Leitsatz
- Art. 59 HV , der den Unterricht in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen für unentgeltlich erklärt, ist nicht nur ein Programmpunkt für eine späteres Gesetzgebung, sondern seit Inkrafttreten der Hessischen Verfassung - dem 01.12.1946 - unmittelbar geltendes Recht.
- Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV schließt jede Zahlung für den Unterricht, gleichviel unter welchen Namen sie erhoben wird, aus. Für die Teilnahme am Unterricht darf auch keine Aufnahmegebühr erhoben werden.
- § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.02.1949, der bestimmt, daß die seit dem 1.12.1946 gezahlten Unterrichtsgelder nicht zurückerstattet, noch nicht entrichtete Unterrichtsgelder aber nicht erhoben werden, ist verfassungswidrig. Tenor 1) Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen ist seit Inkrafttreten der Verfassung unmittelbar geltendes Recht. 2) § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 (GVBl. 18/49) ist verfassungswidrig und daher ungültig. 3) Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen schließt es aus, für die Teilnahme am Unterricht in den dort genannten Schulen eine Aufnahmegebühr zu erheben. 4) die Wiederaufnahme der mit diesem Urteil in Widerspruch stehenden, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wird für zulässig erklärt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Artikel 59 der Verfassung des Landes Hessen lautet: Randnummer 2 "In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muss vorsehen, dass für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülern, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. Randnummer 3 Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen." Randnummer 4 Durch Runderlass vom 16.3.1947 (V/II 9251/47) hat der Minister für Kultus und Unterricht mit Zustimmung des Ministers der Finanzen angeordnet, dass vom 1.4.1947 ab für den Besuch aller öffentlichen Schulen und Hochschulen Schul- und Unterrichtsgelder (Verlesungsgebühren) nicht mehr erheben werden; die vor dem 15.5.1947 entrichteten Unterrichtsgelder sollen vorerst nicht zurückerstattet werden. Weiter hat der Minister für Kultus und Unterricht durch das an die Rektoren der Universitäten und Hochschulen gerichtete Rundschreiben vom 24.6.1947 (II 13140/47), um eine unterschiedliche Behandlung der Studenten zu vermeiden, angeordnet, dass für das Sommersemester 1947 Unterrichtsgelder zu zahlen seien. Er hat dann am 31.7.1947 dem Kabinett den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vorgelegt, das nach wiederholten Kabinettsberatungen am 13.8.1947 gebilligt und den Landtag zugeleitet wurde. Nach mehrfachen Beratungen in Ausschüssen und in Landtage wurde es in der
- Lesung am 12.1.1949 vom stellvertretenden Ministerpräsidenten namens der Regierung zurückgesogen, da keins Aussicht bestand, dass sich eine Mehrheit für den Gesetzesantrag finden werde; das Kabinett erklärte sich am gleichen Tage mit der Zurückziehung einverstanden. Am 16.1.1949 legten die SPD-Fraktion, am 21.1.1949 die KPD-Fraktion Initiativ-Anträge betreffend den Entwurf eines Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit am 9.2.1949 in
- und
- Lesung angenommen und unter dem 16.2.1949 im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.3.1949 verkündet wurde. § 7 Absatz 2 hat folgenden Wortlaut: Randnummer 5 "Bereits gezahlte Unterrichtsgelder werden nicht zurückerstattet, noch nicht entrichtete Unterrichtsgelder werden nicht mehr erhoben." Randnummer 6 Inzwischen hatte..., der zur Schuldgeldzahlung für seine Söhne für Zeit von Dezember 1946 bis März 1947 herangezogen worden war, Klage im Verwaltungsgericht gegen die Stadt... erhoben. Das Verwaltungsgericht... hat durch Urteil vom 7.7.1948 seiner Klage stattgegeben und die Heranziehungsverfügung aufgehoben, der Verwaltungsgerichtshof am 7.1.1949 unter Abänderung dieses Urteils die Klage abgewiesen mit der Begründung, Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 HV . stelle kein geltendes Recht, sondern nur ein Programm dar. Randnummer 7 Aufgrund dieses Sachverhalts und mit der Behauptung, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über Schuldgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 Aufnahmegebühren verlangt werden, hat der Landesanwalt