gehend Hessisches Landessozialgericht,
1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) 659/1999 des Rates vom
weisen könnten, sei jedoch gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar (wird ausgeführt). Gegen den Beschluss vom 27. März 2015 erhob die E. GmbH & Co. KG, eine Wettbewerberin der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen,
4 AEUV Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (T-354/15). Über diese Klage ist noch nicht entschieden. 2. Die Antragstellerin beliefert als Importeurin für EU-Arzneimittel sowohl Kliniken und den Arzneimittelgroßhandel als auch Apotheken im Direktgeschäft. Sie unterfällt der Pflicht zur Abschlagsgewährung gemäß § 130a Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 sowie Abs. 3a Satz 1 SGB V (sog. Preismoratorium). Ihr Marktanteil ist für den Monat Mai 2017 mit 6,87 % ausgewiesen (Übersicht über die Marktanteile und den Gesamtmarkt
Insight Health, Bl. 69 der Gerichtsakte [GA]). Seit 2013 erwirtschaftet das Unternehmen Verluste, die in den Jahren 2013 und 2014 aufgrund der hohen Eigenkapitalquote abgefangen werden konnten. In 2015 erwirtschaftete die Antragstellerin insgesamt einen Verlust in Höhe von rund EUR 13,71 Millionen. Im selben Zeitraum betrugen die abgeführten Herstellerrabatte insgesamt rund EUR 14,519 Millionen. Mit Antrag vom 19. Oktober 2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bzw. dem
4 Satz 8 SGB V mit dieser Aufgabe betrauten Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß § 130a Abs. 4 SGB V eine Reduzierung der von ihr zu zahlenden Herstellerabschläge
1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 SGB V für den Zeitraum
. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Oktober 2016 (dort: Ziffer 2) gewährte das BAFA der Antragstellerin gemäß § 130a Abs. 4 SGB V eine vorläufige Reduzierung der Herstellerrabatte
1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 SGB V von 7 % bzw. 6 % auf 0 % für den Zeitraum vom
Erlass des den streitgegenständlichen Bescheid betreffenden Widerspruchsbescheides vom
4 Satz 2 SGB V i. V. m. Art. 4 der Transparenz-RL lägen nicht vor. Zielsetzung der Regelung sei es zu verhindern, dass Pharmaunternehmen aufgrund der Herstellerabschläge vom Markt verdrängt würden. Dies heiße, dass Unternehmen, die auf Grund ihres Sortiments eine schmale Gewinnspanne hätten, durch die Befreiung geholfen werden solle, falls der Herstellerrabatt ihre Existenz bedrohe. Der Befreiungstatbestand diene indes nicht dazu, Unternehmen, die an anderer Stelle fehlgewirtschaftet hätten, durch die Befreiung von den Herstellerabschlägen zu subventionieren. Die wirtschaftliche Schieflage der Antragstellerin sei jedoch auf eine Vielzahl selbstverschuldeter Gründe jenseits der Belastung durch die Herstellerabschläge zurückzuführen: So sei das Unternehmen in besonderem Maße von den in 2014 aufgedeckten Medikamentendiebstählen in G. und die daraufhin durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veranlassten Rückrufaktionen betroffen gewesen, da es seine Produkte günstig aus nicht ausreichend überprüften Quellen bezogen habe (unter Verweis auf den Jahresabschluss der Antragstellerin für 2015, in dem von Abschreibungen in Höhe eines mehrstelligen Millionenbetrages "aufgrund schlecht eingekaufter Ware aus dem Vorjahr" die Rede ist, vgl. Bl. 236 f. d. GA). Im selben Zuge hätten sich auch Apotheken von der Antragstellerin ab- und anderen Lieferanten zugewandt, die weniger stark in die Probleme verwickelt gewesen seien. Ein weiterer Grund für die Verluste der Antragstellerin liege darin, dass diese in der Zeit von 2010 bis 2013 ihr Sortiment praktisch verdreifacht habe, was sich an der Anzahl der PZN's (Pharmazentralnummern) der von ihr in Verkehr gebrachten Parallelimportpräparate ersehen lasse. Die Steigerung der PZN-Anzahl sei mit einer erheblichen Kostensteigerung einhergegangen, da für jede Zulassung Zulassungsgebühren bezahlt werden müssten. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass von den von der Antragstellerin vertriebenen PZN 316 PZN mit einer Absatzauswertung von "0" ausgewiesen seien, bei weiteren 686 PZN würden weniger als 120 Packungen im Jahr verkauft. Mit Blick auf die Kosten für die Erlangung der Zulassung und den Vertrieb ergebe sich zwangsläufig, dass sich der Vertrieb dieser 1.002 Produkte nicht rechnen könne. Schließlich habe die Antragstellerin einen erheblichen Teil ihres Umsatzes mit Präparaten gemacht, die im Erstattungspreis teurer gewesen seien als die Originalpräparate. Von den Krankenkassen seien dann zumeist zeitversetzt um etwa zwei Jahre so genannte Retaxierungen durchgeführt worden, die sich ebenfalls negativ auf den Gewinn ausgewirkt hätten. Bei den Befreiungsbescheiden handele es sich mithin um eine unzulässige Subventionierung der Antragstellerin, die die Wettbewerbssituation verzerre und die Beigeladene, die mit der Antragstellerin aufgrund einer in Teilen übereinstimmenden Produktpalette sowie des Imports von Produkten für vergleichbare Indikationen im unmittelbaren Wettbewerb stehe, damit mittelbar
teilig betreffe. Der für die Rückabwicklung zuständige GKV-Spitzenverband verweigerte in der Folge unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung des Drittanfechtungswiderspruchs bzw. der Drittanfechtungsklage die Einleitung der (vorläufigen) Rückabwicklung der im Zeitraum
