Leitsatz
- Die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat der amerikanischen Zone ist als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung anzusehen.
- Das auf einem Beschluß des Länderrats vom 05.03.1946 beruhende Befreiungsgesetz ist für die Ländergerichte richterlicher Nachprüfung entzogen. Es ist ohne Rücksicht auf die Verfassung anwendbar. Tenor Der Antrag wird als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf DM 100.-- festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag greift das im Tenor dieses Beschlusses genannte Befreiungsgesetz mit der Begründung an, dasselbe verletze anerkannte Regeln des Völkerrechts, die vom Antragsteller unter Berufung auf die im Oktober 1948 von der UN-Vollversammlung aufgestellte Deklaration der Menschenrechte einzeln angeführt werden. Der Antragsteller geht hierbei davon aus, dass Art. 67 HV die Regeln des Völkerrechts zu bindenden Bestandteilen des Hessischen Landesrechts und ein Gesetz, das mit solchen Regeln in Widerspruch steht, für ungültig erklärt hat. Randnummer 2 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen, vielmehr sich schriftlich dahin geäußert, dass nach seiner Meinung der Antrag als der Form nicht entsprechend und offenbar unbegründet gemäß § 21 Abs. 1 StGHG zurückzuweisen sei. Randnummer 3 Soweit der Antragsteller gemäß Art. 131 Abs. 1 HV eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Befreiungsgesetzes herbeiführen will, fehlt ihm die Antragsberechtigung, weil er nicht zu dem Personenkreis gehört, dem nach Maßgabe der §§ 17 Abs. 2, 41 Abs. 1 StGHG ein Antragsrecht eingeräumt ist. Randnummer 4 Soweit von ihm versucht wird, ein Recht, den Staatsgerichtshof anzurufen, aus § 45 Abs. 2 StGHG herzuleiten, kann es dahin gestellt bleiben, ob der Hinweis auf ein gegen den Antragsteller anhängig gemachtes Spruchkammerverfahren ohne weiteres als eine schlüssige Antragsbegründung gelten kann. Randnummer 5 Abgesehen hiervon ist jedenfalls der Staatsgerichtshof zu einer Entscheidung über die Berechtigung des eingangs gekennzeichneten, gegen die Verfassungsmäßigkeit des Befreiungsgesetzes, damit auch gegen seine Anwendbarkeit gerichteten Angriffs, worauf zugleich die Antragstellung aus § 45 Abs. 2 StGHG gestützt wird, nicht berufen. Randnummer 6 Das genannte Gesetz ist in den Ländern des amerikanischen Besatzungsgebietes einheitlich erlassen worden. Hierauf weist Ziff. 6 der Präambel dieses vom Hessischen Ministerpräsidenten nach Art. III Abs. 2 der damals allein hierfür maßgebliche gewesenen Proklamation Nr. 2 der Militär-Regierung ordnungsmäßig genehmigten und verkündeten Gesetzes eindeutig, auch für den Antragsteller erkennbar hin. Randnummer 7 In Frage steht, welchen Einfluss die Tatsache, dass ein Gesetz von den im Länderrat des genannten Besatzungsgebiets zusammengeschlossenen Ministerpräsidenten in rechtsgültiger Weise gleichlautend genehmigt und verkündet worden ist, auf die Befugnis richterlicher Nachprüfung im Rahmen der Ländergerichtsbarkeit des Besatzungsgebiets hat. Randnummer 8 Diese Frage ist vom Hessischen Minister der Justiz in einem für jenen Länderrat am 17.V.1949 erstatteten Rechtsgutachten erschöpfend behandelt worden. Randnummer 9 Der Staatsgerichtshof ist bei Entscheidung der vorliegenden Sache in Übereinstimmung mit diesem Gutachten von folgenden Erwägungen ausgegangen: Randnummer 10 In den deutschen Ländern des amerikanischen Besatzungsgebiets ist zwischen der Staatsgewalt, die vom Volke ausgeht und durch die Landtage