gehend Hessisches Landessozialgericht, 7. Mai 2015, L 8 KR 273/13
gehend BSG,
forderung von Sozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung in Höhe von 91.368,87 Euro. Mit Bescheid vom
zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 4.192,30 Euro. Dabei wies sie darauf hin, dass bezüglich der Säumniszuschlagserhebung und der abschließenden versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Geschäftsführers C. weitere Bescheide ergingen. Mit Bescheid vom
des Vertrages ist die Bestellung zum Geschäftsführer jederzeit widerruflich.
des Vertrages ist eine erfolgsbezogene Vergütung in Höhe von 40% des Rohertrages vereinbart. In § 4 des Vertrages ist geregelt, dass es bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von C. jun. bei der Vergütung
Der ebenfalls vorgelegte Gesellschaftsvertrag vom 17. August 1987 sieht in § 2 des Vertrages als Gesellschaftszweck den Handel mit Rizinusöl vor.
einen Anteil von 500 DM, C. sen. einen Anteil von 23.000 DM, C. jun. einen Anteil von 1.000 DM und die Gesellschaft D. mbH einen Anteil von 25.500 DM halten. Dort ist auch geregelt, dass beim Tod eines Gesellschafters das Recht der übrigen Gesellschafter besteht, den Geschäftsanteil zu erwerben. Die Erklärung dazu hat binnen drei Monaten
Zugang einer Mitteilung, dass ein Gesellschafter gestorben ist, zu erfolgen.
des Vertrages hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer und die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Weisungen der Gesellschafter zu befolgen.
des Vertrages werden die Gesellschaftsbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. In einem von C. jun. ausgefüllten Feststellungsbogen vom 2. Oktober 2008 gibt dieser als Gesellschafter die Gesellschaft D. mbH mit einem Anteil von 51%, seine Mutter als Rechtsnachfolgerin seines Vaters mit einem Anteil von 46%, sich selbst mit einem Anteil von 2% und A. mit einem Anteil von 1% an. Die Frage, ob einmal eine andere Verteilung der Geschäftsanteile bestanden habe, hat C. jun. verneint. Die Frage
der Ausübung des Stimmrechts beantwortete C. jun. dahingehend, dass dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgebend ist. Die Fragen, ob die Stimmrechtsausübung aufgrund eines Treuhandvertrages erfolge, ob er durch Sonderrechte Gesellschaferbeschlüsse herbeiführen oder verhindern könne, und ob er Darlehen oder Bürgschaften für die Gesellschaft gewährt habe, hat C. jun. jeweils verneint. C. jun. gab an, dass er als Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt und verweist darauf, dass er vom Verbot der Selbstkontrahierung befreit sei. Er wies außerdem darauf hin, dass er als einziger über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse verfüge und dass seine Tätigkeit nicht auf Grund von familienhaften Rücksichtnahmen durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt sei. Hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeiten verweist er auf seine Tätigkeit als Komplementär der C. und Co KG. Er gibt an, dass er nicht nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, sondern aufgrund eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages zur Mitarbeit verpflichtet ist. Die Fragen, ob er feste Arbeitszeiten einzuhalten habe und einem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung unterliege, verneinte C. jun. und wies darauf hin, dass das Weisungsrecht von der Gesellschaft in der Praxis nicht laufend ausgeübt werde und er - von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen - seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten könne und die Gestaltung seiner Tätigkeit von betrieblichen Erfordernissen abhängig sei. Er habe das Recht zur Einstellung von Personal, er müsse seinen Urlaub nicht genehmigen lassen und er könne abberufen bzw. gekündigt werden. Die Frage
einer Kündigungsfrist für seinen Vertrag hat C. jun. verneint und darauf hingewiesen, dass für sein Gehalt eine Lohnsteuerzahlung erfolge und seine Gewinnbeteiligung variabel sei. Mit Anhörungsschreiben vom
forderungen zur Sozialversicherung in Höhe von ca. 72.900 Euro zu erheben. Die durchgeführte Prüfung habe die Feststellungen ergeben, dass Herr C. jun. ab dem