der ein Fall des § 86 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben sei, sei nicht rechtlich unvertretbar, eine Weisung komme von daher nicht in Betracht. Sowohl das BAFA als auch das Bundesministerium für Gesundheit erklärten sich ausdrücklich für nicht in der Lage, eine Rückabwicklung der Herstellerrabatte praktisch zu bewirken, und rieten der Antragstellerin an, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Am 18. Juli 2017 hat die Antragstellerin Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie trägt vor, dass ihr erhebliche wirtschaftliche
teile drohten, wenn eine Erstattung der von ihr im Zeitraum vom
rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache erfolge. Aufgrund des vorläufigen Befreiungsbescheides stehe ihr ein Anspruch auf Rückerstattung der den Krankenkassen gewährten Abschläge in Höhe von ca. EUR 3,44 Millionen netto zu. Bei einem Vergleich ihrer im Jahr 2015 erwirtschafteten Verluste (rund EUR 13 Millionen), der ihr im gleichen Jahr auferlegten Abschläge (rund EUR 14,5 Millionen) und der ihr aufgrund der Befreiung von den Abschlägen
1 Satz 1, 2 i. V. m. Abs. 3b Satz 1 SGB V (nicht aber § 130a Abs. 3a Satz 1 SGB V) für den Zeitraum
der gegenwärtigen Prognose, die von einer zeitnahen Rückerstattung der Herstellerrabatte ausgehe, sei in 2017 insgesamt mit einem positiven Geschäftsabschluss zu rechnen. Damit sei der Fortbestand des Unternehmens gesichert. Die Antragstellerin habe zur Verbesserung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit bereits umfassende Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet, insbesondere Personal abgebaut, die Produktpalette bereinigt und die Restrukturierung der Unternehmensprozesse begonnen. Weitere Restrukturierungsmaßnahmen seien aber erforderlich, für die finanzielle Mittel benötigt würden. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Rückabwicklung der Herstellerrabatte aus 2015 habe sie damit gerechnet, dass die Rückabwicklung der für das Jahr 2016 gewährten Rabatte etwa ein Jahr, also bis in den Herbst 2017 hinein, dauern würde. Deshalb habe sie im Dezember 2016 mit einem privaten Finanzinvestor eine Investmentvereinbarung abgeschlossen, um die Verzögerung in der Rabattrückzahlung zu überbrücken. Im Rahmen dieser Vereinbarung würden der Antragstellerin finanzielle Mittel für ihr "Working Capital" im Wege der Ausgabe und Übernahme von Schuldverschreibungen zur Verfügung gestellt. Eine Rückzahlung der Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen habe jedenfalls bis zum
der Dritte sich nicht auf die rechtswidrige Beihilfengewährung in Form einer Abgabenbefreiung eines anderen Unternehmens berufen könnten, um sich selbst der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen, es sei denn, es bestehe ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe (ausgeführt unter Verweis auf EuGH, verb. Rs. C-393/04 und C-41/05 [Air liquide] sowie verb. Rs. C266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 [Casino France u. a.]), was vorliegend indes zu verneinen sei. Die Hauptsache sei zudem unbegründet. Sowohl der Bescheid für 2015 als auch der streitgegenständliche Bescheid für 2016 seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen der (vorläufigen) Befreiung lägen jeweils vor. Der Antragstellerin drohe die Insolvenz, für deren Abwendung die beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei. Ursächlich für die fehlende Leistungsfähigkeit der Antragstellerin in den Jahren 2015 und 2016 sei die Verpflichtung zur Entrichtung der Herstellerabschläge. Denn ohne diese Rabattgewährung wären in 2015 (bei EUR 13 Millionen Verlust und Rabattgewährungen in Höhe von EUR 14 Millionen) wie auch im ersten Halbjahr 2016 (bei EUR 3,543 Millionen Verlust und rund EUR 5,8 Millionen gewährten Rabatten) Gewinne in Höhe von ca. EUR 1 Millionen
Abzug der Herstellerrabatte von 7 % eine Restrendite von 9 % verbleibe. Anderen Arzneimittelimporteuren verblieben demgegenüber Renditen zwischen 13 % und 16 %. Die Herstellerrabatte belasteten die Antragstellerin damit aufgrund ihrer besonderen Marktsituation in außergewöhnlichem Maße. Pharmazentralnummern, deren Absatzauswertung mit "0" ausgewiesen seien, beträfen überwiegend Produkte, die in den Jahren 2000 bis 2010 zugelassen worden seien und sich aufgrund von Preissenkungen oder durch die Auswirkungen des Preismoratoriums nicht mehr rechneten; diese Produkte würden allenfalls noch in Restbeständen abverkauft, einen Kostenfaktor stellten sie hingegen nicht mehr dar. Der Anordnung des Sofortvollzugs stehe auch nicht das Durchführungsverbot entgegen. In Hinblick auf die von der Kommission überprüfte Beihilferegelung des § 130a Abs. 4 SGB V habe das Verbot nur bis zum Abschluss des Prüfverfahrens durch Kommissionsbeschluss vom
4 SGB V erteilten Befreiungsbescheiden um Bescheide handele, gegen die Widerspruch und Anfechtungsklage bereits gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Denn der Befreiungsbescheid
4 SGB V stelle einen actus contrarius zur staatlichen "Aufforderung der Herstellerrabattabgabe" dar, welche wiederum unter den Begriff der Abgabe im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG falle. Dem BAFA seien damit sowohl in Bezug auf den Erlass einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung, die angesichts der schon kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung nicht möglich sei, als auch in Bezug auf den GKV-Spitzenverband, dem gegenüber weder das BAFA noch das ihm übergeordnete Ministerium weisungsbefugt seien, die Hände gebunden. Im Übrigen komme der Klage der Beigeladenen in der Hauptsache auch deswegen keine aufschiebende Wirkung zu, weil sie bereits unzulässig sei. Die Beigeladene könne sich weder auf drittschützende Normen berufen noch habe sie vorgetragen, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit der Antragstellerin zu stehen. Insbesondere folge ein die Klagebefugnis begründender Drittschutz nicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV. Diesem komme zwar grundsätzlich drittschützende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Norm nicht vor, sei das Durchführungsverbot doch mit der Entscheidung der Kommission vom
