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SG Wiesbaden 2. Kammer S 2 KR 151/11 Urteil 1. § 190 Abs. 9 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft von Studenten, die durch die Versicherungspflicht

Leitsatz 1. § 190 Abs. 9 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft von Studenten, die durch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V begründet wurde, ohne dass der Student bis zum Ende der

§ 190Abs.

9 SGB V auch für den Fall des Endes der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durch Vollendung des

  1. Lebensjahres gilt, so dass die Mitgliedschaft erst einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Student sein
  2. Lebensjahr vollendet hat und für das er sich zuletzt zurückgemeldet hat, endet (so auch Peters, in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 5 SGB V, Rdnr. 94, 102, § 190 SGB V, Rdnr. 18; Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 5 Rdnr. 365, 372, § 190 Rdnr. 21; Felix, in: Juris-PK-SGB V, § 190 Rdnr. 28; Ulmer, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, M.´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 5 SGB V Rdnr. 34; Ulmer, in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, SGB V, § 190 Rdnr. 19). Randnummer 17 Einen Anlass, den Wortlaut der Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V teleologisch auf die Fälle einer fehlenden oder bislang noch nicht erfolgten Rückmeldung zu einem neuen Semester zu reduzieren und nicht auf die Fälle des Endes der Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V durch Vollendung des
  3. Lebensjahres oder Abschluss des
  4. Fachsemesters anzuwenden (so aber Klose, in: Sommer, 129, § 190 SGB V, Rn. 45, der die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nur den „typische“ Fall des Endes der Mitgliedschaft anwenden will, zu dem ein Ende der Versicherungspflicht durch Vollendung des
  5. Lebensjahres oder Abschluss des
  6. Fachsemesters nicht zählen soll), besteht nicht. Randnummer 18 Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung und der für die Einführung und Änderungen der Regelung gegebenen Gesetzesbegründungen. Randnummer 19 Die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V geht auf die Regelung des § 312 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück, die mit dem Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom
  7. Juni 175 (BGBl. I, S. 1536) eingeführt wurde. § 312 Abs. 3 RVO hat bestimmt, dass die Mitgliedschaft der in § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO bezeichneten Versicherten (Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen) sieben Monate nach dem Beginn des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, also einen Monat über das Ende des entsprechenden Semesters hinaus, endet. Die Gesetzesbegründung führte dazu an, dass die Vorschrift das Ende der Mitgliedschaft regele und durch Absatz 3 sichergestellt werde, dass keine Lücke im Versicherungsschutz bei Rückmeldung oder Studienortwechsel nach Semesterbeginn entsteht (BT-Drs. 7/2993, S. 10). Da die Versicherungspflicht des § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO ohne die spätere Begrenzung auf die Vollendung des
  8. Lebensjahres oder den Abschluss des
  9. Fachsemesters galt, waren Gegenstand der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO nur Fälle, in denen die Versicherungspflicht durch eine fehlende Rückmeldung ausgelaufen ist. Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreform-Gesetz – GRG) vom
  10. Dezember 1988 (BGBl. I, S. 2477) wurden die krankenversicherungsrechtlichen Regelung der Reichsversicherungsordnung in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt. Dabei wurde zum einen bei der Versicherungspflicht der Studenten eine Begrenzung der Versicherungspflicht bis zur Vollendung des
  11. Lebensjahres oder des Abschlusses des
  12. Fachsemesters eingeführt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) und zum anderen die Regelung des § 312 Abs. 3 SGB V unter Hinzufügung des Zusatzes, dass die Mitgliedschaft spätestens mit der Exmatrikulation ende, in die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V überführt. In der Gesetzesbegründung wurde lediglich darauf verwiesen,

§ 190Abs.

9 SGB V weitgehend der Regelung des § 312 Abs. 3 RVO entspreche (BT-Drs. 11/2237, S. 217). Randnummer 20 Die Regelungen des § 190 Abs. 9 SGB V wurde dann durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –

  1. SGB V-Änderungsgesetz (
  2. SGB-V-ÄndG) vom
  3. Mai 1995 (BGBl. I, S. 678) neu gefasst, wobei der Zusatz, dass die Mitgliedschaft spätestens mit der Exmatrikulation ende, wieder gestrichen wurde. Zur Begründung gibt der Gesetzgeber an, dass die Neuregelung den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand für die Hochschulverwaltungen und Krankenkassen bei dem Meldeverfahren der Studenten auf das erforderliche Mindestmaß senke, ohne den Krankenversicherungsschutz der Studenten unzumutbar zu gefährden (BT-Drs. 13/340, S. 9). Für die Interpretation der Regelung in Hinblick auf das Ende der Mitgliedschaft bei einem Ende der Versicherungspflicht durch Überschreiten des
  4. Lebensjahres oder des
  5. Fachsemesters ist aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung weiter anführt, dass die Neuregelung gewährleiste, dass der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten immer einen Monat nach Ende eines Semesters liege. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ende der Krankenversicherungsschutz nicht mehr mit dem Zeitpunkt einer vor Semesterende erfolgenden Exmatrikulation. Durch die Beachtung der Rückmeldefristen, die für das kommende Semester schon während des laufenden Semesters wahrzunehmen seien, sichere der Student die lückenlose Weiterführung seines Versicherungsschutzes, sofern die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB genannten Voraussetzungen erfüllt seien (BT-Drs. 13/340, S. 9). Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht,

§ 190Abs.

9 SGB V nur für die Fälle der Möglichkeit der Fortsetzung der Versicherungspflicht gelten sollen, sondern das alle Fälle der Beendigung der Mitgliedschaft beim Auslaufen der Versicherungspflicht durch § 190 Abs. 9 SGB V erfasst werden, so dass diese Regelung nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach den Intentionen des Gesetzgebers auch auf die Fälle des Endes der Mitgliedschaft beim Wegfall der Versicherungspflicht durch Überschreiten des

  1. Lebensalters oder des
  2. Fachsemesters anzuwenden ist (vgl. auch SG Berlin, Urteil vom
  3. Januar 2013, S 72 KR 502/11, Juris, Rn. 20). Eine telelogische Reduktion des Wortlauts der Regelung scheidet damit aus. Damit kann auch dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten vom
  4. März 2006, auf das sich die Beklagte stützt und das die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V nicht auf die Fälle des Ablauf des
  5. Fachsemesters und die Vollendung des
  6. Lebensjahres anwenden will und stattdessen darauf hinweist, dass die Mitgliedschaft bis zum Ende des Semesters bestehen bleibe (S. 58 des Rundschreibens), nicht gefolgt werden. Randnummer 21 Die Mitgliedschaft des Klägers hat damit nach § 190 Abs. 9 SGB V mit dem Ablauf von einem Monat nach Ende des Semesters, in dem der Kläger sein
  7. Lebensjahr vollendet hat, geendet, also zum
  8. April 2011, so dass keine Feststellung erfolgen kann, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten bereits zum
  9. Oktober 2010 beendet wurde. Randnummer 22 Ein Auseinanderfallen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist damit nicht verbunden, weil die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nach §§ 20, 21, 49 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) an die Mitgliedschaft in gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft und damit auch an die Regelung des § 190 Abs. 9 SGB V (s. auch Peters, in: Kasseler Kommentar zur Sozialversicherung, § 49 SGB XI, Rdnr. 13). Randnummer 23 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass der Kläger unterlegen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021722

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