dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum
dem SGB II. Seit dem
dem SGB II erstellt wurde (vgl. den Abschlussbericht der E. vom
. Wohnmarkttyp II" wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass unter Berücksichtigung des im Landkreis Limburg-Weilburg herrschenden Mietniveaus eine "Grundmiete" für einen 2-Personen-Haushalt im Leistungsbezug "wie folgt als angemessen anzusehen" sei: "bis zu 60 m²", "274,80 Euro". Als "'kalte' Nebenkosten" könnten monatlich maximal 64,80 Euro anerkannt werden, bei den Heizkosten ein Jahresbetrag von 21,90 Euro (Ölheizung) bzw. 18,00 Euro (Gasheizung) pro Quadratmeter Wohnfläche. Auf der zweiten Seite des Schreibens ist von mehreren Textbausteinen angekreuzt, dass die "Grundmiete" sowie die "angegebenen Heizkosten" der von den Klägerinnen genutzten Wohnung nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien und längstens für einen Zeitraum von noch sechs Monaten der Berechnung bzw. Festsetzung der Leistungen zugrunde gelegt werden könnten. Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufige Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO (Anrechnungsbetrag: 154,00 Euro). Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom
der die Angemessenheit bestimmenden
Erhalt der Kostensenkungsaufforderung nicht um eine günstigere Wohnung bemüht hätten. Tatsächlich sei Wohnraum zu den von dem Beklagten angegebenen Angemessenheitsgrenzen aber auch überhaupt nicht anmietbar gewesen. Dies habe nicht nur, wie dargelegt, die Datenerhebung im Rahmen der Indexfortschreibung ergeben; auch der Beklagte selbst habe in einer Vielzahl gerichtlicher Parallelverfahren kein quantitativ relevantes Mietangebot zu den von ihm festgelegten Angemessenheitsgrenzen vorlegen können. Die Klägerinnen machen ausdrücklich nur die Differenz zwischen den ihnen bewilligten Kosten der Unterkunft und der Angemessenheitsgrenze, die sich bei hilfsweiser Anwendung der in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) aufgeführten Tabellenwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. ergibt, geltend. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
dem Datenbestand, auf dem die Angemessenheitswerte beruhten, darstelle. Denn insbesondere günstige Wohnungen würden häufig jenseits des öffentlich ausgeschriebenen Mietmarktes vermittelt und seien damit der Datenerhebung durch den Beklagten entzogen gewesen. Im Rahmen des Verfahrens hat der Beklagte eine tabellarische Auflistung der seitens des Landkreises Limburg-Weilburg im Zeitraum Juli 2015 bis April 2017 beobachteten Angebotsmieten vorgelegt, die seiner Auffassung
den Angemessenheitsgrenzen genügten. Auskünfte dazu, in welchem Umfang demgegenüber Kostensenkungsaufforderungen ausgesprochen und in welchem Umfang die KdU von Leistungsberechtigten tatsächlich abgesenkt wurden, hat der Beklagte nicht erteilen können. Ebenso wenig ist es dem Beklagten möglich gewesen zu erklären,
welchen Kriterien die Auswahl der von ihm an die Firma E. weitergeleiteten SGB II-Datensätze erfolgt war. Während des laufenden Gerichtsverfahrens ergingen an die Klägerinnen eine Reihe weiterer Bescheide betreffend den streitgegenständlichen Leistungszeitraum: Mit Änderungsbescheid vom
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da sie den Ausgangsbescheid
Klageerhebung geändert bzw. ersetzt haben. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen haben im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft in der beantragten Höhe.
1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (nur BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R, juris Rn. 14; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 12; stRspr). Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde
Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten vorzugehen (schon BSG, Urteil vom
der Fortschreibung zum 1. Januar 2016 den durch die Rechtsprechung für die Erstellung eines solchen Konzepts entwickelten Anforderungen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst sind die angemessene Wohnungsgröße (
höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte zurückgegriffen werden, die die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben und die im jeweilig streitigen Zeitraum gelten (stRspr; schon BSG, Urteil vom
teil der Leistungsberechtigten abgewichen. bb) Der Beklagte hat bei der Festlegung des gesamten Landkreises Limburg-Weilburg als örtlich maßgebenden Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen Vergleichsmiete die Vorgaben des Bundessozialgerichts beachtet. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen - nicht zuletzt zur Schaffung einer hinreichenden Datenbasis - um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (nur BSG, Urteil vom
Wetzlar kürzer als in die Kreishauptstadt, so dass auch hier eine entsprechende Orientierung
außen bestehen dürfte. Die Ausrichtung der gesamten in einem Vergleichsraum zusammengefassten Region auf ein einziges geographisches Zentrum hin ist für die Bildung des Vergleichsraumes jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingende Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat zwar wiederholt in Hinblick auf die Festlegung ganzer Großstädte als einheitliche Vergleichsräume die Ausrichtung des öffentlichen Nahverkehrs auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her und damit das Vorhandensein eines zentralen, verbindenden und gut erreichbaren Bezugspunktes betont (vgl. nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jeweils Rn. 24 [Berlin]). Ein solcher zentraler Bezugspunkt in Form eines bedeutsamen Stadtzentrums prägt aber eben typischerweise den Lebensraum in der Großstadt, während ländliche Vergleichsräume auf ein Mittel- oder Oberzentrum hin orientiert sein können, dies aber nicht sein müssen, um sich als homogener Lebensraum darzustellen. Der Landkreis Limburg-Weilburg präsentiert sich im Übrigen als hinreichend homogener Lebensraum, in dem es keine - sich vom Rest des Vergleichsraumes unterscheidenden - Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Die Wohnverhältnisse sind im gesamten Landkreis im Wesentlichen ähnlich, was sich nicht zuletzt in den im Grunde nahe beieinanderliegenden Angemessenheitsgrenzen der verschiedenen Wohnungsmarkttypen niederschlägt (so lag die Varianz
dem Ausgangskonzept - jeweils bezogen auf die Gesamtbruttokaltmiete - für 1-Personen-Haushalte bei maximal 25,50 Euro, für 2-Personen-Haushalte bei maximal 19,80 Euro und für 3-Personen-Haushalte bei maximal 18,00 Euro). Die Vergleichsraumbildung ist vorliegend auch nicht dadurch eingeschränkt, dass es den Leistungsberechtigten aufgrund der räumlichen Dimensionen des Landkreises im Einzelfall oder unter Umständen sogar regelmäßig nicht zuzumuten sein mag, zur Senkung ihrer Unterkunftskosten im gesamten Vergleichsraum umzuziehen. Die Wegstrecken zwischen den jeweiligen Randgebieten des Landkreises sind allerdings zum Teil beträchtlich, wenn man sie in Hinblick auf die Frage des Erhalts des sozialen Umfelds hin betrachtet. So beträgt etwa die Distanz zwischen Limburg an der Lahn im Westen und A-Stadt im Osten rund 40 Kilometer, die Strecke zwischen Mengerskirchen im Norden und Bad Camberg im Süden 45 Kilometer. Diese regelmäßig mit dem Auto oder sogar dem an ländliche Gegebenheiten angepassten und in seiner Frequenz mit einer Großstadt nicht vergleichbaren öffentlichen Personennahverkehr zurückzulegen dürfte mit großem Aufwand verbunden sein und die Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds im Falle des erzwungenen Umzugs erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Der Schutz des sozialen Umfeldes unterfällt jedoch nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises; die "Umzugsfähigkeit" innerhalb des gesamten Vergleichsraumes ist in keiner Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Maßstab für die Bestimmung desselben gemacht (zutreffend Knickrehm, in: SGb 2017, 241, 247), insbesondere die vom Bundessozialgericht verschiedentlich bemühten "Pendlerentfernungen" (nur BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn. 24) beziehen sich nicht auf die Zumutbarkeit des regelmäßigen Zurücklegens dieser Strecken, sondern auf die nähere Umschreibung der räumlichen Dimensionen der dort beurteilten Vergleichsräume (insofern stellen die Entscheidungen auch jeweils auf die Pendelstrecke vom Stadtrand ins Zentrum, nicht zwischen zwei maximal weit auseinanderliegenden Wohnorten im Vergleichsraum ab) . Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen,
der ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfelds verbunden wäre, vom Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden soll (stRspr; nur BSG, Urteil vom
den durch das Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen erfordert ein Konzept zur Ermittlung der im Vergleichsraum angemessenen KdU ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (stRspr seit BSG, Urteil vom
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung
Wohnungsgröße); - Angaben über den Beobachtungszeitraum; - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel); - Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten; - Validität der Datenerhebung; - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung; - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die Angemessenheitsgrenze ist im Ergebnis durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren, in der die Nettokaltmiete sowie die "kalten" Nebenkosten im Wege der Produktbildung mit der angemessenen Wohnfläche zu einem einzigen Angemessenheitswert zusammenfasst ist und innerhalb derer der Leistungsberechtigte bei der Wohnungswahl frei ist (BSG, Urteil vom
dem am Zuzugsort geltenden Maßstab angemessen, tatsächlich aber teurer als die Ursprungswohnung ist. Die für das Konzept vorgenommene Datenerhebung erstreckte sich auf alle kreisangehörigen Gemeinden. Erhoben wurden Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten. Beobachtungsgegenstand war dem Anspruch
der gesamte Wohnungsmarkt, es wurden also nicht gezielt Mieten nur im unteren Wohnungsmarktsegment ermittelt. Ausgenommen wurden lediglich so genannte Substandard-Wohnungen, das heißt solche ohne innenliegendes Bad und ohne Sammelheizung, ferner Wohnungen mit weniger als 35 qm Wohnfläche. Direkt bei den Vermietern angefragte Datensätze wurden mittels entsprechender Filterfragen um Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen reduziert. Sämtliche Bestandsmieten wurden zum Stichtag
Personengröße der Haushalte, nicht aber
Wohnungsmarkttypen - der Umfang der
fragergruppen
preiswertem Wohnraum im Landkreis ermittelt. Einbezogen wurden hierbei Haushalte mit Bedarfsgemeinschaften
dem SGB II und/oder dem SGB XII, Haushalte mit Wohngeldempfängern sowie "sonstige
fragergruppen" im unteren Segment (ausgehend vom Bundesdurchschnitt
: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [BBSR], Forschungsprojekt "Kosten der Unterkunft und Wohnungsmärkte"). Durch den Vergleich mit der Anzahl der Haushalte insgesamt (
: BBSR, Raumordnungsprognose 2013, Landkreis Limburg-Weilburg, Prognose 2013) wurde der Anteil der
frager im unteren Marktsegment an den Haushalten im Landkreis mit insgesamt 21 % (differenziert
Haushaltgröße zwischen 16 % und 33 %), der Anteil der SGB II-Bedarfsgemeinschaften an allen Haushalten mit 6,8 % errechnet. Aus dem sich so ergebenden
fragervolumen im unteren Segment wurde sodann auf das erforderliche Angebotssegment zurückgeschlossen: Dem ermittelten Anteil der "
frager
günstigem Wohnraum" an den Gesamthaushalten sollte - so das Konzept - ein entsprechend großer Anteil des lokalen Wohnungsbestandes zur Verfügung stehen. Die weitere Berechnung hierzu erfolgte dergestalt, dass zunächst die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Quadratmetermietwerte der Bestandsmieten (Nettokaltmieten) getrennt
Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen aufsteigend sortiert wurden. Sodann wurde - als Ausgangspunkt des iterativen Verfahrens - entsprechend dem angenommenen Anteil der
frager im günstigen Marktsegment eine vorläufige Grenze bei der jeweils 21. Perzentile gezogen, d. h. der Wert ermittelt, zu dem jeweils 21 % der Bestandsmieten im jeweiligen Tabellenfeld hätten finanziert werden können (immer bezogen auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter). In einem zweiten Schritt wurde ausgewertet, wie hoch der Anteil der ermittelten Angebotsmieten war, der zu dem sich so ergebenden Grenzwert hätte angemietet werden können. Ausgehend von der Annahme, dass es bei "'normalen Wohnungsmarktverhältnissen', ohne zusätzliche und kurzfristige
frageveränderungen" ausreichend sei, wenn zu den angemessenen Werten "10 % bis 20 %" der Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse angemietet werden könnten (so Seite 37 des Konzepts; im Verfahren hat E. als "Zielrichtung [...] ein[en] Anteil von über 10 %" der Angebots- und Neuvertragsmieten angegeben), wurde in einem dritten Schritt sodann die bei den Bestandsmieten ansetzende Perzentile so lange in 5 %-Schritten erhöht bzw. reduziert, bis die sich ergebenden erschwinglichen Angebotsanteile "als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden [konnten]" (S. 37 des Konzepts). Der sich ergebende Wert wurde sodann "nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt" und gegebenenfalls - wenn hierbei ein deutlich zu hoher oder zu niedriger Prozentsatz angemessener Mieten herauskam - noch einmal korrigiert. Als Ergebnis dieses iterativen Prozesses ermittelte E. für den Landkreis Limburg-Weilburg für alle Wohnungsmarkttypen und alle Wohnungsgrößenklassen das 40. Perzentil (bezogen auf die
Nettoquadratmeterpreisen aufsteigend geordneten Bestandsmieten) als ausschlaggebend und legte danach die sich ergebenden Werte für jedes Tabellenfeld in einem Zwischenschritt als "angemessene" Nettokaltmiete pro Quadratmeter fest. Zur Ermittlung der angemessenen Nebenkosten greift das Konzept im Weiteren auf die von dem Beklagten übermittelten SGB II-Datensätze (dritte Stufe der Bestandsmietenerhebung) und die dort aufgeführten tatsächlichen kalten Betriebskostenvorauszahlungen zurück, wobei zur Erhöhung der Validität der Werte nur solche Datensätze berücksichtigt wurden, bei denen die Kombination aus Größe der Haushaltsgemeinschaft und Wohnfläche mit den insofern festgelegten Angemessenheitsgrenzen des Konzepts übereinstimmten (so wurden etwa aus den Original-Datensätzen der SGB II-Leistungsbezieher 135 Datensätze von 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften, die auf Wohnflächen von über 100 qm wohnten, bei er Nebenkostenerhebung nicht berücksichtigt). Für die berücksichtigten Werte wurde, differenziert
Wohnungsgröße und Wohnungsmarkttyp, der jeweilige Mittelwert bzw. Median (d. h. die 50. Perzentile, nicht der Durchschnittswert) ermittelt, zu der als angemessen ermittelten Nettokaltquadratmetermiete hinzuaddiert und so die für die Bruttokaltmiete als "angemessen" befundenen Quadratmeterwerte bestimmt. Diese wurden mit dem jeweils oberen Wert der Wohngrößenspannen multipliziert (beispielsweise für einen 2-Personen-Haushalt mit einer angemessenen Wohnfläche von 50 =< 60 qm: Bruttoquadratmeterpreis x 60 qm) und so schließlich die den Leistungsberechtigten kommunizierte Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft ermittelt. Auch hier wurde noch einmal der Anteil der erschwinglichen Angebots- und Neuvertragsmieten ermittelt.