den Staatsgerichtshof angerufen und die dem Tenor entsprechenden Anträge gestellt. Randnummer 8 II. Die Antragsberechtigung des Landesanwalts ist nach §§ 17 und 41 StGHG . gegeben, da Streit über die Auslegung und Anwendung des Artikels 59 HV . besteht und Bedenken gegen die Gültigkeit den § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit geltend gemacht werden. Randnummer 9 Der Wortlaut des Artikels 59 Abs. 1 Satz 1 HV und die darin gewählte bestimmte Form sprechen dafür, dass es sich um mehr als eine bloße Empfehlung an den Gesetzgeber handelt. Da auch hinsichtlich dieser Bestimmung keine Verweisung auf ein späteres Gesetz ausgesprochen ist, liegt in ihr prima facie nicht ein Programm, sondern unmittelbar geltendes Recht. Gleichen Wortlaut hatte zwar auch die Weimarer Verfassung im Artikel 145 Satz 3 gewählt: Randnummer 10 "Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich", Randnummer 11 und trotzdem galt diese Bestimmung nach fast unbestritten herrschender Meinung nur als Programmsatz (Anschütz-Poetzsch-Heffter). Zwischen der Hessischen Verfassung und der Weimarer Verfassung besteht aber ein grundlegender Unterschied, der eine Übernahme der Auslegung ausschließt. Die Weimarer Verfassung war für einen Bundesstaat mit weitreichender Länderkompetenz geschaffen. Das brachte es mit sich, dass - abgesehen von ganz bestimmten grundlegenden Fragen - vornehmlich die Verfassungsartikel im Bereich dieser Länderkompetenz als Programmsätze, als Anregungen an die Länderregierungen aufgefasst wurden. Die Hessische Verfassung hatte sich aber nur mit den ihr selbst gegebenen Zuständigkeiten zu befassen. Dieser grundlegende Unterschied schließt es aus, die Auslegung der Weimarer Verfassung ohne weiteres für die Hessische Verfassung anzuerkennen. Randnummer 12 Daraus, dass die Weimarer Verfassung - wenn auch zum Teil zwangsläufig - sehr viel Programmsätze und wenig positives Recht enthielt, ergaben sich die aus der Vergangenheit hinlänglich bekannten Streitpunkte und Schwierigkeiten, die schließlich zu einer Aushöhlung der gesamten Verfassungsgrundlagen führten. Eine selche Entwicklung wollte die Hessische Verfassung bewusst verhindern und Programmsätze nach Möglichkeit vermeiden. Randnummer 13 Allerdings gab der Berichterstatter des Verfassungsausschusses der verfassungberatenden Landesversammlung Grosshessens vor dieser nach dem stenografischen Bericht zum Artikel 59 (Artikel 42 des Entwurfs) die Erklärung ab: Randnummer 14 "In Artikel 42 wird bestimmt, dass der Schulunterricht und die Lernmittel in allen Schulen unentgeltlich sind. Auch dieses Wort darf kein leeres Wort bleiben. Wir beantragen, dass durch ein Gesetz diese Frage näher geregelt und dass neben der Unentgeltlichkeit des Unterrichte vor allem auch Erziehungsbeihilfen geleistet werden." Randnummer 15 Gegenüber dieser Erklärung, nach der Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 HV . als Programm aufgefasst werden könnte, hat der Zeuge..., gleichfalls seinerzeit Mitglied des Verfassungsausschusses, in der Hauptverhandlung bekundet, dass die Erklärung des Berichterstatters nur dessen persönliche Auffassung darstelle; der Verfassungsausschusses habe in Eile gearbeitet und die vom Berichterstatter abgegebene Erklärung nicht vorher schriftlich fixiert; in der Absicht, sich von der Weimarer Verfassung zu distanzieren und möglichst viel unmittelbar geltendes Recht zu schaffen, habe der Verfassungsausschuss durch den bestimmten Wortlaut der Fassung den geltenden Gesetzeszustand klarstellen wollen. Die verfassungsberatende Landesversammlung selbst hat in ihren Aussprachen über den Verfassungsentwurf keins Stellungnahme zu der strittigen Frage erkennen lassen. Ebensowenig lässt sich etwas aus der Volksabstimmung schließen, durch die die Verfassung in Kraft gesetzt wurde; der Wills dieses Gesetzgehers zur Frage Programm oder Gesetz ist erkennbar nirgends zum Ausdruck gekommen, konnte es bei der en bloc-Abstimmung auch nicht. Randnummer 16 Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass es sich bei dem Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 HV um unmittelbar geltendes Recht handelt. Ihre Stütze findet diese Auffassung in den allgemeinen Grundsätzen für die Prüfung von Verfassungsbestimmungen. Ein Verfassungssatz