zahlung von 91.368,87 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2004 bis 2009, da C. in einem abhängigem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der Anteil von C. jun. an der GmbH beträgt lediglich 2% betrage. Selbst wenn man die Anteile der Mutter (46%) auf C. jun. übertragen würden, läge die Beteiligung noch immer unter 50%. Zudem rechtfertige allein ein enges familiäres Band nicht die Annahme, die Betroffenen würden sich unter allen Umständen gleichgesinnt verhalten um damit die Geschicke der Gesellschaft zu beeinflussen. Außerdem spreche die Gebundenheit von C. an die Weisungen der Gesellschafter und dass die Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen würden und es für C. jun. keine Sperrminorität gebe für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Darlehen bzw. Bürgschaften seien nur über die C. & Co. KG erteilt worden und diese Bürgschaft resultiere vermutlich allein aus den Geschäftsbeziehungen zwischen der A. GmbH und der C. und Co. KG. Außerdem verfüge C. jun. nicht als einziger über die notwendigen Branchenkenntnisse. Vielmehr sei der Mehrheitsgesellschafter über einen Treuhandvertrag letztlich der Hauptlieferant der A. GmbH, der auch über umfassende Kenntnisse in der Branche Rizinusöl, Holzöl und Leinöl verfüge. Außerdem sei C. jun. nicht vom Selbstkontrahierungsverbot
Außerdem habe eine versicherungsrechtliche Beurteilung einer Krankenkasse nicht vorgelegt werden können. Ein Unternehmerrisiko werde nicht getragen, weil die Vergütung
dem Geschäftsführervertrag lediglich herabgesetzt bzw. neu festgesetzt werde, falls die notwendigen Gewinne nicht erzielt würden. Die Vergütung werde jedoch nicht wegfallen. Des Weiteren werde die Vergütung auch im Krankheitsfalle weitergezahlt. Außerdem werde im Geschäftsführervertrag ausgesagt, dass Reise- und Bewirtungskosten mit der Vergütung abgegolten seien. Tatsächlich würden diese Kosten, wie im Rahmen der Prüfung festgestellt, von der Klägerin getragen. Es sei weiterhin festzuhalten, dass im Prüfzeitraum die Vergütung monatlich in gleichbleibenden Beträgen gezahlt wurde, ergänzt durch Sonderzahlungen im Laufe eines Jahres. Ein Unternehmerrisiko sei hier nicht zu erkennen. Herr C. jun. könne
seinen eigenen Aussagen seine Tätigkeit für die GmbH frei von inhaltlichen Weisungen gestalten. Er unterliegt keinen Beschränkungen, soweit es sich um die Gestaltung und die zeitliche Durchführung seiner Arbeit handele. Letztlich werde Herr C. jun. aber regelmäßig in eine von fremder Seite vorgegebene Betriebsorganisation eingegliedert und nehme damit funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teil. Seine Arbeitsleistung bleibe damit fremdbestimmt. Auch aufgrund der vorgetragenen Einwände ergebe sich keine Änderung in der Sach- und Rechtslage, da Herr C. jun. weisungsgebunden tätig war bzw. sei. Er habe letztlich die Beschlüsse der Gesellschafter umzusetzen. Dass die Gesellschafter davon bislang keinen Gebrauch gemacht hätten, sei nicht relevant. Abschließend sei anzumerken, dass alle Äußerungen hinsichtlich der Weisungsgebundenheit des C. jun. nicht von den anderen Gesellschaftern bestätigt worden seien. Der Aufforderung, den maßgeblichen Fragebogen für die Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern von den anderen Gesellschaftern der A. GmbH unterzeichnet vorzulegen, sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht
gekommen. Letztlich hätten die maßgeblichen Gesellschafter (Gesellschaft D. mit 51%) bislang die Ausführungen des Herrn C. jun. nicht bestätigt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreibe vom
3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Bescheides der Beklagten vom
2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
2 Satz 1 SGB IV ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt.
4 Satz 1 SGB IV beginnt die Hemmung mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens
Ablauf von sechs Kalendermonaten
Abschluss der Prüfung. Entsprechend dem Hinweise der Beklagten in ihrem Anhörungsschreiben,
dem die Betriebsprüfung vom
Abschluss der Betriebsprüfung am 18. März 2009, also noch im Jahr 2009 ein, so dass die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005, die
1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren, bereits vor Erlass des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2010 verjährt waren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass die beiden Beteiligten sowohl obsiegt haben als auch unterlegen sind. Die Möglichkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021718
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.