Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 3. Mai 2018, L 8 KR 31/18 B ER Tenor Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist nicht gegeben. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Mit dem vorliegenden Antrag auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen das durch die Antragsgegnerin eingeleitete europaweite Vergabeverfahren zur Versorgung ihrer Versicherten mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten der Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapiegeräte". Die Antragstellerin ist als Leistungserbringerin u. a. im Bereich der Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit CPAP-Geräten im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V tätig. Der Jahresumsatz der Antragstellerin mit Versicherten der Antragsgegnerin in diesem Bereich beträgt ca. 500.000,00 Euro. Durch die Antragsgegnerin ist beabsichtigt, zum Zwecke der Versorgung ihrer Versicherten mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten einen Rahmenvertrag im Sinne des § 127 Abs. 1 SGB V abzuschließen. Zu diesem Zwecke wurde durch die Antragsgegnerin mit Datum vom 27.09.2017 eine insgesamt in 19. Gebietslose unterteilte Ausschreibung von Hilfsmittelversorgungsverträgen über CPAP-Geräte im Supplement zum EU-Amtsblatt vom 30.09.2017 (Nr. xxx1) eingeleitet. Der geschätzte Netto-Auftragswert der ausgeschriebenen öffentlichen Aufträge über die Versorgung mit den Hilfsmitteln übersteigt den maßgeblichen EU-Schwellenwert von 209.000,00 Euro. Die Frist zur Angebotsabgabe ist am 24.11.2017 (12:00 Uhr) abgelaufen. Durch die Antragsgegnerin ist beabsichtigt, die Auswertung der eingegangenen Angebote bis zum 11.12.2017 abzuschließen und die Bieter noch am selben Tag über den Ausgang des Vergabeverfahrens zu informieren. Die Zuschläge sollen am 22.12.2017 erteilt werden. Der ausgeschriebene Rahmenvertrag soll voraussichtlich zum 01.04.2018 in Kraft treten. Ob die Antragstellerin sich an der Ausschreibung beteiligt hat, hat sie nicht mitgeteilt. Am 24.11.2017 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Frankfurt gestellt, von wo das Verfahren mit Beschluss vom 05.12.2017 an das örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden abgegeben wurde, wo es am 12.12.2017 angelegt werden konnte. Die Beteiligten streiten in erster Linie um die (Vor-)Frage, ob für das Verfahren überhaupt der Sozialrechtsweg gegeben ist. Die Antragstellerin ist der Rechtsauffassung, dass der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet sei; die abdrängende Sonderzuweisung der §§ 51 Abs. 3 SGG i. V. m. § 69 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei nicht einschlägig. Die Antragstellerin führt zur Begründung dieser Rechtsauffassung aus, dass die Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem Beschluss vom 21.12.2016 (Aktenzeichen: VII-Verg 26/16) unschlüssig und in sich widersprüchlich seien. Denn nach der in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung seien auch dem SGB V entstammende Gründe, die einer Ausschreibung widersprächen und diese zu verhindern geeignet seien (wie insbesondere aus § 127 Abs. 1 SGB V), ausnahmslos von den Vergabeinstanzen zu überprüfen und zu entscheiden; gleichzeitig habe das Gericht aber festgestellt, dass § 127 Abs. 1 SGB V aufgrund europarechtlicher Vorgaben unangewendet zu bleiben habe, soweit er die Beschaffung von Hilfsmitteln und diesbezüglichen Beratungsleistungen von Zweckmäßigkeitsüberlegungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen zuvor anzustellen hätten, abhängig mache. Im Ergebnis könne es nach dieser Rechtsprechung unter keinen Umständen zu einer Überprüfung einer Vergabeentscheidung nach den Kriterien des § 127 Abs. 1 SGB V durch die Vergabekammern kommen. Abweichend von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf habe zudem die Vergabekammer Bund etwa mit Beschluss vom 27.07.2016 (VK 2-63/16) festgestellt, dass die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen sich trotz möglicherweise entgegenstehender sozialrechtlicher Vorgaben im Einzelfall entschließen dürften, überhaupt auszuschreiben, als vorgelagerte Fragestellung durch die Sozialgericht zu prüfen sei (betraf: Ausschreibung von Grippeimpfstoffen). Unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes müsse die Prüfung der Zweckmäßigkeit von Hilfsmittelausschreibungen nach § 127 Abs.1 Satz 1 und 6 SGB V damit als eine der Einleitung des Ausschreibungsverfahrens vorangestellte, der Zuständigkeit der Sozialgerichte unterfallende Vorfrage und nicht als eine Problematik des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens selbst behandelt werden. Die Antragstellerin ist der Rechtsauffassung, dass dieses Verständnis des § 51 SGG i. V. m. den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG geboten sei. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Ausschreibung der Versorgung mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten der Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapiegeräte" gemäß § 127 Abs. 1 SGB V gemäß der Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 27.09.2017, Vergabenummer xxx2, zu unterlassen, hilfsweise, für den Fall der Zuschlagserteilung, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihre Versicherten gemäß der vorgenannten Ausschreibung zu versorgen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Rechtsauffassung, dass die in §§ 51 Abs. 3 SGG, 69 Abs. 3 SGB V geregelte Sonderzuweisung einschlägig sei, da es vorliegend um die Zulässigkeit der Ausschreibung eines Hilfsmittelversorgungsvertrages im Sinne des § 127 SGB V gehe. Hierauf seien die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. Die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliege gemäß § 155 GWB der Nachprüfung durch die Vergabekammern bzw. der bei den Oberlandesgerichten eingerichteten Vergabesenate. Durch das OLG Düsseldorf sei mit Beschlüssen vom 24.09.2014 (Aktenzeichen: VII-Verg 17/14) und 21.12.2016 (Aktenzeichen: VII-Verg 26/16) ausdrücklich klargestellt worden, dass die Problematik, ob Vorschriften des SGB V dazu geeignet seien, eine Ausschreibung zu verhindern, ausnahmelos von den Vergabenachprüfungsinstanzen zu überprüfen und zu entscheiden seien. Sollte die Prüfung dort inhaltlich anders ausfallen als von der Antragstellerin vertreten, müsse sich im Rahmen des gegebenen Rechtsweges dagegen vorgehen. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei so sichergestellt. Beide Beteiligten verweisen ergänzend auf verschiedene aktuelle erstinstanzliche Entscheidungen sowohl zum vorliegend streitgegenständlichen Vergabeverfahren wie auch zu weiteren parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten wie auch auf weitere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und der Vergabekammern des Bundes. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte zum hiesigen Verfahren Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen. Es ist bereits der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet (a). Eine Verweisung an die Vergabekammern des Bundes oder den Vergabesenat des OLG Düsseldorf kommt nicht in Betracht (b).
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