Hause. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die erforderlichen Informationen nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammten. Auf dieser Grundlage ist die Nutzung externen Sachverstandes und externer Kapazitäten nicht zu beanstanden. (
vollziehbaren Bedürfnis einer effektiven verwaltungsorganisatorischen Praxis. Das Gericht vermag insofern auch - abgesehen von der unterschiedlichen Verwendung der Begrifflichkeiten - jedenfalls im Ergebnis keinen Unterschied zu der in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II geschaffenen Regelung zu erkennen. § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II sieht ausdrücklich vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte zum Zwecke der realitätsgerechten Abbildung der Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt "ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen" können. Der Begriff des "Vergleichsraums" in der Konzeption des Beklagten entspricht insofern seinem "Gebiet", die "Wohnungsmarkttypen" den "Vergleichsräumen" im Sinne des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, wobei das Gebiet des Landkreises - wie nicht zuletzt die sehr nahe beieinanderliegenden Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen belegen - immer noch als als hinreichend "homogen" bezeichnet werden kann, um insofern auch der Definition des "Vergleichsraumes" des Bundessozialgerichts zu genügen. Schließlich vermag das Gericht auch keine materiellen Einwände gegen die Bildung mehrerer Wohnungsmarkttypen im Vergleichsraum zu erkennen. Es ist
vollziehbar, dass die Gemeinden eines zum Vergleichsraum bestimmten Flächenkreises trotz dessen grundsätzlicher struktureller Homogenität auch Unterschiede aufweisen, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreisgebiet niederschlagen können. Um die Zuordnung der Kommunen zu den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen sicherzustellen, erfolgt die Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Wohnungsmarktstrukturen mittels eines wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Verfahrens der multivarianten Clusteranalyse. Dieses Verfahren fasst diejenigen Kommunen zusammen, die sich strukturell am ähnlichsten sind, unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Kreis. Dabei können sich auch räumlich entfernte Gemeinden bezüglich ihrer Wohnungsmärkte strukturell gleichen und ein ähnliches Mietpreisniveau aufweisen, während unter Umständen schon
bargemeinden aufgrund lokaler Besonderheiten unterschiedliche Mietpreisniveaus aufweisen. Die im Rahmen der Clusteranalyse erfolgende Zusammenfassung auch räumlich nicht zusammenliegender Gemeinden zu einem Wohnungsmarkttyp ist dabei geeignet, der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom
angemessener Zeit rechtfertigbar ist, ist in diesem Fall - genauso wie bei einer für den gesamten Vergleichsraum einheitlich gebildeten Angemessenheitsgrenze - aufgrund der gegebenen subjektiven Situation zu modifizieren. (bb) Auch die für den Beklagten konkret vorgenommene Clusteranalyse begegnet keinen Bedenken. Die Firma E. hat hierfür auf verschiedene wohnungsmarktrelevante Strukturindikatoren, die einen Einfluss auf das örtliche Mietpreisniveau ausüben, zurückgegriffen. Berücksichtigt wurden nur amtliche Indikatoren, die nicht eigens im Rahmen der Konzepterstellung erhoben wurden und valide bereits vorlagen, im Einzelnen: die Bevölkerungsentwicklung auf Kommunenebene 2007-2012; die Bevölkerungsdichte; die Siedlungsstruktur (Anteil der Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohneinheiten); das Pro-Kopf-Einkommen; die Neubautätigkeit; die Wohngeldeinstufung (Mietenstufe
WoGG), die Bodenpreise sowie die Entfernung zum jeweils nächsten Oberzentrum in Autominuten (Seite 16 f. des Konzepts). Zusammengefasst wurden sodann diejenigen Kommunen, die sich in der Summe der Indikatoren am wenigsten voneinander unterscheiden (im Detail zur Clusteranalyse: Anlage 2 des Konzepts). Das angewendete Verfahren der Clusteranalyse lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Zur Quantifizierung der Ähnlichkeit der Gebiete wurden zunächst die Indikatoren, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Bezugssysteme notwendig voneinander verschiedene Skalierungen aufweisen, so standardisiert, dass sie miteinander vergleichbar wurden. Hierfür wurden alle Werte mithilfe einer linearen Transformation auf das Intervall [0, 1] normiert, wobei das jeweilige Minimum eines Indikators den Wert 0, das entsprechende Maximum den Wert 1 zugewiesen bekam und die übrigen Werte entsprechend dazwischen angesiedelt wurden. Im Weiteren wurde für alle möglichen Paarungen, die sich aus den 19 Gebieten (5 Städte und 14 Gemeinden) im Landkreis Limburg-Weilburg bilden lassen, das so genannte Distanzmaß ermittelt. Bei diesem Schritt wird für jedes mögliche Paar aus zwei Gebieten der Differenzwert der Indikatoren quadriert. Im Anschluss werden diese quadrierten Differenzen aufsummiert. Es werden dann die Cluster/Gebiete zusammengeführt, die sich am ähnlichsten sind, bei denen die Summe der quadrierten Differenzwerte der einzelnen Indikatoren also am kleinsten ist bzw. deren Zusammenführung das "Heterogenitätsmaß" innerhalb des neuen Clusters am wenigsten vergrößert. Für die neu erstellten Gruppierungen (Cluster) werden im nächsten Schritt erneut Distanzwerte berechnet, um dann wiederum diejenigen Cluster zu fusionieren, die die Varianz innerhalb der neu zu bildenden Cluster am geringsten erhöhen. Hierbei erhöht sich die gesamte Fehlerquadratsumme (d. h. die Differenz innerhalb der einzelnen Cluster) mit jedem weiteren Fusionsschritt. Zur Bestimmung einer sinnvollen Clusterzahl wird die Entwicklung der Fehlerquadratsumme (als Heterogenitätsmaß) im Verlauf der Clusterbildung betrachtet. Für den Landkreis Limburg-Weilburg führte dies
vollziehbar zu dem Schluss, dass eine Gliederung in drei Cluster den besten Kompromiss zwischen einer möglichst homogenen Clusterstruktur und einer niedrigen Clusteranzahl darstelle. Unter Berücksichtigung der zulässigen Methodenvielfalt bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die KdU ist das Verfahren des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden. Für das Gericht stellen sich weder die herangezogenen Indikatoren unter dem Gesichtspunkt der empirischen Validität noch das Verfahren der Clusterbildung unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten als problematisch dar. Die über die Clusteranalyse gebildeten Wohnungsmarkttypen sind im Übrigen auch im Ergebnis
