Leitsatz Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsklage. Gründe Randnummer 1 Der Antrag wird als der Form nicht entsprechend und offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf 100.- DM festgesetzt und ist von dem Antragsteller zu tragen. Randnummer 2 Als der Antragsteller in Kriegsgefangenschaft war, hat seine Ehefrau ein ihm gehöriges Motorrad an einen Dritten verkauft und übereignet. Der Antragsteller hat gegen den Käufer auf Herausgabe des Motorrads geklagt. Das Amtsgericht... hat durch rechtskräftiges Urteil die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Käufer Eigentümer des Motorrades geworden sei, da die Ehefrau des Antragstellers im Rahmen der erweiterten Schlüsselgewalt zur Vertretung des Antragstellers befugt gewesen sei. Randnummer 3 Der Antragsteller hat vorgebracht, das Amtsgericht... habe durch dieses Urteil sein, des Antragstellers, Grundrecht des Eigentums ( Art. 45 HV .) verletzt. Er hat beantragt, das Urteil für kraftlos zu erklären, und hat diesen Antrag auf Art. 131 HV in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) gestützt. Randnummer 4 Der Antrag entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form und ist offenbar unbegründet. Randnummer 5
- Der Antrag, der nach Art. 131 HV . §§ 45 ff StGHG zur Verteidigung eines Grundrechts gestellt wird, ist nach § 45 Abs. 3 1.c. gegen den zurichten, der das Grundrecht verletzt hat. Bei angeblicher Verletzung durch ein Organ oder eine Behörde des Landes ist der Antrag gegen das Land Hessen zu richten. Der Antragsteller hat das Land Hessen nicht als Antragsgegner bezeichnet. Randnummer 6
- Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann der Antrag von Jedermann gestellt werden, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verletzt sei. Diese Bestimmung ist im Zusammenhange mit den §§ 46 - 49 zu verstehen, welche das Verfahren im einzelnen regeln. Daraus ergibt sich, dass nicht jede angebliche Verletzung eines Grundrechtes ein Antragsrecht gibt: vielmehr ist nach § 48 Voraussetzung, dass die angebliche Verletzung eines Grundrechts bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen ist oder ist oder zum Gegenstände eines solchen Verfahrens gemacht werden kann. Im ersten Falle findet nach Abs. 3 ein Verfahren vor den StGH nur statt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den StGH anruft. Für den zweiten Fall ist in Abs. 2 vorgesehen, dass das mit der Sache befasste Gericht ein Gutachten des StGH einholt. Für den dritten Fall schreibt Abs. 1 vor, dass der StGH den Antragsteller an das zuständige Gericht verweisen und die Sache dorthin abgeben soll; der StGH entscheidet nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinaus geht, insb. mit Wiederholung zu rechnen ist, und daher eine allgemeine Regelung geboten erscheint. Das Gesetz hat also nur Fälle im Auge, in denen die Verletzung des Grundrechts Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens nein kann. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 4, wonach, wenn das höchste Gericht kein Gericht des Landes Hessen ist, die Person, welche sich auf ein ihr nach der Hessischen Verfassung zustehendes Grundrecht berufen will, nur vor Abgabe der Sache an das höchste Gericht die Aussetzung des Verfahrens und die Entscheidung über das Grundrecht durch den StGH beantragen kann. Der Fall, dass nicht in einem gerichtlichen Verfahren über eine Grundrechtsverletzung gestritten wurde, gestritten wird oder gestritten werden kann, sondern die Grundrechtsverletzung eben erst in der gerichtlichen Entscheidung selbst liegen soll, fällt nicht hierunter. Er ist in StGHG nicht geregelt, sodass hier nur die ordentlichen Rechtsmittel gegeben sind. Es ist aber kein Raum für ein Verfahren vor dem StGH zur Nachprüfung gerichtlicher Entscheidungen, welche angeblich die Verfassung verletzen. Randnummer 7 Der Antrag ist deshalb offenbar unbegründet. Randnummer 8
- Der Antrag ist aber auch unter einem weiteren Gesichtspunkt offenbar unbegründet. Den Antrag nach § 45 Abs. 2 STGHG kann nämlich nur stellen, wer geltend macht, das ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei. Der Antragsteller meint, das Urteil des Amtsgerichts... habe das ihm, dem Antragsteller, durch Art. 45 HV . gewährleistete Grundrecht des Privateigentums verletzt. Der Anspruch, den der Antragsteller vor dem Amtsgericht... erhoben hat, war aber nicht das subjektive öffentliche Recht des Privateigentums, sondern der bürgerlichrechtliche, aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch des § 985 BGB. Nicht das Grundrecht des Eigentums als solches war Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht..., sondern lediglich die Frage, ob das Eigentum des Antragstellers, welches als solches außer Zweifel stand, kraft der Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf den Beklagten jenes Rechstreits übergegangen ist. Ob diese bürgerlichrechtliche Frage vom Amtsgericht... richtig entschieden worden ist, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof. Randnummer 9 Diese Entscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG . Randnummer 10 Die Festsetzung der Gebühr ergibt sich aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021771