Tenor Der Antrag wird als der Form nicht entsprechend zurückgewiesen. Die Gebühr wird auf... festgesetzt und ist vom Antragsteller zu tragen. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller trägt vor, die Spruchkammer ... und ... habe ihn durch Spruch vom
- Dezember 1947 in die Gruppe II der Belasteten eingereiht und auf die Dauer von fünf Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen. Außerdem habe sie nach Art. 16 Ziff. 3 BefrG. die Einziehung seines Vermögens zu 70% angeordnet. Am
- Oktober 1948 habe er vom Vollstreckungsamt beim Minister für politische Befreiung eine Vollstreckungsanordnung erhalten, nach der ein Gasbackofen, eine Nähmaschine und ein Radioapparat einzuziehen seien. Der 70%ige Vermögenseinzug sei auf 908,32 DM abzüglich der einzuziehenden Sachwerte in Höhe von 723,32 DM festgesetzt worden. Randnummer 2 Nach der Behauptung des Antragstellers stellt die Vollstreckungsanordnung einen Verstoß gegen die Vollstreckungsordnung dar, da die Einziehung von Sachwerten nur zulässig sei, wenn sie unter Anführung der Gegenstände im einzelnen der Spruch selbst angeordnet habe, was jedoch nicht geschehen sei. Auch sei Artikel 14 der Vollstreckungsordnung verletzt. Schließlich habe die Vollstreckungsanordnung in unzulässiger Weise den 70%igen Vermögenseinzug auf 908,32 DM festgesetzt, da entgegen Art. 16 Ziff. 3 BefrG. in die Berechnung gemäß § 811 Ziff. 1 ZPO unpfändbare Gegenstände einbezogen worden seien. Randnummer 3 Der Landesanwalt hat sich dem Verfahren nicht angeschlossen. Randnummer 4 Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Randnummer 5 Die Antragsberechtigung könnte aus § 45 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
- Dezember 1947 (StGHG) hergeleitet werden, wonach jedermann einen Antrag zur Verteidigung der Grundrechte stellen kann, der geltend macht, dass ein ihm von der Verfassung gewährleistetes Grundrecht verletzt sei. Randnummer 6 Der Antrag entspricht jedoch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form im Sinne der Erfordernisse des § 46 StGHG , da noch nicht einmal das Grundrecht bezeichnet ist. Randnummer 7 Im übrigen könnte der Staatsgerichtshof materiell eine Vollstreckungsmaßnahme nur dann auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen, wenn schlechthin das Fehlen eines Vollstreckungstitels geltend gemacht wird, was hier nicht in Frage kommt. Jede bei ordnungsmäßigem Titel bestehende Vollstreckungs möglichkeit bedeutet demgegenüber für das hiervon berührte Grundrecht eine der aus allgemeiner Gesetzgebung abgeleiteten Schranken, deren Erheblichkeit sich daraus ergibt, dass sie dem Wesen des betreffenden Grundrechts inhärent und daher mit diesem mitgedacht ist (vgl. hierzu Nawiasky-Leusser, Die Verfassung des Freistaats Bayern, S. 177 und 181). Hierbei genügt nach Auffassung des Staatsgerichtshofs das Vorhandensein des Titels. Die Nachprüfung der weiteren Fragen des jeweiligen Vollstreckungsgerichts hat auch hinsichtlich des hierfür vorgesehenen gesetzlichen Instanzenzugs zu erfolgen. Soweit dieser erschöpft oder nicht vorhanden ist, gewährt im übrigen die in Artikel 136 der Verfassung des Landes Hessen begründete Staatshaftung Schutz gegen die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Bestimmungen. Randnummer 8 Mithin wäre der Antrag, selbst wenn die formellen Voraussetzungen des § 46 StGHG erfüllt wären, auch offensichtlich unbegründet. Randnummer 9 Die Entscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG . Randnummer 10 Die Festsetzung der Gebühr ergibt sich aus § 24 StGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021779