vollziehbar: Der aufgrund der Clusteranalyse definierte Wohnungsmarkttyp I wird gebildet durch die Städte Bad Camberg und Limburg an der Lahn sowie die Gemeinde Elz. Dieser Wohnungsmarkttyp ist hauptsächlich geprägt durch deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und eine überdurchschnittliche Siedlungsstruktur (hoher Anteil an Mehrfamilienhäusern). Die Bevölkerungsentwicklung liegt klar über dem Durchschnitt; dasselbe gilt für das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Bad Camberg und der Gemeinde Elz, in Limburg an der Lahn wird hier immerhin eine durchschnittliche Indikatorausbildung erreicht. Der Wohnungsmarkttyp II besteht aus der Stadt G-Stadt sowie den Gemeinden bzw. Marktflecken Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Waldbrunn (Westerwald), A-Stadt und D-Stadt. Dieser Wohnungsmarkttyp ist gekennzeichnet durch unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Indikatorausprägung. Bevölkerungsdichte, Bodenpreise und die Entfernung zum nächsten Oberzentrum sind hier klar unterduchschnittlich ausgeprägt, während die Siedlungsstruktur nur leicht unterhalb des Durchschnitts im Kreisgebiet liegt. Den Wohnungsmarkttyp III bilden schließlich die Städte Hadamar und Runkel sowie die Gemeinden bzw. Marktflecken Brechen, Dornburg, Elbtal, Hünfelden, Selters (Taunus) und B-Stadt. Charakteristisch sind die größtenteils durchschnittlichen Indikatorausprägungen. Die Entfernung zum nächsten Oberzentrum liegt klar über dem Kreisdurchschnitt. Insgesamt betrachtet werden in diesem Wohnungsmarkttyp überdurchschnittlich viele neue Wohngebäude (Neugebäude) errichtet (vgl. Punkt 4.2). Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Differenzierung dreier Wohnungsmarkttypen ist danach nicht zu beanstanden. (d) Jedoch erfüllt die von dem Beklagten bzw. von der Firma E. durchgeführte Datenerhebung nicht die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept stellt. (aa) Das KdU-Konzept des Beklagten enthält allerdings eine
vollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung. Die Datenerhebung ist über den gesamten Vergleichsraum, d.h. das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg hinweg erfolgt, die Zeiträume der Datenerhebung wurden klar definiert. Auch ist klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt wurde. So flossen in die Datenerhebung nicht nur Wohnungen eines bestimmten Segments des Wohnungsmarktes, sondern - jedenfalls vom Anspruch her - Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) ein. Neben frei finanzierten Wohnungen wurden auch solche berücksichtigt, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (hierzu BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
Ausschluss der Datensätze mit fehlenden oder unplausiblen Angaben sowie so genannten Substandardwohnungen noch 4.164 Mietwerte in die Auswertung eingeflossen sind. Dies entspricht einer Quote von deutlich über 10 % des Mietwohnungsbestandes im Landkreis, wobei je
Wohnungsmarkttyp zwischen 12 % (WMT III) und 16 % (WMT I) des Bestandes Berücksichtigung fanden. Auch
der vorgenommenen Extremwertkappung verblieben noch insgesamt 3.909 Datensätze, die wiederum zwischen 10,9 % (WMT III) und 14,7 % (WMT I) des zu Wohnzwecken vermieteten Gesamtbestandes in den einzelnen Wohnungsmarkttypen abbildeten und damit vom Datenvolumen her (mehr als 10 % des Gesamtmarktes) als ausreichend repräsentativ betrachtet werden können. Die ermittelten Daten wurden dezidiert in den verschiedenen Tabellen und den zugehörigen Erläuterungen dargestellt. (cc) Angesichts des gewählten Erhebungsansatzes genügt der durch E. erhobene Datenbestand zu den Bestandsmieten jedoch insofern nicht den an ein schlüssiges Konzept zu richtenden rechnerisch-statistischen Anforderungen, als er in seiner Zusammensetzung - entgegen dem erhobenen Anspruch - nicht geeignet ist, den Wohnungsmarkt im Vergleichsraum bzw. in den einzelnen Wohnungsmarkttypen insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der verschiedenen Wohnstandards, realitätsgerecht abzubilden. Der Leistungsträger kann für die Ermittlung eines schlüssigen Konzepts auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards, und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln. Er kann auch bei der Datenerhebung nur auf die Wohnungen einfachen Standards zurückgreifen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments (Spannoberwert) zu Grunde legen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Rn. 21; Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 24; Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 131/10 R, Rn. 22). Daten, die ausschließlich von Leistungsempfängern
dem SGB II bzw. SGB XII oder von Wohngeldempfängern stammen, sind insofern nicht geeignet, den gesamten Mietmarkt abzubilden (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 24). Wird aus diesen Werten darum nochmals der Durchschnitt gebildet - oder, wie im Fall des Beklagten, unter Heranziehung anderer Kriterien ein sogar darunter liegender Wert zum Maßstab der Angemessenheit gewählt -, kommt es zum unzulässigen Zirkelschluss; es ergibt sich ein Angemessenheitswert, von dem sowohl
der allgemeinen Lebenserfahrung als auch
mathematisch-statistischen Grundsätzen nicht mehr angenommen werden kann, dass er das tatsächliche Marktsegment, das allen SGB II- (und SGB XII-)Empfängern offen stehen müsste, realistisch abbildet (vgl. BSG, Urteil vom
Auskunft von E. im Ergebnis 77 % aller Bestandsdatensätze aus. Differenziert
Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen betrug er je
Tabellenfeld sogar bis zu 93 %. Hinzu kommt, dass zu den auf der ersten und zweiten Stufe erhobenen insgesamt 23 % der Bestandsmieten keine Auskunft darüber vorliegt, ob diese ebenfalls SGB II-Empfängern oder SGB XII-Empfängern, Wohngeldberechtigten oder sonstigen
fragern aus dem unteren Marktsegment zuzuordnen sind. Geht man von einer statistischen Normalverteilung und also davon aus, dass der entsprechende Anteil solcher Wohnungen dem Anteil der
frager im unteren Marktsegment an den Haushalten insgesamt entspricht, entspräche dies weiteren 4,83 % (21 % von 23 %) des Gesamtdatenbestandes. Damit entstammten - unter Zugrundelegung der statistisch zu erwartenden Bedingungen - rund 82 % (ca. 77 % plus 4,83 %) aller erhobenen Bestandsmieten dem unteren Marktsegment, während nur 18 % der erhobenen Werte das mittlere und höhere Marktsegment repräsentierten. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass das Verhältnis der Repräsentativität der Datensätze im Ergebnis sogar noch ungünstiger ist. Der Beklagte hat trotz wiederholter Anfrage nicht mitgeteilt, wie viele SGB II-Datensätze von ihm absolut an E. übermittelt wurden; geht man aber davon aus, dass wie angegeben rund 77 % der insgesamt erhobenen 4.502 Datensätze auf der dritten Stufe erhoben wurden und also direkt aus dem SGB II-Bestand des Beklagten stammten, müssten dies etwa 3.467 Datensätze gewesen sein (77/100 x 4.502). Dem standen im März 2013 im Landkreis Limburg-Weilburg 5.450 SGB II-Bedarfsgemeinschaften gegenüber (Tabelle 9 des Konzepts). Der Beklagte hätte damit nur rund 64 % seiner Datensätze an E. übermittelt. Die Daten von (rechnerisch) 1.983 Bedarfsgemeinschaften dürften dagegen nicht übermittelt worden sein, wobei eine detaillierte Auskunft über die hierbei zur Anwendung gekommenen Auswahlkriterien nicht erhältlich war. Der Beklagte konnte im Gerichtsverfahren insbesondere nicht angeben, welcher Anteil der nicht übermittelten 1.983 Datensätze deswegen nicht an E. gegeben wurde, weil die Bedarfsgemeinschaften unter Adressen wohnten, die bereits auf erster und zweiter Stufe abgefragt (nicht notwendig auch übermittelt) worden waren. Das Gericht hält es allerdings für wahrscheinlich, dass für einen nicht unerheblichen Teil der SGB II-Empfänger deswegen keine Daten übermittelt werden konnten, weil diese nicht zur Miete, sondern in eigenem Wohneigentum leben. Der Anteil der im Landkreis Limburg-Weilburg von den Eigentümern selbst bewohnten Wohnungen beträgt - über die gesamte Bevölkerung - 61 % (bei den 1- und 2-Personenhaushalten weniger). Unter den Leistungsempfängern dürfte dieser Anteil