1 SGG aufschiebende Wirkung zukomme. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung liege weder im öffentlichen Interesse, noch bestehe ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung, das sowohl die entgegenstehenden öffentlichen Interessen als auch die Interessen der Beigeladenen überwiegen könne. In der Hauptsache werde die Klage der Beigeladenen Erfolg haben. Die vorläufige Befreiung der Antragstellerin von den Herstellerrabatten im Zeitraum vom
3 AEUV Klage bei den einzelstaatlichen Gerichten zu erheben, sowie dass einzelstaatliche Vorschriften über die Klagebefugnis dieses Recht auf einen effektiven Rechtsschutz nicht beeinträchtigten dürften. Die Beigeladene sei als Wettbewerberin der Antragstellerin mit erheblichen Überschneidungen im Angebotssortiment unmittelbar von deren Befreiung betroffen und damit klagebefugt. Die insofern in der Bekanntmachung der Kommission (Randziffer 75) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (konkret die Rs. C-174/02 [Streekgewest] sowie die verb. Rs. C-393/04 und C-41/05 [Air liquide]) angesprochene Ausnahme für allgemeine "Abgaben" sei vorliegend nicht einschlägig, weil es dort letztlich nicht um die Abwehr durch Beihilfemaßnahmen hervorgerufener Wettbewerbsverzerrungen gegangen sei (wird ausgeführt). Darauf, ob die Beigeladene als Wettbewerberin durch die der Antragstellerin gewährte Beihilfe selber in finanzielle Schwierigkeiten gerate komme es vorliegend nicht an; es genüge, dass die Beihilfe geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen. Unter dem Gesichtspunkt des effet utile gelte im Übrigen auch, dass Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe im Hauptsacheverfahren zu klären seien und die Entscheidung nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Gunsten der Beihilfeempfängerin vorweggenommen werden dürfe. Schließlich sei die jetzige Antragsgegnerin offensichtlich die falsche Antragsgegnerin,
dem sie keine Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit sei und lediglich mit der Durchführung des Befreiungsverfahrens
4 Satz 4 SGB V beauftragt sei. Auf das Vorbringen im Hauptsacheverfahren S 17 KR 177/17 werde ergänzend verwiesen. Die Beigeladene beantragt, sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag der Antragstellerin abzulehnen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte zum hiesigen Verfahren sowie der Akte zum Verfahren S 17 KR 177/17 und der vom Gericht beigezogenen Leistungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2016 betreffend die vorläufige Befreiung für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2016 ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (Hauptantrag) ist zulässig. a) Der Antrag ist insbesondere vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden. Zuständig für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
1 SGG ist das Gericht der Hauptsache. Die Hauptsache zum hiesigen Eilverfahren bildet das Verfahren S 17 KR 177/17, denn die Antragstellerin streitet um die Anordnung der sofortigen Vollziehung eben jenes Bescheides, der mit der dort erhobenen Drittanfechtungsklage zur gerichtlichen Überprüfung gestellt ist. Für die im Verfahren S 17 KR 177/17 erhobene Drittanfechtungsklage ist das Sozialgericht Wiesbaden örtlich zuständig.
5 SGG ist in Angelegenheiten
4 und 9 SGB V das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat. Das Verfahren S 17 KR 177/17 betrifft eine unter § 57 Abs. 5 SGG fallende Befreiung von den in § 130a Abs. 1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 SGB V vorgesehenen Preisnachlässen
4 SGB V. Über diese Befreiungen entscheidet zwar
4 Satz 2 SGB V das Bundesministerium für Gesundheit.
4 Satz 8 SGB V kann es diese Aufgabe aber auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Davon hat das Bundesministerium für Gesundheit Gebrauch gemacht und die Aufgaben
4 Sätze 2 bis 7 SGB V auf das BAFA übertragen, das seinen Sitz in Eschborn hat, das wiederum im Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden liegt. b) Der Antrag ist statthaft. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die Vorschrift erfasst (unter anderem) die Fälle, in denen ein den Adressaten begünstigender Verwaltungsakt einen Dritten belastet, der einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung einlegt. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Antrags
Widerspruch bzw. (Dritt-)Anfechtungsklage fristgerecht eingelegt sind und dass diesen aufschiebende Wirkung zukommt. aa) Die Beigeladene hat als - ihrer Auffassung
- durch den die Antragstellerin begünstigenden Befreiungsbescheid vom 28. Oktober 2016 belastete Dritte fristgerecht zunächst Widerspruch und dann Anfechtungsklage erhoben (vgl. § 84 Abs. 1, ggf. i. V. m. § 66 Abs. 2 SGG, auf den es angesichts der Einhaltung der Monatsfrist allerdings nicht ankommt, bzw. § 87 Abs. 2 SGG). bb) Der Anfechtungsklage kommt aufschiebende Wirkung zu.
Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Das gilt auch bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung, § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG.
2 SGG kann diese aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfallen. In Betracht kommt vorliegend allenfalls § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, auf den auch die Antragsgegnerin sich beruft.
diesem entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. (a) Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Bei den Herstellerrabatten handelt es sich weder um Beiträge oder Umlagen, noch liegt eine öffentliche Abgaben im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG vor. Was unter den Begriff der "öffentlichen Abgabe" im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bzw. in der entsprechenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verstehen ist, ist allerdings im Einzelnen schwierig zu bestimmen. Unstreitig ist insofern, dass hiervon - dem Zweck der Vorschrift entsprechend - Geldforderungen erfasst sind, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhebt (nur Keller, in: Meyer-Ladewig u. a. [Hrsg.], SGG,
SGB V lediglich um Preisinterventionen des Staates handelt, mit denen zwar unstreitig Einsparungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht werden sollen, die dadurch aber nicht zu einer Abgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn werden; vielmehr wirken die Preisreglementierungen sich unmittelbar nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen aus; es geht mithin nicht darum, Einnahmen für öffentliche Haushalte zu erzielen. Zweck der Regelung ist vielmehr allein die - mittelbare - Erzielung eines Einspareffekts bei den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005, 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 ff. ; juris, Rn. 242 ff.; dem vorgehend, allerdings zu § 311 Abs. 1 lit.
vollziehbarerweise zwischen den Beteiligten umstritten; Erhebliches spricht dabei für die Annahme der Klagebefugnis. Die Frage
der Zulässigkeit der Drittanfechtungsklage ist damit zunächst eine Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache und also der Begründetheit des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. insofern auch 2.
1 SGG ist grundsätzlich, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (nur Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, 2017, § 86b Rn. 8). Im Falle der Drittanfechtung eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist dies dahin zu modifizieren, dass antragsbefugt ist, wer - wie die Antragstellerin - Adressat des begünstigenden Verwaltungsaktes ist und im Hauptsacheverfahren als solcher beizuladen wäre. Denn der (vorläufigen) Durchsetzung seiner Rechte dient § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG.
1 Nr. 1 SGG, sondern auch schon die Antragsgegnerin
3 SGG zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Befreiungsbescheides berechtigt ist. Denn zum einen muss ein Antragsteller sich vor dem Antrag
1 Nr. 1 SGG nicht zunächst mit dem Begehren einer Entscheidung
3 SGG an die Verwaltung gewandt haben; eine entsprechende Regelung ist für das sozialgerichtliche Verfahren, anders als in § 80 Abs. 6 VwGO, nicht getroffen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.10.2007, B 6 KA 4/07 R, juris, Rn. 20). Zum anderen hat die Antragsgegnerin den Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Verweis auf die ihrer Auffassung
bereits kraft Gesetzes bestehende Ausnahme von der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtung
2 Nr. 1 SGG ausdrücklich abgelehnt und die Antragstellerin - genauso wie im Übrigen das gegenüber dem GKV-Spitzenverband im Rahmen der Rechtsaufsicht weisungsbefugte Ministerium für Gesundheit - zur Erlangung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf den gerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen.
2 AEUV durch Positiventscheidung (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] 659/1999 bzw. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2015/1300) der Kommission. Denn Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestimmt, dass ein Mitgliedstaat eine beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen darf, bevor die Kommission im Rahmen des
2 AEUV vorgesehenen Prüfverfahrens einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Das so bestimmte Durchführungsverbot gilt für angemeldete wie für nicht angemeldete Beihilfemaßnahmen gleichermaßen. Mit § 130a Abs. 4 SGB V lag eine so genannte nicht angemeldete Beihilfemaßnahme vor, für die die Kommission das Prüfverfahren
