Leitsatz
- Die Sitzungsperiode des Hessischen Landtags im Sinne des Art. 96 HV dauert ununterbrochen von der Eröffnung des Landtags bis zur Schließung einschließlich aller Vertagungen.
- Während dieser Zeit stehen die Abgeordneten unter dem Schutz vor Strafverfolgung gemäß Art. 96 HV .
- Der Begriff "Untersuchung" im Sinne des Art. 96 HV ist weit auszulegen. Er umfaßt alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren gegen einen Abgeordneten wegen einer strafbaren Handlung einzuleiten. Tenor Das Verfahren gegen den Landtagsabgeordneten... wird vorläufig eingestellt. Im übrigen wird der Antrag als offenbar unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller trägt vor, der Beschuldigte, Landtagsabgeordneter..., habe am 8.10.1948 in einer öffentlich Versammlung der Kommunistischen Partei im Saale der Gastwirtschaft... in... eine Rede gehalten. Im Anschluss an diese Rede habe er in der Diskussion folgende Frage an den Beschuldigten gestellt: Randnummer 2 "Was sagen Sie zu den KZ's im Osten, oder wollen Sie deren Existenz bestreiten? Ich spreche hier ganz offen jedem Kommunisten und marxistischen Sozialiste das Recht ab, über KZ's und Verbrennungsöfen der Nationalsozialisten zu schimpfen und zu sprechen, denn das, was im Osten geschieht, ist schlimmer als dieses, denn man braucht dort keine Verbrennungsöfen mehr, die Leiden sind dort noch grausamer." Randnummer 3 Im Schlusswort habe der Beschuldigte zu der Frage der Konzentrationslager folgende Ausführungen gemacht: Randnummer 4 "Jawohl, im Osten sind KZ's und die sind notwendig, um das Volk zu schützen. Sie sind ein unvermeidliches Erfordernis des kommunistischen Regimes, auf das wir nicht verzichten können. Wir bedauern sogar, dass wir vor 1933 keine KZ's hatten, denn dann wäre der Nationalsozialismus nicht gekommen. Und wenn wir an die Macht kommen, dann werden auch wir hier KZ's einrichten, um das Volk zu schützen und um gesichert zu sein. Und zwar hätte man da sämtliche Grossindustrielle, Wirtschaftsführer und Generalstäbler vor 1933 schon einsperren müssen. Er erklärte auch ganz offen, dass auch in den Westzonen, wenn die KPD an die Macht käme, selbstverständlich KZ's eingerichtet würden, in die man besonders alle diejenigen, die heute nach Meinung der KPD gegen den Osten hetzen oder stimmen, sperren würde. Frei würde dann nur das Volk sein. Wer zu diesem Volk gehört, bestimme selbstverständlich die KPD. In diesem Zusammenhang erklärte er auch, dass man sich alle die Leute, die in so eindeutiger Weise gegen den Osten und somit gegen den Kommunismus Stellung nehmen, sehr gut merken werde." Randnummer 5 In diesen Darlegungen erblickt der Antragsteller ein auf Verfassungsbruch gerichtetes Unternehmen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen (HV) . Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, so fährt der Antragsteller fort, dass die Einrichtung der Konzentrationslager auch in der Form, wie sie in der Ostzone zur Durchführung gelange, gegen alle Grundsätze der Menschlichkeit Verstoße und somit eine Maßnahme sei, die das Kontrollratsgesetz Nr. 10, Artikel 2 Ziffer 1 c als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichne. Da sich der Beschuldigte auch für die Errichtung von Konzentrationslagern in der Westzone, wenn die Kommunistische Partei dort an die Macht gekommen sei, ausgesprochen habe, habe er die Durchführung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit und damit einen Verstoß gegen die Artikel 1 , 2 , 5 , 9 und 20 HV vorbereitet. Randnummer 6 Ferner müsse er, der Antragsteller, annehmen, dass diese Auffassung, wie sie der Beschuldigte... ... vertreten habe, die offizielle Meinung der Kommunistischen Partei des Landes Hessen darstelle. Somit habe der Beschuldigte im Namen und im Auftrag der Kommunistischen Partei des Landes Hessen die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und damit den Verfassungsbruch vorbereitet. Randnummer 7 Gestützt auf § 38 des Hessischen Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