der allgemeinen Lebenserfahrung und auch den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten erheblich niedriger liegen; eine abschließende Aussage kann hierzu jedoch nicht getroffen werden. Wenn dann jedenfalls bei der Datenerhebung auf dritter Stufe noch ein guter Teil der nicht übermittelten 1.983 SGB II-Datensätze wegen Überschneidungen mit der Erhebung auf den ersten beiden Stufen zurückgehalten wurde, während gleichzeitig dort überhaupt nur insgesamt 1.035 Datensätze erhoben wurden (23/100 x 4.502), spricht selbst bei einer eingeschränkten Rücklaufrate auf den ersten beiden Stufen Einiges dafür, dass der Anteil der dort von SGB II- Empfängern stammenden Datensätze den entsprechenden Anteil an der Bevölkerung von 6,8 % (was in absoluten Zahlen lediglich 70 Datensätzen entspräche) überschritt und also der Anteil der insgesamt erhobenen Datensätze, der dem unteren Marktsegment entstammte, insgesamt noch über 82 % lag. Selbst wenn man aber diese allein auf Wahrscheinlichkeiten bzw. gerichtlichen Annahmen beruhenden Korrekturen außer Acht ließe, kommt es jedenfalls dadurch, dass der Beklagte zwar nicht sämtliche, sicher aber mehr als 77 % aller Datensätze im unteren Segment erhoben hat und gleichzeitig im Weiteren so vorgegangen ist, als wäre der Gesamtwohnungsmarkt durch den Datenbestand gleichmäßig abgebildet und eine Grenzziehung bei der 40. Perzentile - aus Bestandsmietenperspektive - daher unproblematisch, im Ergebnis zu dem vom Bundessozialgericht zu Recht für unzulässig befundenen Zirkelschluss. Anzumerken ist im Übrigen, dass dem Beklagten zwar insoweit zuzustimmen ist, dass sich die bei den Bestandsmieten eingezogene 40. Perzentile nicht auf die Gesamtmiete (brutto oder netto), sondern tatsächlich nur auf die der Größe
sortierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter bezieht. Da die jeweils zulässige Gesamtmiete sich aus dem Produkt der für angemessen befundenen (bei der 40. Perzentile liegenden) Nettokaltmiete pro Quadratmeter mit der für die Größe der Bedarfsgemeinschaft maximal zulässigen Quadratmeterzahl ergibt (im Falle der Klägerinnen etwa 60 qm), dürften im Ergebnis tatsächlich mehr als 40 % der erhobenen Bestandsmieten den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts entsprechen. Die absolute Zahl der
dem Konzept des Beklagten mindestens unangemessen wohnenden SGB II-Empfänger lässt sich damit - anders als von den Klägerinnen angenommen - nicht einfach mit 37 % der Gesamtzahl der erhobenen Bestandsmieten gleichsetzen (77 % - 40 %). Angesichts des Umstandes, dass auf der 3. Stufe nur die Datensätze von etwa 64 % aller Bedarfsgemeinschaften
dem SGB II in die Bestandsdatenerhebung Eingang gefunden haben, dürfte der Anteil der
dem Konzept unangemessen wohnenden SGB II-Empfänger aber tatsächlich sogar noch höher liegen. (dd) Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ermittlung der in die Gesamtangemessenheitsgrenze eingeflossenen "angemessenen" Nebenkostenwerte nicht den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung an diese stellt. In den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis der Unterkunft sind im Rahmen der Produkttheorie auch die sogenannten "kalten" Betriebskosten i.S.d. § 556 BGB als Faktor mit einzubeziehen (grundlegend BSG, Urteil vom
vollziehbar. (e) Anders als von dem Beklagten vertreten lässt sich die unzureichende Datenlage bei den Bestandsmieten auch nicht durch den von dem Beklagten durchgeführten Abgleich mit den Angebotsmieten ausgleichen. Zwar setzt das Bundessozialgericht die Einbeziehung des aktuellen Mietmarktes und damit die Einbeziehung von Angebots- und gegebenenfalls Neuvertragsmieten bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts voraus (nur BSG, Urteil vom Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, Rn. 22 m. w. Nw.). Hierfür genügt indes nicht die isolierte Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ohne Bezugnahme auf das
fragersegment. Vielmehr ist bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auch zu berücksichtigen, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen
frage durch Leistungsempfänger sowie andere Niedrigeinkommensbezieher
Wohnungen in diesem Segment trifft; die
frageseite ist also hinreichend konkret einzubeziehen (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 - L 7 AS 637/12, juris Rn. 147, bestätigt durch BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 22 f.). Das Vorgehen des Beklagten im Rahmen der Konzepterstellung genügt auch diesen Anforderungen nicht. (
zuvollziehen, warum es bei einem durchschnittlichen Anteil der "
frager im unteren Marktsegment" an der Wohnbevölkerung von 21 % (Tabelle 9) ausreichend sein sollte, wenn "über 10 %" bzw. "10 bis 20 %" der auf dem Markt befindlichen Angebotsmieten den Angemessenheitskriterien des Konzepts genügen. Denn um die Wohnungen im "angemessenen" Marktsegment dürften nicht nur die SGB II-Leistungsberechtigten, sondern auch sämtliche übrigen
frager im unteren Marktsegment konkurrieren. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Anteil der nicht öffentlich inserierten Wohnungen im Durchschnitt einen niedrigeren Mietzins aufweist als der Anteil der veröffentlichten und
Eliminierung des Luxussegments und Durchführung der Extremwertkappung in die Konzepterstellung einbezogenen Wohnungen - was lediglich eine Vermutung darstellt -, so findet sich jedenfalls methodisch für die vorgenommene Grenzziehung keine hinreichend belastbare Begründung. Unschlüssig wird die Grenzziehung jedoch spätestens dort, wo der Anteil der
frager im unteren Marktsegment deutlich über 20 % der Haushalte im Landkreis ausmacht, so bei 1-Personen- (24 %) und insbesondere 5-Personen-Haushalten (33 %). Die Grenzziehung ist noch problematischer, wenn berücksichtig wird, dass der Anteil der zur Miete und nicht im Eigenheim wohnenden Haushalte im unteren
fragersegment deutlich höher liegen dürfte als bei den Besserverdienenden, so dass sie auch als Wohnungssuchende auf dem Mietwohnungsmarkt deutlich stärker vertreten sein dürften als dies ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung entspricht. (cc) Die aus der Datenerhebung gezogenen Schlussfolgerungen begegnen im Übrigen gravierenden statistischen Bedenken sowohl in Hinblick auf ihre Verteilung auf die einzelnen Wohngrößenklassen als auch in Hinblick auf ihre räumliche Verteilung im Vergleichsraum. Bei den erhobenen Angebotsmieten handelt es sich allerdings um Wohnungen, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angeboten wurden; sie dürften damit - abgesehen vom Luxussegment - den gesamten Mietmarkt oder, wenn man der Annahme des Beklagten folgt, dass eher teurere Wohnungen überhaupt öffentlich vermarktet werden, sogar ein überdurchschnittlich teures Segment desselben abbilden. Allein das Volumen der im Referenzzeitraum erhebbaren Datensätze lässt jedoch darauf schließen, dass der Mietmarkt im Landkreis Limburg-Weilburg entweder von massiver Knappheit geprägt und zu den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts anmietbarer Wohnraum jedenfalls für kleinere Bedarfsgemeinschaften mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht bzw. nicht überall im Vergleichsraum vorhanden ist, oder aber die erhobenen Datensätze bilden nur einen so geringen Anteil des tatsächlich vorhandenen bzw. von dem Beklagten unterstellten Marktes ab, dass sie für diesen nicht mehr als repräsentativ betrachtet werden können. Im Einzelnen: Im Rahmen der Angebotsmieten konnten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg 1.129 Datensätze erhoben und ausgewertet werden (Tabelle 8 des Konzepts), was 3,8 % des gesamten Mietmarktes entspricht (bei 29.850 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im Landkreis, Zensus 2011, S. 14; S. 25 des Konzepts).