2 AEUV durchgeführt hat.
dem Wortlaut des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist die zeitliche Geltung des während des Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV geltenden Durchführungsverbots auf den Zeitraum beschränkt, bis die "Kommission einen abschließenden Beschluss" - hier die Positiventscheidung vom 27. März 2015 - "erlassen hat". Bestands- bzw. Rechtskraft dieses Beschlusses ist
dem Wortlaut des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht erforderlich. Anderes ist auch nicht
dem Grundsatz des effet utile zu fordern. Art. 3 der zum
den vorliegend anwendbaren allgemeinen Grundsätzen gilt:
1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Die Vorschrift selbst enthält keine Vorgaben zu den hierbei anzuwendenden Maßstäben. Generell gilt im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG indes der Grundsatz der Folgenabwägung unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Sind diese zu bejahen, d. h. im Falle der Drittanfechtung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes, dass die Drittanfechtung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, wird das Gericht den Sofortvollzug anordnen. Umgekehrt besteht am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein schützenswertes Interesse, so dass im Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Antrag abzulehnen ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht eindeutig beurteilen, müssen die übrigen für oder gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Zu berücksichtigen ist insofern, dass der Gesetzgeber in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG grundsätzlich die aufschiebende Wirkung angeordnet und damit den regelmäßigen
rang des Vollziehungsinteresses festgeschrieben hat; anderes ist darum nur anzuordnen, wenn trotz dieser Grundentscheidung im Einzelfall die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (vgl. Keller, a. a. O., § 86b, Rn. 12d i. V. m. Rn. 12b zu § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG)
bei verfassungskonformer Auslegung drittschützende Wirkung des § 130a Abs. 4 SGB V sowie schließlich auf Art. 108 Abs. 3 AEUV und das in diesem enthaltene so genannte Durchführungsverbot, dem ebenfalls drittschützende Wirkung zukomme. Die abschließende Beantwortung der Frage, ob diesen Regelungen drittschützende Wirkung entnommen werden kann, ist dabei - wie gezeigt - nicht schon der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs (also des Widerspruchs bzw. der Klage) zuzuordnen, sondern erfolgt erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung (BSG, Urteil vom 7. Februar 2007, B 6 KA 8/06 R, juris, Rn. 17). Vorliegend ist die drittschützende Wirkung insbesondere des Art. 108 Abs. 3 AEUV - nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des effet utile - jedenfalls nicht auszuschließen. Der Beigeladenen dürfte insofern darin zuzustimmen sein, dass insbesondere die Ausführungen in den Randnummern 72 ff. der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts keinen anderen Schluss nahelegen. Denn anders als die Antragstellerin meint steht gerade die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Annahme der Klagebefugnis in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. In der Bekanntmachung der Kommission heißt es insofern zwar, dass für "Beihilfen in Form einer Befreiung von Abgaben oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen" (Randnummer 73) die für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, denen dieselbe Befreiung nicht gewährt wurde, erforderlichen "Kriterien in der Regel nicht erfüllt" seien (Randnummer 75). Dem Zusammenhang ist indes zu entnehmen, dass es sich dabei allein um die Klagebefugnis in solchen Konstellationen handelt, in denen der Klagende eine eigene Abgabenlast (mit dem Ziel der eigenen Befreiung) mit dem Vortrag angreift, dass die einem anderen erteilte Befreiung eine rechtswidrige Beihilfe darstelle. In diesem Fall verlangt die Kommission (dem EuGH folgend), dass die angegriffene Abgabenlast "Bestandteil einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme" ist in dem Sinne, dass "das Abgabenaufkommen
den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften ausschließlich für die Finanzierung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe verwendet werden darf und unmittelbar den Umfang der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag [Art. 108 Abs. 3 AEUV] gewährten Beihilfe beeinflusst" (Randnummer 74) und also über diesen finanziellen Zusammenhang (so genannter "zwingender Verwendungszusammenhang", vgl. EuGH, Urteil vom
4 SGB V von den
1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 107 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV sehen Ausnahmen für mit dem Binnenmarkt zu vereinbarende Beihilfen vor.
3 lit.
Maßgabe einer bereits genehmigten Beihilferegelung gewährt würden (Randnummer 23). Im hier interessierenden Bereich, insbesondere in Hinblick auf die Definition der "Unternehmen in Schwierigkeiten" wie auch die Zielrichtung der Leitlinien, entsprechen die Leitlinien von 2014 dabei denen von 2004, die noch dem Beschluss der Kommission vom 27. März 2015 zu Grunde lagen (dazu unten unter [2]). (c) Die Beihilferegelung des § 130a Abs. 4 lautete im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise:
einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge
den Absätzen 1, 1a und 3a
Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme die Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern, wenn und soweit diese
der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr gerechtfertigt sind. 2Über Anträge pharmazeutischer Unternehmer
der in Satz 1 genannten Richtlinie auf Ausnahme von den
den Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Abschlägen entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. 3Das Vorliegen eines Ausnahmefalls und der besonderen Gründe sind im Antrag hinreichend darzulegen. 4§ 34 Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entsprechend. [...] 8Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Aufgaben
den Sätzen 2 bis 7 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. Art. 4 der in § 130a Abs. 4 SG V in Bezug genommenen Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Transparenz-Richtlinie) lautet auszugsweise:
dem vom BAFA herausgegebenen "Merkblatt für Unternehmen, die einen Antrag auf Ausnahme von den gesetzlichen Herstellerabschlägen
Absatz 4 und 9 SGB V stellen" (Merkblatt) ist ein für die Genehmigung einer Befreiung ausreichender besonderer Grund anzunehmen, wenn der Herstellerabschlag aufgrund einer besonderen Marktsituation die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie dessen Mehrheitsgesellschafter gefährden würde (unter Verweis auf BT Drs. 17/2170, S. 37). Maßgebend sei, ob der Konzern bzw. bei konzernunabhängigen Unternehmen das Unternehmen selbst durch den gesetzlichen Herstellerabschlag finanziell unzumutbar belastet werde. Eine unzumutbare finanzielle Belastung des Unternehmens sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Unternehmen nicht in der Lage sei, mit eigenen finanziellen Mitteln, Beiträgen der Gesellschafter oder anderweitigen Maßnahmen die Illiquidität zu vermeiden (Punkt 2.1 des Merkblatts). In Punkt 2.3 des Merkblatts ist weiter bestimmt: "Der gesetzliche Herstellerabschlag muss unmittelbar ursächlich für das Eintreten der besonderen Umstände sein, auf die das Unternehmen seinen Antrag stützt. Demnach dürfen insbesondere keine strukturellen Ursachen für das Eintreten der schwierigen unternehmerischen Situation verantwortlich sein. Solange betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der schwierigen finanziellen Situation noch nicht ausgeschöpft sind, sind diese primär durchzuführen. Die bisher durchgeführten betriebswirtschaftlichen Maßnahmen sind im Antrag kurz zu erläutern."
