gehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juli 2017, L 4 SO 162/16
gehend BSG, 13. September 2017, B 8 SO 70/17 B Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen der Beklagte dem Kläger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt
dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wegen fehlender Mitwirkung jeweils um 20% gekürzt hat. Der Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
dem ein von dem Beklagten veranlasstes amtsärztliches Gutachten vom 27. Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Kläger wegen einer unbehandelten floriden chronischen Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit fehlender Krankheitseinsicht Leistungsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit besteht, stellte der Beklagte die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
dem SGB II zum
dem
Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet sei. Außerdem werde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine bisher gewährten Leistungen zum
dem
dem SGB XII sei, dass eine befristete Erwerbsunfähigkeit und somit kein Anspruch auf Leistungen
dem SGB II oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehe. Die Feststellung, ob eine befristete oder eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bestehe, sei nur bindend, wenn diese durch den Rentenversicherungsträger getroffen werde. Das vorliegende Gutachten des amtsärztlichen Dienstes des Beklagten könne für eine weitere Leistungsgewährung
dem SGB XII nicht zugrunde gelegt werden. Derjenige, der Sozialleistungen erhalte, solle sich gemäß § 62 SGB I auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistungen erforderlich seien. Da die Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Voraussetzung für die Entscheidung, welche Hilfeart dem Widerspruchsführer zustehe, sei, sei die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes und der Entbindung von der Schweigepflicht unabdingbar, da diese Unterlagen Grundlage für die anstehende Beurteilung bei der Deutschen Rentenversicherung seien. Nur so könne sich die Deutsche Rentenversicherung ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Klägers machen. Gemäß § 60 SGB I habe derjenige, der Sozialleistungen beantragt alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Komme derjenige, der eine Sozialleistung wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit erhalte, seinen Mitwirkungspflichten
bis 65 SGB I nicht
und sei unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert werde, könne der Leistungsträger
2 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur
holung der Mitwirkung teilweise oder ganz versagen. Sollte der Kläger dem Beklagten die Entbindung von der Schweigepflicht und den ärztlichen Befundbericht nicht bis zum
dem
dem SGB II oder dem 4. Kapitel des SGB XII bestehe. Der Beklagte habe keine Möglichkeit diese Informationen anderweitig einzuholen und sei daher auf die Mitwirkung des Klägers, die diesem auch zumutbar sei, angewiesen. Da die Sozialhilfe im ersten Schritt nur um 20 % des Regelbedarfs gekürzt werde, sei gewährleistet, dass dem Kläger die materielle Existenzgrundlage nicht sofort vollständig entzogen werde. Der Kläger habe somit die Möglichkeit seinen Lebensunterhalt weiterhin, wenn auch eingeschränkt, sicherzustellen. Da die Kürzung
Vorlage der rechtmäßig angeforderten Unterlagen aufgehoben werde, bedürfe es auch keines langwierigen Rechtsstreites, sondern lediglich der Einsicht des Klägers. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, die angeforderten Unterlagen bis
dem der Kläger weiterhin keine Unterlagen einreichte, kürzte der Beklagte mit Bescheid vom
derzeitigem Stand zuletzt vom 19.03.2013, welche so die Hilfe zum Lebensunterhalt mit sofortiger Wirkung um jeweils weitere zwanzig vom Hundert kürzen und stets bereits auch die vollständige Einstellung androhen, ferner hierzu stets sogleich die sofortige Vollziehung anzuordnen, werden aufgehoben und zudem der Beklagte verpflichtet, die Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit seines Verlangens jede weitere Kürzung oder Streichung dieser Hilfe zum Lebensunterhalt dauerhaft zu unterlassen, sie damit vollständig zu gewähren, einschließlich der sofortigen
zahlung der bisher verweigerten Leistungen. Die Beklagte ferner zu verpflichten, für die seit dem 01.04.2012 immer wieder ganz oder in (wesentlichen) Teilen vorenthaltene Hilfe zum Lebensunterhalt Zinsen zu entrichten, zu einem Zinssatz entsprechend der Rechtslage aus dem Sozialgesetzbuch, damit als in Höhe 5% pro Monat, mindestens jedoch den gesetzlichen Zins, ferner jeden etwaigen weitergehenden Verzugsschaden. Der Beklagte beantragt, die Klage zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens S 26 SO 72/13 ER und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht
Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter der 14. Kammer des Sozialgerichts Wiesbaden, Richter am Sozialgericht C., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unzulässig, mit der Folge das der abgelehnte Richter hierüber selbst zu entscheiden hat.