kann niemals dann eins aktuelle Rechtsform darstellen, wenn zu seiner Vollziehbarkeit noch ein Gesetz erforderlich ist; in diesem Falle ist er lediglich Richtlinie und Schranke für die Gesetzgebung. Ist eine solche Bestimmung aber gerichtlich erkennbar (justitiabel) und vollziehbar, dann liegt unmittelbar geltendes Recht vor. Kein Kriterium ist es beim Vorliegen dieser Voraussetzungen, ob noch erläuternde Ausführungsbestimmungen zweckmäßig sind; diese nehmen der Verfassungsbestimmung nicht den Charakter der Aktualität, wie auch jedes anders Gesetz durch Ausführungsbestimmungen nicht in seinem Wesen beeinträchtigt oder in seiner Geltung berührt wird. Gleichfalls ist ohne Bedeutung, welches Folgen sich aus der Anerkennung unmittelbarer Geltung einer Verfassungsnorm in Sonderheit auf den Gebiete der Staatsfinanzen ergeben. Das Staatshaushaltsgesetz ist ein Verwaltungsakt, der sich nach dem materiellen Gesetzesrecht zu richten hat und nicht ungekehrt. Seiner Natur nach ist er ein Voranschlag. Nach § 29 Abs. 1 der noch gültigen Reichshaushaltsordnung dienen alle Einnahmen grundsätzlich als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabenbedarf. Der Portfall des Schulgeldes, dessen Erhebung durch Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 HV verboten ist, gefährdet also in keiner weise das Schulwesen, das nach Artikel 56 HV Sache des Staates ist. Sowohl Einnahmeausfälle wie Ausgleichsausprüche sind aus den gesamten Staatseinnahmen zu decken. Tatsächlich ist auch, wie unter I ausgeführt, gemäß Anordnung des Ministers für Kultus und Unterricht bei Schulen seit 1.4.1947 und bei Hochschulen seit Herbat 1947 kein Unterrichtsgeld mehr erhoben worden. Randnummer 17 Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 HV ist an sich verständlich, gerichtlich erkennbar und unmittelbar vollziehbar. Er ist mit dem Inkrafttreten der Hessischen Verfassung unmittelbar geltendes Recht geworden. Randnummer 18 III. Da Artikel 59 HV seit dem
- Dezember 1946 unmittelbar geltendes Recht ist, widerspricht jede Einziehung von Schulgeld für einen Zeitraum nach diesem Tage der Verfassung, so lange nicht etwa durch ein Gesetz nach Abs. 1 Satz 3 dieses Artikels für bestimmte Personenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist. Ein solches Gesetz liegt nicht vor. Alle Schulgeldzahlungen nach dem
- Dezember 1946 sind daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt und müssen erstattet worden. Wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vom 16.2.1949 diese Rückerstattung ausschließt, so steht dem zugleich Artikel 45 HV entgegen. Jene Bestimmung ist also verfassungswidrig und daher ungültig. Randnummer 19 IV. Wenn nach Artikel 59 Abs. 1 Satz 1 HV der Unterricht in allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen unentgeltlich ist, so schließt diese Bestimmung sinngemäß jede Zahlung für den Unterricht aus, gleichviel unter welchen Namen sie erhoben wird. Der Unterricht darf nichts kosten; also dürfen für den normalen ordnungsmäßigen Beginn des Unterrichts keine Zahlungen verlangt werden. Es wäre der Umgebung dieser Verfassungsbestimmung ein weites Feld eingeräumt, wenn für den Anfang der Schulzeit oder für den Übergang in sine höhere Klasse oder für den Beginn eines neuen Semesters eine Gebühr erheben werden könnte. Randnummer 20 V. In der Verwaltungsstreitsache des ... ... gegen die Stadt... ist in der Frage der Schulgeldfreiheit eine rechtskräftige Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gefällt worden, die mit dem vorliegenden Urteil in Widerspruch steht. Es ist möglich, - wenn dem Staatsgerichtshof auch nicht bekannt -, dass noch andere Entscheidungen dieser Art vorliegen. Der Staatsgerichtshof hat daher von der Ermächtigung des § 43 Abs. 2 StGHG . Gebrauch gemacht und die Wiederaufnahme aller solcher Verfahren, soweit sie von irgendeinem Gericht bereits rechtkräftig abgeschlossen sind, für zulässig erklärt. Randnummer 21 VI. Das Urteil entspricht dem Antrage des Landesanwalts auf Klarstellung einer Verfassungsbestimmung. Der Staatsgerichtshof hat daher davon abgesehen, gemäß § 24 StGHG . die Erstattung von Auslagen anzuordnen oder Gebühren festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021775
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