anwendbaren - rechtlichen Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsrichtlinien nicht erfülle. Die Kommission erklärte die Maßnahme in ihrem abschließenden Beschluss demgegenüber für mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar. Bei Anwendung der Definition der unzumutbaren finanziellen Belastung gemäß der Regelung sei es allerdings wahrscheinlich, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für eine Befreiung in Betracht kämen, was grundsätzlich eine Würdigung der gewährten Beihilfe
diesen Leitlinien erforderlich machte (Randnummer 84 des Beschlusses). Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt habe, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105/EWG dahin auszulegen sei, dass "die Mitgliedstaaten für ein Unternehmen, das von einer Maßnahme betroffen ist, die für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien einen Preisstopp oder eine Preissenkung verfügt, stets die Möglichkeit vorsehen müssen, eine Ausnahme von dem durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Preis zu beantragen" (Randnummer 86 f. des Beschlusses; EuGH, Urteil vom 2. April 2009, Menarini u. a., C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07, Rn. 58). Vorliegend sei entscheidend, dass von Beteiligten wie von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen worden sei, dass nur Unternehmen, die
weisen könnten, dass ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihren finanziellen Schwierigkeiten und dem durch die deutschen Rechtsvorschriften eingeführten Preisstopp bestünden, für Beihilfen im Rahmen der Regelung in Betracht kämen, d. h. dass von der Regelung nur Unternehmen profitierten, die ohne den Preisstopp keine Unternehmen in Schwierigkeiten wären (Randnummer 89). Das Leitprinzip der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bestehe darin, zu gewährleisten, dass ineffiziente Unternehmen nicht künstlich auf dem Markt gehalten würden (Randnummer 90). Im Fall des § 130a Abs. 4 SGB V und angesichts des unmittelbaren und strengen kausalen Zusammenhangs zwischen den Schwierigkeiten der Begünstigten und dem Preisstopp könnten die begünstigten Unternehmen nicht als ineffizient angesehen werden. Ihr Überleben auf dem Markt werde nicht durch ihre Unfähigkeit zur Deckung ihrer Kosten auf der Grundlage der Marktpreise gefährdet, sondern durch die staatliche Intervention in Form des Preisstopps, die es ihnen unmöglich mache, derartige Marktpreise in Rechnung zu stellen. Die Befreiung vom Preisstopp, die durch die in Rede stehende Regelung eingeführt wurde, zielten daher als solche nicht darauf ab, ineffiziente Unternehmen künstlich auf dem Markt zu halten. Folglich liefen sie den Grundprinzipien der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien nicht zuwider (Randnummer 91). Die Kommission halte es daher ausnahmsweise für angemessen, die Vereinbarkeit der Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des AEUV zu würdigen. Deshalb erfolge die Würdigung der Vereinbarkeit der in § 130a Abs. 4 SGB V festgeschriebenen besonderen Befreiungen mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV (und nicht der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien; Randnummer 92). Dessen Voraussetzungen seien gegeben, da die Beihilfemaßnahme ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse verfolge und zur Erreichung dieses Ziels gut konzipiert sei und den Wettbewerb und den Handel innerhalb der Union nicht in einer Weise beeinträchtige, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (wird ausgeführt; Randnummern 94 ff.).
4 SGB V gerade voraus, dass das Unternehmen ökonomisch so schwach aufgestellt ist, dass es die durch die Abschläge bewirkte weitere Belastung nicht mehr verkraftete. Das heißt, dass selbst bei
gewiesenen Schwächen oder strukturellen Fehlentscheidungen in der Vergangenheit ein Unternehmen, dessen Überlebenschancen am Markt ohne die Belastung durch die Herstellerrabatte - bei entsprechender Anstrengung und Umstrukturierung - positiv zu bewerten wären, von den Abschlägen befreit werden kann, wenn gerade diese Abschläge die für die Sanierung erforderlichen - und im Grundsatz bereiten - Mittel abschöpften und es dadurch in die Situation brächten, die Gefahr der Insolvenz nicht mehr aus eigener Kraft abwenden zu können. Denn in diesem Fall gleicht die Befreiung nicht primär die sonstigen Schwierigkeiten des Unternehmens aus, sondern sie eliminiert lediglich die zusätzliche (staatliche) Belastung, die dem Unternehmen das Überleben am Markt verunmöglichen würde. Im Kommissionsbeschluss vom 27. März 2015 argumentiert die Kommission entsprechend zum Preismoratorium (§ 130a Abs. 3a SGB V): Bei Vorliegen des zu fordernden Zusammenhangs zwischen den Schwierigkeiten der Begünstigten und dem Preisstopp werde das "Überleben" dieser Unternehmen "auf dem Markt [...] nicht durch ihre Unfähigkeit zur Deckung ihrer Kosten auf der Grundlage der Marktpreise gefährdet, sondern durch die staatliche Intervention in Form des Preisstopps, die es ihnen unmöglich mache, derartige Marktpreise in Rechnung zu stellen." Entsprechendes muss für die Erhebung der Herstellerrabatte
1, 3b SGB V gelten. Ob die Voraussetzung für die Befreiung von den Abschlägen gegeben ist, lässt sich damit (jedenfalls retrospektiv) mit relativer Sicherheit daran festmachen, ob allein diese Befreiung die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden geeignet ist bzw. war. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Befreiung ist weiterhin, dass diese keine Subventionierung einer ansonsten nicht mit aller Anstrengung auf das Überleben des Unternehmens ausgerichteten Geschäftspolitik ist. Eine Befreiung von den Herstellerabschlägen darf also nicht zur Gegenfinanzierung von Gesellschafterentnahmen, übermäßigen Geschäftsführergehältern oder einer sonst wie gearteten fortgesetzt falschen Unternehmenspolitik erfolgen. Solange betriebswirtschaftliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der schwierigen finanziellen Situation noch nicht ausgeschöpft sind, sind diese primär durchzuführen (Punkt 2.3 des BAFA-Merkblatts zur "Ursächlichkeit" des Herstellerabschlags). Soweit für das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens erkennbar, hat die Antragstellerin in der Vergangenheit weitgehende Umstrukturierungsmaßnahmen vorgenommen bzw. jedenfalls eingeleitet. Dass das Unternehmen auf Einsparpotentiale verzichtete oder sonst nicht alles in seiner Möglichkeit getan hätte, um zu gesunden, ist nicht erkennbar. Gegenwärtig deuten die wirtschaftlichen Kennzahlen der Antragstellerin dahin, dass das Unternehmen durch die in der Vergangenheit - nur für einzelne Zeiträume - erteilten Befreiungen in die Lage versetzt wurde, sich zukünftig eigenständig am Markt zu halten.