Abzug der Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 qm verblieben 1.115 und
Vornahme der Extremwertkappung noch 927 statistisch verwertbare Datensätze (Tabellen 7 und 8; das entspricht einem Datenverlust von 18,1 % im Rahmen der Extremwertkappung bzw. verbleibende Datensätzen in einem Umfang von 3,1 % des Mietwohnungsmarktes). Diesen Zahlen stellt das Konzept selbst die Annahme gegenüber, dass die übliche Fluktuation auf dem Wohnungsmarkt (Zuzüge und Umzüge) bei 8-10 % des gesamten Wohnungsbestandes liege und also mit etwa 2.400-3.000 Neuvermietungen anzusetzen sei (Seite 31 des Konzepts). Rechnet man die Angebotserhebung aufs Jahr hoch, wäre (rechnerisch) von einem öffentlich ausgeschriebenen Angebot von 2.258 Mietwohnungen (1.129 x 2) auszugehen, was immerhin 7,6 % des Gesamtwohnungsmarktes entspräche. Der Angebotsmarkt dürfte damit tatsächlich relativ gut erfasst worden sein. Das so ermittelte Angebot verteilt sich jedoch sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Wohngrößenklassen. So konnten für 1-Personen-Haushalte über den Erhebungszeitraum von sechs Monaten hinweg im gesamten Landkreis nur überhaupt 78 verwertbare Datensätze erhoben werden, für 2-Personen-Haushalte waren es 117, zusammengerechnet also 195 Angebotsmieten (vor Extremwertkappung: 94 bzw. 135, insgesamt also 229; vgl. Tabelle 8). Demgegenüber wurden 165
fragern im unteren Marktsegment"
den vom Konzept zu Grunde gelegten Daten auf 70 % (11.800 von 16.830) und an den Haushalten im Landkreis insgesamt sogar auf 72 % (57.900 von 80.100 Haushalten, jeweils Tabelle 9; der Zensus 2011, "Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte. Landkreis Limburg-Weilburg am 9. Mai 2011", Tabelle 4.2, gibt eine Gesamtzahl von 73.012 privaten Haushalten im Landkreis insgesamt an, von denen 22.195 auf 1-Personen- und 24.334 auf 2-Personen-Haushalte entfielen; dies entspräche einem Anteil von zusammen 64 %).
dem Zensus 2011 (Tabelle 4.2) lebten dabei 12.620 der 1-Personen- und 8.735 der 2 Personen-Haushalte in zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (das entspricht rund 46 % aller 1- und 2-Personen-Haushalte). Bei einer geschätzten Umzugsrate von 8-10 % und einer unterstellten strikten Trennung von Miet- und Eigentumsmarkt hätte es zur Erzielung eines ausreichenden Wohnungsangebots für 1- und 2-Personen-Haushalte im Landkreis Limburg-Weilburg im Jahr damit nicht hochgerechnet 390 (2 x 195) bzw., vor Extremwertkappung: 458 (2 x 229), sondern tatsächlich ca. 1.708 - 2.136 Angebots- (bzw. Neuvertrags-)mieten bedurft (8-10 % von 21.355). Im unteren
fragersegment hätte es für eine statistisch ausreichende Versorgung der mietwohnungssuchenden 1- und 2-Personenhaushalte - bei der von dem Beklagten angenommenen Umzugsrate von 8-10 % sowie unter der Annahme, dass sich der Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte im unteren Marktsegment gegenüber dem Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte an den Haushalten im Landkreis insgesamt nicht unterscheidet - zwischen 434 und 543 Wohnungen bedurft (8-10 % von 46 % von 11.800), die zu den von dem Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenzen hätten angemietet werden können. Dabei sind noch in keiner Form die durch die späteren Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vorgenommenen Eingriffe in den
fragermarkt berücksichtigt. Tatsächlich konnten bei Anwendung der durch das Konzept festgelegten Mietobergrenzen über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg im gesamten Landkreis insgesamt 20 angemessene Mietwohnungen mit einer Fläche von bis zu 50 qm und 27 angemessene Wohnungen mit einer Wohnfläche von >50 bis =< 60 ermittelt werden. Aufs Jahr gerechnet entspricht dies - selbst wenn keine Kostensenkungsaufforderungen ausgesprochen und so weitere Markteingriffe vorgenommen worden wären - nicht einmal einem Fünftel des statistischen Bedarfs. Der tatsächliche Bedarf an entsprechend günstigem Wohnraum dürfte zudem noch erheblich höher liegen, da unterstellt werden darf, dass der Anteil der zur Miete lebenden Haushalte im SGB II-Bezug bzw. im einkommensschwachen Segment überhaupt deutlich über dem Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte insgesamt liegt. Dass den erhobenen Angebotsmieten im Übrigen ein mindestens viermal so hoher, nicht öffentlich inserierter Angebotsmarkt gegenüberstand, kann bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unterstellt werden. Selbst wenn zudem - wovon das Gericht nicht ausgeht - tatsächlich nur ein Fünftel des Wohnungsangebotes im Landkreis öffentlich inseriert und vier Fünftel der Wohnungen "von Hand zu Hand" weitergegeben worden wären, so läge doch jedenfalls für den Gesamtangebotsmarkt keine repräsentative Datenlage vor, aus der auf ein ausreichend großes Angebot auch von Wohnungen einfachen Standards und damit auf die Schlüssigkeit des Konzepts zurückgeschlossen werden könnte. Denn das schlüssige Konzept setzt wie bereits dargelegt nicht nur voraus, dass an irgendeinem Ort im Vergleichsraum Wohnraum zu den festgelegten Angemessenheitsgrenzen erwerbbar ist; es verlangt auch, dass wenn auch nicht in allen, so doch jedenfalls in den meisten Wohngebieten bzw. Gemeinden des Vergleichsraumes angemessener Wohnraum erhältlich ist, so dass der Verlust des sozialen Umfelds im Falle des zur Kostensenkung erforderlichen Umzugs die Ausnahme, nicht die Regel darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jew. Rn. 24; Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09, Rn. 18). Der Beklagte hat aber erstens keinerlei Feststellungen dazu getroffen, in welchen Gemeinden die von ihm ermittelten angemessenen Angebotsmieten zur Verfügung standen und wie sich diese über den Landkreis verteilten (die Zuweisung zu den verschiedenen Wohnungsmarkttypen bleibt insofern zu ungenau). Selbst wenn diese Angaben aber im
hinein noch zu ermitteln wären, so könnte angesichts der geringen absoluten Fallzahlen - 20 angemessene Wohnungsangebote für 1-Personen- und 27 angemessene Wohnungsangebote für 2-Personen-Haushalte im gesamten Landkreis - doch keine valide Hochrechnung zur Verteilung angemessenen Wohnraums über den gesamten Landkreis hinweg erfolgen. Die Erhebung und Auswertung der Angebotsmieten durch den Beklagten ist angesichts dieses Befundes nicht geeignet, die bereits auf Bestandsmietenseite festgestellten Mängel zu überwinden und die im Konzept festgelegten Angemessenheitsgrenzen statistisch und mathematisch-rechnerisch zu validieren. Im Gegenteil spricht auch die Auswertung der Angebotsmieten dafür, dass die von dem Beklagten festgeschriebenen Angemessenheitsgrenzen zu niedrig festgesetzt sind, um die Möglichkeit der Versorgung der Leistungsberechtigten mit für angemessen befundenem Wohnraum sicherzustellen. (dd) Dieser Befund wird weiter unterstützt durch die
Erstellung des Konzepts seitens der Beklagten erhobenen und im Verfahren zur Verfügung gestellten Daten: Der Beklagte hat zum Beleg der Tatsache, dass Wohnraum zu den als angemessen angegebenen Mietobergrenzen im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. ab Zugang der Kostensenkungsaufforderung tatsächlich anzumieten gewesen sei, zunächst ein einziges Wohnungsangebot vom August bzw. September 2015 (d. h.