als gesetzgebende Organe ausgeübt wird, einerseits und der von der Militärregierung ausgeübten Staatsgewalt andererseits zu unterscheiden, wobei hier die Streitfrage dahingestellt bleiben kann, ob die von der Militärregierung ausgeübte Staats-Gewalt eine deutsche oder eine fremde ist. Die von den im Länderrat zusammengeschlossenen Ministerpräsidenten ausgeübte gesetzgebende Gewalt ist nicht von derjenigen der Landtage und mithin auch nicht aus der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt abgeleitet, sondern aus der Staatsgewalt, welche die Militärregierung kraft Kriegs- und Besatzungsrechts für sich in Anspruch genommen hat. Die Militärregierung unterscheidet zwischen Gesetzgebung auf Länderebene, auf Zonenebene und auf Viermächteebene. Die im Länderrat ausgeübte Gesetzgebungszuständigkeit der Ministerpräsidenten beruht daher auf den Proklamationen Nr. 2 und Nr. 4 der Militärregierung. In Artikel II der Proklamation Nr. 4 heißt es insoweit: "Auf den nach Artikel I dieser Proklamation der Militärregierung vorbehaltenen Gebieten, und nur auf diesen, bleibt die Machtbefugnis der Militärregierung und der von ihr ermächtigten Ministerpräsidenten, wie in Proklamation Nr. 2 der Militärregierung vorgesehen, bestehen." Randnummer 11 Daraus geht hervor, dass die im Länderrat vereinigten Ministerpräsidenten als von der Militärregierung ermächtigt tätig werden. In ihren mit Schreiben vom 1.III.1947 betr. Abänderung der Militärregierungsbestimmungen Titel 5, Abschnitt B. "Deutsche Gesetzgebung" durch das Büro des Militärgouverneurs mitgeteilten Ausführungsbestimmungen hat die Militärregierung insoweit unter 5-214.1 "Befugnis des Länderrats" klargestellt: "Die gesetzgebende Gewalt des Länderrats wird von der Militärregierungs-Proklamation Nr. 2 (MGR 23-301) und der in Abänderung dazu erlassenen Militärregierung-Proklamation Nr. 4 (MGS 25) hergeleitet." Randnummer 12 Weiterhin heißt es dort unter 5-214.3 "Vom Länderrat eingeleitete Gesetzgebung": "Der Länderrat kann in erster Instanz über Angelegenheiten entscheiden, für die eine Einheitlichkeit der Gesetzgebung in den Ländern für notwendig oder wünschenswert erachtet wird. ... Wenn der stellvertretende Militärgouverneur solche Entscheidungen oder Anträge genehmigt und beschließt, dass die Angelegenheit die unmittelbare Ausübung von Militärregierungsbefugnis erfordert, hat er den Länderrat durch entsprechende Mitteilung über das Regional Government Coordinating Office in Kenntnis zu setzen." Randnummer 13 Das besagt, dass auch die Militärregierung die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen durch den Länderrat als Ausübung von Befugnissen der Militärregierung ansieht. Randnummer 14 Infolgedessen hat der Rechtsausschuss des Länderrate in seiner Sitzung vom 16.IX.1947 eu Punkt 17 der Tagesordnung durch Beschluss sich dahin geäußert: "dass ein derartiges, im Länderrat zur einheitlichen Geltung beschlossenes und von der Militärregierung genehmigtes Gesetz nicht von der Gesetzgebung eines einzelnen Landes geändert werden darf." Randnummer 15 In Übereinstimmung hiermit hat die Militärregierung im Schreiben vom 25.XI.1947 betr. Gesuch des Länderrats Nr. L 24-5 durch das Büro des Militärgouverneurs in Berlin den Direktorien der Ämter der Militärregierung für Bayern, Württemberg-Baden, Hessen und Bremen mitteilen lassen: "
- Es wird Bezug genommen auf das Länderratsgesuch L 24-5 "Stellungnahme zur Frage der zonalen Gleichförmigkeit vorher von OMGUS genehmigter Gesetzentwürfe.