- Dezember 1947 (StGHG) hat der Antragsteller die sich aus dem Tenor ergebenden Anträge gestellt und zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts eine eidesstattliche Erklärung einer Reihe von Bürgern von ... vorgelegt. Randnummer 8 Die Fraktion der LDP des Hessischen Landtags hat am ... einen Dringlichkeitsantrag betreffend Landtagsabgeordneten... eingebracht (Landtagsdrucksache Abteilung... Nr. ..., Seite ...; Blatt 22 der Akten) und beantragt, der Landtag wolle beschließen: Randnummer 9
- Gemäß Artikel 146 Absatz 2 der HV . und § 31 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom
- Dezember 1947 wird aus den obengenannten Gründen die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Abgeordneten der KPD..., geb. ..., wohnhaft in ..., vor dem Staatsgerichtshof beantragt. Randnummer 10
- Die Landesregierung wird ersucht, auch ihrerseits einen Antrag auf Strafverfolgung Gemäß § 31 Absatz 2 des Gesetzes gegen den Abgeordneten.... zu stellen. Randnummer 11 Dieser Antrag wurde vom Landtag in der ... Sitzung vom ... gegen die Stimmen der LDP abgelehnt (Landtagsdrucksache Abteilung... Nr. ... Seite ...). ... Randnummer 12 Der Landesanwalt beim Staatsgerichtshof hat sich entgegen seiner ursprünglichen Erklärung, sich dem Verfahren nicht anzuschließen..., dem Verfahren später... Gemäß § 18 Abs. 2 StGHG angeschlossen mit dem Antrag, der Staatsgerichtshof wolle ohne mündliche Verhandlung beschließen: Randnummer 13 Das Verfahren gegen den Landtagsabgeordneten... wird als nach Art. 96 der Hessischen Verfassung unzulässig eingestellt. Ein Anlass, bei dem Landtag anzufragen, ob er das Verfahren genehmigt, besteht nicht, da die Behauptungen der Anzeige, auch falls man ihre Richtigkeit unterstellt, nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung ergeben. Randnummer 14 Im übrigen hat der Landesanwalt zur Sache keinen Antrag gestellt. Randnummer 15 Zur Begründung seines Antrags weist der Landesanwalt auf Art. 96 Abs. 1 HV hin sowie auf Floegel, Immunitätsfragen nach dem geltenden Recht in der Juristischen Rundschau Band I, 1925, Sp. 1031 ff., das Erläuterungswerk von Loewe-Rosenberg zur Strafprozessordnung,
- Auflage, Anmerkung 7 c zu § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und die Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen (RGSt) Band 32 Seite 247 ff. Darnach sei eine nach § 40 Abs. 1 Ziffer 3 StGHG zu treffende Feststellung des Staatsgerichtshofs weder gedanklich noch tatsächlich möglich, ohne dass der Staatsgerichtshof zuvor in die Erwägung oder Prüfung und damit Untersuchung eingetreten wäre, ob ein Grund zur Strafverfolgung vorliegen könne. Da aber eine solche Erwägung oder Prüfung bereits ein zur Untersuchungziehen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 HV bedeute und die Genehmigung des Landtags nicht vorliege, müsse die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angeordnet werden. Randnummer 16 II. Die Antragsbefugnis des Bürgermeisters von ... beruht auf Artikel 147 Absatz 2 HV und § 38 Absatz 1 StGHG in Verbindung mit den Artikeln 1, 2, 5, 9 und 20 HV und dem Kontrollratsgesetz Nr.