dem die anerkannten KdU der Klägerinnen bereits abgesenkt wurden) für eine 42 qm (sic!) große Zweizimmerdachgeschosswohnung in D-Stadt vorgelegt, das eine Kaltmiete von 225,00 Euro aufweist und keinerlei Angaben zu den Nebenkosten enthält. Später wurde eine tabellarische Aufstellung des SGB XII-Trägers übermittelt, der - so der Beklagte - inserierte Angebotsmieten unterhalb der vorgegebenen Mietobergrenzen entnommen werden könnten. Die Tabelle listet für den gesamten dort erfassten Zeitraum von Juli 2015 bis April 2017 im Landkreis Limburg-Weilburg und für Wohnungen aller Größen insgesamt 75 Angebotsmieten auf. 41 dieser Angebote enthalten keinerlei Angaben zu den Nebenkosten, weitere 19 Angebote weisen die Nebenkosten nur einschließlich Heizkosten aus. Von den verbleibenden 15 Angeboten, die (jedenfalls in der Zusammenschau von Nettokaltmiete und "kalten" Nebenkosten) die Bruttokaltmiete
vollziehbar ausweisen, liegen 10 tatsächlich über den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts. Es verbleiben damit über einen Erhebungszeitraum von 22 Monaten im gesamten Landkreis Limburg-Weilburg und über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg insgesamt fünf Angebotsmieten, die
vollziehbar den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen. Bezogen auf die Bedürfnisse der Klägerinnen enthält der gesamte Datenbestand gleichzeitig lediglich drei Angebotsmieten mit einer - den Klägerinnen
dem Angemessenheitskonzept grundsätzlich zustehenden - Grundfläche von über 50 bis unter/gleich 60 Quadratmetern sowie eine weitere Wohnung mit genau 50 Quadratmetern. Das erste der Angebote vom 11. September 2015 (G-Stadt, 54,00 qm) weist eine Nettokaltmiete (NKM) von 280,00 Euro und Nebenkosten (NK) in Höhe von 120,00 Euro aus und liegt damit deutlich über der von dem Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt im Wohnungsmarkttyp II, zu dem die Stadt G-Stadt gehört. Das zweite Angebot (G-Stadt, 54,23 qm, NKM 230,00 Euro, NK 109,00 Euro inkl. Heizung) erfüllt zwar die Angemessenheitskriterien des Beklagten, stammt aber erst aus dem August 2016 (mehr als ein halbes Jahr
Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums). Das dritte aus dem September 2016 (B-Stadt, 55,00 qm, NKM 275,00 Euro) sowie das vierte aus dem März 2017 stammende Angebot (G-Stadt, 50,00 qm, NKM 250,00 Euro) weisen keinerlei Angaben zu den Nebenkosten oder der Gesamtbruttokaltmiete auf. Auch die von dem Beklagten
Inkrafttreten des Konzepts ermittelten Angebotsmieten weisen mithin als weiteres deutliches Indiz darauf hin, dass die von dem Konzept vorgegebenen Werte den Markt der verfügbaren Wohnungen nicht realitätsgerecht abbilden. (
der Konzeption nur noch einen Abgleich zur Vermeidung von Extremabweichungen ermöglichen sollten, ist auch hier die Datengrundlage nicht hinreichend repräsentativ, um die bereits dargelegten Mängel des Konzepts ausgleichen zu können. Neuvertragsmieten wurden von vornherein nur auf der ersten und zweiten Stufe der Bestandsmietenerhebung erfasst, d. h. - abhängig von der Wohngrößenklasse - auf der Grundlage von Datensätzen, die zwischen 10 und 29 % des insgesamt erhobenen Datenbestandes ausmachten, der seinerseits wieder nur 13,1 % des Gesamtwohnungsmarktes abbildete. Der von dem Bundessozialgericht geforderten Repräsentativität werden auch diese Werte damit von vornherein nicht gerecht. dd) Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gilt trotz der ab diesem Zeitpunkt im Wege der Indexfortschreibung leicht angehobenen Angemessenheitsgrenzen nichts anderes als für das Ausgangskonzept selbst.
Nettokaltmiete und Nebenkosten pro Quadratmeter - für die Fortschreibung mit einem einheitlichen Faktor multipliziert, der die angenommene Mietpreisentwicklung widerspiegeln sollte. Zurückgegriffen wurde hierfür auf einen Spezialindex des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, "der die Entwicklung der Mietkosten für Hessen [widergebe]" (Seite 2 der Fortschreibung, im Weiteren: Basis VPI-Hessen). Angesichts einer ermittelten Veränderung des Basis VPI-Hessen von März 2013 bis März 2015 in Höhe von +3,57 % (Verteuerung der Wohnungsmiete ohne Nebenkosten) bzw. +2,40 % (Wohnungsnebenkosten) wurden die in 2014 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Nettokaltmiete und Nebenkosten mit dem Faktor 1,0357 bzw. 1,0240 multipliziert und die sich ergebenden Werte zusammengefasst zum 1. Januar 2016 als angemessene Bruttokaltmiete festgeschrieben. Sämtliche Mängel des ursprünglichen Konzepts wurden damit in die Fortschreibung überführt und wirkten also in den neuen Angemessenheitsgrenzen fort.