alledem ist davon auszugehen, dass die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien der streitgegenständlichen Befreiung nicht entgegenstehen. Die zur Überzeugung des Gerichts
alledem überwiegend abzulehnenden Erfolgsaussichten der Drittanfechtungsklage im Verfahren S 17 KR 177/17 sprechen damit für die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung. d) Anderes folgt auch nicht aus der im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ergänzend vorzunehmenden Folgenabwägung unter sonstigen Gesichtspunkten. Die Höhe der von der Antragstellerin tatsächlich zu befürchtenden finanziellen
teile im Falle der fortgesetzten Aussetzung der Vollziehung sind allerdings für das Gericht nicht abschließend zu beurteilen.
dem Vortrag der Antragstellerin erschließt sich eine Insolvenzgefahr angesichts der bestehenden Kreditsituation und der zudem vorgetragenen Stabilisierung des Geschäfts nicht unmittelbar bzw. jedenfalls nicht als akute Gefahr. Auch dürfte ausgeschlossen sein, dass der Antragstellerin allein durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht eine Ablösung des laufenden Kredits zum 31. Dezember 2017 und damit die Realisierung der durch die Antragstellerin dargelegten Einsparmöglichkeiten möglich wären. Nicht nur ist der vorliegende Beschluss der Beschwerde einschließlich der damit verbundenen weiteren zeitlichen Verzögerungen zugänglich; angesichts der von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Zeitabläufe bei der praktischen Rückabwicklung der Rabattgewährung kann auch sonst schon nicht mehr mit der rechtzeitigen Bereitstellung der aus der Rückabwicklung verfügbaren Mittel gerechnet werden, um aus diesen den Kredit abzulösen. Dem Gericht
vollziehbar ist indes zum einen die vorgetragene Möglichkeit der Eröffnung einer günstigeren Kreditoption über einen dritten Investor für den Fall des in Aussicht gestellten zeitnahen Beginns der Rückabwicklung, zum anderen das - auch vom Gericht als realistisch eingestufte - Risiko, dass eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr so rechtzeitig käme, dass die Ablösung des in Anspruch genommenen Kredits jedenfalls zum 31. Dezember 2018 als dem insofern vertraglich vorgegebenen Datum ermöglicht würde. Angesichts der von der Antragstellerin im Geschäftsjahr 2016 insgesamt erwirtschafteten finanziellen Verluste spricht jedenfalls viel dafür, dass die weitere Vorenthaltung der (vorläufigen) Erstattung, die ca. EUR 3,44 Millionen betragen soll, von gravierender wirtschaftlicher Auswirkung für das weitere wirtschaftliche Schicksal der Antragstellerin wäre. Die streitgegenständliche Befreiung wurde von der Antragsgegnerin als der mit dem erforderlichen betriebswirtschaftlichen Fachwissen ausgestatteten Behörde zudem gerade in Hinblick auf die Frage der wirtschaftlichen Existenzsicherung ausgesprochen; von einem erheblichen wirtschaftlichen Interesse ist also auch von daher auszugehen. Ein überwiegendes Interesse an der weiteren Aussetzung der Vollziehung kommt zur Überzeugung des Gerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effet utile-Gedankens in Betracht. Die einzelstaatlichen Gerichte sind allerdings verpflichtet, im Rahmen des durch sie gewährten (Eil-)Rechtsschutzes der Effektivität und der unmittelbaren Wirkung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie dem Gemeinschaftsinteresse an der Einhaltung der unionsrechtlichen Beihilfevorschriften umfassend Rechnung zu tragen (vgl. Randnummer 22 der Beihilfe-Bekanntmachung der Kommission). Soweit und solange das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV unzweifelhaft gilt insbesondere weil die Kommission sich noch im förmlichen Prüfverfahren
2 AEUV befindet - gilt das Durchführungsverbot darum umfassend und dürfen auch vor den einzelstaatlichen Gerichten vorläufige Begünstigungen nicht zugesprochen und entsprechenden gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfen nicht zur vorläufigen Durchsetzung verholfen werden. Die Gerichte sind damit im Rahmen der nationalen Rechtsordnung auch zur Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet (Randziffern 27, 56 der Mitteilung). Ist aber wie vorliegend eine Beihilferegelung von der Kommission genehmigt und spricht Überwiegendes dafür, dass eine auf der Grundlage dieser Regelung ausgesprochene konkrete Beihilfe den dort normierten Voraussetzungen genügt und von daher rechtmäßig ist, verlangt auch das Unionsrecht nicht mehr die vorsorgliche Aussetzung der Vollziehung bis zu einer Entscheidung über die Beihilfe in der Hauptsache. Dies muss gerade auch dort gelten, wo wie hier europarechtliche Regelungen selbst eine Beihilfegewährung gerade zur Überbrückung akuter Engpässe und der Beseitigung existenzieller wirtschaftlicher Bedrohungen vorsehen. In Hinblick auf bestehende wirtschaftliche Rückabwicklungsrisiken gilt im Übrigen: Sollte die Klage der Beigeladenen in der