- Randnummer 17 Gemäß § 38 Abs. 1 StGHG kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, um die Strafverfolgung wegen eines auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmens oder eines Verfassungsbruchs gegen den Schuldigen zu erzwingen. Das erwähnte Unternehmen wäre nach den Behauptungen des Antragstellers als geplanter Angriff auf die bereits genannten Artikel 1 , 2 , 5 , 9 und 20 HV anzusehen.... strafbar... Kontrollratsgesetz Nr. 10... Randnummer 18 Die Berechtigung des Landesanwalts, sich dem Verfahren anzuschließen, ergibt sich aus § 18 Abs. 2 StGHG . Randnummer 19 III. Die Frage, ob die Immunität, die der Beschuldigte Gemäß Art. 96 HV genießt, die Anwendung des § 40 Abs. 1 Ziff. 3 StGHG , demzufolge durch Beschluss festgestellt werden kann, dass kein Grund zur Strafverfolgung vorliege, ausschließt und zu einer Einstellung des Verfahrens nötigt, ist zu bejahen. Randnummer 20 1.) Die Immunität ist ein Verfahrens-(Prozess-)Hindernis in dem Sinne, dass ein landtagsabgeordneter gemäß § 96 Abs. 1 HV während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung ohne Genehmigung des Landtags nicht zur Untersuchung gezogen werden kann. Randnummer 21 Es ist daher zu ermitteln, was unter den Begriffen Sitzungsperiode
(2)und zur Untersuchungziehen
(3)zu verstehen und welche Entscheidung bei Fehlen der Verfahrens-(Prozess-)Voraussetzung: Genehmigung des Landtags, zu treffen ist
(4). Randnummer 22 2.) Zur Auslegung des Begriffs der Sitzungsperiode sei auf die heute noch aktuellen Darlegungen von Floegel, "Immunitätsfragen nach dem geltenden Verfassungsrecht" a.a.O., Sp. 1031 ff. verwiesen: Randnummer 23 "Schon unter der früheren Reichsverfassung war der Begriff der Sitzungsperiode bestritten. Einerseits wird unter Sitzungsperiode nur die Zeit verstanden, in welcher der Reichstag versammelt ist, nicht aber die Zeit der Vertagung, indem man einen Unterschied zwischen Session und Sitzungsperiode macht. Aber das RG in 22, 379 und alle Staatsrechtslehrer haben bereits für Art. 31 aRV aus der Entstehungsgeschichte der Bedeutung des Begriffs Vertagung und der Praxis des Reichstags überzeugend nachgewiesen, dass die Begriffe Session und Sitzungsperiode gleichbedeutend sind, und dass die Sitzungsperiode im Sinne des Art. 31 aRV die ganze Zeitspanne von der Eröffnung (nicht Wahl) bis zu seiner Schließung einschließlich aller Vertagungen umfasst. Für die jetzige RV ergibt sich dasselbe. Die Vertagungszeiträume rechnen deshalb zur Sitzungsperiode. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Literatur zur jetzigen RV Einstimmigkeit (RG 58, 264; Giese RV Anm. 4 zu Art. 24 und 3 zu Art. 37; Anschütz RV Anm. 4 und 7 zu Art. 24; Poetzsch RV Anm. 4 zu Art. 24). Randnummer 24 Da keine Veranlassung besteht, von dieser unter dem früheren Recht entwickelten, herrschend gewordenen Meinung abzuweichen, ist festzustellen, dass sich gegenwärtig der Hessische Landtag in einer Sitzungsperiode befindet, ohne dass es darauf ankommt, ob er versammelt ist oder eine Vertagung zwischen Einzelsitzungen vorliegt. Randnummer 25 3.) Der Landesanwalt hat bereits unter Hinweis auf Floegel a.a.O. und Loewe-Rosenberg a.a.O. zutreffend ausgeführt, dass unter Untersuchung nicht die gerichtliche Untersuchung im engeren Sinne zu verstehen ist, sondern dass der Begriff der Untersuchung außerordentlich weit gefasst werden muss. Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein Bedenken, auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückzugreifen, da Art. 96 Abs. 1 HV , Art. 37 der Reichsverfassung von 1919 und Art. 31 der Reichsverfassung von 1871 völlig übereinstimmen. Neben den bereits von Floegel a.a.O. zitierten Stellen aus den Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 23, 193 ff. und 24, 205 ff.) seien die Ausführungen in RGSt 24, 205 ff. erwähnt: Randnummer 26 "Aus der Entstehungsgeschichte ist der Schluss zu ziehen, dass es dem Gesetzgeber fern gelegen hat, mit den Worten Untersuchung einen bestimmten technischen Sinn zu verbinden und unter ihm eine bestimmte Art des gerichtlichen Strafverfahrens zu verstehen. Es hat durch dasselbe eben nur dasjenige Verfahren angedeutet werden sollen, in welchem sich der der Ausübung einer strafbaren Handlung Verdächtige gegen die Beschuldigung zu verantworten hat. Es wird daher das Verbot des Art. dahin zu verstehen sein, dass ohne vorgängige Genehmigung des Reichstages während der Sitzungsperiode keine dieser Handlungen einem der Begehung der Tat verdächtigen Abgeordneten gegenüber vorgenommen werden darf, wobei es ohne jede Bedeutung ist, ob dieselbe unmittelbar oder nur mittelbar gegen die Person des Abgeordneten gerichtet ist, ob also ihre Ausführung die Anwesenheit des Abgeordneten notwendig erfordert oder nicht." Randnummer 27 Nach alledem kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Staatsgerichtshof noch nicht einmal in eine wie immer geartete Erörterung der Frage eintreten darf, ob die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung gegeben sind oder nicht. Es bedeutet daher auch keinen Unterschied, ob die Frage nach dem Vorliegen einer strafbaren Handlung von vornherein, das heißt ohne eingehende Prüfung, verneint werden könnte. Mithin verbietet sich die Anwendung des Art. 40 Abs. 1 Ziff. 3 StGHG., da diese eine derartige Erörterung nach den Denkgesetzen unerlässlich erscheinen lässt. Dasselbe gilt im übrigen für § 20 Abs. 1 StGHG , den man ebenfalls hier ins Auge fassen könnte. Randnummer 28 4.) Liegt ein Verfahrenshindernis vor.(hier die mangelnde Genehmigung des Landtags), das heißt fehlt eine Prozessvoraussetzung, so ist ein Strafverfahren nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen einzustellen (Schwarz, Strafprozessordnung, 8. Auflage, 1 vor § 151). Dabei ist die Einstellung des Verfahrens, wenn eine spätere Behebung des Mangels in Rechnung gezogen werden kann, als vorläufige, andernfalls als endgültige auszusprechen (Loewe-Rosenberg, a.a.O., § 4 IV S. 29). Randnummer 29 Dasselbe gilt für das gegenwärtige Verfahren vor dem Staatsgerichtshof, da Gemäß § 14 StGHG die Vorschriften der Strafrechtspflegeordnung sinngemäß Anwendung finden, soweit nicht die Bestimmungen des StGHG entgegenstehen, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 30 Mithin war das Verfahren gegen den Beschuldigten vorläufig einzustellen, da erst mit Schluss der Sitzungsperiode des Hessischen Landtags dessen Immunität als Landtagsabgeordneter endet. Randnummer 31 IV. Abgesehen davon, dass weder die HV noch das StGHG die Möglichkeit eröffnen, eine politische Partei als verbrecherische Organisation zu erklären und ihren Mitgliedern das Recht abzusprechen, sich als Opfer des Faschismus zu bezeichnen, kann im gegenwärtigen Falle der Staatsgerichtshof keine Feststellung Gemäß Art. 146 Abs. 2 HV und § 36 Abs. 1 StGHG dahin treffen, dass die Kommunistische Partei, der der Beschuldigte angehört, eine politische Gruppe ist, die die Grundgedanken der Demokratie bekämpft. ... die Zulässigkeit einer derartigen Feststellung scheitert nämlich bereits daran, dass die Voraussetzungen der §§ 31 ff. StGHG nicht gegeben sind. Randnummer 32 Daher war der Antrag des Bürgermeisters von ... im übrigen Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StGHG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021781