- Dieses Hauptquartier stimmt überein, dass für die Abänderung, Ergänzung oder Aufhebung der folgenden in Teil I des Annex 4 des oben genanten Gesuchs aufgeführten Gesetze Maßnahmen des Länderrats oder einer höheren Stelle notwendig sind ..." Randnummer 16 Die von den im Länderrat vereinigten Ministerpräsidenten erlassenen Gesetze bedürfen daher auch keiner Zustimmung seitens der Landtage, vielmehr hat der Länderrat mit Zustimmung des Parlamentarischen Rats der US-Zone in seiner Sitzung vom 9.IX.1947 über "Das Gesetzgebungsverfahren in der US-Zone" unter III
(2)insoweit festgestellt: "Nach der Genehmigung durch OMGUS wird das Gesetz - ohne Torlage an die Landtage von den Ministerpräsidenten (dem Senatspräsidenten der Freien Hansestadt Bremen) erlassen und verkündet." Randnummer 17 Ebenso wie diese Gesetze weder einer Vorlage an die Landtage bedürfen, noch von den Landtagen geändert werden können, sind sie auch einer Prüfung durch die Landesgerichte entzogen. Denn eine Prüfung durch die Gerichte, einschließlich der Staats- und Verfassungsgerichtshöfe, würde voraussetzen, dass solche Gesetze nur aufgrund oder mindestens im Rahmen der in den Ländern durch Volksabstimmung erlassenen Verfassungen ergehen dürften. Randnummer 18 Das hier streitige Befreiungsgesetz beruht auf einem Beschluss des mehrerwähnten Länderrats vom 5.III.1946 und ist von ihm mit Beschluss vom 9.IX.1947 für "zoneneinheitlich" erklärt worden. - Es ist weiterhin durch eine vom Militärgouverneur des amerikanischen Besatzungsgebiets in der Länderratssitzung vom 5.III.1946 persönlich abgegebene, nachher mit Schreiben des Regional Government Coordinating Office vom 24.V.1946 bestätigte Erklärung genehmigt worden. - Endlich wurde jener Beschluss des Länderrats vom 9.IX.1947, welcher den zoneneinheitlichen Charakter des Gesetzes festlegt, mit OMGUS-Schreiben vom 25.XI.1947 ausdrücklich bestätigt. Randnummer 19 Da mithin das Befreiungsgesetz ohne Zweifel zu denjenigen Gesetzen gehört, die nach obigen Ausführungen für die Ländergerichte jenes Besatzungsgebiets richterlicher Nachprüfung entzogen sind, kann für eine Erörterung der vom Antragsteller gegen dieses Gesetz erhobenen Einwendungen hier kein Raum sein. Randnummer 20 Es genügt vielmehr, dass ohne richterliche Nachprüfung von der Gültigkeit des Gesetzes, mithin zwangsläufig davon auszugehen ist, dass es ohne Rücksicht auf die Verfassung anwendbar bleibt. Randnummer 21 Insoweit gilt für die Ländergerichte das Gleiche, wie für die Ministerpräsidenten der in Frage kommenden Länder als Gesetzgeber eines nach Inkrafttreten ihrer Verfassung zoneneinheitlich erlassenen Gesetzes, wozu im oben mitgeteilten Rechtsgutachten der vom Rechtsausschuss des Länderrats der Zone vertretene Standpunkt dahin gekennzeichnet wird, dass die Ministerpräsidenten, wenn sie auch politisch auf eine Wahrung der in den Länderverfassungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze bedacht und politisch den Landtagen insoweit verantwortlich sein werden, bei der Ausübung dieser ihnen von der Militärregierung übertragenen Gesetzgebungsbefugnis nicht an die Verfassung ihres Landes gebunden sind. Randnummer 22 Hiernach war der gestellte Antrag als in der Sache offenbar unbegründet zurückzuweisen, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG . Randnummer 23 Die Entscheidung über die Gebühr beruht auf § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021774