Hauptsache Erfolg haben und die Befreiung aufgehoben werden, entsteht letztlich keine andere Situation als in dem Fall, in dem die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer endgültigen behördlichen Entscheidung über den Befreiungsantrag dazu kommt, dass diese nicht auszusprechen und die vorläufig erteilte Befreiung wieder aufzuheben sei. In jedem Fall sind die bereits erstatteten Abschläge von der Antragsgegnerin zurück zu erstatten. Dabei dürfte im Falle der ohne die Befreiung fortbestehenden Insolvenzgefahr die endgültige Prüfung allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit nicht anders ausfallen als bereits die vorläufige Prüfung, so dass die Antragstellerin also die Beihilfe behalten dürfte; steht die Antragstellerin hingegen wirtschaftlich stabiler da als noch prognostiziert, dürfte auch eine angeordnete Rückerstattung der Abschläge keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten begegnen. Fällt die Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgrund einer abweichenden Beurteilung der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen gegen die vorläufige Befreiung aus, wäre allerdings der in der vorläufigen Befreiung zu sehende Eingriff in den Wettbewerb nicht mehr vollumfassend rückgängig zu machen, insbesondere wenn die Antragstellerin nur durch die vorläufig gewährte Befreiung am Markt gehalten wurde. Das Gericht schätzt die
teile für Wettbewerber und Allgemeinheit insoweit aber als weniger gravierend ein als umgekehrt die
teile, die für die Antragstellerin mit der Ablehnung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wären. Insbesondere die Interessen der Beigeladenen an der Vermeidung ungerechtfertigter Wettbewerbsverzerrungen zugunsten einer Marktkonkurrentin sind allerdings nicht zuletzt unter europarechtlichen Gesichtspunkten schützenswert. Ein im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes schützenswertes Interesse des Drittanfechtenden an der vollständigen Verdrängung eines Wettbewerbers aus dem Markt vermag das Gericht darüber hinaus nicht zu erkennen. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser schützt die Freiheit des Berufs. Staatliche Wettbewerbsbeeinflussungen können einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellen (nur BVerfGE 86, 28 [37]). Die Befreiung vom Herstellerrabatt stellt einen solchen Wettbewerbseingriff zugunsten des begünstigten Unternehmers dar (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
2 Nr. 5 SGG das gerichtliche Eilverfahren zu vermeiden. Stattdessen hat sie die Antragstellerin ausdrücklich auf den gerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen. Die anteilige Kostentragungspflicht der Beigeladenen war möglich, da diese im Verfahren eigene Anträge gestellt hat, § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO; sie war billig, da die Beigeladene zum einen durch ihre Drittanfechtungsklage den Anlass für das hiesige Eilverfahren geboten und zudem vollumfänglich die Ablehnung der Anträge der Antragstellerin beantragt hat und also im Verfahren vollständig unterlegen ist. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin - der allerdings abzulehnen gewesen wäre - kam es daneben für die Kostenentscheidung nicht mehr an. Für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die allein unter Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen könnte, § 162 Abs. 3 VwGO, sieht das Gericht
dem Vorstehenden keinen Raum. 4. Das Gericht hat den Streitwert
der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen und entsprechend dem vorläufigen Streitwertbeschluss vom
1 Satz 1, 2 in Verbindung mit Abs. 3b Satz 1 SGB V vorläufig befreit hat. Der Antragstellerin geht es damit in der Sache um die vorläufige Rückgewährung gezahlter Abschläge in Höhe von 3.440.484,80 Euro netto. Da der im korrespondierenden Hauptsacheverfahren S 17 KR 177/17 durch die Beigeladene angegriffene Befreiungsbescheid lediglich eine vorläufige Regelung zu diesen Abschlägen trifft, dürfte bereits der dort zu Grunde zu legende Streitwert im Wege des Ermessens zu reduzieren sein. Ein weiterer Abschlag ist vorzunehmen, da der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur auf eine vorläufige Regelung - die Anordnung der sofortigen Vollziehung - zu dieser bereits lediglich vorläufigen Befreiung gerichtet ist. Das Gericht geht in der Zusammenschau der Umstände von einer angemessenen Beschränkung des Streitwertes auf ein Sechstel des (vorläufigen) Befreiungsbetrages aus. Damit ergibt sich ein Streitwert von 573.414,13 Euro (3.440.484,80 Euro / 6). Da der Hilfsantrag denselben Streitgegenstand betrifft und lediglich aufgrund der bei Antragseinlegung bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechtslage einen anderen Zugang zu demselben Ziel - der Ermöglichung der vorläufigen Vollziehung des Befreiungsbescheides vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.