Leitsatz Obwohl § 8 der Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom 23.11.1946 (GVBl. S. 222) die Rechtsstellung des Vermieters noch stärker einschränkt als das Mieterschutzgesetz, liegt darin genauso wenig wie in diesem Gesetz eine Beschränkung des Eigentums. In beiden Fällen wird die Rechtsstellung des Vermieters nur insofern eingeengt, als ihm das Recht, die Person des Mieters zu bestimmen, in einem bestimmten Umfang entzogen wird, ohne daß sein Recht, die Sache zu vermieten, und durch Vermietung zu nutzen, angetastet wäre. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller hat 1944 auf Grund dringenden Eigenbedarfs (§ 4 Mieterschutzgesetz) ein Räumungsurteil erstritten. Durch § 8 der Verordnung vom 23.11.1946 ist die Vollstreckung des Urteils unmöglich geworden, weil darin bestimmt wird, dass Zwangsvollstreckungen, die die Herausgabe eines Wohnraums auf Grund von Urteilen zum Gegenstand haben, eingestellt bleiben, wenn die Aufhebung des Mietverhältnisses auf Grund des § 4 des Mieterschutzgesetzes erfolgt ist. Randnummer 2 Nach Ansicht des Antragstellers liegt in der Versagung der Vollstreckung ein Eingriff in sein Eigentum. Die angegriffene Verordnung befinde sich damit in Widerspruch zur Vorschrift des Artikels 45 der hessischen Verfassung vom 1.12.1946, insofern als die dort aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt seien, unter denen allein eine Beschränkung des Eigentums erfolgen könne. Sein Recht, den obigen Antrag zu stellen, leitet er aus § 45 Absatz II des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.12.1947 her, der ein Antragsrecht zur Verteidigung der Grundrechte jedem gewährt, der die Verletzung eines ihm von der Verfassung gewährten Grundrechtes geltend macht. Randnummer 3 Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag nicht schon deswegen unbegründet ist, weil die Verfassung, auf die sich der Antrag stützt, später in Kraft getreten ist als die angegriffene Verordnung. Er scheitert in jedem Fall daran, dass der Antragsteller weder eine Beschränkung seines ihm von der Verfassung gewährleisteten Eigentums noch eine Enteignung geltend machen kann. Randnummer 4 Durch die angegriffene Verordnung wird, über das Mieterschutzgesetz hinausgehend, die Rechtsstellung des Vermieters im Verhältnis zum Mieter weiter eingeengt. Durch das Mieterschutzgesetz war die Rechtsstellung des Vermieters, abweichend von der Regelung des BGB, insofern eingeengt worden, als ihm das Recht, die Person des Mieters zu bestimmen, in einem bestimmten Umfang entzogen wurde, ohne dass sein Recht, die Sache zu vermieten und durch Vermietung zu nutzen, angetastet worden wäre. Auch die Verordnung greift in die Rechtsstellung des Vermieters, soweit die Vermietbarkeit der Sache in Frage steht, nicht ein, beschränkt ihn jedoch noch weiter in Bezug auf den Kreis der Personen, die als Mieter in Frage kommen. Die Abweichung der Verordnung vom 23.11.1946 gegenüber dem Mieterschutzgesetz besteht darin, dass der Vermieter auch bei dringendem Eigenbedarf kein Vorrecht vor einem Fremdmieter mehr haben soll. Darin liegt ebensowenig eine Beschränkung des Eigentums wie in der mit dem Mieterschutzgesetz angebahnten Regelung. Die Schlechterstellung des Vermieters durch das MSchG. gegenüber dem BGB, und durch die Verordnung vom 23.11.1946 wieder gegenüber dem MSchG. bezieht sich beide Male lediglich auf die Macht des Vermieters, über die Person des Mieters zu entscheiden. Es ergibt sich daraus, dass eine -Entschädigung- des Antragstellers schon daran scheitert, dass kein Schaden entstanden ist. Der ökonomische Wert von Tauschleistungen - vorliegenden von Sachgebrauch und Mietzins - hängt nicht von der Person der Tauschpartner ab. Der Antragsteller hat auch nicht einmal behauptet, dass die von ihm beanspruchte Wohnung durch die Verordnung unvermietbar oder auch nur schlechter vermietbar geworden wäre. Ob der Wert der Wohnung dem Antragsteller als Mietzins oder als Eigengebrauch zufließt, kommt wirtschaftlich auf dasselbe hinaus; er könnte sich den Eigengebrauch weder höher noch niedriger anrechnen. Randnummer 5 Der Antrag ist daher ebenso unbegründet, wie es ein Antrag wäre, der davon ausginge, die durch das Mieterschutzgesetz getroffene Regelung des Verhältnisses zwischen Mieter und Vermiete sei eine Beschränkung des Eigentums des Vermieters; daraus ergibt sich, dass der Antrag „offenbar“ unbegründet ist. Randnummer 6 Der Beschluss ist gemäß § 21 Abs. I, Satz 1 StGHG ergangen. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021769
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