Wohnungsgrößenklassen über den gesamten Vergleichsraum (Seite 10) wie auch gleichzeitig differenziert
Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen (Seite 17-18). Die mit der Fortschreibung beauftragte Firma E. hat hieraus Multiplikationsfaktoren für eine mögliche Indexfortbildung auf Basis der tatsächlichen Mietpreisentwicklung gebildet und die sich ergebenden alternativen neuen Angemessenheitsgrenzen errechnet (Seite 25). Bezogen auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter ergibt sich dabei etwa für alle Wohnungen zwischen 50 und 60 qm im gesamten Vergleichsraum eine Preisveränderung von +2,21 %, für die Wohnungen entsprechender Größe allein im Wohnungsmarkttyp II aber von +9,68 %. Für den Fall der Klägerinnen (2-Personen-BG) ergeben sich bezogen auf die Bruttokaltmiete alternativ denkbare Angemessenheitsgrenzen in Höhe von 351,00 Euro (Grundlage: Basis VPI-Hessen), von 347,40 Euro (Entwicklung Angebotsmieten
Wohnungsgrößenklassen) oder von 367,80 Euro (Entwicklung Angebotsmieten differenziert
Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen). Die Erhebung zur tatsächlichen Entwicklung der Angebotsmieten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat sich letztlich in keiner Form im Konzept niedergeschlagen. Der Beklagte hat in der Konzeptfortschreibung weder die sich hieraus ergebenden Indizes zur Anwendung gebracht noch auch nur die sich je
Bezugsrahmen ergebenden unterschiedlichen Fortschreibungswerte zusammengeführt, sondern sich im Ergebnis für die Fortschreibung allein auf Grundlage der Entwicklung des Basis VPI-Hessen (+3,57 %) für alle Wohnungsgrößen und Wohnungsmarkttypen entschieden. Die Erhebung der Angebotsmieten im Rahmen der Fortschreibung schlägt sich damit nicht in den ab dem 1. Januar 2016 geltenden Angemessenheitswerten nieder und kann diese also auch nicht validieren. Im Gegenteil verdeutlicht sie noch die fehlende Präzision der Indexfortschreibung als dem gewählten Erkenntnisinstrument jedenfalls bei Anwendung des von dem Beklagten im Ergebnis gewählten Indexes. Denn die zum Zwecke der Fortschreibung erfolgte Angebotsmietenerhebung ergab eine tatsächliche prozentuale Veränderung der durchschnittlichen Mietenhöhe differenziert
Größe und Lage der Wohnung in einer Spanne von -4,46 % (Wohnungsmarkttyp II, =< 50
ermittlung bzw.
berechnung der Angemessenheitsgrenzen durch das Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Konzept des Beklagten im Juli 2017 durch ein gänzlich neues Konzept eines anderen Anbieters abgelöst wurde, dürften insofern ohnehin nur eingeschränkte Anforderungen an ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts zu stellen sein. Das vorhandene Datenmaterial ist im Übrigen aber auch nicht geeignet, hieraus
träglich valide Angemessenheitsgrenzen zu entwickeln. So ist es insbesondere nicht möglich, unter alleiniger Betrachtung der auf der
vollziehbar offen gelegt ist,
welchen Gesichtspunkten die Auswahl zur Erfassung der Wohnungen einfachen Standards getroffen wurde (BSG, Urteil vom
nicht mehr verifizierbaren Kriterien ausgesuchter Teil von etwa 64 % der SGB II-Datensätze zusammengestellt und der Firma E. zur Auswertung übermittelt wurde es unmöglich, eine belastbare Angemessenheitsgrenze allein aus diesen Datensätzen abzuleiten. Valide Angemessenheitsgrenzen können vorliegend auch nicht durch eine korrigierende statistische Hochrechnung der insgesamt vorhandenen Datensätze ermittelt werden. Zwar ist bekannt, dass die auf der dritten Stufe aus bereitgestellten SGB II-Datensätzen ermittelten Bestandsmieten 77 % der insgesamt ausgewerteten Bestandsmieten darstellen und dabei weniger als 6,8 % (Tabelle 9) aller Haushalte im Landkreis Limburg-Weilburg repräsentieren ("weniger", weil in den auf den Stufen 1 und 2 ermittelten Datensätzen weitere, auf der dritten Stufe dann aber nicht mehr erfasste SGB II-Mieten enthalten sein dürften). Die verbleibenden, auf der ersten und zweiten Stufe bei den größeren Vermietern und Verwaltern sowie den kleineren Vermietern erhobenen Datensätze stellen demgegenüber nur 23 % aller erhobenen Bestandsmieten dar und repräsentieren gleichzeitig mehr als 93,2 % der Haushalte im Landkreis. Das Verhältnis der Repräsentation beträgt damit (gerundet) mindestens 46:1 (wenn 77 % der erhobenen Bestandsmieten - die übermittelten SGB II-Datensätze - weniger als 6,8 % aller Haushalte im Landkreis repräsentieren, repräsentiert 1 % der erhobenen Bestandsmieten, soweit aus diesen SGB II-Datensätzen stammend, 6,8/77 v. H. aller Haushalte. Gleichzeitig repräsentieren 23 % der Datensätze - aus der
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es nicht möglich ist,
träglich ein schlüssiges Konzept zu erstellen, so sind
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten bis zur Höhe der sich aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ergebenden Tabellenwerte zu übernehmen (BSG, Urteil vom
der Wohngeldverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in der Fassung vom
dem Konzept des Beklagten dem Wohnungsmarkttyp II zugeordnet waren, finden sich
der Wohngeldverordnung in der Mietenstufe II; für die Stadt G-Stadt ist dies ausdrücklich ausgewiesen, alle anderen Gemeinden gehören wie D-Stadt selbst als zum Landkreis gehörend der Mietenstufe II an. Für eine Zuordnung der Gemeinde D-Stadt zu einer höheren Mietenstufe
dem Wohngeldgesetz besteht damit kein Anlass. Der Tabellenhöchstwert in § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe II betrug bis zum
Kopfteilen auf die Klägerinnen aufzuteilen sind, ergibt sich ein individueller Anspruch auf weitere Leistungen jeweils in Höhe von weiteren 39,20 Euro (August bis Dezember 2015) bzw. 44,75 Euro (Januar 2016). f) Ergänzend und in Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Parallelverfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden weist das Gericht darauf hin, dass die gegenüber den Klägerinnen ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung über die materiell-rechtlich fehlerhafte Ermittlung der dort angegebenen Referenzmiete hinaus an mehreren Fehlern leidet.
1 Satz 3 SGB II gilt: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Rechtsprechung hat hieraus das regelmäßige Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung gefolgert: Damit es dem Leistungsberechtigten überhaupt möglich sei, sich auf die Entscheidung des Leistungsträgers einzustellen und seine KdU auf das Angemessene zu reduzieren, müsse ihm das "ob" des Kostensenkungserfordernisses bewusst und die Höhe der KdU, welche der Leistungsträger als angemessen erachte, bekannt sein (BVerfG,
1 Satz 3 SGB II sind im Fall der subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung die tatsächlichen, nicht nur die durch die Wohngeldtabelle gedeckelten Unterkunftskosten weiter zu gewähren. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn eine Kostensenkungsaufforderung gar nicht ergeht und dem Leistungsberechtigten seine Pflicht zur Kostensenkung auch sonst nicht bekannt ist (etwa BSG, Urteil
1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt und die Sache aufgrund der Zahl der bei dem Sozialgericht Wiesbaden zu dem Konzept des Beklagten anhängigen Verfahren, die von dem Beklagten selbst auf zwischen drei- und fünfhundert geschätzt wird, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021758
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