuchung gem. der Mutterschaftsrichtlinie erfolgt, Ultraschalluntersuchungen, ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der vitalen Morphologie erbracht worden und eine Bilddokumentation angefertigt worden seien. Aus den Unterlagen des Vorbehandlers folge, dass die erforderlichen Laboruntersuchungen nicht durchgeführt worden seien. ß HCG-Werte von unter 150 seien kein allein entscheidendes Kriterium bei der Feststellung einer Schwangerschaft. Vielmehr lägen diese Werte derart niedrig, dass auch andere Gründe für einen solchen Wert einschlägig sein könnten. Auch aus der Ultraschalluntersuchung lasse sich eine Schwangerschaft nicht feststellen, da sich die Fruchthöhle noch nicht abgezeichnet habe. Die Mutterschaftsrichtlinie setze auch die Ausstellung eines Mutterschaftspasses voraus, was nicht geschehen sei. Womöglich wäre dann der Patientin bewusst geworden, dass eine Betreuung als Schwangere vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vor, es komme nicht darauf an, ob der Zweitbehandler Kenntnis von der Vorbehandlung gehabt habe. Er könne sich durch Einsicht in den Mutterpass und Befragung der Patientin schützen. Die Bestätigung der Patientin über eine fehlende Vorbehandlung sei erst am 07.03.2017 nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstellt worden. Fraglich sei, ob die Patientin sich überhaupt noch erinnern könne. Es erschließe sich auch nicht, ob die Klägerin die Patientin tatsächlich befragt habe. Jedenfalls habe ihre Prüfung ergeben, dass die Patientin durch einen anderen Gynäkologen bereits behandelt worden sei. Die Patientin habe sich laut des Abrechnungsscheins des Vorbehandlers am 10.09., 14.09. und 16.09.2015 bei diesem in der Behandlung befunden. Dieser habe die Nr. 01772 EBM (weiterführende sonographische Diagnostik I) am 14.09.2015 abgerechnet, was für eine Betreuung der Schwangeren spreche. Für die Abrechnung der Nr. 01770 EBM sei es nicht erforderlich, dass eine Herzaktion erkennbar sei. Daher lägen keine Anhaltspunkte vor, dass der Erstbehandler keine Schwangerschaft festgestellt haben könne und die Leistung zu Unrecht abgerechnet habe. Es liege nahe, dass die Patientin eine unrichtige Auskunft erteilt habe. Sie wäre bereit, vergleichsweise die Nr. 33044 EBM nach zu vergüten. Die Laborkosten seien bereits vergütet worden. Die vom Erstbehandler vorgelegten Dokumente belegten, dass dieser die Nr. 01770 EBM zu Recht abgerechnet habe. Er habe umfangreiche (schwangerschaftstypische) Laboruntersuchungen aus unterschiedlichen Materialien veranlasst. Auf den vorgelegten Ultraschallbildern sei eine Fruchthöhle zu erkennen. Es sei nicht unüblich und durchaus nachvollziehbar, dass der Mutterpass nicht direkt bei der Feststellung der Frühschwangerschaft ausgestellt werde, zumal wenn Komplikationen - wie z. B. hier u. a. Blutungen - aufträten. Zum anderen wäre der Zeitpunkt der Abrechnung der Nr. 01770 EBM davon abhängig, ob bereits ein Mutterpass aus einer vorangegangenen Schwangerschaft vorliege. Wenn sich der Arzt aus nachvollziehbaren Gründen für eine nicht sofortige Ausstellung des Mutterpasses entscheide, könnte er die Ziffer nicht abrechnen. Wenn aber bereits aus einer vorangegangenen Schwangerschaft ein Mutterpass vorliege, wäre die Abrechnung möglich. Das wäre willkürlich. Auch die Klägerin habe den Mutterpass nicht beim Erstkontakt ausgestellt. Damit gehe auch sie selbst davon aus, dass Nr. 01770 EBM nicht die sofortige Ausstellung des Mutterpasses voraussetze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer hat in der Besetzung mit einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Klage ist zulässig, denn sie ist insb. form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 ist rechtmäßig. Er war daher nicht aufzuheben. Die Klage war abzuweisen. Die Beklagte hat zu Recht die Ziffer 01770 EBM in dem Behandlungsfall D. D. (Barmer GEK) abgesetzt. Die Beklagte war grundsätzlich zuständig für die sachlich-rechnerische Berichtigung. Nach § 75 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die vertragsärztliche Versorgung sicher zu stellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Nach § 75 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen. Zu den Pflichten der Vertragsärzte gehört unter anderem auch eine ordnungsgemäße Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen. Es obliegt deshalb nach § 45 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) der Beklagten, die vom Vertragsarzt eingereichten Honoraranforderungen rechnerisch und gebührenordnungsmäßig zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Dies wird nunmehr durch den ab 01.01.2004 geltenden § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V a. F. bzw. ab 01.01.2017 § 106d Abs. 2 Satz 1 SGB V klargestellt, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der Vertragsärzte feststellt. Die Beklagte kann die sachlich-rechnerische Richtigstellung wie vorliegend auch nach der Erteilung des Quartalshonorarbescheids vornehmen. In dem hier strittigen Behandlungsfall hat die Beklagte die Leistung nach Ziffer 01770 EBM zu Recht abgesetzt, weil die Klägerin die Leistung als Zweitbehandlerin abgerechnet hat. Die mit 1.093 Punkten bzw. 112,27 € bewertete Ziffer 01770 EBM - Betreuung einer Schwangeren gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) - hat im streitbefangenen Quartal III/15 folgenden Wortlaut: Obligater Leistungsinhalt - Beratungen und Untersuchungen gemäß den Mutterschafts-Richtlinien, - Ultraschalluntersuchungen nach Anlage 1a ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen Morphologie und Anlage 1b der Mutterschafts-Richtlinien, - Bilddokumentation(en), einmal im Behandlungsfall. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01770 setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V voraus. Die Gebührenordnungsposition 01770 kann für die Betreuung einer Schwangeren im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Betreuung der Schwangeren eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). Macht die Schwangere nach Aufklärung gemäß den Mutterschafts-Richtlinien Gebrauch von ihrem Recht auf Nichtwissen und verzichtet auf die Ultraschalluntersuchung(
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