V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es
ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nur in Ausnahmefällen kann der abgelehnte Richter selbst über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn pauschal alle Richter eines Gerichts abgelehnt werden, das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen können, oder wenn gegen den Richter unqualifizierte Angriffe wegen einer angeblich rechtsstaatswidrigen Rechtsfindung erhoben werden (BVerfG Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11). Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich in einer allgemeinen Kritik an der Rechtsprechung und dem bisherigen Verfahrensgang. Sie vermögen das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Richter offenkundig nicht zu tragen und waren daher als unzulässig zu behandeln. Die Klage ist unzulässig soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 20.02.2013 und 19.03.2013 begehrt. Gemäß § 78 Abs. 1, 2 SGG ist vor der Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren
zuprüfen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Widerspruchsverfahren gegen die vorgenannten Bescheide noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte hat die Widersprüche des Klägers erst mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 08.10.2013 eine weitere Klage erhoben (S 14 SO 189/13). Der Widerspruchsbescheid ist daher auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens geworden. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 28.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2013 und vom 15.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2013 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Beklagte hat die dem Kläger mit Bescheiden vom 26. Juni 2009 und vom 18. April 2011 seit 1. Juli 2009 gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
dem 3. Kapitel des SGB XII zu Recht um jeweils 20% gekürzt. Hierzu hat das Gericht bereits in dem Verfahren S 26 SO 72/13 ER mit Beschluss vom 13.06.2013, mit dem der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist, zutreffend folgendes ausgeführt: "
1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten
den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht
kommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur
holung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht
gewiesen sind. Der Antragsteller erhält aufgrund der Bescheide vom
dem 3, Kapitel des SGB XII. Der Antragsteller hat auch seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die von ihm geforderte Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie den von ihm geforderten ärztlichen Befundbericht nicht vorgelegt hat. Hierdurch ist die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Der Antragsteller ist hier durch Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 2012 aufgefordert worden, zur Vorbereitung einer ärztlichen Untersuchung seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und einen Befundbericht seines behandelnden Arztes vorlegen. Diese Unterlagen hat der Antragsteller nicht eingereicht. Da die Leistungen
dem SGB XII im Gegensatz zu den Leistungen
dem SGB II nur gewährt werden, wenn Erwerbsunfähigkeit vorliegt (s. § 21 SGB XII), war,
dem das letzte amtsärztliche Gutachten, das die Erwerbsunfähigkeit bestätigt hat, bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, eine neue ärztliche Untersuchung notwendig, um überprüfen zu können, ob er Antragsteller weiterhin erwerbsunfähig ist. Zu dieser Untersuchung zählen auch die Auswertung bestehender ärztlicher Unterlagen und eines Befundberichts eines den Antragsteller aktuell behandelnden Arztes. Deshalb waren die vom Antragsgegner geforderten Unterlagen und Erklärungen für die Weitergewährung der Leistungen
dem SGB XII erforderlich unabhängig davon, ob die ärztliche Untersuchung letztlich von dem Antragsgegner durch einen Amtsarzt oder von der Bundesagentur unter Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung (s. § 21 Satz 3 SGB XII oder bei einem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem 4. Kapitel des SGB XII s. § 45 SGB XII) durchgeführt wird. Dadurch, dass der Antragsteller diese Unterlagen nicht vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistungen
dem SGB XII in jedem Fall nicht
gewiesen. Auch wenn Frau Dr. N. in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, dass beim Antragsteller Leistungsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe, sind die medizinischen Voraussetzungen
Ablauf von mehr als drei Jahren neu zu überprüfen, da sich aus dem Gutachten gerade nicht ergibt, dass der Antragsteller auf Dauer nicht erwerbsfähig ist. Damit konnte der Antragsgegner ohne weitere Ermittlungen, eine Entscheidung treffen, ob er die Leistung ganz oder teilweise entzieht. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat sein Ermessen, ob er die Leistungen einstellt und ob er dies ganz oder teilweise tut, auch ordnungsgemäß ausgeübt. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.
3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung jedoch nur versagt oder entzogen werden,
dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist
gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Antragsteller durch Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.