Leitsatz Nicht jede angebliche Verletzung eines Grundrechts kann zum Gegenstand eines Antrags beim Staatsgerichtshof gemacht werden. Die Verletzung eines Grundrechts kann vielmehr nur dann zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof gemacht werden, wenn gerade dieses Grundrecht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen ist. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 200,– festgesetzt und ist von Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller ist durch Urteil des Landesgerichts in ... vom 16.VII.19 (...) wegen Schwarzverkauf von etwa einen Doppelzentner Zucker zum Überpreis von über RM 9700,– (Verbrechen gegen die RWVO) zu einer Gefängnisstrafe von 4 Jahren und RM 50.000,- Soldstrafe verurteilt worden. Ihm wurde die Ausübung des Berufs als ... auf die Dauer von 4 Jahren untersagt. Auf seine Revision wurde das Urteil von Strafsenat des OLG in Frankfurt a.M. am
- XII.1946 (...) – unter Verwerfung der Revision im Übrigen – im Strafmaß aufgehoben. Durch Urteil der Strafkammer ... vom 28.I.1946 wurde der Antragsteller darauf zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von RM 30.000,– verurteilt; die Berufsausübung wurde ihm für die Dauer von 3 Jahren untersagt. Randnummer 2 Der Antragsteller begehrt Aufhebung der Urteile des OLG Frankfurt a.M. vom 5.XII.1946 und des LG ... vom 26.I.
- Er behauptet, die Urteile verstießen gegen die Hessische Verfassung, weil sie den Artikeln 20 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 zuwiderliefen. Randnummer 3 Der Antragsteller sei zunächst zweimal wegen der gleichen Tat bestraft worden. Im Unterwerfungsverfahren vor der Preisüberwachungsstelle ... vom 20.III.1946 (...) habe er sich einer Ordnungsstrafe von RM 20.000,– unterworfen, weil er in der "Umbruchszeit" außer Cognac und Öl auch ca. 100 kg Zucker ohne Marken zu regulären Preisen abgegeben habe. Weder das LG in ... noch das OLG in Frankfurt a.M habe einen Verbrauch der Strafklage angenommen, sondern das Strafverfahren neben dem Ordnungsstrafverfahren für zulässig gehalten. Randnummer 4 Dem Grundsatz des Art.
- Abs. 2 HV, wonach jeder als unschuldig zu gelten habe, bis er durch rechtskräftiges Urteil für schuldig befunden sei, laufe es zuwider, dass dem Antragssteller von LG ... seine Vorstrafen zu Beginn der Verhandlung vorgehalten worden seien. Randnummer 5 Art. 22 Abs. 2 HV sei vom LG ... verletzt worden, weil es dem Antragsteller "hartnäckiges Verleugnen der Wahrheit aus charakterlicher Veranlagung" vorwerfe, da er in Ordnungsstrafverfahren einen zu niedrigen Preis angegeben habe. Randnummer 6 Schließlich sei die vom LG ... im zweiten Urteil ausgesprochene Strafe außergewöhnlich hoch. Sie richte sich nicht nach der schwere der Tat und Verletze deshalb Art. 21 Abs. 2 HV . Randnummer 7 Dem Antrag war der Erfolg zu versagen. Randnummer 8 Im
- Abschnitt ( §§ 45 ff) des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 12.XII.1947 (GVBl. für das Land Hessen 1948 S. 3) ist die Verteidigung der Grundrechte geregelt. Nach § 45 Abs. 2 kann der Antrag beim Staatsgerichtshof (StGH) von jedermann gestellt werden, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährten Grundrecht verletzt sei. Diese Berechtigung zur Antragstellung beim StGH steht nicht für sich allein und schafft nicht eine selbständige Antragsberechtigung, sondern ist nur in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 46 – 49 StGHG zu verstehen. Durch diese Vorschriften wird im Einzelnen festgelegt, wie der Antrag gestellt werden muss, gegen wen er zu richten ist, und – § 48 – unter welchen besonderen Voraussetzungen die Verletzung eines Grundrechts durch einen Antrag beim StGH gerügt worden kann. Es ist keineswegs so, dass jede angebliche Verletzung eines Grundrechts, gleichviel durch wen und in welchen Verfahren sie geschehen ist, zum Gegenstand eines Antrags beim StGH gemacht werden kann. § 48 StGHG bestimmt vielmehr, dass die Verletzung eines Grundrechts nur dann zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem StGH gemacht werden kann, wenn gerade diesen Grundrecht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (sei es vor den ordentlichen Gerichten order Verwaltungsgerichten) gewesen ist. § 48 Abs. 1 regelt den Fall, dass ein solches gerichtliches Verfahren noch nicht anhängig gewesen ist, Abs. 2 regelt das Verfahren eines anhängiges Verfahren, und schließlich gibt Abs. 3 die Bestimmungen, wie in den "übrigen Fällen" zu verfahren ist, also wenn bereits das gerichtliche Verfahren abgeschlossen ist. Nach § 48 Abs. 3 ist ein Verfahren vor dem StGH nur statthaft, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten "in der Sache zuständigen Gerichts" herbeigeführt hat. Diese Wendung "in der Sache zuständigen Gerichte" bedeutet das Gericht, das für die Entscheidung über das Grundrecht , um dessen angebliche Verletzung der Streit geführt wird, als höchstes Gericht zuständig ist. Dass nur das gemeint sein kann, folgt aus § 48 Abs. 4 StGHG . Danach muss der Antragsteller, wenn das höchste Gericht kein solches des Landes Hessen ist, vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht die Aussetzung des Verfahrens und die Entscheidung durch das StGH beantragen, wenn er sich auf ein ihm nach der Hessischen Verfassung zustehendes Grundrecht berufen will. Randnummer 9 Es können mithin Entscheidungen der Gerichte mit einem Antrag vor dem StGH nur dann angefochten werden, wenn den Gegenstand des Streits ein Grundrecht gebildet hat, und der Antragsteller Verletzung dieses Grundrechts behauptet. Er kann aber dem StGH nicht anrufen, wenn er behauptet, die Gerichte hätten durch die Art ihrer Entscheidung ein Grundrecht verletzt, obwohl dieses Grundrecht nicht den Gegenstand des Streites gebildet hat. Randnummer 10 Es besteht auch kein Bedürfnis, über den Wortlaut des § 48 StGHG hinaus für alle angeblichen Verletzungen eines Grundrechts eine Antragsbefugnis zu eröffnen. Urteile der Gerichte, die angeblich in einer die Verfassung verletzenden Art zustande gekommen sind, können mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Randnummer 11 Die Aufstockung einer neuen Rechtsmittelinstanz, welche allgemein die Entscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen hätte, ist weder durch § 45 Abs. 2 noch durch § 48 StGHG beabsichtigt worden. Randnummer 12 Da außer Frage steht, dass in dem Verfahren, in welchen die vom Antragsteller angefochtenen Entscheidungen des LG ... und OLG Frankfurt a.M. ergangen sind, kein Grundrecht Streitgegenstand war, fehlt es an einem wesentlichen Erfordernis, um bei dem Staatsgerichtshof eine Grundrechtsverletzung geltend machen zu können, weshalb gemäß § 21 Abs. 1 StGHG der Antrag als offenbar unbegründet zurückzuweisen war. Randnummer 13 Die Festsetzung der Gebühr ergibt sich aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021770